Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Am 3. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer unter den Personalien, B._______, geboren am (...), Guinea, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Gleichzeitig schob es den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. B.a Am 27. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer von Beamten des Grenzwachtkorps im Kanton C._______ anlässlich der beabsichtigten Ausreise aus der Schweiz in einem Bus mit Ziel D._______ (E._______) kontrolliert. Dabei wurde bei ihm ein bis am (...) 2019 gültiger senegalesischer Reisepass, lautend auf die Personalien A._______, geboren am (...), Senegal, sowie eine Aufenthaltsbewilligung für E._______ mit Gültigkeitsdatum bis 25. Oktober 2015 und eine Rückkehrbewilligung nach E._______ sichergestellt. Auf Vorhalt gab der Beschwerdeführer zu, diese Identität den Schweizer Behörden bislang verheimlicht zu haben. B.b Am 7. Juni 2016 liess die Vorinstanz über die Schweizer Botschaft in D._______ Abklärungen im Zusammenhang mit der für den Beschwerdeführer ausgestellten (...) Aufenthaltsbewilligung und einem möglichen Wohnsitz in E._______ durchführen. Das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 25. Juli 2016 traf am 29. Juli 2016 beim SEM ein. Darin wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2016 eine Aufenthaltsbewilligung mit langer Dauer, gültig bis zum 25. Oktober 2020, ausgestellt worden sei. Ferner teilte die Botschaft dem SEM die letzte bekannte offizielle Adresse des Beschwerdeführers in E._______ (F._______) mit. B.c Mit Schreiben vom 29. August 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand, dass aufgrund dieser Sachlage die Voraussetzungen des Art. 26a Bst. b der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) erfüllt seien, wonach das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 4 AuG (SR 142.20) festzustellen sei. Aufgrund des Erwerbs einer Aufenthaltsbewilligung in E._______ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort seinen Lebensmittelpunkt habe. B.d Mit Eingabe vom 14. September 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und brachte dabei vor, er habe - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - in der Schweiz immer die korrekten Personalien angegeben, hingegen gegenüber den spanischen Behörden die Unwahrheit gesagt und gestützt auf den falschen senegalesischen Pass eine Aufenthaltsbewilligung für E._______ erhalten. Er habe vor den Schweizer Behörden lediglich einen vorgängigen Aufenthalt in E._______ verschwiegen. Er bedaure dies sehr und entschuldige sich für dieses Verhalten. Durch dieses Verschweigen habe er jedoch sein Leben retten können. Nachdem er sich einige Zeit in E._______ als Sans-Papiers aufgehalten habe, habe er die Gelegenheit erhalten, von einem Senegalesen den Pass und die dazu gehörende Aufenthaltsbewilligung zu übernehmen. Im gleichen Zeitraum sei er an einer Vielzahl von lebensbedrohlichen Krankheiten ([...]; [...]; [...]; [...]) schwer erkrankt, habe aber erfahren müssen, dass er auch mit einer Aufenthaltsbewilligung ausser Schmerzmittel keine ärztliche Hilfe habe erhalten können. Als Sans-Papiers sei die medizinische Versorgung noch dürftiger gewesen. Erst nach seiner Einreise in die Schweiz seien seine Leiden adäquat behandelt und ihm die lebensrettenden Massnahmen gewährt worden. Da er in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen worden sei, habe er in einer ständigen (Todes)Angst vor einer Wegweisung nach Guinea gelebt. Da dies bei einer Rückkehr seinen sicheren Tod bedeutet hätte, habe er sich überlegt, dass die Überlebenschancen in E._______ zwar auch minimal, aber immer noch besser als in seiner Heimat Guinea sein würden. Deshalb habe er den senegalesischen Pass erneuern lassen und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf die falsche Identität erwirkt. Sein Verhalten sei unter diesen Umständen nachvollziehbar, jedoch bedauere er sein Fehlverhalten sehr. Die medizinischen Unterlagen würden zudem zeigen, dass der vorinstanzliche Schluss, wonach sein Lebensmittelpunkt in E._______ liege, unzutreffend sei. Die von ihm benötigte engmaschige medizinische Betreuung lasse dies gar nicht zu. Er habe sich einzig wegen der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach E._______ begeben. Die beigelegten medizinischen Unterlagen würden beweisen, dass er sich immer in der Schweiz aufgehalten habe und ein Vollzug der Wegweisung einem Todesurteil gleichkommen würde. Ein ausführlicher Bericht über seine aktuelle gesundheitliche Situation werde umgehend nachgereicht. Seiner Stellungnahme lagen diverse ärztliche Unterlagen des (...) (Zeitraum April - August 2016) bei. C. Mit Verfügung vom 22. September 2016 - eröffnet am 23. September 2016 - stellte das SEM fest, die mit Verfügung vom 14. Juni 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme sei erloschen. Die weitere Regelung des Aufenthalts beziehungsweise die Wegweisung liege bei der Migrationsbehörde des Aufenthaltskantons. D. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 22. September 2016 sei aufzuheben und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Seiner Rechtsmitteleingabe lagen verschiedene Beweismittel (Entscheid des SEM vom 22. September 2016; Vollmacht; ärztliches Attest G._______ vom 18. Oktober 2016; Monats-Auszüge Postkonto von Oktober 2013 bis September 2016; Kursbestätigung (...) vom 18. Oktober 2016; Arbeitszeugnisse vom 13. Februar 2015 respektive 18. Februar 2016; Bestätigung H._______ vom 18. Oktober 2016; Bericht I._______, (...) vom 28. September 2016; Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober 2016) bei. E. Am 26. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Original der Beschwerdebeilage 9 (Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober 2016) nach. F. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Sodann wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG eingeladen, bis zum 15. November 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2016 verwies die Vorinstanz - nebst einigen ergänzenden Bemerkungen - auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. I. Am 22. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der vor-instanzlichen Vernehmlassung zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 7. Dezember 2016 eine Replik einzureichen. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 7. Dezember 2016. K. Mit Eingabe vom 1. Juli 2017 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen des (...) (Bericht der [...] vom 19. Dezember 2016; Schreiben vom 13. Januar 2017 zur Befundbesprechung anlässlich der Sprechstunde [...] vom 6. Januar 2017) ins Recht. L. Die Anfrage des (...) vom 16. Januar 2018 zum Verfahrensstand wurde mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 18. Januar 2018 beantwortet.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Erlöschen der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2 Bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ist einzig zu prüfen, ob die Vor-instanz zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestands im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG festgestellt hat. Sofern das Gericht den vorinstanzlichen Feststellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf, womit die vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand hat.
E. 3.1 Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Als definitive Ausreise gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG gilt eine Ausreise insbesondere dann, wenn die vorläufig aufgenommene Person in einem anderen Staat eine Aufenthaltsregelung erhält (Art. 26a Bst. b VVWA). Die Bestimmung von Art. 84 Abs. 4 AuG ist auf alle vorläufig aufgenommenen Personen - mit oder ohne Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - anwendbar (vgl. BVGE 2017/VI 2 E. 5.6).
E. 3.2 Beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Rechtsfolge, die von Gesetzes wegen eintritt (vgl. Spescha/Thür/Zünd/ Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht [Kommentar], 4. Aufl. 2015, Rz 7 zu Art. 84 AuG). Diese Rechtsfolge kann indes nur eintreten, wenn im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG eine "definitive Ausreise", ein "nicht bewilligter Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten" oder der "Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung" vorliegt. Nach Sinn und Zweck der Norm müssen vorläufig aufgenommene Personen mit der freiwilligen, definitiven Ausreise zu verstehen geben, dass sie den Schutz der Schweiz nicht mehr benötigen beziehungsweise nicht mehr beanspruchen. Die Auslegung der Norm hat vor diesem Hintergrund zu erfolgen (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, a.a.O., Rz 8 zu Art. 84 AuG). Art. 26a VVWA zählt die Fälle, in denen auf eine definitive Ausreise geschlossen wird, beispielhaft auf. So können die offizielle Abmeldung und Ausreise aus der Schweiz, die Regelung des Aufenthalts in einem anderen Staat wie auch die Stellung eines Asylgesuchs offensichtlich als definitive Ausreise angesehen werden (vgl. Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Rz 20 zu Art. 84 AuG).
E. 4.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen vor, die beim Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 27. Februar 2016 sichergestellte Aufenthaltsbewilligung für E._______ sei am 13. November 2013 ausgestellt worden und habe eine Gültigkeit bis am 25. Oktober 2015 gehabt. Damit sei erstellt, dass er sich seit mindestens November 2013 habe legal in E._______ aufhalten können. Zudem habe er gemäss den Abklärungen des SEM bei den (...) Behörden eine neue, auf der Grundlage seines senegalesischen Passes bis am 25. Oktober 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung für E._______ erhalten. Der in der Stellungnahme vom 14. September 2016 vorgebrachte Einwand, dass er während eines illegalen Aufenthaltes in E._______ die Gelegenheit erhalten habe, einen senegalesischen Pass zu übernehmen, um sich damit in der Schweiz medizinisch versorgen zu lassen, entbehre somit jeder Grundlage und müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Bereits seit der Einreichung seines Asylgesuchs im Juni 2012 habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls legal in der Schweiz aufgehalten und sich hierzulande medizinisch behandeln lassen. Ebenso eine Schutzbehauptung stelle der Einwand dar, er habe wegen der Erkundigungen des SEM Angst vor einer Wegweisung nach Guinea gehabt. So sei es hinlänglich bekannt, dass einem solchen Vollzug bei gesundheitlichen Problemen völkerrechtliche und humanitäre Schranken entgegenstünden. Es bestehe sodann kein Anlass, an der senegalesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, da ein ihm zustehender gültiger Pass mit seinem Foto vorhanden sei, auf dessen Grundlage die neue Aufenthaltsbewilligung in E._______ ausgestellt worden sei. Es liege am Beschwerdeführer, eine allfällig andere Identität mit geeigneten rechtsgültigen Dokumenten (Identitätskarte und Pass) zu beweisen. Insgesamt seien die in der Eingabe vom 14. September 2016 geäusserten Einwendungen zu seiner Identität als vorgeschoben, unlogisch und ohne jegliche Grundlage zu betrachten. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei erschüttert. Es sei davon auszugehen, dass er die Schweizer Behörden während Jahren arglistig getäuscht habe, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Mit dem Gesuch um Verlängerung und dem Erhalt einer bis im Jahre 2020 gültigen Aufenthaltsbewilligung in E._______ bringe er auch klar zum Ausdruck, dass sich sein Lebensmittelpunkt in E._______ befinde. Gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen befinde er sich in einem entsprechend guten Zustand. Einzelne Nachuntersuchungen und die Überwachung der (...) seien zwar noch angezeigt. Die Weiterführung der medizinischen Behandlungen und die notwendigen Kontrollen könnten auch in E._______, einem entwickelten EU-Land, durchgeführt werden. Es liege am Beschwerdeführer und seinen Ärzten, eine geordnete Übergabe der medizinischen Unterlagen an spezialisierte Ärzte in E._______ sicherzustellen. Es seien keine Hinweise für eine eingeschränkte Reisefähigkeit vorhanden. Damit sei eine Rückkehr nach E._______, wo sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde und wo er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, jederzeit durchführbar. Sodann bestünden auch keine Anzeichen, dass er eine besonders enge Beziehung zur Schweiz oder hier enge Verwandte habe. Die Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme erscheine damit im Sinne von Art. 96 AuG auch als verhältnismässig.
E. 4.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst in summarischer Weise seine bereits in der Stellungnahme vom 14. September 2016 genannten Gründe zum Erhalt des senegalesischen Passes und zu seinem Fehlverhalten - der Aufrechterhaltung seiner falschen Identität in E._______ - an. Überdies hielt er erneut daran fest, dass er gegenüber den Schweizer Behörden immer seine richtige Identität angegeben habe. Es sei offensichtlich, dass der senegalesische Pass, auch wenn er seine Fotografie und seine biometrischen Daten enthalte, auf eine andere Person laute, zumal er gemäss den darin enthaltenen Personalien über vierzig Jahre alt wäre. Da er noch keine dreissig Jahre alt sei, werde bei objektiver Betrachtung offensichtlich, dass er hier in der Schweiz korrekte Identitätsangaben gemacht habe. Er sei bereit, sich einer Untersuchung zur Altersbestimmung zu unterziehen. Diesbezüglich sei eventualiter von Amtes wegen eine Altersbestimmung anzuordnen. Im beiliegenden Attest seines Hausarztes werde festgehalten, dass es sich bei ihm vom Erscheinungsbild her um einen zirka dreissigjährigen Patienten handle. Es sei daher erstellt, dass der senegalesische Pass falsch sei. Werde der Pass als falsch anerkannt, entbehre auch die Aufenthaltsbewilligung für E._______ jeglicher Grundlage. Selbst wenn sein Verhalten dumm gewesen sei, müsse auch Verständnis für sein Handeln aufgebracht werden. Er habe durch seine Reise in die Schweiz erwiesenermassen sein Leben gerettet, zumal er in E._______ keine Chance auf eine angemessene medizinische Behandlung gehabt habe. Weiter gehe das SEM fälschlicherweise davon aus, dass sich sein Lebensmittelpunkt in E._______ befinde. Dies gehe aus den eingereichten Arztberichten hervor. Die vielfältigen, intensiven Therapien und Operationen hätte er gar nicht erhalten können, wenn er seinen Lebensmittelpunkt im Ausland gehabt hätte. Dass er sich immer in der Schweiz aufgehalten habe und nie längere Zeit abwesend gewesen sei, lasse sich auch aus den beigelegten Monatsauszügen seines Postkontos, den daraus ersichtlichen monatlichen Überweisungen der (...) und den regelmässigen Bezügen ersehen. Der Besuch mehrerer Sprachkurse im Zeitraum Oktober 2012 bis Ende 2015 belege ebenfalls, dass er sich nie länger in E._______ aufgehalten haben könne. Sodann sei ihm zweimal eine befristete Praktikumsstelle bewilligt worden, so vom September bis Dezember 2014 und vom Juni bis September 2015, und die entsprechenden Arbeitszeugnisse würden ebenfalls bescheinigen, dass sich sein Lebensmittelpunkt unmöglich in E._______ befinden könne. Auch bestätige H._______, welche ihn im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit seit Januar 2013 bei Kontakten mit Behörden und Ärzten unterstütze, einen regelmässigen wöchentlichen Kontakt mit ihm. Leider könne er keine amtlichen Dokumente von Guinea über seine wahre Identität vorlegen. Widerlegt sei jedoch die falsche Annahme des SEM, dass es sich bei ihm um den erwähnten senegalesischen Staatsangehörigen handle, der über ein Aufenthaltsrecht in E._______ verfüge. Bei einer tatsächlichen Ausreise nach E._______ würde er angesichts der dort eingeschränkten medizinischen Versorgung in unmittelbare Lebensgefahr geraten, dies angesichts der von ihm benötigten engmaschigen medizinischen Betreuung. Sodann sei angesichts der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit in E._______ und seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit seine dortige Existenz nicht gesichert.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, die in der Beschwerde vorgebrachten Angaben bezüglich der Identität und des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers müssten als reine Schutzbehauptungen betrachtet werden und seien im Verfahren nachgeschoben worden. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden bei seiner Einreise bewusst getäuscht habe, indem er eine Identität angegeben habe, die er mit keinerlei Dokumenten habe belegen können. Als vorläufig aufgenommene Person ohne Flüchtlingseigenschaft hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich einen heimatlichen guineischen Pass zu seiner korrekten Identität zu beschaffen. Aus naheliegenden Gründen habe er keine diesbezüglichen Schritte unternommen, sei er doch im Besitz eines senegalesischen Passes mit seiner Foto und seinen biometrischen Daten. Er verfüge überdies über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für E._______. Der Beschwerdeführer sei aufgrund falscher Angaben zu seiner Identität in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Aufgrund der erdrückenden Beweislast müsse das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 26a Bst. b VVWA festgestellt werden. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden könnten in E._______, mithin einem entwickelten EU-Land, behandelt werden.
E. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, dass gestützt auf die eingereichten Unterlagen sein Lebensmittelpunkt seit seiner Einreise immer in der Schweiz gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich zu seinen Beweisen denn auch mit keinem Wort geäussert. Auch der Umstand, dass er mit Sicherheit nicht das im senegalesischen Pass ausgewiesene Alter aufweise, sei dem SEM keine Erwähnung Wert gewesen. Wie er zu diesem Reisepass und der Aufenthaltsbewilligung gekommen sei, sei der Vorinstanz bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung offengelegt worden. Daraus sei ersichtlich, dass er zwar die (...) Behörden, nicht aber diejenigen der Schweiz bewusst getäuscht habe. Er habe hier lediglich den vorgängigen Aufenthalt in E._______ verschwiegen, was angesichts der lebensbedrohlichen Erkrankungen und der mangelnden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in E._______ verständlich sei. Weiter wiederholte er seine Bereitschaft, sich einer Altersbestimmung - die von Amtes durchzuführen sei - zu unterziehen. Ferner habe er nach Erhalt der vorläufigen Aufnahme über die Vertretung von Guinea in J._______ zwecks Beschaffung eines heimatlichen Reisedokumentes Kontakt aufgenommen. Dabei habe er die Auskunft erhalten, dass die Ausstellung eines Reisepasses seit der Umstellung auf biometrische Dokumente nicht mehr an einer Vertretung im Ausland geschehen könne und es unabdingbar sei, dass man deswegen nach Guinea reise. Da eine Reise nach Guinea ohnehin unmöglich gewesen sei und noch immer sei, seien die diesbezüglichen Bemühungen erfolglos geblieben. Allenfalls gelinge es ihm, durch Vermittlung seiner Familienangehörigen in der Heimat einen Geburtsschein erhältlich zu machen, was aber praxisgemäss kein ausreichendes Identitätsdokument darstelle. In E._______ könne er keine adäquate Behandlung seiner Leiden erhalten, weshalb er deswegen in die Schweiz gereist sei und engmaschige Kontrollen in der Universitätsklinik benötige. Die beigelegten Schreiben würden die Kadenz der benötigten Behandlungen beispielhaft zeigen.
E. 5.1 Vorliegend muss sich der Beschwerdeführer den Erlöschensgrund der durch den Erhalt einer Aufenthaltsregelung in einem anderen Staat manifestierten definitiven Ausreise gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 26a Bst. b VVWA entgegenhalten lassen.
E. 5.2 So ist gemäss der Lehre die Regelung des Aufenthalts in einem anderen Staat offensichtlich als definitive Ausreise im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG zu qualifizieren (vgl. E. 3.2 oben). Aus den beim Beschwerdeführer anlässlich einer Grenzkontrolle vom 27. Februar 2016 sichergestellten Dokumenten ist ersichtlich, dass dieser im Verlaufe seines hiesigen Aufenthalts - nach seiner Einreise in die Schweiz am 3. Juni 2012 - von den (...) Behörden am (...) 2013 eine bis (...) 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung erhielt. Diese Bewilligung wurde nach Einreichung eines weiteren, positiv beurteilten Antrags vom (...) 2015 bis am (...) 2020 verlängert. Dadurch hat der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, dass er den Schutz der Schweiz nicht mehr benötigt respektive beansprucht. Seine Einwendungen auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu überzeugen. So ist der in der Stellungnahme vom 14. September 2016 geäusserte Einwand, er habe während eines illegalen Aufenthaltes in E._______ die Gelegenheit erhalten, einen senegalesischen Pass zu "übernehmen" - und mit diesem eingeschlossen auch die Aufenthaltsbewilligung in E._______ -, um sich in der Schweiz medizinisch behandeln zu lassen, von der Vorinstanz zu Recht als blosse Schutzbehauptung qualifiziert worden. Vorweg ist diesbezüglich anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer angesichts des Abklärungsergebnisses der (...) Behörden, wonach er im Jahre 2010 in F._______ offiziell registriert gewesen sei, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht weder illegal noch als Sans-Papiers in E._______ aufgehalten haben kann. Sodann hielt sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erteilung der (...) Aufenthaltsbewilligung am (...) November 2013 bereits in der Schweiz als Asylgesuchsteller auf, wo er medizinische Hilfe erhielt. Zudem führte er in der Rechtsmitteleingabe an, der Pass enthalte seine Fotografie und seine biometrischen Daten, was mit der vorher vorgebrachten Behauptung, er habe den Pass "übernehmen" können, nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Er führt denn auch keine stichhaltigen Gründe und schon gar keine Belege dafür an, wie es ihm gelungen sein soll, sich in E._______ einen mit seinen biometrischen Daten versehenen Reisepass und darauf gestützte Aufenthaltsbewilligungen ausstellen zu lassen, obwohl dieser Pass angeblich auf eine andere Person lauten soll. Als einzige Erklärung führt er diesbezüglich an, gemäss dem im Reisepass enthaltenen Geburtsdatum wäre er über vierzig Jahre alt. Es sei jedoch gestützt auf die Fotografie augenfällig, dass er über zehn Jahre jünger sei und auch in der Bescheinigung des Hausarztes werde festgehalten, dass es sich bei ihm vom Erscheinungsbild um einen zirka dreissigjährigen Patienten handle. Die physische Begutachtung einer Person hinsichtlich ihres Alters ist jedoch - besonders auch bei Fotografien - erfahrungsgemäss mit einem grossen Fehlerintervall behaftet. Bei der forensischen Altersdiagnostik ist für einen Rückschluss vom biologischen auf das chronologische Alter des Betroffenen unter anderem die gesicherte Altersangabe des Betroffenen erforderlich. Vom Vorhandensein eines solchen Erfordernisses kann vorliegend gerade nicht ausgegangen werden, nachdem der Beschwerdeführer - wie er anlässlich seiner Kontrolle durch die schweizerischen Grenzwachtbehörden selber eingestanden hat - die Schweizer Behörden über seine Identität getäuscht hat, weshalb seine Glaubwürdigkeit in der Tat als erschüttert anzusehen ist. Schon deswegen verfängt der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Schluss, es werde aufgrund der grossen Altersdifferenz bei objektiver Betrachtung offensichtlich, dass er hier in der Schweiz korrekte Identitätsangaben gemacht habe, nicht. Überdies hat er weder die gegenüber den hiesigen Behörden vorgebrachte guineische Identität mit Identitätsdokumenten noch seine geltend gemachten Bemühungen, dass er im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens oder auf Beschwerdestufe in irgendeiner Weise entsprechende Dokumente zu beschaffen versucht hätte, belegen können. Das diesbezügliche Vorbringen, wonach er von der heimatlichen Vertretung in J._______ die Auskunft erhalten habe, dass die Ausstellung eines Reisepasses seit der Umstellung auf biometrische Dokumente nicht mehr an einer Vertretung im Ausland geschehen könne und es unabdingbar sei, dass man deswegen nach Guinea reise, ist als sinnwidrig und daher ebenfalls als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. So stellt die Ausstellung eines Reisepasses ja gerade die Voraussetzung dar, um den sich im Ausland befindlichen Staatsangehörigen - im Falle fehlender Reisepapiere - wieder die Rückreise in den Heimatstaat zu ermöglichen. Zudem wäre für die Ausstellung eines guineischen Reisepasses insbesondere ein Dokument zum Nachweis der Identifikation der antragstellenden Person erforderlich, über welches der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - bezeichnenderweise nicht verfügen will. Nachdem sich der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren in der Schweiz aufhält und bislang kein Identitätsdokument beibrachte, das seine angeblich guineische Herkunft belegen könnte, ist der Hinweis, es gelinge ihm allenfalls, durch Vermittlung seiner Familienangehörigen in der Heimat einen Geburtsschein erhältlich zu machen, was aber praxisgemäss kein ausreichendes Identitätsdokument darstelle, als blosses Lippenbekenntnis zu werten. Angesichts obiger Ausführungen und des Umstandes, dass eine Altersbestimmung vorliegend ohnehin nicht zielführend wäre, da sie die vom Beschwerdeführer behauptete guineische Staatsangehörigkeit nicht zu belegen vermöchte, ist der Eventualantrag, es sei von Amtes wegen eine Altersbestimmung anzuordnen, abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.144). Lediglich die pauschale Behauptung, der sichergestellte senegalesische Pass sei falsch, weshalb auch die Aufenthaltsbewilligung für E._______ jeglicher Grundlage entbehre, vermag keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit dieses Passes zu begründen.
E. 5.3 Ferner wird das auf Beschwerdeebene wiederholt angeführte Vorbringen, wonach er durch seine Reise in die Schweiz erwiesenermassen sein Leben gerettet habe, zumal er in E._______ keine angemessene medizinische Behandlung erhalten könnte, und er bei einer tatsächlichen Ausreise nach E._______ deswegen in unmittelbare Lebensgefahr geraten würde, durch das Verhalten des Beschwerdeführers selber entkräftet. So beabsichtigte dieser offensichtlich, am 27. Februar 2016 die Schweiz in Richtung E._______ - trotz der von ihm angeführten Notwendigkeit einer engmaschigen medizinischen Betreuung - zu verlassen; ein Vorhaben, das nur durch die Grenzkontrolle und die Sicherstellung seines senegalesischen Reisepasses vereitelt wurde. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass er solche Reisen bereits wiederholt zu früheren Zeitpunkten unternommen hat, was der Beschwerdeführer in seiner Replik selber teilweise bestätigt, indem er zugesteht, dass er sich in den letzten viereinhalb Jahren zwei Mal für kurze Zeit nach E._______ begeben habe, wobei es aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und in Berücksichtigung der erschütterten Glaubwürdigkeit seiner Person bedeutend mehr Reisen nach E._______ sein dürften, als er selber zuzugeben bereit ist. Soweit der Beschwerdeführer auf diverse Unterlagen verweist, welche belegen würden, dass sich sein Lebensmittelpunkt nicht in E._______ befinde, ist Folgendes anzuführen: Die diversen erhaltenen medizinischen Behandlungen sowie die damit verbundenen Kontroll- und Arzttermine und auch die angeführten Sprachkurse oder Praktikumsstellen schliessen nicht per se aus, dass sich der Beschwerdeführer in unregelmässigen Abständen doch nach E._______ begeben haben könnte. Auch die beigelegten Monatsauszüge aus seinem Postkonto führen nicht zu einer anderen Einschätzung, zumal aus diesen einerseits nicht ersichtlich ist, wer die aufgeführten Bezüge effektiv getätigt hat und andererseits in einzelnen Monaten zwei- bis dreiwöchige Unterbrüche zwischen den Bezügen liegen, so beispielsweise in den Monaten August 2015, Januar 2016, März 2016 oder August 2016. Schliesslich führt seine ehrenamtlich tätige Betreuerin (H._______) in ihrer Bestätigung nur aus, den Beschwerdeführer durchschnittlich ein- bis zweimal in der Woche zu sehen, was ebenfalls nicht ausschliesst, dass zwischen einzelnen Kontakten zwei bis drei Wochen verstrichen sein könnten. Der Beschwerdeführer vermag daher insgesamt die für das vorliegende Verfahren relevante Schlussfolgerung des SEM, wonach es sich bei ihm um den im Reisepass aufgeführten senegalesischen Staatsangehörigen handle, der über ein Aufenthaltsrecht in E._______ verfüge, nicht zu widerlegen.
E. 5.4 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Weiterführung der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers auch in E._______, so insbesondere auch an seinem letzten offiziellen Wohnort (F._______), wo diverse Spitäler und ein breites Spektrum an Behandlungsmöglichkeiten - auch im Bereich der (...) - vorhanden sind, weitergeführt werden kann. Aus den mit Eingabe vom 1. Juli 2017 eingereichten ärztlichen Unterlagen (vgl. Bst. K. oben und dabei insbesondere das Schreiben vom 13. Januar 2017 zur Befundbesprechung anlässlich der Sprechstunde [...] vom 6. Januar 2017) wird ersichtlich, dass viele der durchzuführenden Untersuchungen jährlich vorgenommen werden sollten. Diese Kontrollen wie auch die übrige weiterführende medizinische Betreuung sind angesichts der in E._______ bestehenden medizinischen Strukturen ebenfalls möglich. Es bestehen keine konkreten Hinweise, dass ihm die (...) Behörden eine entsprechende Weiterführung seiner Behandlung verweigern würden. Nachdem der Beschwerdeführer keine enge Beziehung zur Schweiz geltend macht oder über hierzulande lebende nahe Verwandte verfügt, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme auch als verhältnismässig zu erachten ist.
E. 5.5 Das SEM hat sodann im Dispositiv des angefochtenen Entscheids zutreffend festgehalten, dass die Zuständigkeit zur Regelung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise die Wegweisung des Beschwerdeführers und damit auch zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse nunmehr bei den kantonalen Behörden liegt. Diese können gegebenenfalls die (erneute) vorläufige Aufnahme beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG).
E. 6 Dem Beschwerdeführer ist es mithin nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 verwies die Instruktionsrichterin für die Behandlung dieses Gesuchs auf einen späteren Zeitpunkt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Antrag davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist im Urteilszeitpunkt nach wie vor als bedürftig zu erachten. Sodann waren die Begehren bei Einreichung der Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6577/2016 Urteil vom 15. März 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Senegal, alias B._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, Advokaturbüro Weibel & Wenger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen der vorläufigen Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 22. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Am 3. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer unter den Personalien, B._______, geboren am (...), Guinea, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Gleichzeitig schob es den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. B.a Am 27. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer von Beamten des Grenzwachtkorps im Kanton C._______ anlässlich der beabsichtigten Ausreise aus der Schweiz in einem Bus mit Ziel D._______ (E._______) kontrolliert. Dabei wurde bei ihm ein bis am (...) 2019 gültiger senegalesischer Reisepass, lautend auf die Personalien A._______, geboren am (...), Senegal, sowie eine Aufenthaltsbewilligung für E._______ mit Gültigkeitsdatum bis 25. Oktober 2015 und eine Rückkehrbewilligung nach E._______ sichergestellt. Auf Vorhalt gab der Beschwerdeführer zu, diese Identität den Schweizer Behörden bislang verheimlicht zu haben. B.b Am 7. Juni 2016 liess die Vorinstanz über die Schweizer Botschaft in D._______ Abklärungen im Zusammenhang mit der für den Beschwerdeführer ausgestellten (...) Aufenthaltsbewilligung und einem möglichen Wohnsitz in E._______ durchführen. Das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 25. Juli 2016 traf am 29. Juli 2016 beim SEM ein. Darin wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2016 eine Aufenthaltsbewilligung mit langer Dauer, gültig bis zum 25. Oktober 2020, ausgestellt worden sei. Ferner teilte die Botschaft dem SEM die letzte bekannte offizielle Adresse des Beschwerdeführers in E._______ (F._______) mit. B.c Mit Schreiben vom 29. August 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand, dass aufgrund dieser Sachlage die Voraussetzungen des Art. 26a Bst. b der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) erfüllt seien, wonach das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 4 AuG (SR 142.20) festzustellen sei. Aufgrund des Erwerbs einer Aufenthaltsbewilligung in E._______ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort seinen Lebensmittelpunkt habe. B.d Mit Eingabe vom 14. September 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und brachte dabei vor, er habe - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - in der Schweiz immer die korrekten Personalien angegeben, hingegen gegenüber den spanischen Behörden die Unwahrheit gesagt und gestützt auf den falschen senegalesischen Pass eine Aufenthaltsbewilligung für E._______ erhalten. Er habe vor den Schweizer Behörden lediglich einen vorgängigen Aufenthalt in E._______ verschwiegen. Er bedaure dies sehr und entschuldige sich für dieses Verhalten. Durch dieses Verschweigen habe er jedoch sein Leben retten können. Nachdem er sich einige Zeit in E._______ als Sans-Papiers aufgehalten habe, habe er die Gelegenheit erhalten, von einem Senegalesen den Pass und die dazu gehörende Aufenthaltsbewilligung zu übernehmen. Im gleichen Zeitraum sei er an einer Vielzahl von lebensbedrohlichen Krankheiten ([...]; [...]; [...]; [...]) schwer erkrankt, habe aber erfahren müssen, dass er auch mit einer Aufenthaltsbewilligung ausser Schmerzmittel keine ärztliche Hilfe habe erhalten können. Als Sans-Papiers sei die medizinische Versorgung noch dürftiger gewesen. Erst nach seiner Einreise in die Schweiz seien seine Leiden adäquat behandelt und ihm die lebensrettenden Massnahmen gewährt worden. Da er in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen worden sei, habe er in einer ständigen (Todes)Angst vor einer Wegweisung nach Guinea gelebt. Da dies bei einer Rückkehr seinen sicheren Tod bedeutet hätte, habe er sich überlegt, dass die Überlebenschancen in E._______ zwar auch minimal, aber immer noch besser als in seiner Heimat Guinea sein würden. Deshalb habe er den senegalesischen Pass erneuern lassen und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf die falsche Identität erwirkt. Sein Verhalten sei unter diesen Umständen nachvollziehbar, jedoch bedauere er sein Fehlverhalten sehr. Die medizinischen Unterlagen würden zudem zeigen, dass der vorinstanzliche Schluss, wonach sein Lebensmittelpunkt in E._______ liege, unzutreffend sei. Die von ihm benötigte engmaschige medizinische Betreuung lasse dies gar nicht zu. Er habe sich einzig wegen der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach E._______ begeben. Die beigelegten medizinischen Unterlagen würden beweisen, dass er sich immer in der Schweiz aufgehalten habe und ein Vollzug der Wegweisung einem Todesurteil gleichkommen würde. Ein ausführlicher Bericht über seine aktuelle gesundheitliche Situation werde umgehend nachgereicht. Seiner Stellungnahme lagen diverse ärztliche Unterlagen des (...) (Zeitraum April - August 2016) bei. C. Mit Verfügung vom 22. September 2016 - eröffnet am 23. September 2016 - stellte das SEM fest, die mit Verfügung vom 14. Juni 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme sei erloschen. Die weitere Regelung des Aufenthalts beziehungsweise die Wegweisung liege bei der Migrationsbehörde des Aufenthaltskantons. D. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 22. September 2016 sei aufzuheben und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Seiner Rechtsmitteleingabe lagen verschiedene Beweismittel (Entscheid des SEM vom 22. September 2016; Vollmacht; ärztliches Attest G._______ vom 18. Oktober 2016; Monats-Auszüge Postkonto von Oktober 2013 bis September 2016; Kursbestätigung (...) vom 18. Oktober 2016; Arbeitszeugnisse vom 13. Februar 2015 respektive 18. Februar 2016; Bestätigung H._______ vom 18. Oktober 2016; Bericht I._______, (...) vom 28. September 2016; Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober 2016) bei. E. Am 26. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Original der Beschwerdebeilage 9 (Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober 2016) nach. F. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Sodann wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG eingeladen, bis zum 15. November 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2016 verwies die Vorinstanz - nebst einigen ergänzenden Bemerkungen - auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. I. Am 22. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der vor-instanzlichen Vernehmlassung zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 7. Dezember 2016 eine Replik einzureichen. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 7. Dezember 2016. K. Mit Eingabe vom 1. Juli 2017 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen des (...) (Bericht der [...] vom 19. Dezember 2016; Schreiben vom 13. Januar 2017 zur Befundbesprechung anlässlich der Sprechstunde [...] vom 6. Januar 2017) ins Recht. L. Die Anfrage des (...) vom 16. Januar 2018 zum Verfahrensstand wurde mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 18. Januar 2018 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Erlöschen der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2. Bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ist einzig zu prüfen, ob die Vor-instanz zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestands im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG festgestellt hat. Sofern das Gericht den vorinstanzlichen Feststellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf, womit die vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Als definitive Ausreise gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG gilt eine Ausreise insbesondere dann, wenn die vorläufig aufgenommene Person in einem anderen Staat eine Aufenthaltsregelung erhält (Art. 26a Bst. b VVWA). Die Bestimmung von Art. 84 Abs. 4 AuG ist auf alle vorläufig aufgenommenen Personen - mit oder ohne Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - anwendbar (vgl. BVGE 2017/VI 2 E. 5.6). 3.2 Beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Rechtsfolge, die von Gesetzes wegen eintritt (vgl. Spescha/Thür/Zünd/ Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht [Kommentar], 4. Aufl. 2015, Rz 7 zu Art. 84 AuG). Diese Rechtsfolge kann indes nur eintreten, wenn im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG eine "definitive Ausreise", ein "nicht bewilligter Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten" oder der "Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung" vorliegt. Nach Sinn und Zweck der Norm müssen vorläufig aufgenommene Personen mit der freiwilligen, definitiven Ausreise zu verstehen geben, dass sie den Schutz der Schweiz nicht mehr benötigen beziehungsweise nicht mehr beanspruchen. Die Auslegung der Norm hat vor diesem Hintergrund zu erfolgen (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, a.a.O., Rz 8 zu Art. 84 AuG). Art. 26a VVWA zählt die Fälle, in denen auf eine definitive Ausreise geschlossen wird, beispielhaft auf. So können die offizielle Abmeldung und Ausreise aus der Schweiz, die Regelung des Aufenthalts in einem anderen Staat wie auch die Stellung eines Asylgesuchs offensichtlich als definitive Ausreise angesehen werden (vgl. Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Rz 20 zu Art. 84 AuG). 4. 4.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen vor, die beim Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 27. Februar 2016 sichergestellte Aufenthaltsbewilligung für E._______ sei am 13. November 2013 ausgestellt worden und habe eine Gültigkeit bis am 25. Oktober 2015 gehabt. Damit sei erstellt, dass er sich seit mindestens November 2013 habe legal in E._______ aufhalten können. Zudem habe er gemäss den Abklärungen des SEM bei den (...) Behörden eine neue, auf der Grundlage seines senegalesischen Passes bis am 25. Oktober 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung für E._______ erhalten. Der in der Stellungnahme vom 14. September 2016 vorgebrachte Einwand, dass er während eines illegalen Aufenthaltes in E._______ die Gelegenheit erhalten habe, einen senegalesischen Pass zu übernehmen, um sich damit in der Schweiz medizinisch versorgen zu lassen, entbehre somit jeder Grundlage und müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Bereits seit der Einreichung seines Asylgesuchs im Juni 2012 habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls legal in der Schweiz aufgehalten und sich hierzulande medizinisch behandeln lassen. Ebenso eine Schutzbehauptung stelle der Einwand dar, er habe wegen der Erkundigungen des SEM Angst vor einer Wegweisung nach Guinea gehabt. So sei es hinlänglich bekannt, dass einem solchen Vollzug bei gesundheitlichen Problemen völkerrechtliche und humanitäre Schranken entgegenstünden. Es bestehe sodann kein Anlass, an der senegalesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, da ein ihm zustehender gültiger Pass mit seinem Foto vorhanden sei, auf dessen Grundlage die neue Aufenthaltsbewilligung in E._______ ausgestellt worden sei. Es liege am Beschwerdeführer, eine allfällig andere Identität mit geeigneten rechtsgültigen Dokumenten (Identitätskarte und Pass) zu beweisen. Insgesamt seien die in der Eingabe vom 14. September 2016 geäusserten Einwendungen zu seiner Identität als vorgeschoben, unlogisch und ohne jegliche Grundlage zu betrachten. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei erschüttert. Es sei davon auszugehen, dass er die Schweizer Behörden während Jahren arglistig getäuscht habe, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Mit dem Gesuch um Verlängerung und dem Erhalt einer bis im Jahre 2020 gültigen Aufenthaltsbewilligung in E._______ bringe er auch klar zum Ausdruck, dass sich sein Lebensmittelpunkt in E._______ befinde. Gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen befinde er sich in einem entsprechend guten Zustand. Einzelne Nachuntersuchungen und die Überwachung der (...) seien zwar noch angezeigt. Die Weiterführung der medizinischen Behandlungen und die notwendigen Kontrollen könnten auch in E._______, einem entwickelten EU-Land, durchgeführt werden. Es liege am Beschwerdeführer und seinen Ärzten, eine geordnete Übergabe der medizinischen Unterlagen an spezialisierte Ärzte in E._______ sicherzustellen. Es seien keine Hinweise für eine eingeschränkte Reisefähigkeit vorhanden. Damit sei eine Rückkehr nach E._______, wo sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde und wo er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, jederzeit durchführbar. Sodann bestünden auch keine Anzeichen, dass er eine besonders enge Beziehung zur Schweiz oder hier enge Verwandte habe. Die Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme erscheine damit im Sinne von Art. 96 AuG auch als verhältnismässig. 4.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst in summarischer Weise seine bereits in der Stellungnahme vom 14. September 2016 genannten Gründe zum Erhalt des senegalesischen Passes und zu seinem Fehlverhalten - der Aufrechterhaltung seiner falschen Identität in E._______ - an. Überdies hielt er erneut daran fest, dass er gegenüber den Schweizer Behörden immer seine richtige Identität angegeben habe. Es sei offensichtlich, dass der senegalesische Pass, auch wenn er seine Fotografie und seine biometrischen Daten enthalte, auf eine andere Person laute, zumal er gemäss den darin enthaltenen Personalien über vierzig Jahre alt wäre. Da er noch keine dreissig Jahre alt sei, werde bei objektiver Betrachtung offensichtlich, dass er hier in der Schweiz korrekte Identitätsangaben gemacht habe. Er sei bereit, sich einer Untersuchung zur Altersbestimmung zu unterziehen. Diesbezüglich sei eventualiter von Amtes wegen eine Altersbestimmung anzuordnen. Im beiliegenden Attest seines Hausarztes werde festgehalten, dass es sich bei ihm vom Erscheinungsbild her um einen zirka dreissigjährigen Patienten handle. Es sei daher erstellt, dass der senegalesische Pass falsch sei. Werde der Pass als falsch anerkannt, entbehre auch die Aufenthaltsbewilligung für E._______ jeglicher Grundlage. Selbst wenn sein Verhalten dumm gewesen sei, müsse auch Verständnis für sein Handeln aufgebracht werden. Er habe durch seine Reise in die Schweiz erwiesenermassen sein Leben gerettet, zumal er in E._______ keine Chance auf eine angemessene medizinische Behandlung gehabt habe. Weiter gehe das SEM fälschlicherweise davon aus, dass sich sein Lebensmittelpunkt in E._______ befinde. Dies gehe aus den eingereichten Arztberichten hervor. Die vielfältigen, intensiven Therapien und Operationen hätte er gar nicht erhalten können, wenn er seinen Lebensmittelpunkt im Ausland gehabt hätte. Dass er sich immer in der Schweiz aufgehalten habe und nie längere Zeit abwesend gewesen sei, lasse sich auch aus den beigelegten Monatsauszügen seines Postkontos, den daraus ersichtlichen monatlichen Überweisungen der (...) und den regelmässigen Bezügen ersehen. Der Besuch mehrerer Sprachkurse im Zeitraum Oktober 2012 bis Ende 2015 belege ebenfalls, dass er sich nie länger in E._______ aufgehalten haben könne. Sodann sei ihm zweimal eine befristete Praktikumsstelle bewilligt worden, so vom September bis Dezember 2014 und vom Juni bis September 2015, und die entsprechenden Arbeitszeugnisse würden ebenfalls bescheinigen, dass sich sein Lebensmittelpunkt unmöglich in E._______ befinden könne. Auch bestätige H._______, welche ihn im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit seit Januar 2013 bei Kontakten mit Behörden und Ärzten unterstütze, einen regelmässigen wöchentlichen Kontakt mit ihm. Leider könne er keine amtlichen Dokumente von Guinea über seine wahre Identität vorlegen. Widerlegt sei jedoch die falsche Annahme des SEM, dass es sich bei ihm um den erwähnten senegalesischen Staatsangehörigen handle, der über ein Aufenthaltsrecht in E._______ verfüge. Bei einer tatsächlichen Ausreise nach E._______ würde er angesichts der dort eingeschränkten medizinischen Versorgung in unmittelbare Lebensgefahr geraten, dies angesichts der von ihm benötigten engmaschigen medizinischen Betreuung. Sodann sei angesichts der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit in E._______ und seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit seine dortige Existenz nicht gesichert. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, die in der Beschwerde vorgebrachten Angaben bezüglich der Identität und des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers müssten als reine Schutzbehauptungen betrachtet werden und seien im Verfahren nachgeschoben worden. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden bei seiner Einreise bewusst getäuscht habe, indem er eine Identität angegeben habe, die er mit keinerlei Dokumenten habe belegen können. Als vorläufig aufgenommene Person ohne Flüchtlingseigenschaft hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich einen heimatlichen guineischen Pass zu seiner korrekten Identität zu beschaffen. Aus naheliegenden Gründen habe er keine diesbezüglichen Schritte unternommen, sei er doch im Besitz eines senegalesischen Passes mit seiner Foto und seinen biometrischen Daten. Er verfüge überdies über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für E._______. Der Beschwerdeführer sei aufgrund falscher Angaben zu seiner Identität in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Aufgrund der erdrückenden Beweislast müsse das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 26a Bst. b VVWA festgestellt werden. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden könnten in E._______, mithin einem entwickelten EU-Land, behandelt werden. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, dass gestützt auf die eingereichten Unterlagen sein Lebensmittelpunkt seit seiner Einreise immer in der Schweiz gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich zu seinen Beweisen denn auch mit keinem Wort geäussert. Auch der Umstand, dass er mit Sicherheit nicht das im senegalesischen Pass ausgewiesene Alter aufweise, sei dem SEM keine Erwähnung Wert gewesen. Wie er zu diesem Reisepass und der Aufenthaltsbewilligung gekommen sei, sei der Vorinstanz bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung offengelegt worden. Daraus sei ersichtlich, dass er zwar die (...) Behörden, nicht aber diejenigen der Schweiz bewusst getäuscht habe. Er habe hier lediglich den vorgängigen Aufenthalt in E._______ verschwiegen, was angesichts der lebensbedrohlichen Erkrankungen und der mangelnden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in E._______ verständlich sei. Weiter wiederholte er seine Bereitschaft, sich einer Altersbestimmung - die von Amtes durchzuführen sei - zu unterziehen. Ferner habe er nach Erhalt der vorläufigen Aufnahme über die Vertretung von Guinea in J._______ zwecks Beschaffung eines heimatlichen Reisedokumentes Kontakt aufgenommen. Dabei habe er die Auskunft erhalten, dass die Ausstellung eines Reisepasses seit der Umstellung auf biometrische Dokumente nicht mehr an einer Vertretung im Ausland geschehen könne und es unabdingbar sei, dass man deswegen nach Guinea reise. Da eine Reise nach Guinea ohnehin unmöglich gewesen sei und noch immer sei, seien die diesbezüglichen Bemühungen erfolglos geblieben. Allenfalls gelinge es ihm, durch Vermittlung seiner Familienangehörigen in der Heimat einen Geburtsschein erhältlich zu machen, was aber praxisgemäss kein ausreichendes Identitätsdokument darstelle. In E._______ könne er keine adäquate Behandlung seiner Leiden erhalten, weshalb er deswegen in die Schweiz gereist sei und engmaschige Kontrollen in der Universitätsklinik benötige. Die beigelegten Schreiben würden die Kadenz der benötigten Behandlungen beispielhaft zeigen. 5. 5.1 Vorliegend muss sich der Beschwerdeführer den Erlöschensgrund der durch den Erhalt einer Aufenthaltsregelung in einem anderen Staat manifestierten definitiven Ausreise gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 26a Bst. b VVWA entgegenhalten lassen. 5.2 So ist gemäss der Lehre die Regelung des Aufenthalts in einem anderen Staat offensichtlich als definitive Ausreise im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG zu qualifizieren (vgl. E. 3.2 oben). Aus den beim Beschwerdeführer anlässlich einer Grenzkontrolle vom 27. Februar 2016 sichergestellten Dokumenten ist ersichtlich, dass dieser im Verlaufe seines hiesigen Aufenthalts - nach seiner Einreise in die Schweiz am 3. Juni 2012 - von den (...) Behörden am (...) 2013 eine bis (...) 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung erhielt. Diese Bewilligung wurde nach Einreichung eines weiteren, positiv beurteilten Antrags vom (...) 2015 bis am (...) 2020 verlängert. Dadurch hat der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, dass er den Schutz der Schweiz nicht mehr benötigt respektive beansprucht. Seine Einwendungen auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu überzeugen. So ist der in der Stellungnahme vom 14. September 2016 geäusserte Einwand, er habe während eines illegalen Aufenthaltes in E._______ die Gelegenheit erhalten, einen senegalesischen Pass zu "übernehmen" - und mit diesem eingeschlossen auch die Aufenthaltsbewilligung in E._______ -, um sich in der Schweiz medizinisch behandeln zu lassen, von der Vorinstanz zu Recht als blosse Schutzbehauptung qualifiziert worden. Vorweg ist diesbezüglich anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer angesichts des Abklärungsergebnisses der (...) Behörden, wonach er im Jahre 2010 in F._______ offiziell registriert gewesen sei, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht weder illegal noch als Sans-Papiers in E._______ aufgehalten haben kann. Sodann hielt sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erteilung der (...) Aufenthaltsbewilligung am (...) November 2013 bereits in der Schweiz als Asylgesuchsteller auf, wo er medizinische Hilfe erhielt. Zudem führte er in der Rechtsmitteleingabe an, der Pass enthalte seine Fotografie und seine biometrischen Daten, was mit der vorher vorgebrachten Behauptung, er habe den Pass "übernehmen" können, nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Er führt denn auch keine stichhaltigen Gründe und schon gar keine Belege dafür an, wie es ihm gelungen sein soll, sich in E._______ einen mit seinen biometrischen Daten versehenen Reisepass und darauf gestützte Aufenthaltsbewilligungen ausstellen zu lassen, obwohl dieser Pass angeblich auf eine andere Person lauten soll. Als einzige Erklärung führt er diesbezüglich an, gemäss dem im Reisepass enthaltenen Geburtsdatum wäre er über vierzig Jahre alt. Es sei jedoch gestützt auf die Fotografie augenfällig, dass er über zehn Jahre jünger sei und auch in der Bescheinigung des Hausarztes werde festgehalten, dass es sich bei ihm vom Erscheinungsbild um einen zirka dreissigjährigen Patienten handle. Die physische Begutachtung einer Person hinsichtlich ihres Alters ist jedoch - besonders auch bei Fotografien - erfahrungsgemäss mit einem grossen Fehlerintervall behaftet. Bei der forensischen Altersdiagnostik ist für einen Rückschluss vom biologischen auf das chronologische Alter des Betroffenen unter anderem die gesicherte Altersangabe des Betroffenen erforderlich. Vom Vorhandensein eines solchen Erfordernisses kann vorliegend gerade nicht ausgegangen werden, nachdem der Beschwerdeführer - wie er anlässlich seiner Kontrolle durch die schweizerischen Grenzwachtbehörden selber eingestanden hat - die Schweizer Behörden über seine Identität getäuscht hat, weshalb seine Glaubwürdigkeit in der Tat als erschüttert anzusehen ist. Schon deswegen verfängt der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Schluss, es werde aufgrund der grossen Altersdifferenz bei objektiver Betrachtung offensichtlich, dass er hier in der Schweiz korrekte Identitätsangaben gemacht habe, nicht. Überdies hat er weder die gegenüber den hiesigen Behörden vorgebrachte guineische Identität mit Identitätsdokumenten noch seine geltend gemachten Bemühungen, dass er im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens oder auf Beschwerdestufe in irgendeiner Weise entsprechende Dokumente zu beschaffen versucht hätte, belegen können. Das diesbezügliche Vorbringen, wonach er von der heimatlichen Vertretung in J._______ die Auskunft erhalten habe, dass die Ausstellung eines Reisepasses seit der Umstellung auf biometrische Dokumente nicht mehr an einer Vertretung im Ausland geschehen könne und es unabdingbar sei, dass man deswegen nach Guinea reise, ist als sinnwidrig und daher ebenfalls als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. So stellt die Ausstellung eines Reisepasses ja gerade die Voraussetzung dar, um den sich im Ausland befindlichen Staatsangehörigen - im Falle fehlender Reisepapiere - wieder die Rückreise in den Heimatstaat zu ermöglichen. Zudem wäre für die Ausstellung eines guineischen Reisepasses insbesondere ein Dokument zum Nachweis der Identifikation der antragstellenden Person erforderlich, über welches der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - bezeichnenderweise nicht verfügen will. Nachdem sich der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren in der Schweiz aufhält und bislang kein Identitätsdokument beibrachte, das seine angeblich guineische Herkunft belegen könnte, ist der Hinweis, es gelinge ihm allenfalls, durch Vermittlung seiner Familienangehörigen in der Heimat einen Geburtsschein erhältlich zu machen, was aber praxisgemäss kein ausreichendes Identitätsdokument darstelle, als blosses Lippenbekenntnis zu werten. Angesichts obiger Ausführungen und des Umstandes, dass eine Altersbestimmung vorliegend ohnehin nicht zielführend wäre, da sie die vom Beschwerdeführer behauptete guineische Staatsangehörigkeit nicht zu belegen vermöchte, ist der Eventualantrag, es sei von Amtes wegen eine Altersbestimmung anzuordnen, abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.144). Lediglich die pauschale Behauptung, der sichergestellte senegalesische Pass sei falsch, weshalb auch die Aufenthaltsbewilligung für E._______ jeglicher Grundlage entbehre, vermag keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit dieses Passes zu begründen. 5.3 Ferner wird das auf Beschwerdeebene wiederholt angeführte Vorbringen, wonach er durch seine Reise in die Schweiz erwiesenermassen sein Leben gerettet habe, zumal er in E._______ keine angemessene medizinische Behandlung erhalten könnte, und er bei einer tatsächlichen Ausreise nach E._______ deswegen in unmittelbare Lebensgefahr geraten würde, durch das Verhalten des Beschwerdeführers selber entkräftet. So beabsichtigte dieser offensichtlich, am 27. Februar 2016 die Schweiz in Richtung E._______ - trotz der von ihm angeführten Notwendigkeit einer engmaschigen medizinischen Betreuung - zu verlassen; ein Vorhaben, das nur durch die Grenzkontrolle und die Sicherstellung seines senegalesischen Reisepasses vereitelt wurde. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass er solche Reisen bereits wiederholt zu früheren Zeitpunkten unternommen hat, was der Beschwerdeführer in seiner Replik selber teilweise bestätigt, indem er zugesteht, dass er sich in den letzten viereinhalb Jahren zwei Mal für kurze Zeit nach E._______ begeben habe, wobei es aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und in Berücksichtigung der erschütterten Glaubwürdigkeit seiner Person bedeutend mehr Reisen nach E._______ sein dürften, als er selber zuzugeben bereit ist. Soweit der Beschwerdeführer auf diverse Unterlagen verweist, welche belegen würden, dass sich sein Lebensmittelpunkt nicht in E._______ befinde, ist Folgendes anzuführen: Die diversen erhaltenen medizinischen Behandlungen sowie die damit verbundenen Kontroll- und Arzttermine und auch die angeführten Sprachkurse oder Praktikumsstellen schliessen nicht per se aus, dass sich der Beschwerdeführer in unregelmässigen Abständen doch nach E._______ begeben haben könnte. Auch die beigelegten Monatsauszüge aus seinem Postkonto führen nicht zu einer anderen Einschätzung, zumal aus diesen einerseits nicht ersichtlich ist, wer die aufgeführten Bezüge effektiv getätigt hat und andererseits in einzelnen Monaten zwei- bis dreiwöchige Unterbrüche zwischen den Bezügen liegen, so beispielsweise in den Monaten August 2015, Januar 2016, März 2016 oder August 2016. Schliesslich führt seine ehrenamtlich tätige Betreuerin (H._______) in ihrer Bestätigung nur aus, den Beschwerdeführer durchschnittlich ein- bis zweimal in der Woche zu sehen, was ebenfalls nicht ausschliesst, dass zwischen einzelnen Kontakten zwei bis drei Wochen verstrichen sein könnten. Der Beschwerdeführer vermag daher insgesamt die für das vorliegende Verfahren relevante Schlussfolgerung des SEM, wonach es sich bei ihm um den im Reisepass aufgeführten senegalesischen Staatsangehörigen handle, der über ein Aufenthaltsrecht in E._______ verfüge, nicht zu widerlegen. 5.4 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Weiterführung der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers auch in E._______, so insbesondere auch an seinem letzten offiziellen Wohnort (F._______), wo diverse Spitäler und ein breites Spektrum an Behandlungsmöglichkeiten - auch im Bereich der (...) - vorhanden sind, weitergeführt werden kann. Aus den mit Eingabe vom 1. Juli 2017 eingereichten ärztlichen Unterlagen (vgl. Bst. K. oben und dabei insbesondere das Schreiben vom 13. Januar 2017 zur Befundbesprechung anlässlich der Sprechstunde [...] vom 6. Januar 2017) wird ersichtlich, dass viele der durchzuführenden Untersuchungen jährlich vorgenommen werden sollten. Diese Kontrollen wie auch die übrige weiterführende medizinische Betreuung sind angesichts der in E._______ bestehenden medizinischen Strukturen ebenfalls möglich. Es bestehen keine konkreten Hinweise, dass ihm die (...) Behörden eine entsprechende Weiterführung seiner Behandlung verweigern würden. Nachdem der Beschwerdeführer keine enge Beziehung zur Schweiz geltend macht oder über hierzulande lebende nahe Verwandte verfügt, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme auch als verhältnismässig zu erachten ist. 5.5 Das SEM hat sodann im Dispositiv des angefochtenen Entscheids zutreffend festgehalten, dass die Zuständigkeit zur Regelung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz beziehungsweise die Wegweisung des Beschwerdeführers und damit auch zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse nunmehr bei den kantonalen Behörden liegt. Diese können gegebenenfalls die (erneute) vorläufige Aufnahme beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG).
6. Dem Beschwerdeführer ist es mithin nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 verwies die Instruktionsrichterin für die Behandlung dieses Gesuchs auf einen späteren Zeitpunkt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Antrag davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist im Urteilszeitpunkt nach wie vor als bedürftig zu erachten. Sodann waren die Begehren bei Einreichung der Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand: