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D-65/2014

D-65/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. August 2010 respektive am 18. August 2011 (C._______ und D._______) und reisten am 10. September 2010 respektive am 25. August 2011 illegal in die Schweiz ein. Sie suchten am 10. September 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ respektive am 29. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ um Asyl nach und wurden in der Folge alle für die Dauer des Verfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen. A.b Anlässlich der Kurzbefragungen vom 14. September 2010 respektive 1. September 2010 (C._______) sowie der einlässlichen Anhörungen vom 13. Januar 2012 brachten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, sowohl der Beschwerdeführer S. als auch die Beschwerdeführerin K. hätten zwischen den Jahren 1989 und 1991 eine militärische Ausbildung in einem Camp der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) im Libanon absolviert und seien Mitglieder dieser Partei gewesen. Danach seien sie nach Syrien zurückgekehrt und hätten sich weiter für die kurdische Sache engagiert. Als am 23. September 2003 die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) gegründet worden sei, sei der Beschwerdeführer dieser als Mitglied beigetreten. Ende Oktober 2003 sei er dann von den syrischen Sicherheitsbehörden festgenommen, ungefähr zwei Monate lang inhaftiert, gefoltert und danach gegen Bezahlung von Bestechungsgeld freigelassen worden. In den Jahren 2007 und 2009 sei er im Zusammenhang mit einer Gedenkfeier zum Jahrestag von Öcalans Verhaftung respektive dem kurdischen Newroz-Fest ebenfalls je einmal verhaftet worden, wobei er jeweils für eine Nacht respektive zwei Tage festgehalten worden sei. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien in diesem Zeitraum ausserdem zwei- bis dreimal pro Jahr von Sicherheitsbeamten aufgesucht worden, wobei sie diesen jeweils ein Trinkgeld hätten bezahlen müssen, um in Ruhe gelassen zu werden. Im Juli 2010 seien schliesslich im Abstand von ungefähr drei Wochen erneut zweimal Sicherheitsbeamte bei ihnen zuhause vorbeigekommen, hätten das Haus durchsucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Da dieser nicht zuhause gewesen sei, hätten sie an seiner Stelle die Beschwerdeführerin mitgenommen und über Nacht festgehalten. Gegen Bezahlung von Bestechungsgeld sei sie tags darauf wieder freigelassen worden. Daraufhin hätten sie sich aus Angst vor weiteren Behelligungen zur Flucht aus dem Heimatland entschlossen. Die beiden Töchter C._______ und D._______ seien zunächst bei Verwandten zurückgeblieben und erst später nachgekommen. A.c Am 5. Februar 2012 gebar die Beschwerdeführerin den Sohn G._______. A.d In mehreren Eingaben der vormaligen und aktuellen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden wurde auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz hingewiesen. A.e Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: Identitätskarte von K., Familienbüchlein in Kopie (inkl. Übersetzung), Kopie Staatsangehörigkeitsurkunde, Militärbüchlein, mehrere Fotos (teilweise Kopien), Bestätigungsschreiben der PYD Sektion Europa vom 13. März 2013, eine Erklärung des obersten kurdischen Gremiums vom 13. Februar 2013 sowie ein Internetausdruck betreffend die Tötung eines Neffen des Beschwerdeführers. B. Mit Urteil vom 6. November 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden vom 10. September 2013 gut (vgl. D-5063/2013). C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 - eröffnet am 5. Dezember 2013 - fest, die geltend gemachten Vorfluchtgründe seien nicht glaubhaft. Demzufolge lehnte es die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig bejahte es aufgrund Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, stellte die akzessorische Flüchtlingseigenschaft der übrigen Familienangehörigen fest und verfügte infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Januar 2014 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, es seien die Ziffern 3 und 4 (Asyl und Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Dezember 2013 aufzuheben, und es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 25. April 2013 sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2013 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschusserlass ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 30. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 28. Januar 2014 einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel nachreichen: zwei Fotos betreffend die Beschwerdeführerin K. (Farbkopien), ein Foto betreffend die Töchter C._______ und D._______ sowie ein Bestätigungsschreiben der PYD Schweiz (inkl. Übersetzung). H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden replizierte darauf mit Eingabe vom 11. März 2014 und hielt dabei an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Der Eingabe lagen weitere fünf Fotos bei.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerdeführenden wurden zufolge subjektiver Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers S. als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Somit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten zu den geltend gemachten politischen Aktivitäten im Heimatland nur sehr vage Angaben machen können. Detaillierte Schilderungen dazu seien trotz mehrmaligen Nachfragens ausgeblieben. Die gemachten Aussagen müssten als ausweichend und unsubstanziiert erachtet werden. Auch zu seinen angeblichen Inhaftierungen habe der Beschwerdeführer ausweichende und oberflächliche Aussagen gemacht. Bezüglich der Vorfälle im Jahr 2010 sei festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die syrischen Behörden den Beschwerdeführer damals hätten verhaften wollen. Obwohl er die Verhaftung der Beschwerdeführerin als fluchtauslösendes Ereignis dargestellt habe, habe der Beschwerdeführer dazu nur vage und ausserdem widersprüchliche Angaben gemacht. Das Wiedersehen mit seiner Frau nach deren Freilassung habe er ebenfalls unsubstanziiert und ausweichend geschildert. Auch die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf die Hausdurchsuchung und ihre Haft vage und ausweichend ausgesagt. Die Tochter C._______ habe ihrerseits keine weiteren Angaben zur geltend gemachten Verfolgung machen können. Insgesamt sei es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt rekapituliert. Sodann wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten ihren Aufenthalt in PKK-Ausbildungscamps im Libanon mit Fotos dokumentiert. Sie hätten dort den PKK-Führer Öcalan persönlich getroffen, was ebenfalls mittels eingereichten Fotos belegt sei. Sie hätten ihre politische Tätigkeit damit in ausreichender Weise nachgewiesen. Der Beschwerdeführer habe sodann detailreich von seinen Gefängnisaufenthalten und den Folterungen erzählt; seine Verletzungen seien sichtbar. Falls erwünscht, könne er sich durch das Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer begutachten lassen. Die Verhaftung der Beschwerdeführerin sei von den Beschwerdeführenden (inkl. der Tochter C._______) widerspruchsfrei geschildert worden. Durch ihre Teilnahme an PKK-Ausbildungscamps und ihrer Mitgliedschaft bei der PKK bzw. PYD seien sie den syrischen Behörden schon lange bekannt. Die Beschwerdeführenden seien mehrmals verhaftet und gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern wieder freigelassen worden. Sogar die Kinder der Beschwerdeführenden seien politisch aktiv gewesen, indem sie an politischen Anlässen oder Konzerten jeweils vor grossem Publikum aufgetreten seien. Bekanntlich würden derartige Anlässe vom syrischen Geheimdienst infiltriert. Unter diesen Umständen erscheine die politische Verfolgung der Beschwerdeführenden durch den syrischen Geheimdienst als glaubhaft.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Vorfluchtgründe seien aufgrund von widersprüchlichen und unsubstanziierten Angaben als unglaubhaft zu erachten. Die aktuelle Lage in Syrien vermöge daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden verfügten sodann auch nicht über ein Profil, das unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Syrien zu einer anderen Einschätzung führen könnte.

E. 5.4 In der Replik wird entgegnet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden durch zahlreiche Beweismittel untermauert, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Das BFM habe diese jedoch nicht angemessen gewürdigt, sondern berufe sich auf angeblich widersprüchliche oder unsubstanziierte Aussagen der Beschwerdeführenden. Diese könnten jedoch nicht als alleinige (Un-)Glaub-haftigkeitsmerkmale herangezogen werden, vielmehr seien sämtliche Faktoren mitzuberücksichtigen. Die Beschwerdeführenden hätten konstant - nicht nur in den wesentlichen Punkten - defensiv ausgesagt; daraus könne aber nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschlossen werden. Wie erwähnt könne der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Gerichts auch noch ein Gutachten des Ambulatoriums für Kriegs- und Folteropfer einholen. Anbei würden zudem weitere Beweismittel eingereicht (Fotos aus den Jahren 1990-1997 betreffend der Aktivitäten der Beschwerdeführenden bei der PKK). Den syrischen Behörden sei das jahrelange überdurchschnittliche politische Engagement der Beschwerdeführenden bekannt. Beide seien mehrmals verhaftet und spätestens dadurch behördlich registriert worden. Es sei offensichtlich, dass eine politische Verfolgung vorliege.

E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.

E. 6.1 Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Oktober 2003 von den syrischen Sicherheitsbehörden festgenommen, ungefähr zwei Monate lang inhaftiert, gefoltert und danach gegen Bezahlung von Bestechungsgeld freigelassen worden. Diese angebliche Inhaftierung im Jahr 2003 weist indessen weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen genügend engen Zusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien im August 2010 auf, weshalb dieses Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist. Demzufolge kann auch darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer zur Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens des Ambulatoriums für Kriegs- und Folteropfer anzuhalten (vgl. den entsprechenden Vorschlag in der Beschwerde). Bezüglich der geltend gemachten zwei kurzen (eine Nacht respektive zwei Tage) Inhaftierungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 und 2009 sowie die in diesem Zeitraum zwei- bis dreimal erfolgten Besuche durch Sicherheitsbeamte ist festzustellen, dass diese Vorbringen ebenfalls keine asylrelevante Verfolgungssituation darstellen, da die erwähnten Behelligungen insbesondere nicht intensiv genug erscheinen, um als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Die genannten Ereignisse wurden im Übrigen auch von den Beschwerdeführenden selbst nicht als fluchtauslösend bezeichnet.

E. 6.2 Als Grund für ihre Flucht im Oktober 2010 nannten die Beschwerdeführenden die Vorfälle im Juli 2010: Den zweimaligen Besuch durch Sicherheitskräfte, welche nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, sowie die vorübergehende Verhaftung (über Nacht) der Beschwerdeführerin anstelle des abwesenden Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Die angebliche Suche der Behörden nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 erscheint aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar; denn einerseits gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, ihr politisches Engagement in Syrien glaubhaft zu machen (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen), und andererseits ergibt sich aufgrund der Akten, dass die beiden früheren Verhaftungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 und 2009 im Zusammenhang standen mit der Gedenkfeier zum Jahrestag von Öcalans Verhaftung respektive dem Newroz-Fest. Dabei handelt es sich um Anlässe, bei welchen die syrischen Sicherheitsbehörden regelmässig prophylaktisch zahlreiche Kurden festnahmen, weshalb nicht davon auszugehen ist, diese beiden Verhaftungen des Beschwerdeführers hätten eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung dargestellt. Bei dieser Sachlage ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2010 gezielt von den Sicherheitsbehörden hätte gesucht und an seiner Stelle die Beschwerdeführerin hätte verhaftet werden sollen. Im Weiteren fällt auf, dass sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch die zum Zeitpunkt der behaupteten Verhaftung ihrer Mutter angeblich ebenfalls zuhause anwesende Tochter C._______ dieses Ereignis unsubstanziiert, oberflächlich und pauschal schilderten und auf die gestellten Fragen teilweise ausweichende Antworten gaben (vgl. dazu A18 S. 3-4 und A19 S. 5-6). Entgegen dem entsprechenden Einwand in der Beschwerde lassen sich die oberflächlichen Angaben der Beschwerdeführerinnen nicht mit einem allfälligen charakterbedingten defensiven Aussageverhalten erklären, zumal defensiv nicht gleichzusetzen ist mit unsubstanziiert. Die beiden Beschwerdeführerinnen waren im Weiteren nicht in der Lage, diesen Vorfall präzise zu datieren (vgl. A6 S. 6 und A18 S. 3), was aber bei einem derartigen Erlebnis zu erwarten wäre. Der Beschwerdeführer seinerseits konnte insbesondere nicht konkret angeben, wie er von der Verhaftung seiner Frau erfahren habe (vgl. A20 S. 10), was ebenfalls unrealistisch scheint. Insgesamt ist daher die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer und die Verhaftung der Beschwerdeführerin im Juli 2010 als unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 6.3 Die Beschwerdeführenden machten ausserdem geltend, sie seien in Syrien politisch aktiv gewesen, indem sie sich im Rahmen der PKK und später der PYD für die Sache der Kurden engagiert hätten. Zwar ist aufgrund der Aktenlage, namentlich unter Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel (mehrere Fotos), nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden S. und K. vor über zwanzig Jahren (zwischen den Jahren 1989 und 1991) an PKK-Ausbildungscamps im Libanon teilgenommen haben. Hingegen ist das von ihnen geltend gemachte Engagement für die kurdische Sache in Syrien zu bezweifeln. Beide gaben anlässlich ihrer Befragung durch das BFM über ihre angebliche politische Tätigkeit in Syrien für die PKK respektive (ab dem Jahr 2003) für die PYD zwischen 1991 und ihrer Ausreise im Jahr 2010 trotz mehrmaligen Nachfragens nur sehr vage, unsubstanziiert und ausweichend Auskunft. Insbesondere waren sie nicht in der Lage, die von ihnen angeblich verrichteten Tätigkeiten für die Partei konkret und anschaulich zu schildern (vgl. A19 S. 3-4 und A20 S. 6-8). Es kann daher nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden auch nach dem Jahr 1991 noch in relevanter Weise politisch tätig waren. Das am 19. Februar 2014 als Beweismittel eingereichte Bestätigungsschreiben der PYD Schweiz vermag diese Schlussfolgerung nicht umzustossen, zumal es sich dabei offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben gestützt auf Hörensagen handelt. Sodann ist festzustellen, dass es sich bei den in der Beschwerde erwähnten Anlässen, an welchen die Kinder der Beschwerdeführenden ab und zu teilgenommen hätten, im Wesentlichen nicht um politische, sondern eher um kulturelle Veranstaltungen handelte. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Kinder der Beschwerdeführenden politisch tätig gewesen seien, vermag daher nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist jedenfalls nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden seien vor ihrer Ausreise aus Syrien aufgrund ihrer politischen Aktivitäten im Visier der Behörden gestanden, und es bestehen keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise im August 2010 in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung gedroht hat. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch die Aussage der Beschwerdeführenden gestützt, wonach sie nicht primär aus Furcht vor eigener Verfolgung geflüchtet seien, sondern dass sie angesichts der allgemeinen Lage in Syrien durch die Ausreise hätten sicherstellen wollen, dass ihre Kinder in Freiheit und Sicherheit aufwachsen könnten (vgl. dazu A19 S. 8 und A20 S. 10).

E. 6.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden lassen im Übrigen auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht darauf schliessen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden angesichts der jüngsten Entwicklungen in Syrien bei einer Rückkehr dorthin im heutigen Zeitpunkt gefährdet wären. Eine solche Gefährdungslage ist im Falle der Beschwerdeführenden indessen ausschliesslich auf die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien zurückzuführen, welche durch das BFM in der angefochtenen Verfügung mittels Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die übrigen, bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 28. Januar 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-65/2014/plo Urteil vom 18. November 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), und G._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. August 2010 respektive am 18. August 2011 (C._______ und D._______) und reisten am 10. September 2010 respektive am 25. August 2011 illegal in die Schweiz ein. Sie suchten am 10. September 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ respektive am 29. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ um Asyl nach und wurden in der Folge alle für die Dauer des Verfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen. A.b Anlässlich der Kurzbefragungen vom 14. September 2010 respektive 1. September 2010 (C._______) sowie der einlässlichen Anhörungen vom 13. Januar 2012 brachten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, sowohl der Beschwerdeführer S. als auch die Beschwerdeführerin K. hätten zwischen den Jahren 1989 und 1991 eine militärische Ausbildung in einem Camp der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) im Libanon absolviert und seien Mitglieder dieser Partei gewesen. Danach seien sie nach Syrien zurückgekehrt und hätten sich weiter für die kurdische Sache engagiert. Als am 23. September 2003 die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) gegründet worden sei, sei der Beschwerdeführer dieser als Mitglied beigetreten. Ende Oktober 2003 sei er dann von den syrischen Sicherheitsbehörden festgenommen, ungefähr zwei Monate lang inhaftiert, gefoltert und danach gegen Bezahlung von Bestechungsgeld freigelassen worden. In den Jahren 2007 und 2009 sei er im Zusammenhang mit einer Gedenkfeier zum Jahrestag von Öcalans Verhaftung respektive dem kurdischen Newroz-Fest ebenfalls je einmal verhaftet worden, wobei er jeweils für eine Nacht respektive zwei Tage festgehalten worden sei. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien in diesem Zeitraum ausserdem zwei- bis dreimal pro Jahr von Sicherheitsbeamten aufgesucht worden, wobei sie diesen jeweils ein Trinkgeld hätten bezahlen müssen, um in Ruhe gelassen zu werden. Im Juli 2010 seien schliesslich im Abstand von ungefähr drei Wochen erneut zweimal Sicherheitsbeamte bei ihnen zuhause vorbeigekommen, hätten das Haus durchsucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Da dieser nicht zuhause gewesen sei, hätten sie an seiner Stelle die Beschwerdeführerin mitgenommen und über Nacht festgehalten. Gegen Bezahlung von Bestechungsgeld sei sie tags darauf wieder freigelassen worden. Daraufhin hätten sie sich aus Angst vor weiteren Behelligungen zur Flucht aus dem Heimatland entschlossen. Die beiden Töchter C._______ und D._______ seien zunächst bei Verwandten zurückgeblieben und erst später nachgekommen. A.c Am 5. Februar 2012 gebar die Beschwerdeführerin den Sohn G._______. A.d In mehreren Eingaben der vormaligen und aktuellen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden wurde auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz hingewiesen. A.e Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: Identitätskarte von K., Familienbüchlein in Kopie (inkl. Übersetzung), Kopie Staatsangehörigkeitsurkunde, Militärbüchlein, mehrere Fotos (teilweise Kopien), Bestätigungsschreiben der PYD Sektion Europa vom 13. März 2013, eine Erklärung des obersten kurdischen Gremiums vom 13. Februar 2013 sowie ein Internetausdruck betreffend die Tötung eines Neffen des Beschwerdeführers. B. Mit Urteil vom 6. November 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden vom 10. September 2013 gut (vgl. D-5063/2013). C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 - eröffnet am 5. Dezember 2013 - fest, die geltend gemachten Vorfluchtgründe seien nicht glaubhaft. Demzufolge lehnte es die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig bejahte es aufgrund Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, stellte die akzessorische Flüchtlingseigenschaft der übrigen Familienangehörigen fest und verfügte infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Januar 2014 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, es seien die Ziffern 3 und 4 (Asyl und Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Dezember 2013 aufzuheben, und es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 25. April 2013 sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2013 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschusserlass ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 30. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 28. Januar 2014 einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel nachreichen: zwei Fotos betreffend die Beschwerdeführerin K. (Farbkopien), ein Foto betreffend die Töchter C._______ und D._______ sowie ein Bestätigungsschreiben der PYD Schweiz (inkl. Übersetzung). H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden replizierte darauf mit Eingabe vom 11. März 2014 und hielt dabei an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Der Eingabe lagen weitere fünf Fotos bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerdeführenden wurden zufolge subjektiver Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers S. als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Somit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten zu den geltend gemachten politischen Aktivitäten im Heimatland nur sehr vage Angaben machen können. Detaillierte Schilderungen dazu seien trotz mehrmaligen Nachfragens ausgeblieben. Die gemachten Aussagen müssten als ausweichend und unsubstanziiert erachtet werden. Auch zu seinen angeblichen Inhaftierungen habe der Beschwerdeführer ausweichende und oberflächliche Aussagen gemacht. Bezüglich der Vorfälle im Jahr 2010 sei festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die syrischen Behörden den Beschwerdeführer damals hätten verhaften wollen. Obwohl er die Verhaftung der Beschwerdeführerin als fluchtauslösendes Ereignis dargestellt habe, habe der Beschwerdeführer dazu nur vage und ausserdem widersprüchliche Angaben gemacht. Das Wiedersehen mit seiner Frau nach deren Freilassung habe er ebenfalls unsubstanziiert und ausweichend geschildert. Auch die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf die Hausdurchsuchung und ihre Haft vage und ausweichend ausgesagt. Die Tochter C._______ habe ihrerseits keine weiteren Angaben zur geltend gemachten Verfolgung machen können. Insgesamt sei es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt rekapituliert. Sodann wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten ihren Aufenthalt in PKK-Ausbildungscamps im Libanon mit Fotos dokumentiert. Sie hätten dort den PKK-Führer Öcalan persönlich getroffen, was ebenfalls mittels eingereichten Fotos belegt sei. Sie hätten ihre politische Tätigkeit damit in ausreichender Weise nachgewiesen. Der Beschwerdeführer habe sodann detailreich von seinen Gefängnisaufenthalten und den Folterungen erzählt; seine Verletzungen seien sichtbar. Falls erwünscht, könne er sich durch das Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer begutachten lassen. Die Verhaftung der Beschwerdeführerin sei von den Beschwerdeführenden (inkl. der Tochter C._______) widerspruchsfrei geschildert worden. Durch ihre Teilnahme an PKK-Ausbildungscamps und ihrer Mitgliedschaft bei der PKK bzw. PYD seien sie den syrischen Behörden schon lange bekannt. Die Beschwerdeführenden seien mehrmals verhaftet und gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern wieder freigelassen worden. Sogar die Kinder der Beschwerdeführenden seien politisch aktiv gewesen, indem sie an politischen Anlässen oder Konzerten jeweils vor grossem Publikum aufgetreten seien. Bekanntlich würden derartige Anlässe vom syrischen Geheimdienst infiltriert. Unter diesen Umständen erscheine die politische Verfolgung der Beschwerdeführenden durch den syrischen Geheimdienst als glaubhaft. 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Vorfluchtgründe seien aufgrund von widersprüchlichen und unsubstanziierten Angaben als unglaubhaft zu erachten. Die aktuelle Lage in Syrien vermöge daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden verfügten sodann auch nicht über ein Profil, das unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Syrien zu einer anderen Einschätzung führen könnte. 5.4 In der Replik wird entgegnet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden durch zahlreiche Beweismittel untermauert, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Das BFM habe diese jedoch nicht angemessen gewürdigt, sondern berufe sich auf angeblich widersprüchliche oder unsubstanziierte Aussagen der Beschwerdeführenden. Diese könnten jedoch nicht als alleinige (Un-)Glaub-haftigkeitsmerkmale herangezogen werden, vielmehr seien sämtliche Faktoren mitzuberücksichtigen. Die Beschwerdeführenden hätten konstant - nicht nur in den wesentlichen Punkten - defensiv ausgesagt; daraus könne aber nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschlossen werden. Wie erwähnt könne der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Gerichts auch noch ein Gutachten des Ambulatoriums für Kriegs- und Folteropfer einholen. Anbei würden zudem weitere Beweismittel eingereicht (Fotos aus den Jahren 1990-1997 betreffend der Aktivitäten der Beschwerdeführenden bei der PKK). Den syrischen Behörden sei das jahrelange überdurchschnittliche politische Engagement der Beschwerdeführenden bekannt. Beide seien mehrmals verhaftet und spätestens dadurch behördlich registriert worden. Es sei offensichtlich, dass eine politische Verfolgung vorliege.

6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat. 6.1 Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Oktober 2003 von den syrischen Sicherheitsbehörden festgenommen, ungefähr zwei Monate lang inhaftiert, gefoltert und danach gegen Bezahlung von Bestechungsgeld freigelassen worden. Diese angebliche Inhaftierung im Jahr 2003 weist indessen weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen genügend engen Zusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien im August 2010 auf, weshalb dieses Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist. Demzufolge kann auch darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer zur Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens des Ambulatoriums für Kriegs- und Folteropfer anzuhalten (vgl. den entsprechenden Vorschlag in der Beschwerde). Bezüglich der geltend gemachten zwei kurzen (eine Nacht respektive zwei Tage) Inhaftierungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 und 2009 sowie die in diesem Zeitraum zwei- bis dreimal erfolgten Besuche durch Sicherheitsbeamte ist festzustellen, dass diese Vorbringen ebenfalls keine asylrelevante Verfolgungssituation darstellen, da die erwähnten Behelligungen insbesondere nicht intensiv genug erscheinen, um als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Die genannten Ereignisse wurden im Übrigen auch von den Beschwerdeführenden selbst nicht als fluchtauslösend bezeichnet. 6.2 Als Grund für ihre Flucht im Oktober 2010 nannten die Beschwerdeführenden die Vorfälle im Juli 2010: Den zweimaligen Besuch durch Sicherheitskräfte, welche nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, sowie die vorübergehende Verhaftung (über Nacht) der Beschwerdeführerin anstelle des abwesenden Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Die angebliche Suche der Behörden nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 erscheint aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar; denn einerseits gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, ihr politisches Engagement in Syrien glaubhaft zu machen (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen), und andererseits ergibt sich aufgrund der Akten, dass die beiden früheren Verhaftungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 und 2009 im Zusammenhang standen mit der Gedenkfeier zum Jahrestag von Öcalans Verhaftung respektive dem Newroz-Fest. Dabei handelt es sich um Anlässe, bei welchen die syrischen Sicherheitsbehörden regelmässig prophylaktisch zahlreiche Kurden festnahmen, weshalb nicht davon auszugehen ist, diese beiden Verhaftungen des Beschwerdeführers hätten eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung dargestellt. Bei dieser Sachlage ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2010 gezielt von den Sicherheitsbehörden hätte gesucht und an seiner Stelle die Beschwerdeführerin hätte verhaftet werden sollen. Im Weiteren fällt auf, dass sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch die zum Zeitpunkt der behaupteten Verhaftung ihrer Mutter angeblich ebenfalls zuhause anwesende Tochter C._______ dieses Ereignis unsubstanziiert, oberflächlich und pauschal schilderten und auf die gestellten Fragen teilweise ausweichende Antworten gaben (vgl. dazu A18 S. 3-4 und A19 S. 5-6). Entgegen dem entsprechenden Einwand in der Beschwerde lassen sich die oberflächlichen Angaben der Beschwerdeführerinnen nicht mit einem allfälligen charakterbedingten defensiven Aussageverhalten erklären, zumal defensiv nicht gleichzusetzen ist mit unsubstanziiert. Die beiden Beschwerdeführerinnen waren im Weiteren nicht in der Lage, diesen Vorfall präzise zu datieren (vgl. A6 S. 6 und A18 S. 3), was aber bei einem derartigen Erlebnis zu erwarten wäre. Der Beschwerdeführer seinerseits konnte insbesondere nicht konkret angeben, wie er von der Verhaftung seiner Frau erfahren habe (vgl. A20 S. 10), was ebenfalls unrealistisch scheint. Insgesamt ist daher die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer und die Verhaftung der Beschwerdeführerin im Juli 2010 als unglaubhaft zu qualifizieren. 6.3 Die Beschwerdeführenden machten ausserdem geltend, sie seien in Syrien politisch aktiv gewesen, indem sie sich im Rahmen der PKK und später der PYD für die Sache der Kurden engagiert hätten. Zwar ist aufgrund der Aktenlage, namentlich unter Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel (mehrere Fotos), nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden S. und K. vor über zwanzig Jahren (zwischen den Jahren 1989 und 1991) an PKK-Ausbildungscamps im Libanon teilgenommen haben. Hingegen ist das von ihnen geltend gemachte Engagement für die kurdische Sache in Syrien zu bezweifeln. Beide gaben anlässlich ihrer Befragung durch das BFM über ihre angebliche politische Tätigkeit in Syrien für die PKK respektive (ab dem Jahr 2003) für die PYD zwischen 1991 und ihrer Ausreise im Jahr 2010 trotz mehrmaligen Nachfragens nur sehr vage, unsubstanziiert und ausweichend Auskunft. Insbesondere waren sie nicht in der Lage, die von ihnen angeblich verrichteten Tätigkeiten für die Partei konkret und anschaulich zu schildern (vgl. A19 S. 3-4 und A20 S. 6-8). Es kann daher nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden auch nach dem Jahr 1991 noch in relevanter Weise politisch tätig waren. Das am 19. Februar 2014 als Beweismittel eingereichte Bestätigungsschreiben der PYD Schweiz vermag diese Schlussfolgerung nicht umzustossen, zumal es sich dabei offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben gestützt auf Hörensagen handelt. Sodann ist festzustellen, dass es sich bei den in der Beschwerde erwähnten Anlässen, an welchen die Kinder der Beschwerdeführenden ab und zu teilgenommen hätten, im Wesentlichen nicht um politische, sondern eher um kulturelle Veranstaltungen handelte. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Kinder der Beschwerdeführenden politisch tätig gewesen seien, vermag daher nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist jedenfalls nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden seien vor ihrer Ausreise aus Syrien aufgrund ihrer politischen Aktivitäten im Visier der Behörden gestanden, und es bestehen keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise im August 2010 in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung gedroht hat. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch die Aussage der Beschwerdeführenden gestützt, wonach sie nicht primär aus Furcht vor eigener Verfolgung geflüchtet seien, sondern dass sie angesichts der allgemeinen Lage in Syrien durch die Ausreise hätten sicherstellen wollen, dass ihre Kinder in Freiheit und Sicherheit aufwachsen könnten (vgl. dazu A19 S. 8 und A20 S. 10). 6.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden lassen im Übrigen auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht darauf schliessen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden angesichts der jüngsten Entwicklungen in Syrien bei einer Rückkehr dorthin im heutigen Zeitpunkt gefährdet wären. Eine solche Gefährdungslage ist im Falle der Beschwerdeführenden indessen ausschliesslich auf die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien zurückzuführen, welche durch das BFM in der angefochtenen Verfügung mittels Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die übrigen, bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 28. Januar 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: