Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6613/2012 Urteil vom 11. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahre 2005 verliess und nach längeren Aufenthalten in verschiedenen westeuropäischen Ländern am 25. März 2010 via Italien unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Mai 2010 auf das Gesuch vom 25. März 2010 nicht eintrat und den Beschwerdeführer aus der Schweiz in die Niederlande wegwies, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer in der Folge am 5. Juli 2010 in die Niederlande überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus N._______ (Dohuk, KRG), den Nordirak eigenen Angaben zufolge Ende Juli 2012 verliess und über die Türkei und Italien am 6. August 2012 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags im EVZ O._______ sein zweites Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Befragung vom 17. August 2012 zur Person (BzP) im EVZ O._______ sowie der Anhörung vom 16. November 2012 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im August 2010 aus den Niederlanden in sein Heimatland zurückgeführt worden, wo er ungefähr einen Monat als Maler gearbeitet habe, dass er danach diese Arbeit psychischer Probleme wegen habe einstellen müssen, könne er es doch nicht ertragen, dass Personen der Kurdisch-Demokratischen Partei (KDP), welche im Jahre 1991 seine Mutter umgebracht hätten, sich ungestraft frei bewegen könnten, dass er sich schlecht fühle, weil seine Familie den Tod seiner Mutter nicht gerächt habe und gewisse Leute ihn und seine Familienangehörigen als Feiglinge betrachteten, dass er sich aus diesem Grund erneut zur Ausreise aus dem Nordirak entschlossen habe und bei diesem Vorhaben von seiner Familie unterstützt worden sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. November 2012 - eröffnet am 21. November 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keinerlei ihn betreffende Verfolgungsmassnahmen seitens staatlicher Machtträger geltend gemacht und sich gemäss seinen Aussagen erneut zur Ausreise aus dem Nordirak entschlossen, weil er es nicht mehr ausgehalten habe, Personen zu begegnen, denen er die Verantwortung für den Tod seiner Mutter im Jahre 1991 zuschiebe, dass diese Personen anfänglich - er sei damals noch klein gewesen - seine Familienangehörigen bedroht hätten, falls sie sich dazu verleiten liessen, Anzeige zu erstatten und für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens besorgt zu sein, dass jedoch weder seine Familienangehörigen noch er selber mit eigentlichen Problemen konfrontiert gewesen seien, weshalb die geltend gemachten Gründe, welche den Beschwerdeführer zur Ausreise aus dem Nordirak bewogen hätten, nicht geeignet seien, einen unerträglichen psychischen Druck zu begründen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers daher asylrechtlich unerheblich seien, dass zudem Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden, habe dieser doch anlässlich seines ersten Asylgesuchs bei der BzP geltend gemacht, seine Mutter sei im Jahre 2001 an einer Krankheit gestorben, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin nicht in der Lage gewesen sei, diese Ungereimtheit plausibel zu entkräften, weshalb seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten, dass vorliegend insbesondere auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion im KRG-Gebiet über ein familiäres Beziehungsnetz (Vater, Geschwister) verfüge, auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen könne, dass ihn seine Familie zudem unterstützen könne, falls er psychische Probleme haben sollte, dass sein Vorbringen, er habe deswegen auch einmal einen Arzt aufgesucht, insoweit erhellend sei, als er sich - falls er dies wünschen sollte - auch medizinisch behandeln lassen könne und nicht in eine Situation gerate, welche ihn in seiner Existenz gefährde, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig zumutbar und möglich sei, dass er des Weiteren bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle einen Antrag um Rückkehrhilfe stellen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Akten des ersten Asylgesuchs sowie in die Akten B22/1 und B27/1 zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Beweismitteln gemäss Akten des ersten Asylverfahrens sowie zu den Akten B22/1 sowie B27/1 zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des BFM vom 19. November 2012 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 19. November 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 19. Nobember 2012 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen die Kopie eines Flugtickets und Boardingpasses zu den Akten reichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer die Verletzung des Akteneinsichtsrechts damit begründen lässt, er habe die von ihm eingereichten und vorliegend entscheidrelevanten Aktenstücke B22/1 und B27/1 nicht zur Einsicht erhalten, obwohl er dies ausdrücklich beantragt habe, dass er ausserdem auch keine Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens erhalten habe, weshalb die Vorinstanz die Ansprüche auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt habe, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift insoweit nicht zu überzeugen vermögen, als das BFM im Schreiben vom 14. Dezember 2012 auf das Akteneinsichtsbegehren des Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2012 ausdrücklich Bezug nimmt und die Einsicht in die Aktenstücke B22/1 und B27/1 wie auch in die entscheidwesentlichen Akten des ersten Asylverfahrens gerade nicht verweigert hat, weshalb aufgrund der Akten davon auszugehen ist, der Rechtsvertreter hat die entsprechenden Aktenstücke zur Einsicht erhalten, dass er andernfalls nach Treu und Glauben unmittelbar nach Empfang der Akten beim BFM hätte schriftlich intervenieren und auf die inhaltliche Diskrepanz zum Schreiben vom 14. Dezember 2012 hätte hinweisen müssen, dass es in casu somit keinen begründeten Anlass zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer sei nicht Einsicht in alle Akten gewährt worden, die im Rahmen dieses Verfahrens erstellt oder beigezogen worden sind (zum Umfang der Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG siehe Urteile des Bundesgerichts 1B.287/2012 E. 2.3, 2A.108/2000 E. 2a.aa.), dass die inhaltlich identischen Aktenstücke B22/1 und B27/1 im Übrigen für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohne jegliche Relevanz sind und auch nicht relevant sein können, sind doch weder die Identität noch die Nationalität des Beschwerdeführers oder die Dauer seiner Auslandsabwesenheit Prozessthema, dass - wie der Beschwerdeführer selber einräumt - die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf überhaupt nicht Bezug nimmt, dass aufgrund des Schreibens vom 14. Dezember 2012 des Weiteren feststeht, dass der Beschwerdeführer das entscheidwesentliche Aktenstück aus seinem ersten Asylverfahren (B31/4, inhaltlich ein Auszug aus A1/9), auf welches sich das BFM in der angefochtenen Verfügung bezieht, erhalten hat, dass in der Beschwerdeschrift des Weiteren geltend gemacht wird, das BFM habe den Sachverhalt insoweit unvollständig und unrichtig abgeklärt, als es die schwer wiegenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht abgeklärt und ihm insbesondere keine Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses eingeräumt habe, dass den Akten diesbezüglich zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe im Nordirak einen Nervenzusammenbruch erlitten, sich in medizinische Behandlung begeben, die ihm verordneten Medikamente jedoch nicht eingenommen und stattdessen eine Wasserkur befolgt, weshalb er nunmehr beschwerdefrei sei (B30/9 F30 - F37 S. 4 und 5), dass der Beschwerdeführer seit seiner Anhörung vom 16. November 2012 keine Veränderung seiner gesundheitlichen Verfassung zu Handen des BFM zu vermelden hatte, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm, dass das BFM auch keinen Anlass hatte, den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Arztzeugnisses aufzufordern, bedürfen doch Asylgesuchsteller grundsätzlich keiner förmlichen Einladung, um der Vorinstanz zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Verfahrens etwas mitteilen zu dürfen, dass das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen, angesichts der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung im Übrigen die Überlegungen nennt, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N 6), weshalb in casu keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt, dass nach dem Gesagten die Vorinstanz weder das Akteneinsichtsrecht, das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt noch den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt hat, weshalb es sich nach dem Gesagten erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder weitere Beweise zu erheben, dass es sich demnach auch erübrigt, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 6. April 2010 noch nichts über die angebliche Ermordung seiner Mutter zu berichten wusste, sondern festhielt, seine Mutter sei im Jahre 2001 krankheitshalber verstorben (B31/4 Ziff. 12 S. 4), dass es deshalb nicht glaubhaft ist, wenn er in seinem zweiten Asylverfahren geltend macht, der Grund für seine psychischen Probleme sei in der Ermordung seiner Mutter im Jahre 1991 durch Personen der Kurdisch-Demokratischen Partei (KDP) zu sehen, dass er seine Emigration aus dem Heimatstaat anlässlich der BzP vom 6. April 2010 mit den Schwierigkeiten der Lage im Nordirak begründete und die Existenz anderer Asylgründe ausdrücklich verneinte (B31/4 S. 5), dass sich bei dieser Sachlage der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe die nunmehr geltend gemachte Verfolgungssituation erfunden, um auf diese Weise seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden und eigenen Angaben zufolge vor kurzem noch völlig gesunden Mann handelt, der sich im Heimatstaat als Bäcker, Verkäufer und Maler (B31/4 Ziff. 8 S. 3, B30/9 Ziff. F30 S. 4) nützlich gemacht hat und derlei auch in Zukunft tun kann, leben doch seinen Angaben zufolge noch mehrere Verwandte im Heimatstaat (vgl. B7/11 Ziff. 3.01 S. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5), dass zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks auf dieses Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde auf sein soziales Netz in seiner Herkunftsregion zurückgreifen können, und bei dieser Sachlage zum anderen angenommen werden darf, er werde nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer existenziellen Notlage konfrontiert sein, dies umso weniger, als er allfällige gesundheitliche Probleme weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat, dass er eigenen Angaben anlässlich der Direktanhörung vom 16. November 2012 zufolge gesund und beschwerdefrei ist (B30/9 F36 S. 5), und er im Falle einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Verfassung auch im Heimatstaat in den Genuss medizinischer Versorgung kommen könnte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: