Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 16. Juni 1995 aufgrund der Kriegswirren in ihrem Heimatland ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Am 26. November 1996 zog sie dieses zurück, weil sie die Schweiz aus persönlichen Gründen verlassen wollte. Daraufhin wurde das Verfahren am 6. Dezember 1996 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gemäss ihren Aussagen kehrte sie danach zurück in ihr Heimatland. B. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat am 11. Juli 2012 erneut und gelangte über Montenegro und Italien am 23. Juli 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 4. September 2012 wurde sie summarisch befragt und am 13. September 2012 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gab sie im Wesentlichen an, nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz habe man sie für verrückt erklärt und in eine psychiatrische Klinik einweisen wollen. Nach ihrer Ausbildung an einer medizinischen Schule habe sie keine Arbeit finden können und sei krank geworden, habe aber keine ärztliche Behandlung bekommen können. Krieger oder Terroristen hätten versucht, sie zu erwürgen. Sie hätten ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie zur Polizei gehe. Während fünfzehn Jahren seien diese Unbekannten einmal pro Monat nachts bei ihr eingedrungen, wenn ihr Ehemann nicht zu Hause gewesen sei. Sie hätten gesagt, sie habe kein Recht dort zu leben, weil sie während des Krieges in der Schweiz gewesen sei. Ihr Ehemann habe ihr nicht geglaubt und sie in die Psychiatrie bringen wollen. Sie sei 19 mal vor ihm geflüchtet. Seit sie ihren Ehemann vor drei Jahren endgültig verlassen habe, sei sie nicht mehr von Unbekannten belästigt worden. Sie habe während der letzten Zeit bei ihrer Familie gelebt, aber auch diese habe sie in eine psychiatrische Klinik einweisen wollen. C. Mit Verfügung vom 20. November 2012 - eröffnet am 22. November 2012 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte sie, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen respektive bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis der Integrierten Psychiatrie Winterthur-Zürcher Unterland vom 27. November 2012, ein fremdsprachiges Dokument in doppelter Kopie, offenbar eine Bestätigung des Armeeaufenthaltes, sowie ein persönliches Schreiben in bosnischer Sprache zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist bis zum 25. Januar 2013 gewährt, um die mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 wurde die Übersetzung des fremdsprachigen Schreibens nachgereicht. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 18. März 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für ihr Asylgesuch erschienen reichlich kontrovers. Auf der einen Seite leide sie offensichtlich unter psychischen Problemen, was sich allerdings schon im ersten Asylverfahren von 1995/1996 abgezeichnet habe. Sie weise anlässlich der Anhörung auch selber verschiedentlich auf ihre Erkrankung hin sowie darauf, dass niemand sie habe heilen wollen oder können beziehungsweise dass ihr die nötige ärztliche Behandlung verwehrt worden sei. Gleichzeitig beklage sie sich aber ebenso oft, dass ihr ganzes Umfeld sie habe in die Psychiatrie stecken wollen, was sie aber offenbar bis zur Ausreise zu vermeiden gewusst habe. Ihren Äusserungen zufolge wäre sie schon bald nach ihrer Rückkehr im Jahre 1996 gerne wieder in die Schweiz gekommen. Niemand habe ihr aber ein Visum geben wollen. Schon 2001 sei sie einmal nach Slowenien gegangen, von wo sie hätte abgeholt und in die Schweiz gebracht werden sollen. Nachdem sie vergeblich gewartet habe, sei sie wieder nach Hause zurückgekehrt. Erst durch die Möglichkeit der visumsbefreiten Einreise in die Schengenstaaten habe die Beschwerdeführerin nun offenbar die Möglichkeit gefunden, den lange gehegten Wunsch zu realisieren. Vor diesem Hintergrund seien andererseits die konkreten Verfolgungsgründe zu betrachten, welche die Beschwerdeführerin in sehr abstrakter und real kaum nachvollziehbarer Weise geltend mache. Den von ihr geschilderten Erlebnissen fehle offensichtlich jeder reale Gehalt, weshalb sie ihr nicht geglaubt werden könnten. Die Vorbringen hielten nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie sei 1994 gegen ihren Willen ins Militär eingezogen worden und habe zirka vier Monate an vorderster Front verbracht. Während dieser Zeit sei sie stark traumatisiert worden, was sie bis heute nicht habe verarbeiten können. 1995 habe sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, sei aber in der Hoffnung, dass sich alles normalisiert habe, wieder nach Bosnien zurückgekehrt. Dort herrsche aber bis heute grosse Armut und nichts funktioniere. Deshalb habe sich auch ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Sie könne nicht in ihr Land zurück, weil sie dort keine gute ärztliche Behandlung erhalte. Sie habe eine schwere psychische Krankheit, die in Bosnien nicht behandelt werden könne. Auch gegen ihr Kriegstrauma könne sie sich nicht behandeln lassen, weil sie kein Geld habe. Sie sei von ihrem Ehemann geschlagen worden. Auch in der Armee sei sie geschlagen worden. Ihre Familie werde ihr nicht helfen und von ihrem Mann lebe sie getrennt. Die nächtlichen Besuche im Haus, und die Bedrohungen seien geschehen, weil sie aus der Armee geflüchtet sei.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Zusammenhang mit der Kontaktnahme mit und der Datenweitergabe an das Heimatland sei der guten Ordnung halber festzuhalten, dass eine solche bisher nicht erfolgt sei.
E. 4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, das BFM habe ihren Fall zu global aufgrund ihrer Herkunft aus Bosnien beurteilt und die konkreten Umstände zu wenig gewürdigt. Ihr sei bewusst, dass sie in ihrem Heimatland nicht in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt werde und daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Asyl habe. Vielmehr wolle sie um eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Überlegungen bitten, in ihrem Fall wegen einer medizinischen Notlage. Im Anschluss ging die Beschwerdeführerin erneut auf ihre Zeit an der Front und das daraus resultierende Kriegstrauma ein, welches bis heute nicht behandelt worden sei. Fast täglich werde sie mit Flashbacks konfrontiert und sei dann häufig nicht mehr in der Lage, auch nur einen klaren Gedanken zu fassen. Sie habe mit Symptomen wie Depression, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Ängste und Rückzug aus dem sozialen Leben zu kämpfen. Damit sie die Möglichkeit auf eine professionelle ärztliche Behandlung habe, sei sie vorläufig aufzunehmen. Die Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien seien nur auf niedrigem Niveau vorhanden. In den grösseren Städten gebe es zwar psychiatrische Kliniken, doch die Arbeitsbelastung und der Therapiebedarf sei derart gross, dass es einen dauernden Notstand gebe. Die Behandlung sei vor allem medikamentös. Zudem sei sie aufgrund ihrer langen Arbeitslosigkeit nicht krankenversichert und müsste die Behandlung und die Medikamente selber bezahlen. Eine Therapie in der Schweiz erscheine ihr hingegen erfolgversprechend. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Attest über den Besuch eines Deutschkurses vom 18. Dezember 2012 ein.
E. 5 Wie das BFM zu Recht feststellte, dürften die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit ihrer psychischen Krankheit stehen. Die Beschwerdeführerin scheint verwirrt und ihren Aussagen kann nur schwerlich gefolgt werden. So kann ihr auch nicht geglaubt werden, dass während Jahren Unbekannte in ihr Haus eingedrungen seien und sie mit dem Messer bedroht hätten, angeblich weil sie während des Krieges das Land verlassen habe. Die Beschwerdeführerin macht zu diesen Ereignissen denn auch durchwegs unsubstantiierte und irreale Aussagen. Der BFM-Mitarbeiter musste immer wieder nachhaken, weil die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Fragen nicht verständlich beantworten konnte (vgl. Akten des BFM B8 F22 ff.). Insgesamt ist demnach davon auszugehen, dass diese Ereignisse nicht auf realen Begebenheiten beruhen. Die Beschwerdeführerin räumt denn in ihrer Replik auch ein, dass sie in ihrem Land nicht in asylrelevanter Weise verfolgt werde und deshalb kein Anrecht auf Asyl habe. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Wegweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person hat nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände liegen in casu nicht vor.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367 je mit weiteren Hinweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Gemäss ärztlichem Bericht vom 27. November 2012 leidet die Beschwerdeführerin an einer schweren Erkrankung aus schizophrenem Formenkreis, im Sinne von paranoider Schizophrenie und wahnhaften Störungen. Eindeutig psychotische Symptome wie Sinnestäuschungen hätten sich nicht eruieren lassen, wobei gewisse Hinweise auf Ich-Störungen im Sinne von Beeinflussungserleben bestünden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eindeutig Bedarf nach einer weitergehenden psychiatrischen Abklärung und Betreuung. Eine neuroleptische Therapie sei indiziert. Eine Pharmakotherapie sei begonnen worden. Es werde dringend empfohlen, die Beschwerdeführerin nicht vor Abschluss der Abklärungen und vor Etablierung einer wirksamen Therapie auszuschaffen. Es sei von grosser Wichtigkeit, dass die Pharmakotherapie mit regelmässigen psychiatrischen Evaluationsgesprächen auch in Zukunft gewährleistet bleibe.
E. 7.4.2 Die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen sind in beiden Entitäten von Bosnien und Herzegowina (Föderation Bosnien und Herzegowina und Republik Srpska) auf niedrigem Niveau vorhanden. In den grösseren Städten wie Sarajevo, Banja Luka, Tuzla, Zenica, Mostar und Bijeljina existieren psychiatrische Kliniken mit qualifiziertem Personal, die Patienten stationär aufnehmen. Diese Kliniken sind jedoch oft überbelegt. Wegen der hohen Arbeitsbelastung und des enormen Bedarfs an Therapie herrscht dauernd Notstand. Eine systematische und kontinuierliche Behandlung ist wegen dieser Mangelsituation von Fall zu Fall in Frage gestellt. Die angebotene Behandlung ist vor allem medikamentös. Nebst den Kliniken haben die Mental-Health-Center (MHC) in den grösseren Städten regelmässige Angebote. Es bestehen jedoch aufgrund der grossen Nachfrage lange Wartezeiten. In kleineren Städten sind Zentren im Aufbau. Diesen fehlt aber zum Teil noch das nötige Fachpersonal. Auch einige NGO's, die primär in den grossen Städten tätig sind, bieten qualifizierte Psychotherapien an, wenn auch deren Angebot abnimmt. In Bosnien und Herzegowina sind sogenannte "out-of-pocket" Zahlungen an das Krankenhauspersonal nach wie vor üblich und die Patienten haben die Kosten für die Medikation selber zu tragen. Zwar müssten im Versicherungsfall die Medikamente theoretisch bezahlt werden, faktisch werden diese aber infolge des bürokratischen Rückvergütungsverfahrens nicht zurückerstattet. Ohnehin müssen die Patienten sämtliche Medikamente, die nicht auf der sogenannten "essential drug list" stehen, welche 100 Medikamente umfasst, oder importiert sind, selber bezahlen. Durch die öffentliche Krankenversicherung gedeckt sind Berufstätige, Rentner und ihre Ehepartner, arbeitssuchende Personen und ihre Verwandten, behinderte Mitbürger, landwirtschaftliche Arbeiter und Personen, die Sozialleistungen beziehen. Für bestimmte Personengruppen ist die medizinische Versorgung kostenlos. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung und einer freiwilligen Zusatzkrankenversicherung für Bürger in Bosnien und Herzegowina. Die monatlichen Kosten der freiwilligen Versicherung liegen in Bosnien und Herzegowina bei etwa 5% des Bruttogehalts. Ein Problem stellen nicht transferierbare Krankenkassenansprüche zwischen den Entitäten dar. Rückkehrende, die vor der Ausreise bereits krankenversichert waren, können sich innert 30 Tagen nach der Wiedereinreise beim Arbeitsamt registrieren und wieder krankenversichern lassen. Dabei ist es möglich, dass eine Gemeinde eine Registrierung vom Vorhandensein von Wohnraum (Eigentum, Miete oder Unterkunft bei Verwandten) abhängig macht. Die Registrierung ist entscheidend für jegliche Art sozialer Unterstützung. Voraussetzungen für die Bewilligung von Sozialhilfe sind Arbeitsunfähigkeit sowie das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes. Entscheidungen werden von Fall zu Fall getroffen. Typischerweise werden Sozialhilfegelder an alte und kranke Personen ausgezahlt. Es kann aber mehrere Monate oder sogar Jahre dauern, bis eine Bewilligung der Sozialhilfe erteilt wird. Während dieser Zeit gibt es keine anderweitige staatliche Unterstützung. Aufgrund fehlender staatlicher Mittel und Investitionen erfolgen die Zahlungen zudem nur sporadisch. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn sich eine Person innerhalb von 30 Tagen nach der letzten Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und weder selbst gekündigt noch die Kündigung zu verantworten hat. Arbeitslosenunterstützung finanziert sich aus Lohnanteilen und kommt daher auch nur denen zugute, die seit der Schaffung dieses Versicherungstyps eingezahlt haben. Entsprechend gering ist die Zahl derjenigen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7164/2010 vom 7. Januar 2013, E-6041/2006 vom 20. Dezember 2010 und D-7122/2006 vom 3. Juni 2008, alle mit weiteren Hinweisen sowie IOM, Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, 31. Oktober 2012; Europäische Kommission, Bosnia and Herzegovina 2012 Progress Report Accompanying the Document Communication from the Commission to the European Parliament and the Council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 [SWD(2012) 335 final], 10. Oktober 2012, S. 40; Worldbank, Bosnia and Herzegovina: Challenges and Directions for Reform, A Public Expenditure and Institutional Review, Februar 2012; Europarat, Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Bosnia and Herzegovina on 27-30 November 2010, 29. März 2011, Ziffer 161; Rainer Mattern: Bosnien (Republik Srpska): Rückkehr einer muslimischen Familie, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 12. Juli 2010; Urs Rybi / Rainer Mattern, Bosnien-Herzegowina: Behandlung von PTBS, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern, 11. Juni 2009; Rainer Mattern, Bosnien-Herzegowina: Behandlung psychischer Erkrankung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 30. April 2009).
E. 7.4.3 Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind zwar ernst zu nehmen, sind jedoch nicht als derart gravierend zu beurteilen, dass eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Aufgrund obiger Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf die in Bosnien und Herzegowina bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen kann, welche eine Therapie ihrer Beschwerden zulässt, auch wenn gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt jedoch wie erwähnt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Um eine ambulante psychiatrische Behandlung zu erhalten, kann sich die Beschwerdeführerin in ein Mental Health Center nach B._______ begeben, in dessen Nähe ihre Eltern wohnen, oder nach C._______, in dessen Nähe ihre Tante wohnt (http://www.mentalnozdravlje.ba/bih/index.php?option=com_content&view=article&id=61:mentalno-zdravlje-u-bih). Zudem liegt auch die psychiatrische Klinik in Tuzla in erreichbarer Distanz, wo eine Behandlung von schweren beziehungsweise komplexen psychischen Leiden möglich ist. Zwar ist das Angebot an Therapieplätzen beschränkt und es kommt allenfalls zu Wartezeiten. Hierzu gilt es jedoch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren an Schizophrenie leidet, sich aber bis anhin weigerte, diese behandeln zu lassen. Die unterlassene Behandlung hat aber offenbar nicht zu einer gravierenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt, sodass auch eine gewisse zukünftige Wartezeit nicht derartige Folgen haben dürfte. Aus dem Gesagten lässt sich zudem schliessen, dass eine Behandlung in Bosnien und Herzegowina offenbar möglich gewesen wäre. Weiter dürfte vorliegend auch die Finanzierung einer Behandlung möglich sein. Die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die obligatorische Krankenversicherung ist zwar nicht gesichert, wenn auch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung besteht. Auch die notwendigen Voraussetzungen für den Erhalt der Sozialhilfe dürfte sie nicht erfüllen. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass sie für die Behandlungskosten selber aufkommen müsste. Aufgrund der langjährigen Erkrankung dürfte zudem kaum anzunehmen sein, sie würde bei einer Rückkehr eine Anstellung erhalten. Die Beschwerdeführerin kann aber auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. So leben verschiedene Verwandte in Bosnien und Herzegowina. Darunter auch ihre Eltern und eine Tante, bei der sie nach der Trennung von ihrem Mann je ein Jahr wohnen konnte. Zudem hat sie eine Schwester in Österreich und eine Schwester in der Schweiz, die bereit waren beziehungsweise sind, die Beschwerdeführerin über längere Zeit bei sich aufzunehmen. Dass ihre Familie, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, ihr nicht helfen werde, kann vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden. Dass die Behandlung im Heimatstaat zudem in der Muttersprache der Beschwerdeführerin und von einer mit ihrer Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg in der Tat förderlich sein. Der Beschwerdeführerin bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase ihrer Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin im Besitz von für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumenten, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Zwar ist die Beschwerdeführerin der Aufforderung, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, nicht nachgekommen. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die psychisch kranke Beschwerdeführerin mittellos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, zumal sie keiner Arbeitstätigkeit nachgeht. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit sind in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10 Der Antrag auf Unterlassung der Kontaktaufnahme mit und der Datenweitergabe an die Behörden von Bosnien und Herzegowina beziehungsweise eine entsprechende Information mittels separater Verfügung ist angesichts dessen, dass solche Kontakte den Akten gemäss bis anhin nicht stattgefunden haben, und mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6590/2012/mel Urteil vom 23. Mai 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 16. Juni 1995 aufgrund der Kriegswirren in ihrem Heimatland ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Am 26. November 1996 zog sie dieses zurück, weil sie die Schweiz aus persönlichen Gründen verlassen wollte. Daraufhin wurde das Verfahren am 6. Dezember 1996 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gemäss ihren Aussagen kehrte sie danach zurück in ihr Heimatland. B. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat am 11. Juli 2012 erneut und gelangte über Montenegro und Italien am 23. Juli 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 4. September 2012 wurde sie summarisch befragt und am 13. September 2012 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gab sie im Wesentlichen an, nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz habe man sie für verrückt erklärt und in eine psychiatrische Klinik einweisen wollen. Nach ihrer Ausbildung an einer medizinischen Schule habe sie keine Arbeit finden können und sei krank geworden, habe aber keine ärztliche Behandlung bekommen können. Krieger oder Terroristen hätten versucht, sie zu erwürgen. Sie hätten ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie zur Polizei gehe. Während fünfzehn Jahren seien diese Unbekannten einmal pro Monat nachts bei ihr eingedrungen, wenn ihr Ehemann nicht zu Hause gewesen sei. Sie hätten gesagt, sie habe kein Recht dort zu leben, weil sie während des Krieges in der Schweiz gewesen sei. Ihr Ehemann habe ihr nicht geglaubt und sie in die Psychiatrie bringen wollen. Sie sei 19 mal vor ihm geflüchtet. Seit sie ihren Ehemann vor drei Jahren endgültig verlassen habe, sei sie nicht mehr von Unbekannten belästigt worden. Sie habe während der letzten Zeit bei ihrer Familie gelebt, aber auch diese habe sie in eine psychiatrische Klinik einweisen wollen. C. Mit Verfügung vom 20. November 2012 - eröffnet am 22. November 2012 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte sie, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen respektive bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis der Integrierten Psychiatrie Winterthur-Zürcher Unterland vom 27. November 2012, ein fremdsprachiges Dokument in doppelter Kopie, offenbar eine Bestätigung des Armeeaufenthaltes, sowie ein persönliches Schreiben in bosnischer Sprache zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist bis zum 25. Januar 2013 gewährt, um die mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 wurde die Übersetzung des fremdsprachigen Schreibens nachgereicht. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 18. März 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für ihr Asylgesuch erschienen reichlich kontrovers. Auf der einen Seite leide sie offensichtlich unter psychischen Problemen, was sich allerdings schon im ersten Asylverfahren von 1995/1996 abgezeichnet habe. Sie weise anlässlich der Anhörung auch selber verschiedentlich auf ihre Erkrankung hin sowie darauf, dass niemand sie habe heilen wollen oder können beziehungsweise dass ihr die nötige ärztliche Behandlung verwehrt worden sei. Gleichzeitig beklage sie sich aber ebenso oft, dass ihr ganzes Umfeld sie habe in die Psychiatrie stecken wollen, was sie aber offenbar bis zur Ausreise zu vermeiden gewusst habe. Ihren Äusserungen zufolge wäre sie schon bald nach ihrer Rückkehr im Jahre 1996 gerne wieder in die Schweiz gekommen. Niemand habe ihr aber ein Visum geben wollen. Schon 2001 sei sie einmal nach Slowenien gegangen, von wo sie hätte abgeholt und in die Schweiz gebracht werden sollen. Nachdem sie vergeblich gewartet habe, sei sie wieder nach Hause zurückgekehrt. Erst durch die Möglichkeit der visumsbefreiten Einreise in die Schengenstaaten habe die Beschwerdeführerin nun offenbar die Möglichkeit gefunden, den lange gehegten Wunsch zu realisieren. Vor diesem Hintergrund seien andererseits die konkreten Verfolgungsgründe zu betrachten, welche die Beschwerdeführerin in sehr abstrakter und real kaum nachvollziehbarer Weise geltend mache. Den von ihr geschilderten Erlebnissen fehle offensichtlich jeder reale Gehalt, weshalb sie ihr nicht geglaubt werden könnten. Die Vorbringen hielten nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie sei 1994 gegen ihren Willen ins Militär eingezogen worden und habe zirka vier Monate an vorderster Front verbracht. Während dieser Zeit sei sie stark traumatisiert worden, was sie bis heute nicht habe verarbeiten können. 1995 habe sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, sei aber in der Hoffnung, dass sich alles normalisiert habe, wieder nach Bosnien zurückgekehrt. Dort herrsche aber bis heute grosse Armut und nichts funktioniere. Deshalb habe sich auch ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Sie könne nicht in ihr Land zurück, weil sie dort keine gute ärztliche Behandlung erhalte. Sie habe eine schwere psychische Krankheit, die in Bosnien nicht behandelt werden könne. Auch gegen ihr Kriegstrauma könne sie sich nicht behandeln lassen, weil sie kein Geld habe. Sie sei von ihrem Ehemann geschlagen worden. Auch in der Armee sei sie geschlagen worden. Ihre Familie werde ihr nicht helfen und von ihrem Mann lebe sie getrennt. Die nächtlichen Besuche im Haus, und die Bedrohungen seien geschehen, weil sie aus der Armee geflüchtet sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Zusammenhang mit der Kontaktnahme mit und der Datenweitergabe an das Heimatland sei der guten Ordnung halber festzuhalten, dass eine solche bisher nicht erfolgt sei. 4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, das BFM habe ihren Fall zu global aufgrund ihrer Herkunft aus Bosnien beurteilt und die konkreten Umstände zu wenig gewürdigt. Ihr sei bewusst, dass sie in ihrem Heimatland nicht in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt werde und daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Asyl habe. Vielmehr wolle sie um eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Überlegungen bitten, in ihrem Fall wegen einer medizinischen Notlage. Im Anschluss ging die Beschwerdeführerin erneut auf ihre Zeit an der Front und das daraus resultierende Kriegstrauma ein, welches bis heute nicht behandelt worden sei. Fast täglich werde sie mit Flashbacks konfrontiert und sei dann häufig nicht mehr in der Lage, auch nur einen klaren Gedanken zu fassen. Sie habe mit Symptomen wie Depression, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Ängste und Rückzug aus dem sozialen Leben zu kämpfen. Damit sie die Möglichkeit auf eine professionelle ärztliche Behandlung habe, sei sie vorläufig aufzunehmen. Die Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien seien nur auf niedrigem Niveau vorhanden. In den grösseren Städten gebe es zwar psychiatrische Kliniken, doch die Arbeitsbelastung und der Therapiebedarf sei derart gross, dass es einen dauernden Notstand gebe. Die Behandlung sei vor allem medikamentös. Zudem sei sie aufgrund ihrer langen Arbeitslosigkeit nicht krankenversichert und müsste die Behandlung und die Medikamente selber bezahlen. Eine Therapie in der Schweiz erscheine ihr hingegen erfolgversprechend. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Attest über den Besuch eines Deutschkurses vom 18. Dezember 2012 ein.
5. Wie das BFM zu Recht feststellte, dürften die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit ihrer psychischen Krankheit stehen. Die Beschwerdeführerin scheint verwirrt und ihren Aussagen kann nur schwerlich gefolgt werden. So kann ihr auch nicht geglaubt werden, dass während Jahren Unbekannte in ihr Haus eingedrungen seien und sie mit dem Messer bedroht hätten, angeblich weil sie während des Krieges das Land verlassen habe. Die Beschwerdeführerin macht zu diesen Ereignissen denn auch durchwegs unsubstantiierte und irreale Aussagen. Der BFM-Mitarbeiter musste immer wieder nachhaken, weil die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Fragen nicht verständlich beantworten konnte (vgl. Akten des BFM B8 F22 ff.). Insgesamt ist demnach davon auszugehen, dass diese Ereignisse nicht auf realen Begebenheiten beruhen. Die Beschwerdeführerin räumt denn in ihrer Replik auch ein, dass sie in ihrem Land nicht in asylrelevanter Weise verfolgt werde und deshalb kein Anrecht auf Asyl habe. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Wegweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person hat nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände liegen in casu nicht vor. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367 je mit weiteren Hinweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Gemäss ärztlichem Bericht vom 27. November 2012 leidet die Beschwerdeführerin an einer schweren Erkrankung aus schizophrenem Formenkreis, im Sinne von paranoider Schizophrenie und wahnhaften Störungen. Eindeutig psychotische Symptome wie Sinnestäuschungen hätten sich nicht eruieren lassen, wobei gewisse Hinweise auf Ich-Störungen im Sinne von Beeinflussungserleben bestünden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eindeutig Bedarf nach einer weitergehenden psychiatrischen Abklärung und Betreuung. Eine neuroleptische Therapie sei indiziert. Eine Pharmakotherapie sei begonnen worden. Es werde dringend empfohlen, die Beschwerdeführerin nicht vor Abschluss der Abklärungen und vor Etablierung einer wirksamen Therapie auszuschaffen. Es sei von grosser Wichtigkeit, dass die Pharmakotherapie mit regelmässigen psychiatrischen Evaluationsgesprächen auch in Zukunft gewährleistet bleibe. 7.4.2 Die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen sind in beiden Entitäten von Bosnien und Herzegowina (Föderation Bosnien und Herzegowina und Republik Srpska) auf niedrigem Niveau vorhanden. In den grösseren Städten wie Sarajevo, Banja Luka, Tuzla, Zenica, Mostar und Bijeljina existieren psychiatrische Kliniken mit qualifiziertem Personal, die Patienten stationär aufnehmen. Diese Kliniken sind jedoch oft überbelegt. Wegen der hohen Arbeitsbelastung und des enormen Bedarfs an Therapie herrscht dauernd Notstand. Eine systematische und kontinuierliche Behandlung ist wegen dieser Mangelsituation von Fall zu Fall in Frage gestellt. Die angebotene Behandlung ist vor allem medikamentös. Nebst den Kliniken haben die Mental-Health-Center (MHC) in den grösseren Städten regelmässige Angebote. Es bestehen jedoch aufgrund der grossen Nachfrage lange Wartezeiten. In kleineren Städten sind Zentren im Aufbau. Diesen fehlt aber zum Teil noch das nötige Fachpersonal. Auch einige NGO's, die primär in den grossen Städten tätig sind, bieten qualifizierte Psychotherapien an, wenn auch deren Angebot abnimmt. In Bosnien und Herzegowina sind sogenannte "out-of-pocket" Zahlungen an das Krankenhauspersonal nach wie vor üblich und die Patienten haben die Kosten für die Medikation selber zu tragen. Zwar müssten im Versicherungsfall die Medikamente theoretisch bezahlt werden, faktisch werden diese aber infolge des bürokratischen Rückvergütungsverfahrens nicht zurückerstattet. Ohnehin müssen die Patienten sämtliche Medikamente, die nicht auf der sogenannten "essential drug list" stehen, welche 100 Medikamente umfasst, oder importiert sind, selber bezahlen. Durch die öffentliche Krankenversicherung gedeckt sind Berufstätige, Rentner und ihre Ehepartner, arbeitssuchende Personen und ihre Verwandten, behinderte Mitbürger, landwirtschaftliche Arbeiter und Personen, die Sozialleistungen beziehen. Für bestimmte Personengruppen ist die medizinische Versorgung kostenlos. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung und einer freiwilligen Zusatzkrankenversicherung für Bürger in Bosnien und Herzegowina. Die monatlichen Kosten der freiwilligen Versicherung liegen in Bosnien und Herzegowina bei etwa 5% des Bruttogehalts. Ein Problem stellen nicht transferierbare Krankenkassenansprüche zwischen den Entitäten dar. Rückkehrende, die vor der Ausreise bereits krankenversichert waren, können sich innert 30 Tagen nach der Wiedereinreise beim Arbeitsamt registrieren und wieder krankenversichern lassen. Dabei ist es möglich, dass eine Gemeinde eine Registrierung vom Vorhandensein von Wohnraum (Eigentum, Miete oder Unterkunft bei Verwandten) abhängig macht. Die Registrierung ist entscheidend für jegliche Art sozialer Unterstützung. Voraussetzungen für die Bewilligung von Sozialhilfe sind Arbeitsunfähigkeit sowie das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes. Entscheidungen werden von Fall zu Fall getroffen. Typischerweise werden Sozialhilfegelder an alte und kranke Personen ausgezahlt. Es kann aber mehrere Monate oder sogar Jahre dauern, bis eine Bewilligung der Sozialhilfe erteilt wird. Während dieser Zeit gibt es keine anderweitige staatliche Unterstützung. Aufgrund fehlender staatlicher Mittel und Investitionen erfolgen die Zahlungen zudem nur sporadisch. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn sich eine Person innerhalb von 30 Tagen nach der letzten Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und weder selbst gekündigt noch die Kündigung zu verantworten hat. Arbeitslosenunterstützung finanziert sich aus Lohnanteilen und kommt daher auch nur denen zugute, die seit der Schaffung dieses Versicherungstyps eingezahlt haben. Entsprechend gering ist die Zahl derjenigen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7164/2010 vom 7. Januar 2013, E-6041/2006 vom 20. Dezember 2010 und D-7122/2006 vom 3. Juni 2008, alle mit weiteren Hinweisen sowie IOM, Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, 31. Oktober 2012; Europäische Kommission, Bosnia and Herzegovina 2012 Progress Report Accompanying the Document Communication from the Commission to the European Parliament and the Council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 [SWD(2012) 335 final], 10. Oktober 2012, S. 40; Worldbank, Bosnia and Herzegovina: Challenges and Directions for Reform, A Public Expenditure and Institutional Review, Februar 2012; Europarat, Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Bosnia and Herzegovina on 27-30 November 2010, 29. März 2011, Ziffer 161; Rainer Mattern: Bosnien (Republik Srpska): Rückkehr einer muslimischen Familie, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 12. Juli 2010; Urs Rybi / Rainer Mattern, Bosnien-Herzegowina: Behandlung von PTBS, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern, 11. Juni 2009; Rainer Mattern, Bosnien-Herzegowina: Behandlung psychischer Erkrankung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 30. April 2009). 7.4.3 Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind zwar ernst zu nehmen, sind jedoch nicht als derart gravierend zu beurteilen, dass eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Aufgrund obiger Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf die in Bosnien und Herzegowina bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen kann, welche eine Therapie ihrer Beschwerden zulässt, auch wenn gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt jedoch wie erwähnt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Um eine ambulante psychiatrische Behandlung zu erhalten, kann sich die Beschwerdeführerin in ein Mental Health Center nach B._______ begeben, in dessen Nähe ihre Eltern wohnen, oder nach C._______, in dessen Nähe ihre Tante wohnt (http://www.mentalnozdravlje.ba/bih/index.php?option=com_content&view=article&id=61:mentalno-zdravlje-u-bih). Zudem liegt auch die psychiatrische Klinik in Tuzla in erreichbarer Distanz, wo eine Behandlung von schweren beziehungsweise komplexen psychischen Leiden möglich ist. Zwar ist das Angebot an Therapieplätzen beschränkt und es kommt allenfalls zu Wartezeiten. Hierzu gilt es jedoch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren an Schizophrenie leidet, sich aber bis anhin weigerte, diese behandeln zu lassen. Die unterlassene Behandlung hat aber offenbar nicht zu einer gravierenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt, sodass auch eine gewisse zukünftige Wartezeit nicht derartige Folgen haben dürfte. Aus dem Gesagten lässt sich zudem schliessen, dass eine Behandlung in Bosnien und Herzegowina offenbar möglich gewesen wäre. Weiter dürfte vorliegend auch die Finanzierung einer Behandlung möglich sein. Die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die obligatorische Krankenversicherung ist zwar nicht gesichert, wenn auch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung besteht. Auch die notwendigen Voraussetzungen für den Erhalt der Sozialhilfe dürfte sie nicht erfüllen. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass sie für die Behandlungskosten selber aufkommen müsste. Aufgrund der langjährigen Erkrankung dürfte zudem kaum anzunehmen sein, sie würde bei einer Rückkehr eine Anstellung erhalten. Die Beschwerdeführerin kann aber auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. So leben verschiedene Verwandte in Bosnien und Herzegowina. Darunter auch ihre Eltern und eine Tante, bei der sie nach der Trennung von ihrem Mann je ein Jahr wohnen konnte. Zudem hat sie eine Schwester in Österreich und eine Schwester in der Schweiz, die bereit waren beziehungsweise sind, die Beschwerdeführerin über längere Zeit bei sich aufzunehmen. Dass ihre Familie, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, ihr nicht helfen werde, kann vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden. Dass die Behandlung im Heimatstaat zudem in der Muttersprache der Beschwerdeführerin und von einer mit ihrer Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg in der Tat förderlich sein. Der Beschwerdeführerin bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase ihrer Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin im Besitz von für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumenten, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Zwar ist die Beschwerdeführerin der Aufforderung, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, nicht nachgekommen. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die psychisch kranke Beschwerdeführerin mittellos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, zumal sie keiner Arbeitstätigkeit nachgeht. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit sind in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10. Der Antrag auf Unterlassung der Kontaktaufnahme mit und der Datenweitergabe an die Behörden von Bosnien und Herzegowina beziehungsweise eine entsprechende Information mittels separater Verfügung ist angesichts dessen, dass solche Kontakte den Akten gemäss bis anhin nicht stattgefunden haben, und mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: