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D-6605/2007

D-6605/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-11-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss Mitte 2005 und gelangte am 6. Dezember 2005 in die Schweiz, wo er am 8. Dezember 2005 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrumsbefragung, die am 13. Dezember 2005 in A._______ stattfand, sagte er aus, er habe zusammen mit seiner Mutter und den beiden Geschwistern in einem Dreifamilienhaus gelebt. Eine dort lebende Witwe sei schwanger geworden und habe behauptet, er habe sie geschwängert. Sie habe verlangt, dass er sie heirate, womit er nicht einverstanden gewesen sei. Er sei von den Angehörigen der Witwe mit dem Tode bedroht worden, falls er sie nicht heirate. Am 24. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM im Empfangszentrum A._______ zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, die Probleme mit den Angehörigen der Nachbarswitwe hätten drei Wochen, bevor er Afghanistan verlassen habe, eingesetzt. Deren Angehörige hätten seiner Mutter gesagt, sie verdächtigten ihn, der Vater des werdenden Kindes zu sein. Seine Mutter habe gesagt, er müsse die Frau heiraten, was er nicht gewollt habe. Die Angehörigen der Witwe hätten versucht, ihn zu überfahren, als er mit seinem Fahrrad unterwegs gewesen sei. Derjenige, der ihn habe überfahren wollen, habe sein Fahrrad reparieren lassen. Er habe den Leuten nicht sagen können, dass er absichtlich angefahren worden sei. Die Angehörigen der Witwe hätten ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, damit er diese heirate. B. Mit Verfügung vom 21. September 2007 - eröffnet am 25. September 2007 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein; gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lag die Kopie eines Identitätsausweises bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2007 verwies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 zur Kenntnis mit Replikrecht gebracht. Am 26. Oktober 2007 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie seines afghanischen Identitätsausweises. Er hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Mit Schreiben vom 7. November 2007 reichte er das Original des Identitätsausweises mit Übersetzung ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG, Art. 108a AsylG i.V.m. Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der 48-Stunden-Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben habe. Er habe geltend gemacht, nie einen Pass, aber einen Identitätsausweis besessen zu haben. Auf die Frage, weshalb er diesen Ausweis nicht bei sich habe, habe er geantwortet, er habe vergessen, dass er diesen benötige. Die Erklärungen für das Fehlen des Ausweises seien in Würdigung der Aktenlage als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Somit lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglichten, ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylvorbringen seien für die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht relevant. Es handle sich dabei um Probleme privater Natur, denen keine asylrelevante Verfolgungsmotivation zugrunde liege. Die Vorbringen könnten auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Vor dem kulturellen Hintergrund in Afghanistan sei es als unwahrscheinlich einzustufen, dass besagte Witwe nach dem Tod ihres Gatten allein hätte im gleichen Haus wie der Beschwerdeführer leben können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Frau nach dem Tod des Gatten zu dessen Familie gezogen wäre. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Angehörigen der Witwe ihn beschuldigt hätten, der Vater deren Kindes zu sein und verlangt hätten, dass er sie heirate, sei es nicht plausibel, dass sie versucht hätten, ihn aus dem Weg zu schaffen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer könne die Kopie einer Bestätigung des Zivilstandsamtes nachreichen. Das Dokument sei kurz nach seiner Ausreise aus Afghanistan ausgestellt worden. Er habe damals einen Nachbarn gebeten, ihm dieses Dokument zu schicken. Somit sei er seiner Pflicht gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nachgekommen, auch wenn er nur eine Kopie des Dokuments eingereicht habe. Auch sonst müsse auf das Asylgesuch eingetreten werden, weil zusätzliche Abklärungen hinsichtlich Wegweisungsvollzughindernissen gemacht werden müssten.

E. 4.3 Das BFM entgegnet in seiner Vernehmlassung, die nachträglich eingereichte Kopie der Identitätsbestätigung des Zivilstandsamtes von Kabul vermöge die Identität des Beschwerdeführers nicht nachzuweisen, da es sich lediglich um eine Kopie handle. Wäre er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, hätte er die bereits im Jahre 2005 ausgestellte Bestätigung umgehend eingereicht.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Urteil vom 11. Juli 2007 (BVGE 2007/8 E. 5.7 S. 92) festgehalten, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Nichteinreichen von Identitätspapieren in Bezug auf den Prüfungsumfang gegenüber den übrigen Nichteintretenstatbeständen eine Verschärfung einführen wollte, um dem Anreiz, Identitätspapiere einzureichen, möglichst grossen Nachdruck zu verschaffen. Führt eine summarische Prüfung zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG impliziert somit zwingend das (offenkundige) Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, was zumindest in der Begründung der Verfügung des BFM ausdrücklich festzuhalten ist. Ausgeschlossen ist das Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG jedoch in all jenen Fällen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen und die nicht summarisch begründet werden können. Weitere Abklärungen in diesem Sinne beziehen sich demnach auf Sachverhaltsfragen wie auch auf Rechtsfragen. In einem weiteren publizierten Urteil vom 11. Juli 2007 (BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.) legte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG grundsätzlich nur Reisepapiere und Identitätskarten fielen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer gab innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs unbestrittenermassen keine Identitätspapiere zu den Akten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung führt der Umstand, wonach er auf Beschwerdeebene ein Dokument nachreichte - selbst wenn dieses als rechtsgenüglich im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen wäre - für sich allein nicht dazu, dass eine zum Zeitpunkt deren Erlasses korrekte Verfügung des BFM aufzuheben wäre. Hatte der Asylgesuchsteller zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides keine genügende Entschuldigung für das Nichteinreichen eines Identitätspapieres, wird ein aus diesem Grund gefällter Nichteintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben, wenn die Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.). Der Beschwerdeführer gab bei der Empfangszentrumsbefragung an, er habe nie einen Reisepass, wohl aber eine Identitätskarte besessen, die er jedoch nie gesehen habe. Diese müsste eigentlich zu Hause sein; er habe nicht gedacht, dass er ein Identitätspapier benötige. Falls er eine Möglichkeit zum Telefonieren habe, werde er in einem Geschäft eine Nachricht für seine Mutter hinterlassen, damit diese ihm ein Identitätspapier beschaffen könne. In der Beschwerde führte er indessen aus, er könne einen Identitätsausweis einreichen, der nach seiner Ausreise aus Afghanistan ausgestellt worden sei. Er habe damals einen Nachbarn gebeten, ihm dieses Dokument zu schicken. Da diese Aussagen beziehungsweise Angaben nicht übereinstimmend sind, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer bei seiner Reise in die Schweiz nicht im Besitz eines Reisepapieres war. Diese Zweifel werden durch den Umstand bestärkt, wonach der Beschwerdeführer durch mehrere Länder gereist sein will, ehe er in die Schweiz gekommen ist. Seinen Aussagen gemäss habe er sich etwa fünf Monate lang in der Türkei aufgehalten und dort auch gearbeitet. Die von ihm geschilderten Reisemodalitäten - er will die Reise in die Schweiz ohne gültige Reisepapiere unternommen haben - vermögen angesichts der mehrfachen Grenzübertritte und der Arbeitstätigkeit in der Türkei nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im Besitz eines Reisepapieres war, das er den schweizerischen Behörden nicht abgab. Somit bestehen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren.

E. 5.3 Das BFM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substantiiertes und Konkretes entgegen, sodass auf diese zu verweisen ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Ausführungen des BFM, wonach es unwahrscheinlich erscheine, dass eine Witwe in Afghanistan alleine lebe, als ebenso zutreffend, wie dessen Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungslage als unplausibel erscheine. Zudem sagte er bei der Empfangszentrumsbefragung aus, die Angehörigen der Witwe hätten gedroht, ihn zu überfahren, während er bei der Anhörung erklärte, sie hätten zweimal versucht, dies zu tun. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus anderen als den genannten Gründen verlassen hat.

E. 5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 24. Januar 2006 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu weiteren Sachverhaltsabklärungen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).

E. 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).

E. 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die unglaubhaften Vorbringen nicht gelungen ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Ethnie der Hazara und stammt aus Kabul, wo er bis Mitte 2005 gelebt hat. Gemäss Praxis gilt eine Rückkehr in die Provinz Kabul als unter bestimmten Umständen zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9); an dieser Praxis hält das Bundesverwaltungsgericht fest, auch wenn es zurzeit in der Grossregion um Kabul zu Anschlägen kommt und sich die allgemeine Lage in Afghanistan verschärft hat. Die Bejahung der Zumutbarkeit eines aus der Provinz Kabul stammenden Asylsuchenden, wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist, setzt indessen die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Gemäss den anlässlich der Befragungen gemachten Angaben hat der Beschwerdeführer in Kabul zusammen mit seiner Mutter und zwei Stiefgeschwistern einen Hausteil bewohnt. Er habe einige Zeit lang als Lastenträger und danach zirka sechs Jahre lang als Autospengler gearbeitet. Seine Mutter habe nach dem Tod seines Vaters seinen Onkel geheiratet; dieser habe aber seit längerer Zeit nicht mehr mit ihnen zusammen gelebt. Er hätte zwar beim Onkel leben können, habe dies aber nicht gewollt. Der Beschwerdeführer hat somit in Afghanistan ein soziales Beziehungsnetz und auch seine Wohnsituation darf - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - als geregelt bezeichnet werden. Es ist davon auszugehen, dass es ihm aufgrund seiner früheren Erwerbstätigkeiten möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb er sich wirtschaftlich reintegrieren können wird. Er gehört zwar der Ethnie der Hazara an und ist schiitischen Glaubens, machte anlässlich der Befragungen jedoch nicht geltend, seiner Ethnie oder seines Glaubens wegen Probleme gehabt zu haben. Nach dem Gesagten kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Kabul, wo er über ein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Lage. Es steht ihm folglich vielmehr offen, sich wieder in der Stadt Kabul anzusiedeln. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht als unzumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 8.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist wegen fehlender Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Er geht einerseits seit April 2007 einer Erwerbstätigkeit nach, andererseits sind auf dem für ihn eingerichteten Sicherheitskonto bereits genügende Mittel vorhanden, welche - entsprechend der Zweckbestimmung von Art. 86 Abs. 1 AsylG - auch der Kostendeckung im Rechtsmittelverfahren dienen. Somit sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6605/2007/sch/bah {T 0/2} Urteil vom 22. November 2007 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren _______, Afghanistan, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2007 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss Mitte 2005 und gelangte am 6. Dezember 2005 in die Schweiz, wo er am 8. Dezember 2005 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrumsbefragung, die am 13. Dezember 2005 in A._______ stattfand, sagte er aus, er habe zusammen mit seiner Mutter und den beiden Geschwistern in einem Dreifamilienhaus gelebt. Eine dort lebende Witwe sei schwanger geworden und habe behauptet, er habe sie geschwängert. Sie habe verlangt, dass er sie heirate, womit er nicht einverstanden gewesen sei. Er sei von den Angehörigen der Witwe mit dem Tode bedroht worden, falls er sie nicht heirate. Am 24. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM im Empfangszentrum A._______ zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, die Probleme mit den Angehörigen der Nachbarswitwe hätten drei Wochen, bevor er Afghanistan verlassen habe, eingesetzt. Deren Angehörige hätten seiner Mutter gesagt, sie verdächtigten ihn, der Vater des werdenden Kindes zu sein. Seine Mutter habe gesagt, er müsse die Frau heiraten, was er nicht gewollt habe. Die Angehörigen der Witwe hätten versucht, ihn zu überfahren, als er mit seinem Fahrrad unterwegs gewesen sei. Derjenige, der ihn habe überfahren wollen, habe sein Fahrrad reparieren lassen. Er habe den Leuten nicht sagen können, dass er absichtlich angefahren worden sei. Die Angehörigen der Witwe hätten ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, damit er diese heirate. B. Mit Verfügung vom 21. September 2007 - eröffnet am 25. September 2007 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein; gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lag die Kopie eines Identitätsausweises bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2007 verwies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 zur Kenntnis mit Replikrecht gebracht. Am 26. Oktober 2007 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie seines afghanischen Identitätsausweises. Er hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Mit Schreiben vom 7. November 2007 reichte er das Original des Identitätsausweises mit Übersetzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG, Art. 108a AsylG i.V.m. Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der 48-Stunden-Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben habe. Er habe geltend gemacht, nie einen Pass, aber einen Identitätsausweis besessen zu haben. Auf die Frage, weshalb er diesen Ausweis nicht bei sich habe, habe er geantwortet, er habe vergessen, dass er diesen benötige. Die Erklärungen für das Fehlen des Ausweises seien in Würdigung der Aktenlage als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Somit lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglichten, ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylvorbringen seien für die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht relevant. Es handle sich dabei um Probleme privater Natur, denen keine asylrelevante Verfolgungsmotivation zugrunde liege. Die Vorbringen könnten auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Vor dem kulturellen Hintergrund in Afghanistan sei es als unwahrscheinlich einzustufen, dass besagte Witwe nach dem Tod ihres Gatten allein hätte im gleichen Haus wie der Beschwerdeführer leben können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Frau nach dem Tod des Gatten zu dessen Familie gezogen wäre. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Angehörigen der Witwe ihn beschuldigt hätten, der Vater deren Kindes zu sein und verlangt hätten, dass er sie heirate, sei es nicht plausibel, dass sie versucht hätten, ihn aus dem Weg zu schaffen. 4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer könne die Kopie einer Bestätigung des Zivilstandsamtes nachreichen. Das Dokument sei kurz nach seiner Ausreise aus Afghanistan ausgestellt worden. Er habe damals einen Nachbarn gebeten, ihm dieses Dokument zu schicken. Somit sei er seiner Pflicht gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nachgekommen, auch wenn er nur eine Kopie des Dokuments eingereicht habe. Auch sonst müsse auf das Asylgesuch eingetreten werden, weil zusätzliche Abklärungen hinsichtlich Wegweisungsvollzughindernissen gemacht werden müssten. 4.3 Das BFM entgegnet in seiner Vernehmlassung, die nachträglich eingereichte Kopie der Identitätsbestätigung des Zivilstandsamtes von Kabul vermöge die Identität des Beschwerdeführers nicht nachzuweisen, da es sich lediglich um eine Kopie handle. Wäre er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, hätte er die bereits im Jahre 2005 ausgestellte Bestätigung umgehend eingereicht. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Urteil vom 11. Juli 2007 (BVGE 2007/8 E. 5.7 S. 92) festgehalten, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Nichteinreichen von Identitätspapieren in Bezug auf den Prüfungsumfang gegenüber den übrigen Nichteintretenstatbeständen eine Verschärfung einführen wollte, um dem Anreiz, Identitätspapiere einzureichen, möglichst grossen Nachdruck zu verschaffen. Führt eine summarische Prüfung zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG impliziert somit zwingend das (offenkundige) Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, was zumindest in der Begründung der Verfügung des BFM ausdrücklich festzuhalten ist. Ausgeschlossen ist das Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG jedoch in all jenen Fällen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen und die nicht summarisch begründet werden können. Weitere Abklärungen in diesem Sinne beziehen sich demnach auf Sachverhaltsfragen wie auch auf Rechtsfragen. In einem weiteren publizierten Urteil vom 11. Juli 2007 (BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.) legte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG grundsätzlich nur Reisepapiere und Identitätskarten fielen. 5.2 Der Beschwerdeführer gab innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs unbestrittenermassen keine Identitätspapiere zu den Akten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung führt der Umstand, wonach er auf Beschwerdeebene ein Dokument nachreichte - selbst wenn dieses als rechtsgenüglich im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen wäre - für sich allein nicht dazu, dass eine zum Zeitpunkt deren Erlasses korrekte Verfügung des BFM aufzuheben wäre. Hatte der Asylgesuchsteller zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides keine genügende Entschuldigung für das Nichteinreichen eines Identitätspapieres, wird ein aus diesem Grund gefällter Nichteintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben, wenn die Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.). Der Beschwerdeführer gab bei der Empfangszentrumsbefragung an, er habe nie einen Reisepass, wohl aber eine Identitätskarte besessen, die er jedoch nie gesehen habe. Diese müsste eigentlich zu Hause sein; er habe nicht gedacht, dass er ein Identitätspapier benötige. Falls er eine Möglichkeit zum Telefonieren habe, werde er in einem Geschäft eine Nachricht für seine Mutter hinterlassen, damit diese ihm ein Identitätspapier beschaffen könne. In der Beschwerde führte er indessen aus, er könne einen Identitätsausweis einreichen, der nach seiner Ausreise aus Afghanistan ausgestellt worden sei. Er habe damals einen Nachbarn gebeten, ihm dieses Dokument zu schicken. Da diese Aussagen beziehungsweise Angaben nicht übereinstimmend sind, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer bei seiner Reise in die Schweiz nicht im Besitz eines Reisepapieres war. Diese Zweifel werden durch den Umstand bestärkt, wonach der Beschwerdeführer durch mehrere Länder gereist sein will, ehe er in die Schweiz gekommen ist. Seinen Aussagen gemäss habe er sich etwa fünf Monate lang in der Türkei aufgehalten und dort auch gearbeitet. Die von ihm geschilderten Reisemodalitäten - er will die Reise in die Schweiz ohne gültige Reisepapiere unternommen haben - vermögen angesichts der mehrfachen Grenzübertritte und der Arbeitstätigkeit in der Türkei nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im Besitz eines Reisepapieres war, das er den schweizerischen Behörden nicht abgab. Somit bestehen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren. 5.3 Das BFM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substantiiertes und Konkretes entgegen, sodass auf diese zu verweisen ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Ausführungen des BFM, wonach es unwahrscheinlich erscheine, dass eine Witwe in Afghanistan alleine lebe, als ebenso zutreffend, wie dessen Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungslage als unplausibel erscheine. Zudem sagte er bei der Empfangszentrumsbefragung aus, die Angehörigen der Witwe hätten gedroht, ihn zu überfahren, während er bei der Anhörung erklärte, sie hätten zweimal versucht, dies zu tun. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus anderen als den genannten Gründen verlassen hat. 5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 24. Januar 2006 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu weiteren Sachverhaltsabklärungen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die unglaubhaften Vorbringen nicht gelungen ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Ethnie der Hazara und stammt aus Kabul, wo er bis Mitte 2005 gelebt hat. Gemäss Praxis gilt eine Rückkehr in die Provinz Kabul als unter bestimmten Umständen zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9); an dieser Praxis hält das Bundesverwaltungsgericht fest, auch wenn es zurzeit in der Grossregion um Kabul zu Anschlägen kommt und sich die allgemeine Lage in Afghanistan verschärft hat. Die Bejahung der Zumutbarkeit eines aus der Provinz Kabul stammenden Asylsuchenden, wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist, setzt indessen die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Gemäss den anlässlich der Befragungen gemachten Angaben hat der Beschwerdeführer in Kabul zusammen mit seiner Mutter und zwei Stiefgeschwistern einen Hausteil bewohnt. Er habe einige Zeit lang als Lastenträger und danach zirka sechs Jahre lang als Autospengler gearbeitet. Seine Mutter habe nach dem Tod seines Vaters seinen Onkel geheiratet; dieser habe aber seit längerer Zeit nicht mehr mit ihnen zusammen gelebt. Er hätte zwar beim Onkel leben können, habe dies aber nicht gewollt. Der Beschwerdeführer hat somit in Afghanistan ein soziales Beziehungsnetz und auch seine Wohnsituation darf - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - als geregelt bezeichnet werden. Es ist davon auszugehen, dass es ihm aufgrund seiner früheren Erwerbstätigkeiten möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb er sich wirtschaftlich reintegrieren können wird. Er gehört zwar der Ethnie der Hazara an und ist schiitischen Glaubens, machte anlässlich der Befragungen jedoch nicht geltend, seiner Ethnie oder seines Glaubens wegen Probleme gehabt zu haben. Nach dem Gesagten kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Kabul, wo er über ein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Lage. Es steht ihm folglich vielmehr offen, sich wieder in der Stadt Kabul anzusiedeln. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist wegen fehlender Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Er geht einerseits seit April 2007 einer Erwerbstätigkeit nach, andererseits sind auf dem für ihn eingerichteten Sicherheitskonto bereits genügende Mittel vorhanden, welche - entsprechend der Zweckbestimmung von Art. 86 Abs. 1 AsylG - auch der Kostendeckung im Rechtsmittelverfahren dienen. Somit sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)

- (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: