Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 26. September 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 14. August 2023 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. A.b Der Gesuchsteller focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 26. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Gericht bezeichnete die Beschwerdebegehren mit Zwischenverfügung vom 1. November 2023 als aussichtslos, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Kostenvorschussverzicht ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis am 13. November 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A.c Da der Kostenvorschuss erst am 14. November 2023 und somit verspätet einbezahlt wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 26. Oktober 2023 mit Urteil D-5924/2023 vom 20. November 2023 androhungsgemäss nicht ein. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. November 2023 ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Dabei brachte er vor, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Kostenvorschuss rechtzeitig - d.h. am 13. November 2023 - zu leisten; die Überweisung sei daher erst am 14. November 2023 erfolgt. Der Eingabe lagen ein türkischer Arztbericht vom 18. Juli 2023 sowie mehrere Beweismittel betreffend die im Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung (Kopien, inkl. Übersetzungen) bei. C. Mit Verfügung vom 28. November 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Dies umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Gesuche, mit denen nach einem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts wegen Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung des erhobenen Kostenvorschusses das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Fristwiederherstellung) behandelt.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel - wie auch hier - in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 3.1 Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
E. 3.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (wie beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall). Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 19 ff.; Patricia Egli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N. 12 ff.; Urteil des BVGer F-3864/2020 vom 5. November 2020 E. 2.2, m.w.H.).
E. 4 Der Gesuchsteller erfuhr mit der Zustellung des Beschwerdeurteils D-5924/2023 vom 20. November 2023, dass das Bundesverwaltungsgericht die am 14. November 2023 getätigte Einzahlung des Kostenvorschusses als verspätet erachtet hatte. Daraufhin gelangte er umgehend (mit Eingabe vom 23. November 2023) an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte unter Verweis auf gesundheitliche Probleme sinngemäss um Wiederherstellung der Zahlungsfrist. Die am 14. November 2023 geleistete Zahlung ist als Nachholen der versäumten Rechtshandlung zu qualifizieren. Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist.
E. 5.1 Der Gesuchsteller macht als Entschuldigung für die verspätete Leistung des Kostenvorschusses geltend, er leide an - nicht näher substanziierten - gesundheitlichen Problemen, welche ihn an der rechtzeitigen Einzahlung gehindert hätten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reicht er einen ärztlichen Bericht eines türkischen Krankenhauses vom 18. Juli 2023 ein. Daraus geht hervor, dass beim Gesuchsteller im damaligen Zeitpunkt (...) festgestellt worden sind. Anderweitige Unterlagen betreffend die angeblich bestehenden gesundheitlichen Probleme legt der Gesuchsteller nicht vor.
E. 5.2 Der eingereichte ärztliche Bericht stammt vom Juli 2023. In der Zwischenzeit dürften die damals diagnostizierten oberflächlichen Verletzungsspuren ([...]) abgeklungen sein. Als der Gesuchsteller im Rahmen der Anhörung vom 15. September 2023 nach seinem Gesundheitszustand gefragt wurde, bezeichnete er diesen denn auch als gut (vgl. A14 S. 2). Aber selbst, wenn diese Verletzungen nach wie vor bestehen sollten, so sind sie angesichts ihres Bagatellcharakters offensichtlich nicht geeignet, die verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses zu entschuldigen. Bezeichnenderweise war es dem Gesuchsteller trotz angeblicher Krankheit offensichtlich möglich, die Zahlung am 14. November 2023 zu veranlassen. Weshalb dies nicht bereits einen Tag (oder mehrere Tage) vorher hätte möglich sein sollen, erschliesst sich aus seinen Vorbringen nicht. Im Übrigen hätte der Gesuchsteller bei Bedarf auch die Möglichkeit gehabt, eine Hilfsperson mit der rechtzeitigen Vornahme der Zahlung zu beauftragen. Bei dieser Sachlage ist nicht von einem unverschuldeten Versäumnis auszugehen; vielmehr muss sich der Gesuchsteller Nachlässigkeit vorwerfen lassen. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2) darauf verzichtet werden, die im Fristwiederherstellungsgesuch vom 23. November 2023 in Aussicht gestellten Beweismittel zur gesundheitlichen Situation abzuwarten, zumal auch nicht annähernd substanziiert dargelegt wird, welche Beweismittel eingereicht werden und welche gesundheitlichen Beschwerden damit belegt werden sollten.
E. 5.3 Nach dem Gesagten sind die (materiellen) Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.
E. 6 Das (sinngemässe) Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen.
E. 7 Demzufolge wird das Beschwerdeverfahren D-5924/2023 nicht wiederaufgenommen. Die der Eingabe vom 23. November 2023 beiliegenden Beweismittel betreffend die im Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung im Heimatland können daher nicht berücksichtigt werden.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird der am 28. November 2023 verfügte Vollzugsstopp hinfällig.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6570/2023 Urteil vom 19. Dezember 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid D-5924/2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 26. September 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 14. August 2023 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. A.b Der Gesuchsteller focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 26. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Gericht bezeichnete die Beschwerdebegehren mit Zwischenverfügung vom 1. November 2023 als aussichtslos, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Kostenvorschussverzicht ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis am 13. November 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A.c Da der Kostenvorschuss erst am 14. November 2023 und somit verspätet einbezahlt wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 26. Oktober 2023 mit Urteil D-5924/2023 vom 20. November 2023 androhungsgemäss nicht ein. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. November 2023 ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Dabei brachte er vor, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Kostenvorschuss rechtzeitig - d.h. am 13. November 2023 - zu leisten; die Überweisung sei daher erst am 14. November 2023 erfolgt. Der Eingabe lagen ein türkischer Arztbericht vom 18. Juli 2023 sowie mehrere Beweismittel betreffend die im Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung (Kopien, inkl. Übersetzungen) bei. C. Mit Verfügung vom 28. November 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Dies umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Gesuche, mit denen nach einem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts wegen Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung des erhobenen Kostenvorschusses das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Fristwiederherstellung) behandelt. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel - wie auch hier - in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). 3. 3.1 Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 3.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (wie beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall). Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 19 ff.; Patricia Egli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N. 12 ff.; Urteil des BVGer F-3864/2020 vom 5. November 2020 E. 2.2, m.w.H.). 4. Der Gesuchsteller erfuhr mit der Zustellung des Beschwerdeurteils D-5924/2023 vom 20. November 2023, dass das Bundesverwaltungsgericht die am 14. November 2023 getätigte Einzahlung des Kostenvorschusses als verspätet erachtet hatte. Daraufhin gelangte er umgehend (mit Eingabe vom 23. November 2023) an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte unter Verweis auf gesundheitliche Probleme sinngemäss um Wiederherstellung der Zahlungsfrist. Die am 14. November 2023 geleistete Zahlung ist als Nachholen der versäumten Rechtshandlung zu qualifizieren. Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist. 5. 5.1 Der Gesuchsteller macht als Entschuldigung für die verspätete Leistung des Kostenvorschusses geltend, er leide an - nicht näher substanziierten - gesundheitlichen Problemen, welche ihn an der rechtzeitigen Einzahlung gehindert hätten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reicht er einen ärztlichen Bericht eines türkischen Krankenhauses vom 18. Juli 2023 ein. Daraus geht hervor, dass beim Gesuchsteller im damaligen Zeitpunkt (...) festgestellt worden sind. Anderweitige Unterlagen betreffend die angeblich bestehenden gesundheitlichen Probleme legt der Gesuchsteller nicht vor. 5.2 Der eingereichte ärztliche Bericht stammt vom Juli 2023. In der Zwischenzeit dürften die damals diagnostizierten oberflächlichen Verletzungsspuren ([...]) abgeklungen sein. Als der Gesuchsteller im Rahmen der Anhörung vom 15. September 2023 nach seinem Gesundheitszustand gefragt wurde, bezeichnete er diesen denn auch als gut (vgl. A14 S. 2). Aber selbst, wenn diese Verletzungen nach wie vor bestehen sollten, so sind sie angesichts ihres Bagatellcharakters offensichtlich nicht geeignet, die verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses zu entschuldigen. Bezeichnenderweise war es dem Gesuchsteller trotz angeblicher Krankheit offensichtlich möglich, die Zahlung am 14. November 2023 zu veranlassen. Weshalb dies nicht bereits einen Tag (oder mehrere Tage) vorher hätte möglich sein sollen, erschliesst sich aus seinen Vorbringen nicht. Im Übrigen hätte der Gesuchsteller bei Bedarf auch die Möglichkeit gehabt, eine Hilfsperson mit der rechtzeitigen Vornahme der Zahlung zu beauftragen. Bei dieser Sachlage ist nicht von einem unverschuldeten Versäumnis auszugehen; vielmehr muss sich der Gesuchsteller Nachlässigkeit vorwerfen lassen. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2) darauf verzichtet werden, die im Fristwiederherstellungsgesuch vom 23. November 2023 in Aussicht gestellten Beweismittel zur gesundheitlichen Situation abzuwarten, zumal auch nicht annähernd substanziiert dargelegt wird, welche Beweismittel eingereicht werden und welche gesundheitlichen Beschwerden damit belegt werden sollten. 5.3 Nach dem Gesagten sind die (materiellen) Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.
6. Das (sinngemässe) Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen.
7. Demzufolge wird das Beschwerdeverfahren D-5924/2023 nicht wiederaufgenommen. Die der Eingabe vom 23. November 2023 beiliegenden Beweismittel betreffend die im Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung im Heimatland können daher nicht berücksichtigt werden. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird der am 28. November 2023 verfügte Vollzugsstopp hinfällig. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: