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D-6545/2006

D-6545/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Togolese aus Lomé, verliess sein Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 18. August 2001 und reiste per Motorradtaxi nach Ghana. Am 29. September 2001 verliess er Accra und gelangte per Flugzeug und Auto via Rom am 4. Oktober 2001 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 11. Oktober 2001 erhob das BFF in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 10. Januar 2002 hörte ihn der (...) und am 13. Oktober 2003 das BFF zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahre 1990 Mitglied der Oppositionspartei Comité d'Action pour le Renouveau (CAR). Wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration im November 1991 sei er von Soldaten verhaftet und geschlagen worden, wovon er noch heute Narben habe. 1996 habe er sein Studium in Rechtswissenschaften an der Universität von Benin in Lomé abgeschlossen und habe fortan Artikel für die jeweils montags erscheinende Zeitung "Le Scorpion" geschrieben. Da die Zeitung streng geheime Informationen publiziert habe, seien sie als Mitarbeiter dieser Zeitung von der Armee, der Polizei, der Gendarmerie und vom Geheimdienst gesuchte Leute gewesen. Nachdem der Oppositionsführer Agboyibo verhaftet worden sei, habe die Opposition am 11. August 2001 eine Protestkundgebung organisiert. Er habe an dieser verbotenen Demonstration teilgenommen. sei dabei verhaftet und auf die zentrale Polizeiwache abgeführt worden, wo er misshandelt worden sei. Am 15. August 2001 sei er mit der Auflage, er müsse am 18. August 2001 eine Gegendemonstration zu Gunsten der Regierung organisieren, freigelassen worden, sei jedoch ständig von der Polizei in Zivil überwacht worden. Er habe die Gegendemonstration organisiert und sei während dieser Demonstration seinen Bewachern entwischt und nach Ghana geflüchtet. Daraufhin sei seine Mutter verhaftet worden, welche am folgenden Montag wieder freigelassen worden sei. Anlässlich der Anhörung vom 13. Oktober 2003 reichte der Beschwerdeführer ein Diplom, zwei Bestätigungen, einen Notenauszug in Kopie der Universität von Benin, eine Wochenzeitschrift "Le Scorpion" vom 5. August 2001 und eine Bestätigung dieser Wochenzeitschrift vom 30. April 2001 in Kopie ein. C. Mit Verfügung vom 26. November 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFF vom 26. November 2003 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK aufgrund des Betrags auf dem bestehenden Sicherheitskonto auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 3. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer einen von ihm verfassten Text zu der in seiner Heimat verrichteten Tätigkeit mitsamt diversen Beilagen ein.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.

E. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).

E. 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).

E. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG bzw. an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, es sei realitätsfremd, dass ein Oppositionsmitglied ohne Bezahlung eine Demonstration gegen die Opposition organisiert habe und noch dazu ungefähr 100 Oppositionsmitglieder gefunden haben wolle, welche - ohne Geld dafür erhalten, sondern erst nach der Demonstration Geld in Aussicht gestellt bekommen zu haben - an dieser Demonstration teilgenommen hätten. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zuerst etwa 100 Leute für die angebliche Demonstration organisiert habe, dann aber plötzlich geflüchtet sein wolle. Insbesondere sei unglaubhaft, dass es ihm gelungen sei, so viele Leute für eine Demonstration zu organisieren, während er stets von Zivilpolizisten, d.h. für die Oppositionsmitglieder fremde Personen, begleitet worden sei. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer bereits seit 1990 Mitglied der Oppositionspartei CAR gewesen sein wolle, wenn es gemäss allgemein zugänglicher Quelle die CAR erst seit Mai 1991 gegeben habe. Aufgrund dieser realitätsfremden Aussagen würden erste Zweifel am Wahrheitsgehalt des geltend gemachten Sachverhalts aufkommen. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden in den wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche aufweisen, welche an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zweifeln lassen würden. Beispielsweise widerspreche er sich bezüglich der Anzahl geltend gemachter Festnahmen. Sowohl an der Empfangsstelle als auch bei der kantonalen Befragung habe er lediglich von einer einzigen Festnahme am 11. August 2001 gesprochen, während er anlässlich der Bundesanhörung angegeben habe, bereits vor dem 11. August 2001 mehrmals verhaftet und wieder frei gelassen worden zu sein. Weiter gebe er an der Empfangsstelle zu Protokoll, er sei als Journalist telefonisch bedroht worden, bei der kantonalen Befragung gebe er jedoch an, diese Bedrohungen hätten nicht ihn betroffen, sondern davon sei vielmehr der Direktor der Zeitschrift betroffen gewesen. Ferner habe er unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Art und Weise, wie ihm die Auflagen für die angebliche Freilassung am 15. August 2003 gestellt worden seien, gemacht. So gebe er an der Empfangsstelle sowie bei der kantonalen Befragung zu Protokoll, zuerst habe man ihm den Vorschlag unterbreitet, gegen die Opposition auszusagen, was er jedoch verweigert habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe man ihm den Vorschlag gemacht, eine Gegendemonstration zu Gunsten der Regierung zu organisieren, welchen er dann angenommen habe. Anlässlich der Bundesanhörung habe er jedoch erklärt, die beiden Vorschläge seien ihm gleichzeitig unterbreitet worden, und er habe auswählen können, welchem Vorschlag er zustimmen wolle. Im Übrigen mache er unterschiedliche Angaben bezüglich der geltend gemachten Anzahl Personen in der Zelle sowie der Anzahl Pseudonyme, die er als Journalist verwendet habe. Der Beschwerdeführer habe am 13. Oktober 2003 ein Bestätigungsschreiben eingereicht, um seine Vorbringen zu untermauern. Unabhängig von der Echtheit dieses Dokumentes, welches lediglich die angebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Journalist bestätige, komme ihm für den asylrelevanten Sachverhalt kein Beweiswert zu. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb das betreffende Dokument bereits am 30. April 2001, ein paar Monate vor der geltend gemachten Festnahme des Beschwerdeführers, ausgestellt worden sei. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer dieses Bestätigungsschreiben in Form einer beglaubigten Kopie zu den Akten gebe, wenn er sich während seiner angeblichen Tätigkeit als Journalist auf einfachere Weise eine Bestätigung hätte ausstellen lassen können. Nach dem Gesagten vermöge das eingereichte Bestätigungsschreiben den asylrelevanten Sachverhalt nicht zu belegen und könne somit keine Beweiskraft entfalten. Die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten, im Sachverhalt erwähnten Dokumente würden den asylrelevanten Sachverhalt auch nicht zu belegen vermögen und seien somit als untaugliche Beweismittel zu qualifizieren.

E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei willkürlich, weil sie den Beschwerdeführer bei einzelnen, angeblichen Widersprüchen behafte, ohne seine gesamten Aussagen zu würdigen. Im richtigen Kontext gewürdigt, seien die Aussagen keineswegs realitätsfremd. Die Wahrheit sei die Folgende: Als Bedingung für die Freilassung am 15. August 2001 sei der Beschwerdeführer vor die Wahl gestellt worden, entweder eine Demonstration zugunsten der Regierung zu organisieren oder aber gegen die Opposition auszusagen. Für den Beschwerdeführer sei eine Aussage gegen seine eigenen Leute ausser Diskussion gestanden, möglich sei also nur eine Demonstration zugunsten der Regierung gewesen. Dafür habe er aber nicht Oppositionelle motiviert - das wäre ihm kaum gelungen - sondern orientierungslose Jugendliche, die der Beschwerdeführer auf der Strasse gefunden und denen er Geld versprochen habe, obwohl er natürlich gewusst habe, dass er nicht in der Lage sei, ihnen je welches zu geben. Auch aus diesem Grund sei ihm nichts anderes übrig geblieben als die Flucht aus Togo. Es sei richtig, dass die CAR erst im Mai 1991 gegründet worden sei. Die Gründung habe aber von einer Gruppe von Leute vorbereitet werden müssen und der Beschwerdeführer habe dieser seit 1990 angehört. Genau genommen - so führe der Beschwerdeführer aus - gehe diese oppositionelle Gruppe auf den Tod des Olympio Gil Christ im Jahre 1967 zurück. Richtig gewürdigt, würden sich auch die angeblichen Widersprüche zu seinen Festnahmen auflösen. Wie an der Empfangsstelle und beim Kanton angegeben, sei der Beschwerdeführer nur einmal nämlich am 11. August 2001 verhaftet worden. Bei den anderen, unzähligen Malen, sei er lediglich angehalten und geschlagen oder es seien ihm Schriften abgenommen worden, aber er sei jeweils umgehend wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe also einen Unterschied zwischen einer "Verhaftung", die mehrere Tage bis Jahre dauern könne, und einer Anhaltung, die nur sehr kurz daure, gemacht. Ob der Übersetzer diesen Unterschied korrekt wiedergegeben habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auch kein Widerspruch liege im Zusammenhang mit der Drohung, welche er als Journalist per Telefon entgegennehmen musste. Diese Drohung sei weder ausschliesslich gegen ihn noch gegen den Direktor persönlich gerichtet, sondern gegen die Zeitung schlechthin und damit gegen alle, die an deren Herausgabe gearbeitet hätten, gewesen. Der angebliche Widerspruch bereffend Anzahl der Personen in der Zelle löse der Beschwerdeführer schon beim Bundesamt auf: Es seien immer deren 15 gewesen. Was die verwendeten Pseudonyme anbelange, führe der Beschwerdeführer aus, er habe deren zwei verwendet, nämlich "Maurice" und "Dieux Donné". Im Gegensatz zu seinem richtigen Namen seien diese beiden Pseudonyme im Impressum erschienen. Berücksichtige man zudem die umfassenden Kenntnisse des Beschwerdeführers über die politischen Vorgänge in seiner Heimat, so müsse davon ausgegangen werden, dass die von ihm vorgebrachte Verfolgungsgeschichte der Wahrheit entspreche, weshalb ihm allein schon als Mitglied der CAR, deren Präsident bekanntlich seit langem inhaftiert sei, Asyl gewährt werden müsse.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem Bundesamt zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, und das Bundesamt diese zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Es trifft zwar zu, dass wie in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer über die politischen Vorgänge in seiner Heimat umfassend im Bild ist. Aufgrund seiner Aussagen ist zu vermuten, dass er auch Kenntnisse im Bereich Journalismus hat. Hingegen kann ihm aus dem vom Bundesamt zutreffend dargelegten Gründen seine angebliche journalistische Tätigkeit für die Zeitung "Le Scorpion" und die angebliche Verfolgung nicht geglaubt werden. Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Art und Weise der Unterbreitung der Vorschläge als Bedingung für die Freilassung gemacht hat. Mit der blossen Wiedergabe der Vorschläge in der Beschwerde wird der Widerspruch nicht aufgelöst und insoweit auch nicht dargelegt, warum das Bundesamt die Aussagen des Beschwerdeführers falsch gewürdigt haben soll. Ferner können in der Beschwerde die vom Bundesamt festgestellten unterschiedlichen Angaben bezüglich der Anzahl Festnahmen nicht mit der Behauptung geklärt werden, der Beschwerdeführer habe zwischen einer Verhaftung und einer kurzweiligen Anhaltung unterschieden. So gab der Beschwerdeführer nämlich in der Anhörung vom 10. Januar 2002 an, dass er seit seiner Tätigkeit für die Zeitung "Le Scorpion" persönlich nie Probleme mit den Ordnungskräften gehabt habe (vgl. act. A7/21 S. 14). In der Anhörung vom 13. Oktober 2003 gab er aber preis, dass man ihn respektive die Journalisten mehrmals verhaftet, befragt, geschlagen und wieder freigelassen habe. Dies sei so oft passiert, dass er die Anzahl gar nicht nennen könne (vgl. act. A10/10 S. 3). Es ist somit unwesentlich, ob es sich dabei nur um Anhaltungen oder um Verhaftungen gehandelt hat. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer keine übereinstimmenden Aussagen darüber gemacht hat, ob er überhaupt in Zusammenhang mit seiner angeblichen Journalistentätigkeit festgenommen wurde. Zudem erwähnt er in der Anhörung vom 13. Oktober 2003, dass er bereits im November 1991 anlässlich einer Demonstration von Soldaten verhaftet und geschlagen worden sei und von den Misshandlungen Narben habe (vgl. act. A10/10 S. 2). Diese Festnahme wurde aber weder bei der Befragung im EVZ noch bei der Anhörung am 10. Januar 2002 vom Beschwerdeführer erwähnt und ist als nachgeschoben zu werten. Aufgrund dieser divergierenden Aussagen ist am Wahrheitsgehalt des geltend gemachten Sachverhalts zu zweifeln. Die Zweifel werden durch die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung am 13. Januar 2003 eingereichten Zeitung "Le Scorpion" vom 5. August 2001 und den in diesem Zusammenhang erfolgten Erklärungen zu den von ihm verwendeten Pseudonymen "Dieu Donné" und "Maurice" untermauert. Er verwies in der Zeitung auf einen von ihm unter dem Pseudonym "Dieu Donné" verfassten Artikel über einen Dieb auf Seite 5 (vgl. act. A10/10 S. 2 und 5). Dieser Artikel wurde mit einem blauen Stift durch ein Kreuzzeichen markiert. In der gleichen Zeitung auf Seite drei wurde jedoch noch ein Artikel unter dem Pseudonym "Maurice" verfasst, den der Beschwerdeführer allerdings weder in der Anhörung erwähnte, noch markierte, was doch sehr erstaunt, da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben und laut Beschwerde auch unter diesem Pseudonym geschreiben hat (vgl. act. A10/10 S. 5). Darin geht es zudem um den bekannten Prozess gegen den Führer der CAR Yawovi Agboyibo und dessen Urteilsverkündung, weshalb anzunehmen ist, dass er sich an einen Artikel mit einem derart brisanten Inhalt bestimmt erinnert hätte, wenn er ihn tatsächlich geschrieben hätte. Es ist deshalb zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde behauptet, unter beiden Pseudonymen für die Zeitung geschrieben hat. Die eingereichte Zeitung eignet sich deshalb nicht, um zu belegen, dass der Beschwerdeführer als Journalist für die Zeitung "Le Scorpion" gearbeitet hat und deswegen verfolgt worden ist. Schliesslich ist, wie das Bundesamt zu Recht feststellte, in der Tat nicht nachvollziehbar, zu welchem Zweck sich der Beschwerdeführer am 30. April 2001 eine Bestätigung vom Direktor der Zeitung hat ausstellen und diese auch noch hat beglaubigen lassen, obschon er zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines Presseausweises - dieser soll erst im August bei der Verhaftung konfisziert worden sein - gewesen sein will, mit dem er sich jederzeit hätten ausweisen können.

E. 5.2 Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Angesichts der obigen Ausführungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung nichts zu ändern vermögen.

E. 6 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164).

E. 6.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er sei ein aktives Mitglied der Bewegung "Communauté togolaise en Suisse" (CTS). Die CTS sei eine Sektion der togoischen Diaspora, die für Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in Togo eintrete und durch periodische Information, Sensibilisierung und verfasste Artikel agiere. Der Beschwerdeführer hat, um dies zu belegen, am 3. Mai 2004 die Statuten der CTS vom 6. Oktober 2003 eingereicht.

E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat - oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).

E. 6.3 Allein die Mitgliedschaft bei der CTS lässt nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich damit derart exponiert, dass er bei den togoischen Behörden den Eindruck erwecken würde, er stelle eine Gefahr für das togoische Regime dar. In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass sich die Lage in Togo inzwischen zusehends stabilisiert hat. Am 20. August 2006 einigten sich die Oppositionsparteien und die Regierung auf eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahre 2007 vorsah. Seit diesen vorwiegend ordnungsgemäss abgelaufenen Wahlen am 30. Oktober 2007 ist die CAR im Parlament als zweitstärkste Oppositionspartei neben der Partei Union des Forces du Changement (UFC) vertreten. Seither hat sich nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die politische Situation in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten für die CTS keine Nachfluchtgründe geschaffen hat, die bei einer Rückkehr nach Togo zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen könnten. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG wegen oppositioneller Tätigkeiten vor der Ausreise aus dem Heimatland glaubhaft machen konnte. Nach dem oben Gesagten droht ihm auch keine Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten. Somit kann er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 9.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) E-6721/2006 vom 26. Juni 2008, E-4646/2006 vom 16. Juni 2008). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Beschwerdeführer lebte seit seinem fünften Lebenjahr bis zur Ausreise am 18. August 2001 in Lomé (vgl. act. A1/9 S. 1). Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer einen Universitätsabschluss und als Lehrer unterrichtet (vgl. act. A7/21 S. 6). In der Schweiz arbeitet der Beschwerdeführer seit dem 9. September 2002 als Küchenbursche im (...). Es ist ihm mithin zuzumuten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu bemühen. Sodann leben seine zwei Kinder, seine Mutter und 18 Geschwister und Halbgeschwister in Togo (vgl. act. A1/9 S. 2 f., act. A7/21 S. 5). Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration helfen kann. Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer zudem gesund. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 9.6 Festzuhalten bliebt, dass auch die nunmehr bald siebenjährige Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM bzw. des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).

E. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111 Abs. 1 AsylG) abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, Originalverfügung des BFF vom 26. November 2003) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung IV D-6545/2006 law/mah {T 0/2} Urteil vom 22. August 2008 Besetzung Richter Walter Lang Vorsitz, Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren (...), Togo, vertreten durch Fürsprecher André Seydoux, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 26. November 2003 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Togolese aus Lomé, verliess sein Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 18. August 2001 und reiste per Motorradtaxi nach Ghana. Am 29. September 2001 verliess er Accra und gelangte per Flugzeug und Auto via Rom am 4. Oktober 2001 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 11. Oktober 2001 erhob das BFF in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 10. Januar 2002 hörte ihn der (...) und am 13. Oktober 2003 das BFF zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahre 1990 Mitglied der Oppositionspartei Comité d'Action pour le Renouveau (CAR). Wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration im November 1991 sei er von Soldaten verhaftet und geschlagen worden, wovon er noch heute Narben habe. 1996 habe er sein Studium in Rechtswissenschaften an der Universität von Benin in Lomé abgeschlossen und habe fortan Artikel für die jeweils montags erscheinende Zeitung "Le Scorpion" geschrieben. Da die Zeitung streng geheime Informationen publiziert habe, seien sie als Mitarbeiter dieser Zeitung von der Armee, der Polizei, der Gendarmerie und vom Geheimdienst gesuchte Leute gewesen. Nachdem der Oppositionsführer Agboyibo verhaftet worden sei, habe die Opposition am 11. August 2001 eine Protestkundgebung organisiert. Er habe an dieser verbotenen Demonstration teilgenommen. sei dabei verhaftet und auf die zentrale Polizeiwache abgeführt worden, wo er misshandelt worden sei. Am 15. August 2001 sei er mit der Auflage, er müsse am 18. August 2001 eine Gegendemonstration zu Gunsten der Regierung organisieren, freigelassen worden, sei jedoch ständig von der Polizei in Zivil überwacht worden. Er habe die Gegendemonstration organisiert und sei während dieser Demonstration seinen Bewachern entwischt und nach Ghana geflüchtet. Daraufhin sei seine Mutter verhaftet worden, welche am folgenden Montag wieder freigelassen worden sei. Anlässlich der Anhörung vom 13. Oktober 2003 reichte der Beschwerdeführer ein Diplom, zwei Bestätigungen, einen Notenauszug in Kopie der Universität von Benin, eine Wochenzeitschrift "Le Scorpion" vom 5. August 2001 und eine Bestätigung dieser Wochenzeitschrift vom 30. April 2001 in Kopie ein. C. Mit Verfügung vom 26. November 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFF vom 26. November 2003 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK aufgrund des Betrags auf dem bestehenden Sicherheitskonto auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 3. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer einen von ihm verfassten Text zu der in seiner Heimat verrichteten Tätigkeit mitsamt diversen Beilagen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG bzw. an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, es sei realitätsfremd, dass ein Oppositionsmitglied ohne Bezahlung eine Demonstration gegen die Opposition organisiert habe und noch dazu ungefähr 100 Oppositionsmitglieder gefunden haben wolle, welche - ohne Geld dafür erhalten, sondern erst nach der Demonstration Geld in Aussicht gestellt bekommen zu haben - an dieser Demonstration teilgenommen hätten. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zuerst etwa 100 Leute für die angebliche Demonstration organisiert habe, dann aber plötzlich geflüchtet sein wolle. Insbesondere sei unglaubhaft, dass es ihm gelungen sei, so viele Leute für eine Demonstration zu organisieren, während er stets von Zivilpolizisten, d.h. für die Oppositionsmitglieder fremde Personen, begleitet worden sei. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer bereits seit 1990 Mitglied der Oppositionspartei CAR gewesen sein wolle, wenn es gemäss allgemein zugänglicher Quelle die CAR erst seit Mai 1991 gegeben habe. Aufgrund dieser realitätsfremden Aussagen würden erste Zweifel am Wahrheitsgehalt des geltend gemachten Sachverhalts aufkommen. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden in den wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche aufweisen, welche an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zweifeln lassen würden. Beispielsweise widerspreche er sich bezüglich der Anzahl geltend gemachter Festnahmen. Sowohl an der Empfangsstelle als auch bei der kantonalen Befragung habe er lediglich von einer einzigen Festnahme am 11. August 2001 gesprochen, während er anlässlich der Bundesanhörung angegeben habe, bereits vor dem 11. August 2001 mehrmals verhaftet und wieder frei gelassen worden zu sein. Weiter gebe er an der Empfangsstelle zu Protokoll, er sei als Journalist telefonisch bedroht worden, bei der kantonalen Befragung gebe er jedoch an, diese Bedrohungen hätten nicht ihn betroffen, sondern davon sei vielmehr der Direktor der Zeitschrift betroffen gewesen. Ferner habe er unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Art und Weise, wie ihm die Auflagen für die angebliche Freilassung am 15. August 2003 gestellt worden seien, gemacht. So gebe er an der Empfangsstelle sowie bei der kantonalen Befragung zu Protokoll, zuerst habe man ihm den Vorschlag unterbreitet, gegen die Opposition auszusagen, was er jedoch verweigert habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe man ihm den Vorschlag gemacht, eine Gegendemonstration zu Gunsten der Regierung zu organisieren, welchen er dann angenommen habe. Anlässlich der Bundesanhörung habe er jedoch erklärt, die beiden Vorschläge seien ihm gleichzeitig unterbreitet worden, und er habe auswählen können, welchem Vorschlag er zustimmen wolle. Im Übrigen mache er unterschiedliche Angaben bezüglich der geltend gemachten Anzahl Personen in der Zelle sowie der Anzahl Pseudonyme, die er als Journalist verwendet habe. Der Beschwerdeführer habe am 13. Oktober 2003 ein Bestätigungsschreiben eingereicht, um seine Vorbringen zu untermauern. Unabhängig von der Echtheit dieses Dokumentes, welches lediglich die angebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Journalist bestätige, komme ihm für den asylrelevanten Sachverhalt kein Beweiswert zu. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb das betreffende Dokument bereits am 30. April 2001, ein paar Monate vor der geltend gemachten Festnahme des Beschwerdeführers, ausgestellt worden sei. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer dieses Bestätigungsschreiben in Form einer beglaubigten Kopie zu den Akten gebe, wenn er sich während seiner angeblichen Tätigkeit als Journalist auf einfachere Weise eine Bestätigung hätte ausstellen lassen können. Nach dem Gesagten vermöge das eingereichte Bestätigungsschreiben den asylrelevanten Sachverhalt nicht zu belegen und könne somit keine Beweiskraft entfalten. Die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten, im Sachverhalt erwähnten Dokumente würden den asylrelevanten Sachverhalt auch nicht zu belegen vermögen und seien somit als untaugliche Beweismittel zu qualifizieren. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei willkürlich, weil sie den Beschwerdeführer bei einzelnen, angeblichen Widersprüchen behafte, ohne seine gesamten Aussagen zu würdigen. Im richtigen Kontext gewürdigt, seien die Aussagen keineswegs realitätsfremd. Die Wahrheit sei die Folgende: Als Bedingung für die Freilassung am 15. August 2001 sei der Beschwerdeführer vor die Wahl gestellt worden, entweder eine Demonstration zugunsten der Regierung zu organisieren oder aber gegen die Opposition auszusagen. Für den Beschwerdeführer sei eine Aussage gegen seine eigenen Leute ausser Diskussion gestanden, möglich sei also nur eine Demonstration zugunsten der Regierung gewesen. Dafür habe er aber nicht Oppositionelle motiviert - das wäre ihm kaum gelungen - sondern orientierungslose Jugendliche, die der Beschwerdeführer auf der Strasse gefunden und denen er Geld versprochen habe, obwohl er natürlich gewusst habe, dass er nicht in der Lage sei, ihnen je welches zu geben. Auch aus diesem Grund sei ihm nichts anderes übrig geblieben als die Flucht aus Togo. Es sei richtig, dass die CAR erst im Mai 1991 gegründet worden sei. Die Gründung habe aber von einer Gruppe von Leute vorbereitet werden müssen und der Beschwerdeführer habe dieser seit 1990 angehört. Genau genommen - so führe der Beschwerdeführer aus - gehe diese oppositionelle Gruppe auf den Tod des Olympio Gil Christ im Jahre 1967 zurück. Richtig gewürdigt, würden sich auch die angeblichen Widersprüche zu seinen Festnahmen auflösen. Wie an der Empfangsstelle und beim Kanton angegeben, sei der Beschwerdeführer nur einmal nämlich am 11. August 2001 verhaftet worden. Bei den anderen, unzähligen Malen, sei er lediglich angehalten und geschlagen oder es seien ihm Schriften abgenommen worden, aber er sei jeweils umgehend wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe also einen Unterschied zwischen einer "Verhaftung", die mehrere Tage bis Jahre dauern könne, und einer Anhaltung, die nur sehr kurz daure, gemacht. Ob der Übersetzer diesen Unterschied korrekt wiedergegeben habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auch kein Widerspruch liege im Zusammenhang mit der Drohung, welche er als Journalist per Telefon entgegennehmen musste. Diese Drohung sei weder ausschliesslich gegen ihn noch gegen den Direktor persönlich gerichtet, sondern gegen die Zeitung schlechthin und damit gegen alle, die an deren Herausgabe gearbeitet hätten, gewesen. Der angebliche Widerspruch bereffend Anzahl der Personen in der Zelle löse der Beschwerdeführer schon beim Bundesamt auf: Es seien immer deren 15 gewesen. Was die verwendeten Pseudonyme anbelange, führe der Beschwerdeführer aus, er habe deren zwei verwendet, nämlich "Maurice" und "Dieux Donné". Im Gegensatz zu seinem richtigen Namen seien diese beiden Pseudonyme im Impressum erschienen. Berücksichtige man zudem die umfassenden Kenntnisse des Beschwerdeführers über die politischen Vorgänge in seiner Heimat, so müsse davon ausgegangen werden, dass die von ihm vorgebrachte Verfolgungsgeschichte der Wahrheit entspreche, weshalb ihm allein schon als Mitglied der CAR, deren Präsident bekanntlich seit langem inhaftiert sei, Asyl gewährt werden müsse. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem Bundesamt zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, und das Bundesamt diese zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Es trifft zwar zu, dass wie in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer über die politischen Vorgänge in seiner Heimat umfassend im Bild ist. Aufgrund seiner Aussagen ist zu vermuten, dass er auch Kenntnisse im Bereich Journalismus hat. Hingegen kann ihm aus dem vom Bundesamt zutreffend dargelegten Gründen seine angebliche journalistische Tätigkeit für die Zeitung "Le Scorpion" und die angebliche Verfolgung nicht geglaubt werden. Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Art und Weise der Unterbreitung der Vorschläge als Bedingung für die Freilassung gemacht hat. Mit der blossen Wiedergabe der Vorschläge in der Beschwerde wird der Widerspruch nicht aufgelöst und insoweit auch nicht dargelegt, warum das Bundesamt die Aussagen des Beschwerdeführers falsch gewürdigt haben soll. Ferner können in der Beschwerde die vom Bundesamt festgestellten unterschiedlichen Angaben bezüglich der Anzahl Festnahmen nicht mit der Behauptung geklärt werden, der Beschwerdeführer habe zwischen einer Verhaftung und einer kurzweiligen Anhaltung unterschieden. So gab der Beschwerdeführer nämlich in der Anhörung vom 10. Januar 2002 an, dass er seit seiner Tätigkeit für die Zeitung "Le Scorpion" persönlich nie Probleme mit den Ordnungskräften gehabt habe (vgl. act. A7/21 S. 14). In der Anhörung vom 13. Oktober 2003 gab er aber preis, dass man ihn respektive die Journalisten mehrmals verhaftet, befragt, geschlagen und wieder freigelassen habe. Dies sei so oft passiert, dass er die Anzahl gar nicht nennen könne (vgl. act. A10/10 S. 3). Es ist somit unwesentlich, ob es sich dabei nur um Anhaltungen oder um Verhaftungen gehandelt hat. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer keine übereinstimmenden Aussagen darüber gemacht hat, ob er überhaupt in Zusammenhang mit seiner angeblichen Journalistentätigkeit festgenommen wurde. Zudem erwähnt er in der Anhörung vom 13. Oktober 2003, dass er bereits im November 1991 anlässlich einer Demonstration von Soldaten verhaftet und geschlagen worden sei und von den Misshandlungen Narben habe (vgl. act. A10/10 S. 2). Diese Festnahme wurde aber weder bei der Befragung im EVZ noch bei der Anhörung am 10. Januar 2002 vom Beschwerdeführer erwähnt und ist als nachgeschoben zu werten. Aufgrund dieser divergierenden Aussagen ist am Wahrheitsgehalt des geltend gemachten Sachverhalts zu zweifeln. Die Zweifel werden durch die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung am 13. Januar 2003 eingereichten Zeitung "Le Scorpion" vom 5. August 2001 und den in diesem Zusammenhang erfolgten Erklärungen zu den von ihm verwendeten Pseudonymen "Dieu Donné" und "Maurice" untermauert. Er verwies in der Zeitung auf einen von ihm unter dem Pseudonym "Dieu Donné" verfassten Artikel über einen Dieb auf Seite 5 (vgl. act. A10/10 S. 2 und 5). Dieser Artikel wurde mit einem blauen Stift durch ein Kreuzzeichen markiert. In der gleichen Zeitung auf Seite drei wurde jedoch noch ein Artikel unter dem Pseudonym "Maurice" verfasst, den der Beschwerdeführer allerdings weder in der Anhörung erwähnte, noch markierte, was doch sehr erstaunt, da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben und laut Beschwerde auch unter diesem Pseudonym geschreiben hat (vgl. act. A10/10 S. 5). Darin geht es zudem um den bekannten Prozess gegen den Führer der CAR Yawovi Agboyibo und dessen Urteilsverkündung, weshalb anzunehmen ist, dass er sich an einen Artikel mit einem derart brisanten Inhalt bestimmt erinnert hätte, wenn er ihn tatsächlich geschrieben hätte. Es ist deshalb zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde behauptet, unter beiden Pseudonymen für die Zeitung geschrieben hat. Die eingereichte Zeitung eignet sich deshalb nicht, um zu belegen, dass der Beschwerdeführer als Journalist für die Zeitung "Le Scorpion" gearbeitet hat und deswegen verfolgt worden ist. Schliesslich ist, wie das Bundesamt zu Recht feststellte, in der Tat nicht nachvollziehbar, zu welchem Zweck sich der Beschwerdeführer am 30. April 2001 eine Bestätigung vom Direktor der Zeitung hat ausstellen und diese auch noch hat beglaubigen lassen, obschon er zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines Presseausweises - dieser soll erst im August bei der Verhaftung konfisziert worden sein - gewesen sein will, mit dem er sich jederzeit hätten ausweisen können. 5.2 Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Angesichts der obigen Ausführungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung nichts zu ändern vermögen. 6. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164). 6.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er sei ein aktives Mitglied der Bewegung "Communauté togolaise en Suisse" (CTS). Die CTS sei eine Sektion der togoischen Diaspora, die für Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in Togo eintrete und durch periodische Information, Sensibilisierung und verfasste Artikel agiere. Der Beschwerdeführer hat, um dies zu belegen, am 3. Mai 2004 die Statuten der CTS vom 6. Oktober 2003 eingereicht. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat - oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 6.3 Allein die Mitgliedschaft bei der CTS lässt nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich damit derart exponiert, dass er bei den togoischen Behörden den Eindruck erwecken würde, er stelle eine Gefahr für das togoische Regime dar. In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass sich die Lage in Togo inzwischen zusehends stabilisiert hat. Am 20. August 2006 einigten sich die Oppositionsparteien und die Regierung auf eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahre 2007 vorsah. Seit diesen vorwiegend ordnungsgemäss abgelaufenen Wahlen am 30. Oktober 2007 ist die CAR im Parlament als zweitstärkste Oppositionspartei neben der Partei Union des Forces du Changement (UFC) vertreten. Seither hat sich nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die politische Situation in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten für die CTS keine Nachfluchtgründe geschaffen hat, die bei einer Rückkehr nach Togo zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen könnten. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG wegen oppositioneller Tätigkeiten vor der Ausreise aus dem Heimatland glaubhaft machen konnte. Nach dem oben Gesagten droht ihm auch keine Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten. Somit kann er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) E-6721/2006 vom 26. Juni 2008, E-4646/2006 vom 16. Juni 2008). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Beschwerdeführer lebte seit seinem fünften Lebenjahr bis zur Ausreise am 18. August 2001 in Lomé (vgl. act. A1/9 S. 1). Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer einen Universitätsabschluss und als Lehrer unterrichtet (vgl. act. A7/21 S. 6). In der Schweiz arbeitet der Beschwerdeführer seit dem 9. September 2002 als Küchenbursche im (...). Es ist ihm mithin zuzumuten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu bemühen. Sodann leben seine zwei Kinder, seine Mutter und 18 Geschwister und Halbgeschwister in Togo (vgl. act. A1/9 S. 2 f., act. A7/21 S. 5). Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration helfen kann. Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer zudem gesund. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG). 9.6 Festzuhalten bliebt, dass auch die nunmehr bald siebenjährige Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM bzw. des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111 Abs. 1 AsylG) abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, Originalverfügung des BFF vom 26. November 2003)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: