Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 4. Januar 2013 und gelangte am 31. März 2014 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. April 2014 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers (Befragung zur Person; BzP) statt. Am 9. September 2015 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er sei eritreischer Staatsangehöriger mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______, wo er mit seiner Familie zusammengelebt und die Schule besucht habe. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Juli 2012 zur Absolvierung des 12. Schuljahres mit der (...) Runde nach Sawa eingerückt. Noch am selben Abend des Ankunftstages habe man ihn in einem Brottransportwagen zusammen mit hundert anderen Personen in die Gegend von C._______ gebracht, wo er in einer unterirdischen Unterkunft untergebracht worden sei und in den folgenden sechs Monaten die militärische Grundausbildung absolviert habe. Er sei von der (...) Einheit ausgebildet worden und habe im Rahmen der Ausbildung gelernt, zu marschieren und zu exerzieren. Zudem habe er Gruben ausheben müssen, um so den Bau weiterer unterirdischer Unterkünfte voranzutreiben. Am Abend des 4. Januars 2013, dem Neujahrsabend, habe er mit seinem Freund während des Neujahrsfestessens das Areal durch ein Loch im Stacheldraht unbemerkt verlassen können. Er sei in der Folge illegal aus Eritrea ausgereist und nach D._______ im Sudan gelangt, wo er sich zwei Wochen aufgehalten habe. Im Juni 2013 habe er auf der eritreischen Botschaft in Khartum eine Identitätskarte beantragt. In diesem Rahmen habe er ein Formular mit Fragen zu seiner Abstammung und Familienangehörigen ausfüllen und 200 sudanesische Pfund bezahlen müssen. Die Beamten auf der Botschaft hätten ihn gefragt, von wo er ausgereist sei. Er habe C._______ mit keinem Wort erwähnt und stattdessen angegeben, er sei von B._______ ausgereist. Drei Monate später sei ihm die Identitätskarte ausgestellt worden. Im Juli 2013 habe er Khartum verlassen und sei nach Libyen gereist, wo er festgenommen und acht Monate lang inhaftiert worden sei. Zusammen mit anderen Häftlingen sei er am 20. März 2014 aus dem Gefängnis ausgebrochen. Am 28. März 2014 habe er das Mittelmeer überquert und sei nach Italien gelangt, von wo aus er mit einem Schlepper über Rom nordwärts gefahren und am 31. März 2014 illegal in die Schweiz gelangt sei. B.b Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt (vgl. Akten der Vorinstanz A1/29, auf dem er als Geburtsdatum den (...) eingetragen hatte, ist er minderjährig. Aus diesem Grund wurde am 1. April 2014 eine Handknochenanalyse durchgeführt. Das ärztliche Gutachten kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer hat zudem bei der BzP angegeben, volljährig zu sein. In der Folge wurde sein Geburtsdatum auf den (...) geändert. B.c Zum Nachweis seiner eritreischen Staatsangehörigkeit reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seine eritreische Identitätskarte im Original zu den Akten. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 16. September 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 31. März 2014 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer mittels seiner damaligen Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 16. September 2015 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 16. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin eine per Fax übermittelte Fürsorgebestätigung vom 15. Oktober 2015 zu den Akten reichen. F. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Gleichzeitig forderte er das SEM auf, bis zum 4. November 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. Über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. G. Am 22. Oktober 2015 (Eingangstempel des Gerichts) ging beim Bundesverwaltungsgericht die von der zuständigen kantonalen Behörde zugesandte Fürsorgebestätigung vom 15. Oktober 2015 ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2015 hielt das SEM nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Mit Verfügung vom 9. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. J. Am 24. November 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replik ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, als amtliche Rechtsbeiständin bei. L. Am 15. Dezember 2015 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote ein, mit dem Hinweis, dass der Stundenansatz im Fall des Unterliegens auf Fr. 150.- zu reduzieren sei. M. Mit Verfügung vom 14. März 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche sich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu befassen habe. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung angewiesen, dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Berichts von Urs von Arb zu Eritrea zu edieren. N. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2016 nahm das SEM Bezug zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea und hielt zum Dienstreisebericht vom 9. Februar 2015, welcher dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie zugestellt wurde, fest, dass dieser nicht öffentlich sei und den im Schreiben des Vizedirektors des SEM vom 4. April 2014 erwähnten Einschränkungen unterliege. O. Mit Verfügung vom 25. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer bis zum 10. Mai 2016 die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. P. Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Stellung und ersuchte um Einsicht in den erwähnten Dienstreisebericht vom 9. Februar 2015. Die Rechtsvertreterin reichte eine erweiterte Kostennote ein. Q. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 stellte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein begründetes Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung und um Einsetzung von MLaw Ruedy Bollak als amtlicher Rechtsbeistand. R. Am 29. August 2016 reichte der im Rubrum neu mandatierte Rechtsvertreter eine aktuelle Vollmacht des Beschwerdeführers vom 25. August 2016 ein und ersuchte um Einsetzung als (neuer) amtlicher Rechtsbeistand. S. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2016 wurde das Gesuch des neu mandatierten Rechtsvertreters um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand gutgeheissen und lic. iur. Patricia Müller aus dem amtlichen Mandatsverhältnis als Rechtsbeiständin entbunden. T. Am 30. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer von Amsterdam in die Schweiz zurückgeführt (Dublin-In).
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde und der Replik wird gerügt, das SEM verletze das rechtliche Gehör, da es sich nur auf ein einziges Element des Sachverhaltes stütze. Alle Hinweise auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung würden vom SEM ignoriert. Es werde keine Gesamtwürdigung des Falles vorgenommen. Das SEM verletze den Untersuchungsgrundsatz, da nicht einmal ansatzweise überprüft worden sei, wie sich das Ausstellen eines Identitätsdokuments im Sudan durch die eritreische Botschaft bei einer Rückkehr tatsächlich auswirke. Das durch das SEM durchgeführte Asylverfahren erfülle die Mindestanforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren nicht. Die Hilfswerkvertretung habe auf dem Unterschriftenblatt darauf hingewiesen, dass die Übersetzung teilweise etwas schwierig erschienen sei. Es werde leider nicht erläutert, weshalb die Übersetzung schwierig gewesen sei. Da beim SEM viele neue Dolmetscher arbeiten würden, sei es möglich, dass die Schwierigkeiten auf Grund der Unerfahrenheit des Dolmetschers aufgetreten seien. Auch sei auffällig, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht zu seiner Identitätskarte befragt worden sei, während dem in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf die Ausstellung der Identitätskarte eingegangen worden sei.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellte die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 3.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfahren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Die auf Spekulationen beruhenden Einwände gegen die Dolmetscherin sind schon deshalb wenig überzeugend. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung merkte lediglich an, dass die Übersetzung teilweise schwierig erschienen sei (vgl. Akte A20/16 S. 16). Weitere Beanstandungen wurden hingegen nicht angebracht und eine Durchsicht des Protokolls bestätigt, dass die Anhörung korrekt abgelaufen ist. Aus dem Protokoll geht lediglich hervor, dass es wiederholt zu Rückfragen kam, da gewisse Aussagen des Beschwerdeführers zu wenig aussagekräftig erschienen und eine Präzisierung angezeigt war (vgl. Akte A20/16 F15, F41, F59, F71, F86, F95) und sich Unstimmigkeiten zu seinen Aussagen bei der Kurzbefragung ergaben (vgl. ebd. F22 f., F29, F66 f., F100). Hingegen ist dem Protokoll nichts zu entnehmen, was auf grundlegende Verständigungsschwierigkeiten schliessen lassen würde. Der Beschwerdeführer beantworte die ihm bei der Anhörung vom 9. September 2015 ihm eingangs gestellte Frage, wie er die Dolmetscherin verstehe mit "gut" (vgl. Akte A20/16 S. 1), und am Ende der Befragung gab er abermals zu Protokoll, er habe die Dolmetscherin "gut" verstanden (vgl. ebd. S. 12). Die gegen die Dolmetscherin erhobenen Rügen erweisen sich vor diesem Hintergrund als haltlos, und der Beschwerdeführer ist auf seinen bei der Anhörung protokollierten Aussagen zu behaften.
E. 3.2.3 Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es dem Beschwerdeführer möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen).
E. 3.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und somit keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Der Rückweisungsantrag zur Neubeurteilung ist demnach abzuweisen.
E. 3.3.1 Gemäss Art. 26 VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen bezieht (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Damit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG kann durch wesentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt werden (vgl. Art. 27 VwVG), wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen und die entsprechende Einsicht ohne jegliche Begründung verweigert werden kann.
E. 3.3.2 Verwaltungsinterne Akten, das heisst behördliche Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen.
E. 3.3.3 Das SEM hat in der Vernehmlassung vom 20. April 2016 festgehalten, dass es sich bei dem Dienstreisebericht vom 9. Februar 2015 um ein solches Dokument handle ("nicht öffentlich"). Folglich untersteht der Dienstreisebericht vom 9. Februar 2015 als internes Dokument nicht dem Einsichtsrecht und das diesbezügliche Einsichtsgesuch ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seines Entscheides hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, vom eritreischen Militärdienst desertiert zu sein. Nach seiner Ausreise habe er sich auf der eritreischen Botschaft eine Identitätskarte ausstellen lassen. Seine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung von Seiten der eritreischen Behörden aufgrund seiner Desertion werde indessen als unbegründet erachtet. So habe er, indem er nach seiner Ausreise aus Eritrea freiwillig und persönlich in Kontakt zu den heimatlichen Behörden getreten sei, in der Absicht gehandelt, sich erneut unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Mit diesem Verhalten habe er gezeigt, dass er selbst nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgehe, ansonsten wäre nicht anzunehmen, dass er das Risiko, das mit einem persönlichen Erscheinen bei der eritreischen Botschaft in Khartum einhergegangen wäre, auf sich genommen hätte. Diese Einschätzung werde zusätzlich erhärtet durch seine Schilderung des Termins bei der eritreischen Vertretung im Sudan. Zwar habe er erklärt, dass er gegenüber den Konsulatsmitarbeitern seine Desertion nicht eingestanden habe, angesichts seines Alters zum Zeitpunkt der Ausstellung der Identitätskarte ([...] Jahre) sei jedoch anzunehmen, dass sich die Beamten durchaus im Klaren darüber gewesen seien, dass er Eritrea mutmasslich wegen dem Militärdienst und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Indem ihm die heimatlichen Behörden dennoch eine eritreische Identitätskarte ausgestellt hätten, hätten sie signalisiert, dass kein Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. Ansonsten wäre nicht anzunehmen, dass sein Antrag auf das entsprechende Ausweisdokument genehmigt worden wäre. Diese Beurteilung habe er indirekt bestätigt, indem er zu Protokoll gegeben habe, dass ihm die eritreischen Behörden keine Schwierigkeiten bereitet hätten, nachdem er die Fragen beantwortet und das Geld bezahlt habe (vgl. Akte A10/14 S. 5 f.). Daraus folge, dass vorliegend weder von einer subjektiv noch einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen sei und sein Vorbringen deshalb als asylirrelevant eingestuft werde. Infolge der fehlenden Asylrelevanz erübrige es sich, seine Aussagen auf deren Glaubhaftigkeit im Sinne des Gesetzes zu überprüfen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, das SEM äussere keine Zweifel an der Desertion aus der eritreischen Armee und an der illegalen Ausreise aus Eritrea. Es lehne das Asylgesuch einzig aus dem Grund ab, dass der Beschwerdeführer auf der eritreischen Botschaft in Khartum eine Identitätskarte beantragt und sich damit freiwillig und den Schutz des eritreischen Staates gestellt habe. Die Botschaftsmitarbeiter hätten durch das Ausstellen der Identitätskarte signalisiert, dass der eritreische Staat kein Verfolgungsinteresse an ihm habe. Weitere Überlegungen stelle das SEM nicht an. Das SEM verkenne, dass die Botschaftsangestellten wohl eine Identitätskarte ausstellen können, aber damit keine Begnadigung ausgesprochen hätten und dies auch nicht könnten. Das Vorweisen der in Khartum ausgestellten Identitätskarte bei den eritreischen Behörden werde ihn nicht vor einer Verurteilung wegen Fahnenflucht und illegaler Ausreise schützen. Das SEM verkenne, dass er sich keineswegs unter den Schutz der eritreischen Behörden gestellt habe. Er habe den sudanesischen Boden nicht verlassen. Die Botschaftsangestellten würden nicht über die Möglichkeit verfügen, ihn zu verhaften. Ganz anders sähe es bei einer Rückkehr nach Eritrea aus. Gemäss einem Artikel der Aargauer Zeitung ("Eritreische Botschaft kassiert Flüchtlinge ab, wenn diese etwas brauchen") vom 5. August 2015 sei allgemein bekannt, dass die eritreische Regierung aus den aus Eritrea geflüchteten Staatsbürgern wenigstens noch finanziell so viel wie nur möglich herauspressen wolle, wenn sie ihrer schon nicht mehr habhaft werden könne. Die Abnahme von Steuern und Gebühren von den sich im Ausland befindenden Eritreer bedeute eben gerade nicht, dass Straffreiheit gewährt werde. Im Gegenteil, den eritreischen Behörden sei nun sogar sein Fluchtweg bekannt. Die Abklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) habe ergeben, dass auch Deserteuren Identitätspapiere ausgestellt würden (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, Marco Looser, Eritrea: Ausstellung von Pässen auf der eritreischen Botschaft im Sudan, vom 13. April 2010). Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Er habe entsprechend eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG und eventualiter Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG ausgesetzt zu werden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren.
E. 5.3 Die Vorinstanz betont in ihrer Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er selber subjektiv nicht von einer Gefährdung ausgegangen sei, da er sich ansonsten kaum zur Botschaft begeben hätte. Sein Vorgehen entspreche nicht demjenigen einer Person mit begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung. Zudem habe die eritreische Botschaft durch Ausstellung der Identitätskarte gezeigt, dass die eritreischen Behörden objektiv nicht an einer Verfolgung des Beschwerdeführers interessiert seien. Andernfalls wäre anzunehmen, dass sie ihm das entsprechende Dokument nicht ausgehändigt hätten. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei dies jedoch problemlos möglich gewesen (vgl. Akte A10/14 S. 5). Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung drohe.
E. 5.4 In der Replik vom 24. November 2015 wird geltend gemacht, das SEM gehe nicht auf die in der Beschwerdeschrift erwähnte Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. April 2010 ein und habe sich auch nicht dazu geäussert, dass sich in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge an die eritreische Regierung wenden müssten, um bestimmte Dokumente zu erhalten. Auch seien noch keine Zweifel darüber geäussert worden, dass tatsächlich von der eritreischen Regierung verfolgte Personen unter Umständen gezwungen worden seien, Steuern zu bezahlen.
E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f. je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der fehlenden Asylrelevanz die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Desertion aus dem eritreischen Militärdienst nicht überprüft. Die Frage, ob die Desertion aus dem Militärdienst glaubhaft wäre, kann auch aufgrund nachfolgender Überlegungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren offengelassen werden.
E. 6.3.1 Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines sogenannten Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie unter anderem ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.11, D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer suchte gemäss seinen Angaben nach seiner Ausreise in den Sudan die eritreische Botschaft in Khartum auf, um sich durch die heimatlichen Behörden eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Er wurde durch die Botschaftsbeamten befragt, von wo er ausgereist sei, und zahlte 200 sudanesische Pfund, wobei es sich wohl um die sogenannte Diasporasteuer (2%-Steuer) gehandelt hat. Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, dass selbst wenn er die Desertion auf der Botschaft nicht erwähnt habe, sich die Beamten auf der Botschaft durchaus darüber im Klaren gewesen sein mussten, dass der Beschwerdeführer Eritrea mutmasslich wegen dem Militärdienst und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Es dürfte von ihm daher die Unterzeichnung eines Reueschreibens gefordert worden sein (vgl. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015 S. 51; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Country of Origin Information Report on Eritrea, 6. Februar 2017, S. 21). Den Äusserungen des Beschwerdeführers lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass ihm seitens der Behörden keine Probleme bei der Beschaffung des Identitätspapiers erwuchsen (vgl. Akte A10/14, S. 5).
E. 6.3.3 In Anbetracht dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhält, kann davon ausgegangen werden, dass er die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und demzufolge zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hat. Hieraus ergibt sich, dass er aktuell keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geltend machen kann.
E. 6.4 Der Umstand, dass der "Diaspora-Status" und damit die Entbindung von Verpflichtungen gegenüber dem eritreischen Staat gemäss aktuellen Erkenntnissen nach drei Jahren wegfallen könnte, vermag aus heutiger Sicht die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussieht, kann im Rahmen der Prüfung einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Falle der Rückkehr nicht berücksichtigt werden. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen begründet wird, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten (vgl. das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4, BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
E. 7.2 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land betreffend, im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 7.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer über den "Diaspora-Status" verfügt, ist - wie oben dargelegt - nicht davon auszugehen, dass seine angebliche Desertion ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
E. 9 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E. 10.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
E. 10.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert.
E. 10.2.5 Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden: Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. a.a.O. E. 13.2). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl. a.a.O. E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssen. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen.
E. 10.2.6 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.3.3), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über den Diaspora-Status verfügt. Die Frage, ob eine allfällige Wiedereinberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst oder eine Bestrafung wegen seiner Desertion nach einem Wegfall seines Diaspora-Status als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, kann vorliegend offengelassen werden. Ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, kann unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein. Die Prüfung eines "real risks" im Sinne von Art. 3 EMRK beschränkt sich praxisgemäss vielmehr auf die Frage einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung im Zeitpunkt der Rückkehr (vgl. das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4).
E. 10.2.7 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (vgl. das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber verbessert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
E. 10.3.3 Solch besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind zu verneinen. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt. Seine Mutter, fünf seiner Geschwister (vgl. Akte A20/16 S. 3 F. 18) sowie Onkel und Cousins (vgl. Akte A10/14 S. 5) leben noch immer in Eritrea, zwei Geschwister in der Schweiz (vgl. Akte A20/16 S. 3 F. 18 f.) und ein Cousin in den Vereinigten Staaten von Amerika, welcher ihm auch die Reise in die Schweiz finanziert habe (vgl. Akte A10/14 S. 5 und 7). Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer über eine elfjährige Schulbildung. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2015 zutreffend festgestellt hat, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr nach Eritrea in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Bei allfälligen finanziellen Engpässen können seine zahlreichen im Ausland lebenden Verwandten ihm und seiner in Eritrea lebenden Familie finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea ist somit nicht unzumutbar.
E. 10.4.1 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu etwa EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b S. 140 f. m.w.H.).
E. 10.4.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither derart verändert hätte, dass nicht mehr von seiner Bedürftigkeit auszugehen wäre. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer vom Juni bis September 2016 als (...) gearbeitet und dabei insgesamt Fr. 3204.- verdient. Die (...) mussten ihm aber weiterhin die Miete und Nebenkosten für seine Wohnung bezahlen.
E. 13 Mit der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG). Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Entschädigt wird der sachlich notwendige Aufwand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vormalige Rechtsbeiständin hat am 10. Mai 2016 eine erweiterte Kostennote zu den Akten gereicht, welche sich jedoch auf einen anderen Beschwerdeführer bezieht und nicht den Zeitrahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens umfasst. Der in der Kostennote vom 15. Dezember 2015 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 250.- berechnet und ist wie von der Rechtsvertreterin bereits erwähnt, im Falle des Unterliegens auf einen Stundenansatz von höchstens Fr. 150.- zu reduzieren. Der seither angefallene Aufwand bis zu ihrer Mandatsabgabe lässt sich zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist das amtliche Honorar der vormaligen Rechtsbeiständin auf Fr. 1370.- (inkl. Auslagen [keine Mehrwertsteuerpflicht]) festzusetzen. Da seither keine weiteren Vertretungshandlungen angefallen sind, ist dem jetzigen Rechtsbeistand kein amtliches Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1370.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dem jetzigen amtlichen Rechtsbeistand wird kein amtliches Honorar ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6606/2015 law/fes Urteil vom 12. Februar 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 4. Januar 2013 und gelangte am 31. März 2014 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. April 2014 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers (Befragung zur Person; BzP) statt. Am 9. September 2015 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er sei eritreischer Staatsangehöriger mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______, wo er mit seiner Familie zusammengelebt und die Schule besucht habe. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Juli 2012 zur Absolvierung des 12. Schuljahres mit der (...) Runde nach Sawa eingerückt. Noch am selben Abend des Ankunftstages habe man ihn in einem Brottransportwagen zusammen mit hundert anderen Personen in die Gegend von C._______ gebracht, wo er in einer unterirdischen Unterkunft untergebracht worden sei und in den folgenden sechs Monaten die militärische Grundausbildung absolviert habe. Er sei von der (...) Einheit ausgebildet worden und habe im Rahmen der Ausbildung gelernt, zu marschieren und zu exerzieren. Zudem habe er Gruben ausheben müssen, um so den Bau weiterer unterirdischer Unterkünfte voranzutreiben. Am Abend des 4. Januars 2013, dem Neujahrsabend, habe er mit seinem Freund während des Neujahrsfestessens das Areal durch ein Loch im Stacheldraht unbemerkt verlassen können. Er sei in der Folge illegal aus Eritrea ausgereist und nach D._______ im Sudan gelangt, wo er sich zwei Wochen aufgehalten habe. Im Juni 2013 habe er auf der eritreischen Botschaft in Khartum eine Identitätskarte beantragt. In diesem Rahmen habe er ein Formular mit Fragen zu seiner Abstammung und Familienangehörigen ausfüllen und 200 sudanesische Pfund bezahlen müssen. Die Beamten auf der Botschaft hätten ihn gefragt, von wo er ausgereist sei. Er habe C._______ mit keinem Wort erwähnt und stattdessen angegeben, er sei von B._______ ausgereist. Drei Monate später sei ihm die Identitätskarte ausgestellt worden. Im Juli 2013 habe er Khartum verlassen und sei nach Libyen gereist, wo er festgenommen und acht Monate lang inhaftiert worden sei. Zusammen mit anderen Häftlingen sei er am 20. März 2014 aus dem Gefängnis ausgebrochen. Am 28. März 2014 habe er das Mittelmeer überquert und sei nach Italien gelangt, von wo aus er mit einem Schlepper über Rom nordwärts gefahren und am 31. März 2014 illegal in die Schweiz gelangt sei. B.b Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt (vgl. Akten der Vorinstanz A1/29, auf dem er als Geburtsdatum den (...) eingetragen hatte, ist er minderjährig. Aus diesem Grund wurde am 1. April 2014 eine Handknochenanalyse durchgeführt. Das ärztliche Gutachten kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer hat zudem bei der BzP angegeben, volljährig zu sein. In der Folge wurde sein Geburtsdatum auf den (...) geändert. B.c Zum Nachweis seiner eritreischen Staatsangehörigkeit reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seine eritreische Identitätskarte im Original zu den Akten. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 16. September 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 31. März 2014 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer mittels seiner damaligen Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 16. September 2015 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 16. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin eine per Fax übermittelte Fürsorgebestätigung vom 15. Oktober 2015 zu den Akten reichen. F. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Gleichzeitig forderte er das SEM auf, bis zum 4. November 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. Über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. G. Am 22. Oktober 2015 (Eingangstempel des Gerichts) ging beim Bundesverwaltungsgericht die von der zuständigen kantonalen Behörde zugesandte Fürsorgebestätigung vom 15. Oktober 2015 ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2015 hielt das SEM nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Mit Verfügung vom 9. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. J. Am 24. November 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replik ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, als amtliche Rechtsbeiständin bei. L. Am 15. Dezember 2015 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote ein, mit dem Hinweis, dass der Stundenansatz im Fall des Unterliegens auf Fr. 150.- zu reduzieren sei. M. Mit Verfügung vom 14. März 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche sich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu befassen habe. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung angewiesen, dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Berichts von Urs von Arb zu Eritrea zu edieren. N. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2016 nahm das SEM Bezug zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea und hielt zum Dienstreisebericht vom 9. Februar 2015, welcher dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie zugestellt wurde, fest, dass dieser nicht öffentlich sei und den im Schreiben des Vizedirektors des SEM vom 4. April 2014 erwähnten Einschränkungen unterliege. O. Mit Verfügung vom 25. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer bis zum 10. Mai 2016 die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. P. Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Stellung und ersuchte um Einsicht in den erwähnten Dienstreisebericht vom 9. Februar 2015. Die Rechtsvertreterin reichte eine erweiterte Kostennote ein. Q. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 stellte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein begründetes Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung und um Einsetzung von MLaw Ruedy Bollak als amtlicher Rechtsbeistand. R. Am 29. August 2016 reichte der im Rubrum neu mandatierte Rechtsvertreter eine aktuelle Vollmacht des Beschwerdeführers vom 25. August 2016 ein und ersuchte um Einsetzung als (neuer) amtlicher Rechtsbeistand. S. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2016 wurde das Gesuch des neu mandatierten Rechtsvertreters um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand gutgeheissen und lic. iur. Patricia Müller aus dem amtlichen Mandatsverhältnis als Rechtsbeiständin entbunden. T. Am 30. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer von Amsterdam in die Schweiz zurückgeführt (Dublin-In). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde und der Replik wird gerügt, das SEM verletze das rechtliche Gehör, da es sich nur auf ein einziges Element des Sachverhaltes stütze. Alle Hinweise auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung würden vom SEM ignoriert. Es werde keine Gesamtwürdigung des Falles vorgenommen. Das SEM verletze den Untersuchungsgrundsatz, da nicht einmal ansatzweise überprüft worden sei, wie sich das Ausstellen eines Identitätsdokuments im Sudan durch die eritreische Botschaft bei einer Rückkehr tatsächlich auswirke. Das durch das SEM durchgeführte Asylverfahren erfülle die Mindestanforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren nicht. Die Hilfswerkvertretung habe auf dem Unterschriftenblatt darauf hingewiesen, dass die Übersetzung teilweise etwas schwierig erschienen sei. Es werde leider nicht erläutert, weshalb die Übersetzung schwierig gewesen sei. Da beim SEM viele neue Dolmetscher arbeiten würden, sei es möglich, dass die Schwierigkeiten auf Grund der Unerfahrenheit des Dolmetschers aufgetreten seien. Auch sei auffällig, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht zu seiner Identitätskarte befragt worden sei, während dem in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf die Ausstellung der Identitätskarte eingegangen worden sei. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellte die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 3.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfahren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Die auf Spekulationen beruhenden Einwände gegen die Dolmetscherin sind schon deshalb wenig überzeugend. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung merkte lediglich an, dass die Übersetzung teilweise schwierig erschienen sei (vgl. Akte A20/16 S. 16). Weitere Beanstandungen wurden hingegen nicht angebracht und eine Durchsicht des Protokolls bestätigt, dass die Anhörung korrekt abgelaufen ist. Aus dem Protokoll geht lediglich hervor, dass es wiederholt zu Rückfragen kam, da gewisse Aussagen des Beschwerdeführers zu wenig aussagekräftig erschienen und eine Präzisierung angezeigt war (vgl. Akte A20/16 F15, F41, F59, F71, F86, F95) und sich Unstimmigkeiten zu seinen Aussagen bei der Kurzbefragung ergaben (vgl. ebd. F22 f., F29, F66 f., F100). Hingegen ist dem Protokoll nichts zu entnehmen, was auf grundlegende Verständigungsschwierigkeiten schliessen lassen würde. Der Beschwerdeführer beantworte die ihm bei der Anhörung vom 9. September 2015 ihm eingangs gestellte Frage, wie er die Dolmetscherin verstehe mit "gut" (vgl. Akte A20/16 S. 1), und am Ende der Befragung gab er abermals zu Protokoll, er habe die Dolmetscherin "gut" verstanden (vgl. ebd. S. 12). Die gegen die Dolmetscherin erhobenen Rügen erweisen sich vor diesem Hintergrund als haltlos, und der Beschwerdeführer ist auf seinen bei der Anhörung protokollierten Aussagen zu behaften. 3.2.3 Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es dem Beschwerdeführer möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen). 3.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und somit keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Der Rückweisungsantrag zur Neubeurteilung ist demnach abzuweisen. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 26 VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen bezieht (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Damit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG kann durch wesentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt werden (vgl. Art. 27 VwVG), wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen und die entsprechende Einsicht ohne jegliche Begründung verweigert werden kann. 3.3.2 Verwaltungsinterne Akten, das heisst behördliche Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen. 3.3.3 Das SEM hat in der Vernehmlassung vom 20. April 2016 festgehalten, dass es sich bei dem Dienstreisebericht vom 9. Februar 2015 um ein solches Dokument handle ("nicht öffentlich"). Folglich untersteht der Dienstreisebericht vom 9. Februar 2015 als internes Dokument nicht dem Einsichtsrecht und das diesbezügliche Einsichtsgesuch ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheides hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, vom eritreischen Militärdienst desertiert zu sein. Nach seiner Ausreise habe er sich auf der eritreischen Botschaft eine Identitätskarte ausstellen lassen. Seine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung von Seiten der eritreischen Behörden aufgrund seiner Desertion werde indessen als unbegründet erachtet. So habe er, indem er nach seiner Ausreise aus Eritrea freiwillig und persönlich in Kontakt zu den heimatlichen Behörden getreten sei, in der Absicht gehandelt, sich erneut unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Mit diesem Verhalten habe er gezeigt, dass er selbst nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgehe, ansonsten wäre nicht anzunehmen, dass er das Risiko, das mit einem persönlichen Erscheinen bei der eritreischen Botschaft in Khartum einhergegangen wäre, auf sich genommen hätte. Diese Einschätzung werde zusätzlich erhärtet durch seine Schilderung des Termins bei der eritreischen Vertretung im Sudan. Zwar habe er erklärt, dass er gegenüber den Konsulatsmitarbeitern seine Desertion nicht eingestanden habe, angesichts seines Alters zum Zeitpunkt der Ausstellung der Identitätskarte ([...] Jahre) sei jedoch anzunehmen, dass sich die Beamten durchaus im Klaren darüber gewesen seien, dass er Eritrea mutmasslich wegen dem Militärdienst und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Indem ihm die heimatlichen Behörden dennoch eine eritreische Identitätskarte ausgestellt hätten, hätten sie signalisiert, dass kein Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. Ansonsten wäre nicht anzunehmen, dass sein Antrag auf das entsprechende Ausweisdokument genehmigt worden wäre. Diese Beurteilung habe er indirekt bestätigt, indem er zu Protokoll gegeben habe, dass ihm die eritreischen Behörden keine Schwierigkeiten bereitet hätten, nachdem er die Fragen beantwortet und das Geld bezahlt habe (vgl. Akte A10/14 S. 5 f.). Daraus folge, dass vorliegend weder von einer subjektiv noch einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen sei und sein Vorbringen deshalb als asylirrelevant eingestuft werde. Infolge der fehlenden Asylrelevanz erübrige es sich, seine Aussagen auf deren Glaubhaftigkeit im Sinne des Gesetzes zu überprüfen. 5.2 In der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, das SEM äussere keine Zweifel an der Desertion aus der eritreischen Armee und an der illegalen Ausreise aus Eritrea. Es lehne das Asylgesuch einzig aus dem Grund ab, dass der Beschwerdeführer auf der eritreischen Botschaft in Khartum eine Identitätskarte beantragt und sich damit freiwillig und den Schutz des eritreischen Staates gestellt habe. Die Botschaftsmitarbeiter hätten durch das Ausstellen der Identitätskarte signalisiert, dass der eritreische Staat kein Verfolgungsinteresse an ihm habe. Weitere Überlegungen stelle das SEM nicht an. Das SEM verkenne, dass die Botschaftsangestellten wohl eine Identitätskarte ausstellen können, aber damit keine Begnadigung ausgesprochen hätten und dies auch nicht könnten. Das Vorweisen der in Khartum ausgestellten Identitätskarte bei den eritreischen Behörden werde ihn nicht vor einer Verurteilung wegen Fahnenflucht und illegaler Ausreise schützen. Das SEM verkenne, dass er sich keineswegs unter den Schutz der eritreischen Behörden gestellt habe. Er habe den sudanesischen Boden nicht verlassen. Die Botschaftsangestellten würden nicht über die Möglichkeit verfügen, ihn zu verhaften. Ganz anders sähe es bei einer Rückkehr nach Eritrea aus. Gemäss einem Artikel der Aargauer Zeitung ("Eritreische Botschaft kassiert Flüchtlinge ab, wenn diese etwas brauchen") vom 5. August 2015 sei allgemein bekannt, dass die eritreische Regierung aus den aus Eritrea geflüchteten Staatsbürgern wenigstens noch finanziell so viel wie nur möglich herauspressen wolle, wenn sie ihrer schon nicht mehr habhaft werden könne. Die Abnahme von Steuern und Gebühren von den sich im Ausland befindenden Eritreer bedeute eben gerade nicht, dass Straffreiheit gewährt werde. Im Gegenteil, den eritreischen Behörden sei nun sogar sein Fluchtweg bekannt. Die Abklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) habe ergeben, dass auch Deserteuren Identitätspapiere ausgestellt würden (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, Marco Looser, Eritrea: Ausstellung von Pässen auf der eritreischen Botschaft im Sudan, vom 13. April 2010). Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Er habe entsprechend eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG und eventualiter Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG ausgesetzt zu werden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. 5.3 Die Vorinstanz betont in ihrer Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er selber subjektiv nicht von einer Gefährdung ausgegangen sei, da er sich ansonsten kaum zur Botschaft begeben hätte. Sein Vorgehen entspreche nicht demjenigen einer Person mit begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung. Zudem habe die eritreische Botschaft durch Ausstellung der Identitätskarte gezeigt, dass die eritreischen Behörden objektiv nicht an einer Verfolgung des Beschwerdeführers interessiert seien. Andernfalls wäre anzunehmen, dass sie ihm das entsprechende Dokument nicht ausgehändigt hätten. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei dies jedoch problemlos möglich gewesen (vgl. Akte A10/14 S. 5). Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung drohe. 5.4 In der Replik vom 24. November 2015 wird geltend gemacht, das SEM gehe nicht auf die in der Beschwerdeschrift erwähnte Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. April 2010 ein und habe sich auch nicht dazu geäussert, dass sich in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge an die eritreische Regierung wenden müssten, um bestimmte Dokumente zu erhalten. Auch seien noch keine Zweifel darüber geäussert worden, dass tatsächlich von der eritreischen Regierung verfolgte Personen unter Umständen gezwungen worden seien, Steuern zu bezahlen. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f. je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). 6.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der fehlenden Asylrelevanz die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Desertion aus dem eritreischen Militärdienst nicht überprüft. Die Frage, ob die Desertion aus dem Militärdienst glaubhaft wäre, kann auch aufgrund nachfolgender Überlegungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren offengelassen werden. 6.3 6.3.1 Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines sogenannten Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie unter anderem ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.11, D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.). 6.3.2 Der Beschwerdeführer suchte gemäss seinen Angaben nach seiner Ausreise in den Sudan die eritreische Botschaft in Khartum auf, um sich durch die heimatlichen Behörden eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Er wurde durch die Botschaftsbeamten befragt, von wo er ausgereist sei, und zahlte 200 sudanesische Pfund, wobei es sich wohl um die sogenannte Diasporasteuer (2%-Steuer) gehandelt hat. Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, dass selbst wenn er die Desertion auf der Botschaft nicht erwähnt habe, sich die Beamten auf der Botschaft durchaus darüber im Klaren gewesen sein mussten, dass der Beschwerdeführer Eritrea mutmasslich wegen dem Militärdienst und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Es dürfte von ihm daher die Unterzeichnung eines Reueschreibens gefordert worden sein (vgl. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015 S. 51; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Country of Origin Information Report on Eritrea, 6. Februar 2017, S. 21). Den Äusserungen des Beschwerdeführers lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass ihm seitens der Behörden keine Probleme bei der Beschaffung des Identitätspapiers erwuchsen (vgl. Akte A10/14, S. 5). 6.3.3 In Anbetracht dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhält, kann davon ausgegangen werden, dass er die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und demzufolge zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hat. Hieraus ergibt sich, dass er aktuell keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geltend machen kann. 6.4 Der Umstand, dass der "Diaspora-Status" und damit die Entbindung von Verpflichtungen gegenüber dem eritreischen Staat gemäss aktuellen Erkenntnissen nach drei Jahren wegfallen könnte, vermag aus heutiger Sicht die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussieht, kann im Rahmen der Prüfung einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Falle der Rückkehr nicht berücksichtigt werden. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen begründet wird, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten (vgl. das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4, BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 7.2 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land betreffend, im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer über den "Diaspora-Status" verfügt, ist - wie oben dargelegt - nicht davon auszugehen, dass seine angebliche Desertion ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
9. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 10.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 10.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert. 10.2.5 Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden: Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. a.a.O. E. 13.2). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl. a.a.O. E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssen. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. 10.2.6 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.3.3), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über den Diaspora-Status verfügt. Die Frage, ob eine allfällige Wiedereinberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst oder eine Bestrafung wegen seiner Desertion nach einem Wegfall seines Diaspora-Status als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, kann vorliegend offengelassen werden. Ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, kann unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein. Die Prüfung eines "real risks" im Sinne von Art. 3 EMRK beschränkt sich praxisgemäss vielmehr auf die Frage einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung im Zeitpunkt der Rückkehr (vgl. das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4). 10.2.7 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (vgl. das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber verbessert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 10.3.3 Solch besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind zu verneinen. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt. Seine Mutter, fünf seiner Geschwister (vgl. Akte A20/16 S. 3 F. 18) sowie Onkel und Cousins (vgl. Akte A10/14 S. 5) leben noch immer in Eritrea, zwei Geschwister in der Schweiz (vgl. Akte A20/16 S. 3 F. 18 f.) und ein Cousin in den Vereinigten Staaten von Amerika, welcher ihm auch die Reise in die Schweiz finanziert habe (vgl. Akte A10/14 S. 5 und 7). Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer über eine elfjährige Schulbildung. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2015 zutreffend festgestellt hat, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr nach Eritrea in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Bei allfälligen finanziellen Engpässen können seine zahlreichen im Ausland lebenden Verwandten ihm und seiner in Eritrea lebenden Familie finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea ist somit nicht unzumutbar. 10.4 10.4.1 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu etwa EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b S. 140 f. m.w.H.). 10.4.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither derart verändert hätte, dass nicht mehr von seiner Bedürftigkeit auszugehen wäre. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer vom Juni bis September 2016 als (...) gearbeitet und dabei insgesamt Fr. 3204.- verdient. Die (...) mussten ihm aber weiterhin die Miete und Nebenkosten für seine Wohnung bezahlen.
13. Mit der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG). Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Entschädigt wird der sachlich notwendige Aufwand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vormalige Rechtsbeiständin hat am 10. Mai 2016 eine erweiterte Kostennote zu den Akten gereicht, welche sich jedoch auf einen anderen Beschwerdeführer bezieht und nicht den Zeitrahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens umfasst. Der in der Kostennote vom 15. Dezember 2015 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 250.- berechnet und ist wie von der Rechtsvertreterin bereits erwähnt, im Falle des Unterliegens auf einen Stundenansatz von höchstens Fr. 150.- zu reduzieren. Der seither angefallene Aufwand bis zu ihrer Mandatsabgabe lässt sich zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist das amtliche Honorar der vormaligen Rechtsbeiständin auf Fr. 1370.- (inkl. Auslagen [keine Mehrwertsteuerpflicht]) festzusetzen. Da seither keine weiteren Vertretungshandlungen angefallen sind, ist dem jetzigen Rechtsbeistand kein amtliches Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1370.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dem jetzigen amtlichen Rechtsbeistand wird kein amtliches Honorar ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: