Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnort in Z._______. Gemäss eigenen Angaben gelangte er am 18. September 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 25. September 2012 zu seiner Person sowie summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 26. Oktober 2012 statt. In den Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Volkszugehörigkeit vom Staat unterdrückt worden sei. Sein Vater sei oft verhaftet und gefoltert worden. 1994 sei seine Familie nach Z._______ gezogen. Dort sei er zweimal verhaftet und befragt worden. Sein Bruder sei Mitglied der Bari ve Demokrasi Partisi (Partei des Friedens und der Demokratie - BDP) gewesen und aus politischen Gründen verurteilt worden. Im Atelier des Beschwerdeführers hätten laufend Razzien stattgefunden. Er sei schliesslich auch der BDP beigetreten und deshalb in den Fokus der Behörden sowie der nationalistischen Milliyetçi Hareket Partisi (Partei der Nationalistischen Bewegung - MHP) geraten. Die staatlichen Behörden hätten ihn nicht vor Behelligungen der MHP geschützt und ihn wegen seiner politischen Tätigkeit vermehrt beschattet. Anlässlich der Befragungen reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliederbestätigung der BDP, seine Identitätskarte sowie seinen Führerschein zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. November 2012 (Eröffnung am 15. November 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Als Beweismittel wurden ein Bestätigungsschreiben der BDP, ein Zeitungsbericht und eine Fürsorgebestätigung eingereicht. E. Am 21. Dezember 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2013 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt, auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. In der Vernehmlassung vom 9. Januar 2013 ergänzte das BFM seine bisherigen Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Replik vom 28. Januar 2013 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er in Y._______ (Provinz Mardin) aufgewachsen sei, wo er und seine Angehörigen aufgrund ihrer kurdischen Ethnie unterdrückt worden seien. Sein Vater sei oft festgenommen und gefoltert worden und man habe seinen Laden in Brand gesteckt. Die Familie sei deshalb im Jahre 1994 nach Z._______ gezogen. Aber auch dort hätten sich die Behelligungen nicht eingestellt. Der Beschwerdeführer sei zweimal (1994 und 2005) anlässlich einer Ausweiskontrolle festgenommen und befragt worden. Sein Bruder (B._______, N [...]) sei Mitglied der BDP und aus politischen Gründen zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden, von welchen er drei habe absitzen müssen. Nach der Haftentlassung im Jahre 2008 hätten anlässlich von Suchaktionen nach dem Bruder regelmässig Razzien im (Atelier) des Beschwerdeführers stattgefunden. Daher habe er sein Atelier schliessen müssen. Seit 2007/2008 sei auch er Mitglied der BDP respektive seiner Vorgängerorganisation Demokratik Toplum Partisi (Partei der demokratischen Gesellschaft - DTP). Die Behörden hätten sein politisches Engagement zur Kenntnis genommen, da er im Rahmen von Parteiveranstaltungen öffentlich in Erscheinung getreten sei und dabei jedes Mal von der Polizei mit Tränengas und Knüppeln angegriffen worden sei. Die Partei habe auch Mitgliederlisten im Internet veröffentlicht. Mitglieder der nationalistischen Partei MHP seien ebenfalls über seine Tätigkeit im Bilde gewesen, da sich deren Parteilokal gegenüber demjenigen der BDP befinde. Zwischen diesen beiden Parteien sei es in den vergangenen Jahren zu erheblichen Konflikten gekommen. MHP-Anhänger hätten das Parteilokal mit Steinen beworfen, und 2011 seien im Bezirk, in welchem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, zwei Parteikollegen ermordet worden. Die Polizei habe diese Übergriffe jeweils tatenlos geduldet, und auch von der Staatsanwaltschaft sei keine Hilfe zu erwarten gewesen. Letztmals sei er zusammen mit einem Freund (C._______, N [...]) einen Monat vor seiner Ausreise von Angehörigen der MHP verbal bedroht worden. Bei der BDP habe der Beschwerdeführer stets mit diesem Freund zusammengearbeitet. In den letzten Jahren vor der Ausreise seien sie dabei vermehrt von den Behörden beschattet worden. Im Zeitpunkt der Ausreise habe eine akute Verhaftungsgefahr bestanden, zumal bereits sein Bruder verurteilt worden sei und es zudem zu vielen Verhaftungen von Freunden gekommen sei. Der Geschäftsnachbar von C._______ habe ihnen überdies mitgeteilt, dass sich Zivilpolizisten mehrmals nach ihnen erkundigt hätten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der BDP sowie seinen Nüfus und seinen Führerschein ein.
E. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Behelligungen in Y._______ weder zeitlich (da sie bereits 20 Jahre zurücklägen) noch sachlich (aufgrund des Umzugs nach Z._______) kausal für die Ausreise seien. Auch die zwei Verhaftungen 1994 und 2005 lägen zu weit zurück, um als fluchtbegründendes Ereignis gelten zu können. In den Jahren vor der Ausreise, namentlich nach Beginn der politischen Tätigkeit 2007/2008 sei es zu keinen konkreten Behelligungen gekommen. Die Razzien im Atelier, die geschilderten Ausweiskontrollen im Parteilokal, die polizeilichen Interventionen bei Parteiveranstaltungen und die verbale Bedrohung kurz vor der Ausreise würden mangels Intensität keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Der Hinweis auf die allgemein schwierige Situation der Kurden in der Türkei stelle keine gezielte Verfolgung dar und sei daher asylrechtlich unerheblich. Es bestehe auch keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer im Rahmen des freien Erzählens lediglich eine vage Vermutung äussern können. Nach mehrmaligem Nachfragen habe er zunächst mit allgemeinen Ausführungen geantwortet und schliesslich pauschal ausgeführt, dass seine Verhaftung in Vorbereitung gewesen sei, ohne dafür konkrete Hinweise nennen zu können. Die diesbezügliche Information durch den Geschäftsnachbarn des Fluchtgefährten reiche zur Annahme einer akuten Gefahr nicht aus. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht gelungen, darzulegen, wieso gerade ihm, nicht aber den übrigen (...) Mitgliedern seiner BDP-Gruppe eine Verhaftung drohe. Die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers sei bei objektiver Betrachtung unbegründet. Das behauptete Vorgehen einer permanenten Beschattung durch die Behörden würde einen unnötigen und logisch nicht nachvollziehbaren Mehraufwand bedeuten. Im türkischen Kontext leuchte es nicht ein, wieso die Behörden eine tatsächlich als oppositionell aufgefallene Person nicht unverzüglich festgenommen hätten. Gegen eine Verhaftungsgefahr spreche schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer noch (...) 2012 problemlos einen Reisepass habe ausstellen lassen können. An dieser Erkenntnis vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal die BDP-Mitgliedschaft vom BFM nicht bestritten werde.
E. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, die Ereignisse, welche sich vor dem Jahre 2005 ereignet hätten, würden darlegen, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund politischer Aktivitäten bereits seit längerer Zeit behördlichem Druck ausgesetzt sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei mehrmals verhaftet und gefoltert worden. Sein Bruder sei aus politischen Gründen zu einer 15-jährigen Haftstrafe verurteilt worden und lebe derzeit als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Die Familie stehe mithin im Fokus der Behörden und sei fichiert. Die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers könne nicht losgelöst von dieser Gesamtsituation betrachtet werden. Der behördliche Druck, welchem der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei, sei asylrelevant. Er sei politisch aktiv und habe aufgrund ständiger behördlicher Repressionen sein Geschäft aufgeben müssen. Er und sein Fluchtgefährte seien in den Monaten vor der Ausreise intensiv beschattet worden. Vor dem Hintergrund, dass regelmässig BDP-Mitglieder unter dem Vorwand festgenommen würden, Verbindung zur Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans - PKK) respektive zur Koma Civakên Kurdistan (Union der Gemeinschaften Kurdistans - KCK) zu unterhalten, habe für den Beschwerdeführer eine akute Verhaftungsgefahr bestanden, und er hätte mit keinem fairen Prozess zu rechnen. In den letzten zwei Jahren seien über siebentausend Aktivisten der BDP festgenommen worden. Die Menschenrechtslage in der Türkei sei immer noch schlecht, Folterungen in Polizeihaft seien an der Tagesordnung und die Behörden würden sich insbesondere in Verfahren gegen PKK- oder BDP-Aktivisten nicht an rechtsstaatliche Grundsätze halten. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe dem Beschwerdeführer daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung. Als Beweismittel wurde ein Bestätigungsschreiben der BDP vom 17. Dezember 2012 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer seit Jahren Parteiaktivist sei. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers werden in diesem Schreiben bestätigt. Des Weiteren wurde ein Zeitungsbericht betreffend die Inhaftierung von Journalisten und kurdischen Politaktivisten in der Türkei ins Recht gelegt.
E. 4.4 In der Vernehmlassung vom 9. Januar 2013 führte das BFM aus, die Aussage im Bestätigungsschreiben, behördlich registriert zu sein, überzeuge nicht. Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers sei er letztmals im Jahre 2005 verhaftet worden. Für den Zeitraum seiner politischen Tätigkeit ab 2007/2008 habe er jedoch keine konkreten, auf sein Engagement zurückführbare Behelligungen von asylrelevantem Ausmass geltend gemacht. Der Behauptung, fichiert zu sein, könne nicht gefolgt werden, zumal anzunehmen wäre, dass eine oppositionell auffällige Person unverzüglich von den Behörden festgenommen und befragt würde. Vor diesem Hintergrund würde sich auch die rund 20 Jahre zurückliegende politische Aktivität des Vaters im über 1000 km von Z._______ entfernten Mardin als unerheblich erweisen. Gleiches gelte für die bereits 2005 abgeurteilte politische Straftat des Bruders. Beim Bestätigungsschreiben handle es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben, und es falle auf, dass der Beschwerdeführer darin - im Gegensatz zu seinem Fluchtgefährten - nicht als Mitglied, sondern lediglich als Parteiaktivist bezeichnet werde.
E. 4.5 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, dass in der Türkei jeder Kurde, der aus politischen Gründen ins Visier der Polizei geraten sei, fichiert werde, da er als potenzieller Terrorist gelte. Dies gelte umso mehr, wenn die betreffende Person im Zusammenhang mit der PKK/KCK oder der BDP in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten sei. Selbst türkische Kinder, die anlässlich von Demonstrationen Steine auf Polizisten geworfen hätten, seien zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Familie des Beschwerdeführers sei den Behörden aufgrund der Aktivitäten des Vaters und des Bruders hinlänglich bekannt, und der Beschwerdeführer selbst sei aufgrund seines politischen Engagements nun selbst Ziel der behördlichen Verfolgung. Das Schreiben der BDP stelle keine Gefälligkeit dar, sondern sei die einzige Möglichkeit gewesen, die Aktivität für die BDP zu beweisen.
E. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM an, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei auf die wichtigsten Aspekte (nochmals) eingegangen wird: Der Beschwerdeführer ist letztmals im Jahre 2005 verhaftet worden. Seither ist es zu keinen ernsthaften Behelligungen seitens der türkischen Behörden gekommen, und der Beschwerdeführer konnte sich noch (...) 2012 problemlos einen Reisepass ausstellen lassen, woraus geschlossen werden kann, dass die Behörden kein Interesse an seiner Festnahme haben. Dafür spricht auch der Umstand, dass es trotz seines politischen Engagements ab 2007/2008 zu keinen konkreten asylrelevanten Verfolgungshandlungen gekommen ist. Vielmehr erschöpfen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in vagen Vermutungen, welche nicht mit objektiven Anhaltspunkten korrespondieren. Auch der Hinweis, dass die türkischen Behörden bisweilen mit illegitimen Massnahmen gegen politische Aktivisten vorgehen, und selbst Kinder drakonisch bestrafen würden, vermag - mangels konkretem Bezug zum Beschwerdeführer - keine gezielte Verfolgung darzulegen. Die Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Familienangehörigen, namentlich aufgrund seines Vaters und seines Bruders, Ziel einer Reflexverfolgung zu werden, ist unbegründet. Im gegenwärtigen türkischen Kontext droht eine Reflexverfolgung insbesondere Familienangehörigen mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Verfolgung zu werden, erhöht sich, wenn ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihm seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4550/2009 vom 12. April 2012 E. 4.2.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21). Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass sein Bruder in der Schweiz Asyl erhalten habe (vgl. Beizugsdossier N [...]; gemäss diesen Akten wurde der Bruder mehrfach festgenommen und geschlagen, und es droht ihm aufgrund eines politischen Strafverfahren eine lange Haftstrafe). Dies allein vermag jedoch noch keine Reflexverfolgungsgefahr zu begründen. Es trifft auch zu, dass der Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden im Rahmen der Verfolgung des Bruders Behelligungen zu gewärtigen hatte. So haben im Jahre 2008 anlässlich der Suche nach seinem Bruder im Atelier des Beschwerdeführers Razzien stattgefunden. Diese Razzien liegen jedoch bereits mehrere Jahre zurück. Demgegenüber ist es seit den Razzien 2008 zu keinen ernstzunehmenden Reflexverfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen, was gegen das Vorliegen einer aktuellen Gefährdung spricht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch das politische Profil des Beschwerdeführers - weder für sich allein genommen noch im Zusammenhang mit der Verfolgung des Bruders - keine akute (Reflex-)Verfolgungsgefahr zu begründen vermag, zumal er in sehr untergeordneter Weise für die BDP tätig war.
E. 4.7 Das Bundesamt hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist jung und gemäss Akten gesund, verfügt über einen Mittelschulabschluss und ist gelernter (Berufsbezeichnung) mit mehrjähriger Berufserfahrung (vgl. act. A4 Ziff. 1.17.04 f. S. 3 f.). Er lebte von 1994 bis zu seiner Ausreise in Z._______, verfügt dort über Familienangehörige (vgl. ebd. Ziff. 2.01 und 3.01 S. 4 f.) und wohl auch über einen Freundeskreis, so dass ein tragfähiges Beziehungsnetz vorliegt. Somit sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich, sondern es ist vielmehr von günstigen Voraussetzungen auszugehen, welche eine Rückkehr erleichtern sollten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6562/2012 Urteil vom 17. April 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnort in Z._______. Gemäss eigenen Angaben gelangte er am 18. September 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 25. September 2012 zu seiner Person sowie summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 26. Oktober 2012 statt. In den Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Volkszugehörigkeit vom Staat unterdrückt worden sei. Sein Vater sei oft verhaftet und gefoltert worden. 1994 sei seine Familie nach Z._______ gezogen. Dort sei er zweimal verhaftet und befragt worden. Sein Bruder sei Mitglied der Bari ve Demokrasi Partisi (Partei des Friedens und der Demokratie - BDP) gewesen und aus politischen Gründen verurteilt worden. Im Atelier des Beschwerdeführers hätten laufend Razzien stattgefunden. Er sei schliesslich auch der BDP beigetreten und deshalb in den Fokus der Behörden sowie der nationalistischen Milliyetçi Hareket Partisi (Partei der Nationalistischen Bewegung - MHP) geraten. Die staatlichen Behörden hätten ihn nicht vor Behelligungen der MHP geschützt und ihn wegen seiner politischen Tätigkeit vermehrt beschattet. Anlässlich der Befragungen reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliederbestätigung der BDP, seine Identitätskarte sowie seinen Führerschein zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. November 2012 (Eröffnung am 15. November 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Als Beweismittel wurden ein Bestätigungsschreiben der BDP, ein Zeitungsbericht und eine Fürsorgebestätigung eingereicht. E. Am 21. Dezember 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2013 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt, auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. In der Vernehmlassung vom 9. Januar 2013 ergänzte das BFM seine bisherigen Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Replik vom 28. Januar 2013 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er in Y._______ (Provinz Mardin) aufgewachsen sei, wo er und seine Angehörigen aufgrund ihrer kurdischen Ethnie unterdrückt worden seien. Sein Vater sei oft festgenommen und gefoltert worden und man habe seinen Laden in Brand gesteckt. Die Familie sei deshalb im Jahre 1994 nach Z._______ gezogen. Aber auch dort hätten sich die Behelligungen nicht eingestellt. Der Beschwerdeführer sei zweimal (1994 und 2005) anlässlich einer Ausweiskontrolle festgenommen und befragt worden. Sein Bruder (B._______, N [...]) sei Mitglied der BDP und aus politischen Gründen zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden, von welchen er drei habe absitzen müssen. Nach der Haftentlassung im Jahre 2008 hätten anlässlich von Suchaktionen nach dem Bruder regelmässig Razzien im (Atelier) des Beschwerdeführers stattgefunden. Daher habe er sein Atelier schliessen müssen. Seit 2007/2008 sei auch er Mitglied der BDP respektive seiner Vorgängerorganisation Demokratik Toplum Partisi (Partei der demokratischen Gesellschaft - DTP). Die Behörden hätten sein politisches Engagement zur Kenntnis genommen, da er im Rahmen von Parteiveranstaltungen öffentlich in Erscheinung getreten sei und dabei jedes Mal von der Polizei mit Tränengas und Knüppeln angegriffen worden sei. Die Partei habe auch Mitgliederlisten im Internet veröffentlicht. Mitglieder der nationalistischen Partei MHP seien ebenfalls über seine Tätigkeit im Bilde gewesen, da sich deren Parteilokal gegenüber demjenigen der BDP befinde. Zwischen diesen beiden Parteien sei es in den vergangenen Jahren zu erheblichen Konflikten gekommen. MHP-Anhänger hätten das Parteilokal mit Steinen beworfen, und 2011 seien im Bezirk, in welchem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, zwei Parteikollegen ermordet worden. Die Polizei habe diese Übergriffe jeweils tatenlos geduldet, und auch von der Staatsanwaltschaft sei keine Hilfe zu erwarten gewesen. Letztmals sei er zusammen mit einem Freund (C._______, N [...]) einen Monat vor seiner Ausreise von Angehörigen der MHP verbal bedroht worden. Bei der BDP habe der Beschwerdeführer stets mit diesem Freund zusammengearbeitet. In den letzten Jahren vor der Ausreise seien sie dabei vermehrt von den Behörden beschattet worden. Im Zeitpunkt der Ausreise habe eine akute Verhaftungsgefahr bestanden, zumal bereits sein Bruder verurteilt worden sei und es zudem zu vielen Verhaftungen von Freunden gekommen sei. Der Geschäftsnachbar von C._______ habe ihnen überdies mitgeteilt, dass sich Zivilpolizisten mehrmals nach ihnen erkundigt hätten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der BDP sowie seinen Nüfus und seinen Führerschein ein. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Behelligungen in Y._______ weder zeitlich (da sie bereits 20 Jahre zurücklägen) noch sachlich (aufgrund des Umzugs nach Z._______) kausal für die Ausreise seien. Auch die zwei Verhaftungen 1994 und 2005 lägen zu weit zurück, um als fluchtbegründendes Ereignis gelten zu können. In den Jahren vor der Ausreise, namentlich nach Beginn der politischen Tätigkeit 2007/2008 sei es zu keinen konkreten Behelligungen gekommen. Die Razzien im Atelier, die geschilderten Ausweiskontrollen im Parteilokal, die polizeilichen Interventionen bei Parteiveranstaltungen und die verbale Bedrohung kurz vor der Ausreise würden mangels Intensität keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Der Hinweis auf die allgemein schwierige Situation der Kurden in der Türkei stelle keine gezielte Verfolgung dar und sei daher asylrechtlich unerheblich. Es bestehe auch keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer im Rahmen des freien Erzählens lediglich eine vage Vermutung äussern können. Nach mehrmaligem Nachfragen habe er zunächst mit allgemeinen Ausführungen geantwortet und schliesslich pauschal ausgeführt, dass seine Verhaftung in Vorbereitung gewesen sei, ohne dafür konkrete Hinweise nennen zu können. Die diesbezügliche Information durch den Geschäftsnachbarn des Fluchtgefährten reiche zur Annahme einer akuten Gefahr nicht aus. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht gelungen, darzulegen, wieso gerade ihm, nicht aber den übrigen (...) Mitgliedern seiner BDP-Gruppe eine Verhaftung drohe. Die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers sei bei objektiver Betrachtung unbegründet. Das behauptete Vorgehen einer permanenten Beschattung durch die Behörden würde einen unnötigen und logisch nicht nachvollziehbaren Mehraufwand bedeuten. Im türkischen Kontext leuchte es nicht ein, wieso die Behörden eine tatsächlich als oppositionell aufgefallene Person nicht unverzüglich festgenommen hätten. Gegen eine Verhaftungsgefahr spreche schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer noch (...) 2012 problemlos einen Reisepass habe ausstellen lassen können. An dieser Erkenntnis vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal die BDP-Mitgliedschaft vom BFM nicht bestritten werde. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, die Ereignisse, welche sich vor dem Jahre 2005 ereignet hätten, würden darlegen, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund politischer Aktivitäten bereits seit längerer Zeit behördlichem Druck ausgesetzt sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei mehrmals verhaftet und gefoltert worden. Sein Bruder sei aus politischen Gründen zu einer 15-jährigen Haftstrafe verurteilt worden und lebe derzeit als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Die Familie stehe mithin im Fokus der Behörden und sei fichiert. Die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers könne nicht losgelöst von dieser Gesamtsituation betrachtet werden. Der behördliche Druck, welchem der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei, sei asylrelevant. Er sei politisch aktiv und habe aufgrund ständiger behördlicher Repressionen sein Geschäft aufgeben müssen. Er und sein Fluchtgefährte seien in den Monaten vor der Ausreise intensiv beschattet worden. Vor dem Hintergrund, dass regelmässig BDP-Mitglieder unter dem Vorwand festgenommen würden, Verbindung zur Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans - PKK) respektive zur Koma Civakên Kurdistan (Union der Gemeinschaften Kurdistans - KCK) zu unterhalten, habe für den Beschwerdeführer eine akute Verhaftungsgefahr bestanden, und er hätte mit keinem fairen Prozess zu rechnen. In den letzten zwei Jahren seien über siebentausend Aktivisten der BDP festgenommen worden. Die Menschenrechtslage in der Türkei sei immer noch schlecht, Folterungen in Polizeihaft seien an der Tagesordnung und die Behörden würden sich insbesondere in Verfahren gegen PKK- oder BDP-Aktivisten nicht an rechtsstaatliche Grundsätze halten. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe dem Beschwerdeführer daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung. Als Beweismittel wurde ein Bestätigungsschreiben der BDP vom 17. Dezember 2012 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer seit Jahren Parteiaktivist sei. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers werden in diesem Schreiben bestätigt. Des Weiteren wurde ein Zeitungsbericht betreffend die Inhaftierung von Journalisten und kurdischen Politaktivisten in der Türkei ins Recht gelegt. 4.4 In der Vernehmlassung vom 9. Januar 2013 führte das BFM aus, die Aussage im Bestätigungsschreiben, behördlich registriert zu sein, überzeuge nicht. Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers sei er letztmals im Jahre 2005 verhaftet worden. Für den Zeitraum seiner politischen Tätigkeit ab 2007/2008 habe er jedoch keine konkreten, auf sein Engagement zurückführbare Behelligungen von asylrelevantem Ausmass geltend gemacht. Der Behauptung, fichiert zu sein, könne nicht gefolgt werden, zumal anzunehmen wäre, dass eine oppositionell auffällige Person unverzüglich von den Behörden festgenommen und befragt würde. Vor diesem Hintergrund würde sich auch die rund 20 Jahre zurückliegende politische Aktivität des Vaters im über 1000 km von Z._______ entfernten Mardin als unerheblich erweisen. Gleiches gelte für die bereits 2005 abgeurteilte politische Straftat des Bruders. Beim Bestätigungsschreiben handle es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben, und es falle auf, dass der Beschwerdeführer darin - im Gegensatz zu seinem Fluchtgefährten - nicht als Mitglied, sondern lediglich als Parteiaktivist bezeichnet werde. 4.5 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, dass in der Türkei jeder Kurde, der aus politischen Gründen ins Visier der Polizei geraten sei, fichiert werde, da er als potenzieller Terrorist gelte. Dies gelte umso mehr, wenn die betreffende Person im Zusammenhang mit der PKK/KCK oder der BDP in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten sei. Selbst türkische Kinder, die anlässlich von Demonstrationen Steine auf Polizisten geworfen hätten, seien zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Familie des Beschwerdeführers sei den Behörden aufgrund der Aktivitäten des Vaters und des Bruders hinlänglich bekannt, und der Beschwerdeführer selbst sei aufgrund seines politischen Engagements nun selbst Ziel der behördlichen Verfolgung. Das Schreiben der BDP stelle keine Gefälligkeit dar, sondern sei die einzige Möglichkeit gewesen, die Aktivität für die BDP zu beweisen. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM an, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei auf die wichtigsten Aspekte (nochmals) eingegangen wird: Der Beschwerdeführer ist letztmals im Jahre 2005 verhaftet worden. Seither ist es zu keinen ernsthaften Behelligungen seitens der türkischen Behörden gekommen, und der Beschwerdeführer konnte sich noch (...) 2012 problemlos einen Reisepass ausstellen lassen, woraus geschlossen werden kann, dass die Behörden kein Interesse an seiner Festnahme haben. Dafür spricht auch der Umstand, dass es trotz seines politischen Engagements ab 2007/2008 zu keinen konkreten asylrelevanten Verfolgungshandlungen gekommen ist. Vielmehr erschöpfen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in vagen Vermutungen, welche nicht mit objektiven Anhaltspunkten korrespondieren. Auch der Hinweis, dass die türkischen Behörden bisweilen mit illegitimen Massnahmen gegen politische Aktivisten vorgehen, und selbst Kinder drakonisch bestrafen würden, vermag - mangels konkretem Bezug zum Beschwerdeführer - keine gezielte Verfolgung darzulegen. Die Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Familienangehörigen, namentlich aufgrund seines Vaters und seines Bruders, Ziel einer Reflexverfolgung zu werden, ist unbegründet. Im gegenwärtigen türkischen Kontext droht eine Reflexverfolgung insbesondere Familienangehörigen mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Verfolgung zu werden, erhöht sich, wenn ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihm seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4550/2009 vom 12. April 2012 E. 4.2.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21). Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass sein Bruder in der Schweiz Asyl erhalten habe (vgl. Beizugsdossier N [...]; gemäss diesen Akten wurde der Bruder mehrfach festgenommen und geschlagen, und es droht ihm aufgrund eines politischen Strafverfahren eine lange Haftstrafe). Dies allein vermag jedoch noch keine Reflexverfolgungsgefahr zu begründen. Es trifft auch zu, dass der Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden im Rahmen der Verfolgung des Bruders Behelligungen zu gewärtigen hatte. So haben im Jahre 2008 anlässlich der Suche nach seinem Bruder im Atelier des Beschwerdeführers Razzien stattgefunden. Diese Razzien liegen jedoch bereits mehrere Jahre zurück. Demgegenüber ist es seit den Razzien 2008 zu keinen ernstzunehmenden Reflexverfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer gekommen, was gegen das Vorliegen einer aktuellen Gefährdung spricht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch das politische Profil des Beschwerdeführers - weder für sich allein genommen noch im Zusammenhang mit der Verfolgung des Bruders - keine akute (Reflex-)Verfolgungsgefahr zu begründen vermag, zumal er in sehr untergeordneter Weise für die BDP tätig war. 4.7 Das Bundesamt hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist jung und gemäss Akten gesund, verfügt über einen Mittelschulabschluss und ist gelernter (Berufsbezeichnung) mit mehrjähriger Berufserfahrung (vgl. act. A4 Ziff. 1.17.04 f. S. 3 f.). Er lebte von 1994 bis zu seiner Ausreise in Z._______, verfügt dort über Familienangehörige (vgl. ebd. Ziff. 2.01 und 3.01 S. 4 f.) und wohl auch über einen Freundeskreis, so dass ein tragfähiges Beziehungsnetz vorliegt. Somit sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich, sondern es ist vielmehr von günstigen Voraussetzungen auszugehen, welche eine Rückkehr erleichtern sollten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: