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D-6539/2020

D-6539/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-25 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 in Richtung Türkei. In der Folge hielt er sich dort zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern drei Jahre lang auf. Danach ging die Familie in den Libanon und reiste schliesslich im (...) 2014 mit einem gültigen Visum auf dem Luftweg in die Schweiz. Auf einen entsprechenden Antrag des Aufenthaltskantons hin ordnete das SEM mit Verfügung vom 13. März 2014 für die gesamte Familie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. A.b Am 22. August 2017 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ ein Asylgesuch. Daraufhin wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) am 30. August 2017 zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 29. August 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Gleichentags wurden auch drei seiner vier Kinder angehört. Auf eine Anhörung des jüngsten Kindes wurde indessen verzichtet, da es zum damaligen Zeitpunkt weniger als 14 Jahre alt war. B. B.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe in der Heimat eine Reflexverfolgung aufgrund seines in der Schweiz lebenden Bruders H._______ (N ...) erlitten. Dieser habe im Jahr (...) die syrische (...) angegriffen. Daraufhin sei er (der Beschwerdeführer) in Syrien festgenommen und zwei Monate lang in einem Gefängnis in I._______ inhaftiert worden. In dieser Zeit sei er oft geschlagen, gefoltert und beleidigt worden. Nach der Entlassung habe er sich monatlich bei den Sicherheitsbehörden in F._______ melden müssen. Sie hätten ihn jedes Mal stundenlang warten lassen und anschliessend verhört, wobei sie ihm jeweils Fragen zu seinem Bruder gestellt hätten. Diese Meldepflicht habe bis im Jahr (...) respektive (...) gedauert. In der Folge sei er bis zum Ausbruch des Bürgerkriegs in Ruhe gelassen worden. Im Jahr 2011 seien die Behörden zweimal in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise entschlossen. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte und seinen Führerschein sowie einen Spitalaustrittsbericht vom 1. April 2014 zu den Akten. Zudem legte er Zeitungsartikel betreffend ein Hilfsprojekt seines Bruders H._______ und eine Kopie von dessen Identitätskarte vor. C. C.a Mit Verfügung vom 26. September 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Verfügung betraf gemäss dem Rubrum sowie der entsprechenden Bemerkung auf Seite 6 den Beschwerdeführer sowie seine drei älteren Kinder. C.b Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Mit Urteil D-5647/2019 vom 27. Oktober 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des SEM vom 26. September 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM nur die älteren drei Kinder des Beschwerdeführers in das vorliegende Verfahren einbezogen habe, nicht aber das jüngste Kind. Obwohl der Beschwerdeführer lediglich für sich selbst ein Asylgesuch gestellt habe, seien die älteren Kinder ohne Notwendigkeit vom SEM angehört worden. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass das jüngste Kind als einziges vom Einbezug in das Asylverfahren ausgeschlossen werde. Dieses Vorgehen habe eine Ungleichbehandlung der Kinder zur Folge und erweise sich als nicht sachgerecht. Vor diesem Hintergrund hob das Gericht die angefochtene Verfügung auf, wies die Sache an das SEM zurück und hielt dieses an, im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens alle Kinder gleichermassen zu berücksichtigen. C.c Mit Schreiben vom 5. November 2020 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, es beabsichtige, das jüngste Kind des Beschwerdeführers - welches im Zeitpunkt der Ausreise erst (...) Jahre alt gewesen sei - nicht separat anzuhören. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, sich bis zum 25. November 2020 schriftlich zu allfälligen Asylgründen zu äussern und Beweismittel einzureichen. Daraufhin teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit Eingabe vom 17. November 2020 mit, für das jüngste Kind würden zum jetzigen Zeitpunkt, abgesehen von der Reflexverfolgung aufgrund des Vaters und der übrigen Verwandten, keine Asylgründe geltend gemacht. D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 26. November 2020 lehnte das SEM die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner vier Kinder ab und wies sie aus der Schweiz weg. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Dezember 2020 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der (...) vom 6. Januar 2021 zu den Akten. H. Zur Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs wurden die Akten von H._______, dem Bruder des Beschwerdeführers (N ...), beigezogen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Sodann bildet die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe ausführlich geschildert, dass seine Verfolgung in Syrien insbesondere auf seine politisch aktiven Verwandten - darunter sein Bruder H._______ - zurückzuführen sei. Obwohl das SEM den Bruder in der angefochtenen Verfügung namentlich nenne, gehe aus dieser nicht hervor, ob dessen Dossier beigezogen oder gewürdigt worden sei. Es wäre zwingend erforderlich gewesen, inhaltlich auf dieses Dossier Bezug zu nehmen und eine entsprechende Notiz zu verfassen. Entgegen diesen Ausführungen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass sie zur Beurteilung des vorliegenden Falles die Akten des Bruders H._______ (N ...) beigezogen habe (vgl. A41 S. 2, Ziff. 3 und 7). Dies war bereits in der Verfügung vom 26. September 2019 der Fall, worauf das SEM im Rahmen der Vernehmlassung vom 8. Juli 2020 auch hingewiesen hatte (vgl. A25 und A32). Folglich war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, dass das Dossier seines Bruders H._______ konsultiert und in die Beurteilung seines Falles miteinbezogen worden war. Es war entsprechend nicht erforderlich, dass die Vorinstanz diesbezüglich eine separate Aktennotiz erstellt.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er habe ausdrücklich dargelegt, dass seine Cousins - die nun in der Schweiz lebten - politisch aktiv gewesen seien. Ebenso habe er ausgeführt, dass seine ganze Familie im Visier der Behörden gestanden habe. Das SEM habe es jedoch unterlassen, die von ihm genannten Verwandten zu erwähnen und deren Dossiers beizuziehen. Es sei offensichtlich, dass ihm nicht nur aufgrund seines Bruders H._______, sondern aufgrund der gesamten Familie eine Reflexverfolgung gedroht habe. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen erwähnte, dass seine Cousins politisch aktiv seien (vgl. A8, Ziff. 7.02 und A20, F59 ff., F73 und S. 12). Er machte jedoch nicht geltend, dass er wegen der Aktivitäten dieser Cousins eine Verfolgung erlitten habe. Vielmehr gab er an, dass der Grund für seine Probleme in Syrien sein Bruder gewesen sei (vgl. A20, F28 f.). Weder stellte er seine Ausreise in einen Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten seiner Cousins noch führte er aus, dass er befürchte, deswegen in Zukunft eine Reflexverfolgung zu erleiden. Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM keine Veranlassung, die Dossiers dieser Verwandten beizuziehen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung lässt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht schliessen, dass er aus einer politischen Familie stamme und aus diesem Grund befürchten müsste, von Seiten der syrischen Behörden einer Verfolgung ausgesetzt zu werden. So erklärte er, dass nur er - als ältester Bruder - wegen den Aktivitäten von H._______ im Jahr (...) verhaftet worden sei, nicht aber die anderen noch in Syrien lebenden Brüder (vgl. A8, Ziff. 7.02). Zwei seiner Brüder, die nach wie vor in Syrien leben, haben offenbar zu keinem Zeitpunkt konkrete Probleme mit den Behörden gehabt aufgrund der politischen Tätigkeit der anderen Familienmitglieder (vgl. A20, F74). Dies deutet darauf hin, dass gerade nicht die gesamte Familie des Beschwerdeführers im Visier der heimatlichen Sicherheitsbehörden stand und folglich nicht davon auszugehen ist, dass ihm allein schon aufgrund seiner Familienzugehörigkeit eine Verfolgung drohen würde.

E. 4.3.3 Sodann führte der Beschwerdeführer aus, das SEM habe das Profil seines Bruders H._______ nicht weiter abgeklärt und dieses unzureichend gewürdigt. Es handle sich bei ihm um einen wichtigen Oppositionspolitiker der syrischen Kurden, was sich unter anderem auch anhand seines prominenten Facebook-Profils sowie seines aktiven Twitter-Accounts zeige. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Nachfragen des SEM nur vage Angaben zu den politischen Tätigkeiten seines Bruders machen konnte (vgl. A20, F58 f. und F62). Aus den eingereichten Zeitungsberichten geht lediglich hervor, dass H._______ den Transport von Hilfsgütern in die Region um J._______ organisiert hat. Auf seinem Twitter-Account, welcher etwa 20 Follower aufweist, ist H._______ nicht besonders aktiv. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern sich aus dem im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens eingereichten Ausdruck von dessen Facebook-Profil ergeben sollte, dass H._______ ein massgeblicher Oppositionspolitiker mit einer grossen Reichweite auf den sozialen Medien ist (vgl. dazu Beschwerdebeilagen 5-7 zur Beschwerde vom 28. Oktober 2019). Entsprechend erscheint es nicht erforderlich, weitergehende Abklärungen zum Profil von H._______ zu tätigen. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass H._______ ein derart exponiertes politisches Profil aufweist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von dessen politischen Aktivitäten zukünftig eine Reflexverfolgung drohen würde.

E. 4.3.4 Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer im Umstand, dass das SEM nach der Einreichung seines Asylgesuchs zwei Jahre habe verstreichen lassen bis zur Durchführung der Anhörung, eine Verletzung der Abklärungspflicht. Es wiege schwer und sei willkürlich, dass das SEM das Verfahren derart verschleppe und gleichzeitig behaupte, er habe keine detaillierten Angaben zu seinen Asylgründen machen können. Diese Rüge erweist sich als haltlos. Der Beschwerdeführer selbst liess nach seiner Einreise mehr als drei Jahre verstreichen, bis er überhaupt ein Asylgesuch stellte. Dem ersten vom SEM angesetzten Anhörungstermin blieb er unentschuldigt fern (vgl. A17 und A18). Es kann der Vorinstanz daher keineswegs vorgeworfen werden, sie habe das Verfahren verschleppt. Der erhebliche Zeitablauf zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und der Durchführung der Anhörung ist vielmehr massgeblich auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz liegt offensichtlich nicht vor.

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei, ausführlich und detailliert von seinen Problemen mit den syrischen Behörden zu berichten, habe er keine substanziierten Angaben machen können. Vielmehr habe er die geltend gemachten Verfolgungshandlungen nur knapp und allgemein gehalten geschildert. Zudem habe er bei der BzP angegeben, die Meldepflicht habe im Jahr (...) geendet, während er bei der Anhörung ausgesagt habe, er habe dieser bis (...) unterstanden. Gemäss seinen Angaben habe er sich über Jahre hinweg jeden Monat bei den Behörden melden müssen, was vorliegend bedeuten würde, dass er rund (...) Mal zu derselben Sache verhört worden sei. Es sei unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden ihn in dieser Angelegenheit - die nicht einmal ihn selbst betroffen habe - derart oft hätten befragen sollen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er bereits Anfang 2014 in die Schweiz gelangt sei, aber erst im Jahr 2017 ein Asylgesuch eingereicht habe. Wäre er tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, könne davon ausgegangen werden, dass er nach der Einreise zeitnah um Asyl nachgesucht hätte. Zwar bringe er vor, er habe sich im Frühjahr 2014 einem operativen Eingriff am (...) unterziehen müssen. Dies erkläre jedoch nicht, weshalb er nicht im späteren Verlauf des Jahres oder zumindest 2015 einen Asylantrag gestellt habe. Seine Äusserungen liessen darauf schliessen, dass er um Asyl ersucht habe in der Hoffnung, nach einem positiven Asylentscheid bessere Reisemöglichkeiten zu erhalten. Dies sei jedoch nicht der Sinn der Asylgewährung.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die Ereignisse - welche im Zeitpunkt der Befragung (...) Jahre zurückgelegen hätten - so detailliert geschildert, wie es von ihm habe erwartet werden können. Er habe dabei Vorfälle zusammenfassen müssen, welche sich über einen Zeitraum von rund (...) Jahren ereignet hätten. In diesem Zusammenhang habe er die Probleme, die er wegen seines Bruders erlitten habe, ausreichend präzise dargelegt. Zudem habe er erklärt, er könnte noch tagelang über seine Erlebnisse im Gefängnis und bei den Befragungen erzählen. Das SEM habe jedoch an dieser entscheidenden Stelle nicht nachgefragt und ihn nicht aufgefordert, mehr über diese Ereignisse zu berichten. Hinsichtlich des Widerspruchs betreffend die Dauer der Meldepflicht sei festzuhalten, dass er bei der Anhörung mit Nachdruck geschildert habe, er habe bis im Jahr (...) regelmässig bei den Behörden vorsprechen müssen. Die diesbezüglich abweichenden Angaben bei der BzP seien nicht als entscheidrelevanter Widerspruch anzusehen. Weiter stellten die von ihm geltend gemachten (...) Befragungen durch die Behörden über rund (...) Jahre hinweg keineswegs eine besonders grosse Anzahl dar. Das SEM verkenne, dass es dabei nicht in erster Linie darum gegangen sei, tatsächlich etwas über den Bruder zu erfahren. Vielmehr sei es das Ziel gewesen, ihn durch anhaltende Schikanen einzuschüchtern und unter Druck zu setzen. Schliesslich erweise sich die Argumentation des SEM, seine Vorbringen seien auch aufgrund des Umstands, dass er erst im Jahr 2017 ein Asylgesuch eingereicht habe, als unglaubhaft einzustufen, als nicht stichhaltig. Er habe ausführlich dargelegt, dass es ihm nach der Einreise aufgrund seiner (...)operation nicht möglich gewesen sei, sich mit der Frage einer Asylgesuchstellung zu befassen. Insgesamt sei die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen.

E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer erklärte bei der BzP sowohl im Rahmen des freien Berichts als auch auf konkrete Nachfrage hin, dass die von ihm geltend gemachte Meldepflicht bis im Jahr (...) gedauert habe. Weiter bestätigte er ausdrücklich, dass es zwischen (...) und (...) keine Vorfälle gegeben habe (vgl. A8, Ziff. 7.01 f.). Demgegenüber sagte er bei der Anhörung aus, er habe sich bis im Jahr (...) monatlich bei den Behörden melden müssen (vgl. A20, F32, F46 und F51 ff.). Auf den Vorhalt dieses Widerspruchs hin erklärte er, so viel er sich erinnern könne, habe die Meldepflicht bis (...) und nicht bis (...) gedauert (vgl. A20, F75). Auch wenn diese Ereignisse bereits einige Jahre zurücklagen, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer derart abweichende Angaben zur Dauer seiner Meldepflicht gemacht hat. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob er sich während (...) oder (...) Jahren monatlich bei den Behörden habe melden müssen. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass er in Erinnerung hat, ob er während drei Jahren - also zwischen (...) und (...) - keine Probleme mit den Behörden gehabt hat oder ob er lediglich während (...) in Ruhe gelassen worden war. Ferner ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, obwohl er über Jahre hinweg zahlreiche Termine bei den Sicherheitsbehörden habe wahrnehmen müssen, nur äusserst oberflächliche Angaben zu diesen machen konnte (vgl. A20, F41 ff.). Seine dahingehenden Ausführungen erweisen sich als knapp und unsubstanziiert. Weiter ist es als unwahrscheinlich anzusehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im Anschluss an den Anschlag seines Bruders H._______ auf die syrische Botschaft über mehrere Jahre hinweg regelmässig vorbeikommen liessen und ihn zu seinem Bruder befragten. Dieses Vorgehen erscheint auch mit der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Erklärung - es habe sich dabei um eine Schikane mit dem Ziel, ihn unter Druck zu setzen, gehandelt - wenig plausibel. Dies gilt umso mehr, als er geltend macht, als einziger der in Syrien lebenden Brüder von H._______ von diesen Massnahmen betroffen gewesen zu sein. Ferner bestehen auch erhebliche Zweifel an der geltend gemachten behördlichen Suche nach seiner Person kurz nach Ausbruch des Bürgerkriegs. Eigenen Angaben zufolge habe es sich bei dieser um das Ereignis gehandelt, welches ihn zur Ausreise aus dem Heimatstaat bewogen habe. Während er jedoch bei der BzP angab, es sei beide Male jeweils ein Beamter bei ihm zu Hause vorbeigekommen, um nach ihm zu fragen (vgl. A8, Ziff. 7.02), führte er bei der Anhörung aus, es seien jeweils zwei Personen zu ihnen gekommen (vgl. A20, F55 f.). Auch wenn er selbst nicht anwesend war, wäre zu erwarten gewesen, dass er zu diesen - angeblich fluchtauslösenden - Vorfällen übereinstimmende Angaben macht. Als er auf den Widerspruch angesprochen wurde, führte er aus, er habe dies - gemeint ist die Aussage bei der BzP - nicht gesagt; es seien zweimal zwei Personen gewesen (vgl. A20, F76). Dies stellt jedoch keine schlüssige Erklärung für die unterschiedlichen Aussagen dar. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das SEM zu Recht aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer erst 2017 um Asyl nachsuchte, daran zweifelte, dass er vor der Ausreise tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen war. Zwar trifft es zu, dass er sich kurz nach der Einreise einer (...)-operation unterziehen musste. Der vorgelegte Spitalaustrittsbericht datiert jedoch vom 1. April 2014, während das Asylgesuch am 22. August 2017 gestellt wurde. Selbst wenn gesundheitliche Probleme den Beschwerdeführer daran gehindert haben sollten, unmittelbar nach der Einreise um Asyl zu ersuchen, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er damit nach der Operation noch rund drei Jahre zugewartet hat. An der BzP führte er denn auch aus, er stelle das Asylgesuch in der Hoffnung, ein Reisedokument zu erhalten (vgl. A8, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung wies er ebenfalls auf die Einschränkungen hin, die er aufgrund seines "F-Status" habe (vgl. A20, F30). Zudem erwähnte er, dass seine Angehörigen gerne Verwandte im Ausland besuchen möchten, dies aber aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nicht tun könnten (vgl. A20, F79). Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass die Asylgesuchstellung eher durch den möglichen Erhalt eines Reisedokuments als durch eine Verfolgungslage im Heimatstaat motiviert war. Es wäre zu erwarten gewesen, dass - wenn tatsächlich eine Verfolgung vorgelegen hätte - nach der Einreise zeitnah um Asyl nachgesucht worden wäre. Insgesamt ist festzuhalten, dass vorliegend die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er jahrelang einer Meldepflicht bei den syrischen Sicherheitsbehörden unterstand und von diesen im Jahr 2011 aus unbekannten Gründen gesucht wurde. Die geltend gemachte Reflexverfolgung in den Jahren vor der Ausreise aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Bruders H._______ erweist sich als nicht glaubhaft.

E. 7.3 Sodann kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an den Angriff seines Bruders H._______ auf die Botschaft im Jahr (...) für zwei Monate inhaftiert worden war und dabei auch misshandelt wurde. Nachdem er sich in der Folge jedoch noch über viele Jahre hinweg im Heimatstaat aufhielt, fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Ausreise im Jahr 2011. Selbst wenn die geltend gemachte Haft als glaubhaft eingestuft würde, wäre sie nicht als asylrelevant anzusehen.

E. 7.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen politischen Tätigkeiten seines Bruders H._______ oder von anderen Familienmitgliedern einer Reflexverfolgung ausgesetzt werden könnte. Zudem war er selbst zu keinem Zeitpunkt politisch aktiv (vgl. A8, Ziff. 7.02) und macht auch nicht geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. Die Kinder des Beschwerdeführers brachten keine eigenen Asylgründe vor.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, um ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Die Beschwerdeführenden wurden vom SEM mit Verfügung vom 13. März 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. A14). Nachdem die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.2), erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gestellt. Aufgrund der nachgereichten Unterstützungsbestätigung der (...) vom 6. Januar 2021 ist vorliegend von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen und die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nicht als zum Vornherein aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das ebenfalls mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6539/2020 Urteil vom 25. Januar 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 in Richtung Türkei. In der Folge hielt er sich dort zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern drei Jahre lang auf. Danach ging die Familie in den Libanon und reiste schliesslich im (...) 2014 mit einem gültigen Visum auf dem Luftweg in die Schweiz. Auf einen entsprechenden Antrag des Aufenthaltskantons hin ordnete das SEM mit Verfügung vom 13. März 2014 für die gesamte Familie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. A.b Am 22. August 2017 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ ein Asylgesuch. Daraufhin wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) am 30. August 2017 zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 29. August 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Gleichentags wurden auch drei seiner vier Kinder angehört. Auf eine Anhörung des jüngsten Kindes wurde indessen verzichtet, da es zum damaligen Zeitpunkt weniger als 14 Jahre alt war. B. B.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe in der Heimat eine Reflexverfolgung aufgrund seines in der Schweiz lebenden Bruders H._______ (N ...) erlitten. Dieser habe im Jahr (...) die syrische (...) angegriffen. Daraufhin sei er (der Beschwerdeführer) in Syrien festgenommen und zwei Monate lang in einem Gefängnis in I._______ inhaftiert worden. In dieser Zeit sei er oft geschlagen, gefoltert und beleidigt worden. Nach der Entlassung habe er sich monatlich bei den Sicherheitsbehörden in F._______ melden müssen. Sie hätten ihn jedes Mal stundenlang warten lassen und anschliessend verhört, wobei sie ihm jeweils Fragen zu seinem Bruder gestellt hätten. Diese Meldepflicht habe bis im Jahr (...) respektive (...) gedauert. In der Folge sei er bis zum Ausbruch des Bürgerkriegs in Ruhe gelassen worden. Im Jahr 2011 seien die Behörden zweimal in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise entschlossen. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte und seinen Führerschein sowie einen Spitalaustrittsbericht vom 1. April 2014 zu den Akten. Zudem legte er Zeitungsartikel betreffend ein Hilfsprojekt seines Bruders H._______ und eine Kopie von dessen Identitätskarte vor. C. C.a Mit Verfügung vom 26. September 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Verfügung betraf gemäss dem Rubrum sowie der entsprechenden Bemerkung auf Seite 6 den Beschwerdeführer sowie seine drei älteren Kinder. C.b Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Mit Urteil D-5647/2019 vom 27. Oktober 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des SEM vom 26. September 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM nur die älteren drei Kinder des Beschwerdeführers in das vorliegende Verfahren einbezogen habe, nicht aber das jüngste Kind. Obwohl der Beschwerdeführer lediglich für sich selbst ein Asylgesuch gestellt habe, seien die älteren Kinder ohne Notwendigkeit vom SEM angehört worden. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass das jüngste Kind als einziges vom Einbezug in das Asylverfahren ausgeschlossen werde. Dieses Vorgehen habe eine Ungleichbehandlung der Kinder zur Folge und erweise sich als nicht sachgerecht. Vor diesem Hintergrund hob das Gericht die angefochtene Verfügung auf, wies die Sache an das SEM zurück und hielt dieses an, im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens alle Kinder gleichermassen zu berücksichtigen. C.c Mit Schreiben vom 5. November 2020 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, es beabsichtige, das jüngste Kind des Beschwerdeführers - welches im Zeitpunkt der Ausreise erst (...) Jahre alt gewesen sei - nicht separat anzuhören. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, sich bis zum 25. November 2020 schriftlich zu allfälligen Asylgründen zu äussern und Beweismittel einzureichen. Daraufhin teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit Eingabe vom 17. November 2020 mit, für das jüngste Kind würden zum jetzigen Zeitpunkt, abgesehen von der Reflexverfolgung aufgrund des Vaters und der übrigen Verwandten, keine Asylgründe geltend gemacht. D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 26. November 2020 lehnte das SEM die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner vier Kinder ab und wies sie aus der Schweiz weg. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Dezember 2020 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der (...) vom 6. Januar 2021 zu den Akten. H. Zur Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs wurden die Akten von H._______, dem Bruder des Beschwerdeführers (N ...), beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Sodann bildet die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe ausführlich geschildert, dass seine Verfolgung in Syrien insbesondere auf seine politisch aktiven Verwandten - darunter sein Bruder H._______ - zurückzuführen sei. Obwohl das SEM den Bruder in der angefochtenen Verfügung namentlich nenne, gehe aus dieser nicht hervor, ob dessen Dossier beigezogen oder gewürdigt worden sei. Es wäre zwingend erforderlich gewesen, inhaltlich auf dieses Dossier Bezug zu nehmen und eine entsprechende Notiz zu verfassen. Entgegen diesen Ausführungen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass sie zur Beurteilung des vorliegenden Falles die Akten des Bruders H._______ (N ...) beigezogen habe (vgl. A41 S. 2, Ziff. 3 und 7). Dies war bereits in der Verfügung vom 26. September 2019 der Fall, worauf das SEM im Rahmen der Vernehmlassung vom 8. Juli 2020 auch hingewiesen hatte (vgl. A25 und A32). Folglich war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, dass das Dossier seines Bruders H._______ konsultiert und in die Beurteilung seines Falles miteinbezogen worden war. Es war entsprechend nicht erforderlich, dass die Vorinstanz diesbezüglich eine separate Aktennotiz erstellt. 4.3.2 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er habe ausdrücklich dargelegt, dass seine Cousins - die nun in der Schweiz lebten - politisch aktiv gewesen seien. Ebenso habe er ausgeführt, dass seine ganze Familie im Visier der Behörden gestanden habe. Das SEM habe es jedoch unterlassen, die von ihm genannten Verwandten zu erwähnen und deren Dossiers beizuziehen. Es sei offensichtlich, dass ihm nicht nur aufgrund seines Bruders H._______, sondern aufgrund der gesamten Familie eine Reflexverfolgung gedroht habe. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen erwähnte, dass seine Cousins politisch aktiv seien (vgl. A8, Ziff. 7.02 und A20, F59 ff., F73 und S. 12). Er machte jedoch nicht geltend, dass er wegen der Aktivitäten dieser Cousins eine Verfolgung erlitten habe. Vielmehr gab er an, dass der Grund für seine Probleme in Syrien sein Bruder gewesen sei (vgl. A20, F28 f.). Weder stellte er seine Ausreise in einen Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten seiner Cousins noch führte er aus, dass er befürchte, deswegen in Zukunft eine Reflexverfolgung zu erleiden. Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM keine Veranlassung, die Dossiers dieser Verwandten beizuziehen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung lässt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht schliessen, dass er aus einer politischen Familie stamme und aus diesem Grund befürchten müsste, von Seiten der syrischen Behörden einer Verfolgung ausgesetzt zu werden. So erklärte er, dass nur er - als ältester Bruder - wegen den Aktivitäten von H._______ im Jahr (...) verhaftet worden sei, nicht aber die anderen noch in Syrien lebenden Brüder (vgl. A8, Ziff. 7.02). Zwei seiner Brüder, die nach wie vor in Syrien leben, haben offenbar zu keinem Zeitpunkt konkrete Probleme mit den Behörden gehabt aufgrund der politischen Tätigkeit der anderen Familienmitglieder (vgl. A20, F74). Dies deutet darauf hin, dass gerade nicht die gesamte Familie des Beschwerdeführers im Visier der heimatlichen Sicherheitsbehörden stand und folglich nicht davon auszugehen ist, dass ihm allein schon aufgrund seiner Familienzugehörigkeit eine Verfolgung drohen würde. 4.3.3 Sodann führte der Beschwerdeführer aus, das SEM habe das Profil seines Bruders H._______ nicht weiter abgeklärt und dieses unzureichend gewürdigt. Es handle sich bei ihm um einen wichtigen Oppositionspolitiker der syrischen Kurden, was sich unter anderem auch anhand seines prominenten Facebook-Profils sowie seines aktiven Twitter-Accounts zeige. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Nachfragen des SEM nur vage Angaben zu den politischen Tätigkeiten seines Bruders machen konnte (vgl. A20, F58 f. und F62). Aus den eingereichten Zeitungsberichten geht lediglich hervor, dass H._______ den Transport von Hilfsgütern in die Region um J._______ organisiert hat. Auf seinem Twitter-Account, welcher etwa 20 Follower aufweist, ist H._______ nicht besonders aktiv. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern sich aus dem im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens eingereichten Ausdruck von dessen Facebook-Profil ergeben sollte, dass H._______ ein massgeblicher Oppositionspolitiker mit einer grossen Reichweite auf den sozialen Medien ist (vgl. dazu Beschwerdebeilagen 5-7 zur Beschwerde vom 28. Oktober 2019). Entsprechend erscheint es nicht erforderlich, weitergehende Abklärungen zum Profil von H._______ zu tätigen. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass H._______ ein derart exponiertes politisches Profil aufweist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von dessen politischen Aktivitäten zukünftig eine Reflexverfolgung drohen würde. 4.3.4 Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer im Umstand, dass das SEM nach der Einreichung seines Asylgesuchs zwei Jahre habe verstreichen lassen bis zur Durchführung der Anhörung, eine Verletzung der Abklärungspflicht. Es wiege schwer und sei willkürlich, dass das SEM das Verfahren derart verschleppe und gleichzeitig behaupte, er habe keine detaillierten Angaben zu seinen Asylgründen machen können. Diese Rüge erweist sich als haltlos. Der Beschwerdeführer selbst liess nach seiner Einreise mehr als drei Jahre verstreichen, bis er überhaupt ein Asylgesuch stellte. Dem ersten vom SEM angesetzten Anhörungstermin blieb er unentschuldigt fern (vgl. A17 und A18). Es kann der Vorinstanz daher keineswegs vorgeworfen werden, sie habe das Verfahren verschleppt. Der erhebliche Zeitablauf zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und der Durchführung der Anhörung ist vielmehr massgeblich auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz liegt offensichtlich nicht vor. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei, ausführlich und detailliert von seinen Problemen mit den syrischen Behörden zu berichten, habe er keine substanziierten Angaben machen können. Vielmehr habe er die geltend gemachten Verfolgungshandlungen nur knapp und allgemein gehalten geschildert. Zudem habe er bei der BzP angegeben, die Meldepflicht habe im Jahr (...) geendet, während er bei der Anhörung ausgesagt habe, er habe dieser bis (...) unterstanden. Gemäss seinen Angaben habe er sich über Jahre hinweg jeden Monat bei den Behörden melden müssen, was vorliegend bedeuten würde, dass er rund (...) Mal zu derselben Sache verhört worden sei. Es sei unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden ihn in dieser Angelegenheit - die nicht einmal ihn selbst betroffen habe - derart oft hätten befragen sollen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er bereits Anfang 2014 in die Schweiz gelangt sei, aber erst im Jahr 2017 ein Asylgesuch eingereicht habe. Wäre er tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, könne davon ausgegangen werden, dass er nach der Einreise zeitnah um Asyl nachgesucht hätte. Zwar bringe er vor, er habe sich im Frühjahr 2014 einem operativen Eingriff am (...) unterziehen müssen. Dies erkläre jedoch nicht, weshalb er nicht im späteren Verlauf des Jahres oder zumindest 2015 einen Asylantrag gestellt habe. Seine Äusserungen liessen darauf schliessen, dass er um Asyl ersucht habe in der Hoffnung, nach einem positiven Asylentscheid bessere Reisemöglichkeiten zu erhalten. Dies sei jedoch nicht der Sinn der Asylgewährung. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die Ereignisse - welche im Zeitpunkt der Befragung (...) Jahre zurückgelegen hätten - so detailliert geschildert, wie es von ihm habe erwartet werden können. Er habe dabei Vorfälle zusammenfassen müssen, welche sich über einen Zeitraum von rund (...) Jahren ereignet hätten. In diesem Zusammenhang habe er die Probleme, die er wegen seines Bruders erlitten habe, ausreichend präzise dargelegt. Zudem habe er erklärt, er könnte noch tagelang über seine Erlebnisse im Gefängnis und bei den Befragungen erzählen. Das SEM habe jedoch an dieser entscheidenden Stelle nicht nachgefragt und ihn nicht aufgefordert, mehr über diese Ereignisse zu berichten. Hinsichtlich des Widerspruchs betreffend die Dauer der Meldepflicht sei festzuhalten, dass er bei der Anhörung mit Nachdruck geschildert habe, er habe bis im Jahr (...) regelmässig bei den Behörden vorsprechen müssen. Die diesbezüglich abweichenden Angaben bei der BzP seien nicht als entscheidrelevanter Widerspruch anzusehen. Weiter stellten die von ihm geltend gemachten (...) Befragungen durch die Behörden über rund (...) Jahre hinweg keineswegs eine besonders grosse Anzahl dar. Das SEM verkenne, dass es dabei nicht in erster Linie darum gegangen sei, tatsächlich etwas über den Bruder zu erfahren. Vielmehr sei es das Ziel gewesen, ihn durch anhaltende Schikanen einzuschüchtern und unter Druck zu setzen. Schliesslich erweise sich die Argumentation des SEM, seine Vorbringen seien auch aufgrund des Umstands, dass er erst im Jahr 2017 ein Asylgesuch eingereicht habe, als unglaubhaft einzustufen, als nicht stichhaltig. Er habe ausführlich dargelegt, dass es ihm nach der Einreise aufgrund seiner (...)operation nicht möglich gewesen sei, sich mit der Frage einer Asylgesuchstellung zu befassen. Insgesamt sei die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer erklärte bei der BzP sowohl im Rahmen des freien Berichts als auch auf konkrete Nachfrage hin, dass die von ihm geltend gemachte Meldepflicht bis im Jahr (...) gedauert habe. Weiter bestätigte er ausdrücklich, dass es zwischen (...) und (...) keine Vorfälle gegeben habe (vgl. A8, Ziff. 7.01 f.). Demgegenüber sagte er bei der Anhörung aus, er habe sich bis im Jahr (...) monatlich bei den Behörden melden müssen (vgl. A20, F32, F46 und F51 ff.). Auf den Vorhalt dieses Widerspruchs hin erklärte er, so viel er sich erinnern könne, habe die Meldepflicht bis (...) und nicht bis (...) gedauert (vgl. A20, F75). Auch wenn diese Ereignisse bereits einige Jahre zurücklagen, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer derart abweichende Angaben zur Dauer seiner Meldepflicht gemacht hat. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob er sich während (...) oder (...) Jahren monatlich bei den Behörden habe melden müssen. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass er in Erinnerung hat, ob er während drei Jahren - also zwischen (...) und (...) - keine Probleme mit den Behörden gehabt hat oder ob er lediglich während (...) in Ruhe gelassen worden war. Ferner ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, obwohl er über Jahre hinweg zahlreiche Termine bei den Sicherheitsbehörden habe wahrnehmen müssen, nur äusserst oberflächliche Angaben zu diesen machen konnte (vgl. A20, F41 ff.). Seine dahingehenden Ausführungen erweisen sich als knapp und unsubstanziiert. Weiter ist es als unwahrscheinlich anzusehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im Anschluss an den Anschlag seines Bruders H._______ auf die syrische Botschaft über mehrere Jahre hinweg regelmässig vorbeikommen liessen und ihn zu seinem Bruder befragten. Dieses Vorgehen erscheint auch mit der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Erklärung - es habe sich dabei um eine Schikane mit dem Ziel, ihn unter Druck zu setzen, gehandelt - wenig plausibel. Dies gilt umso mehr, als er geltend macht, als einziger der in Syrien lebenden Brüder von H._______ von diesen Massnahmen betroffen gewesen zu sein. Ferner bestehen auch erhebliche Zweifel an der geltend gemachten behördlichen Suche nach seiner Person kurz nach Ausbruch des Bürgerkriegs. Eigenen Angaben zufolge habe es sich bei dieser um das Ereignis gehandelt, welches ihn zur Ausreise aus dem Heimatstaat bewogen habe. Während er jedoch bei der BzP angab, es sei beide Male jeweils ein Beamter bei ihm zu Hause vorbeigekommen, um nach ihm zu fragen (vgl. A8, Ziff. 7.02), führte er bei der Anhörung aus, es seien jeweils zwei Personen zu ihnen gekommen (vgl. A20, F55 f.). Auch wenn er selbst nicht anwesend war, wäre zu erwarten gewesen, dass er zu diesen - angeblich fluchtauslösenden - Vorfällen übereinstimmende Angaben macht. Als er auf den Widerspruch angesprochen wurde, führte er aus, er habe dies - gemeint ist die Aussage bei der BzP - nicht gesagt; es seien zweimal zwei Personen gewesen (vgl. A20, F76). Dies stellt jedoch keine schlüssige Erklärung für die unterschiedlichen Aussagen dar. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das SEM zu Recht aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer erst 2017 um Asyl nachsuchte, daran zweifelte, dass er vor der Ausreise tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen war. Zwar trifft es zu, dass er sich kurz nach der Einreise einer (...)-operation unterziehen musste. Der vorgelegte Spitalaustrittsbericht datiert jedoch vom 1. April 2014, während das Asylgesuch am 22. August 2017 gestellt wurde. Selbst wenn gesundheitliche Probleme den Beschwerdeführer daran gehindert haben sollten, unmittelbar nach der Einreise um Asyl zu ersuchen, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er damit nach der Operation noch rund drei Jahre zugewartet hat. An der BzP führte er denn auch aus, er stelle das Asylgesuch in der Hoffnung, ein Reisedokument zu erhalten (vgl. A8, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung wies er ebenfalls auf die Einschränkungen hin, die er aufgrund seines "F-Status" habe (vgl. A20, F30). Zudem erwähnte er, dass seine Angehörigen gerne Verwandte im Ausland besuchen möchten, dies aber aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nicht tun könnten (vgl. A20, F79). Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass die Asylgesuchstellung eher durch den möglichen Erhalt eines Reisedokuments als durch eine Verfolgungslage im Heimatstaat motiviert war. Es wäre zu erwarten gewesen, dass - wenn tatsächlich eine Verfolgung vorgelegen hätte - nach der Einreise zeitnah um Asyl nachgesucht worden wäre. Insgesamt ist festzuhalten, dass vorliegend die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er jahrelang einer Meldepflicht bei den syrischen Sicherheitsbehörden unterstand und von diesen im Jahr 2011 aus unbekannten Gründen gesucht wurde. Die geltend gemachte Reflexverfolgung in den Jahren vor der Ausreise aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Bruders H._______ erweist sich als nicht glaubhaft. 7.3 Sodann kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an den Angriff seines Bruders H._______ auf die Botschaft im Jahr (...) für zwei Monate inhaftiert worden war und dabei auch misshandelt wurde. Nachdem er sich in der Folge jedoch noch über viele Jahre hinweg im Heimatstaat aufhielt, fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Ausreise im Jahr 2011. Selbst wenn die geltend gemachte Haft als glaubhaft eingestuft würde, wäre sie nicht als asylrelevant anzusehen. 7.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen politischen Tätigkeiten seines Bruders H._______ oder von anderen Familienmitgliedern einer Reflexverfolgung ausgesetzt werden könnte. Zudem war er selbst zu keinem Zeitpunkt politisch aktiv (vgl. A8, Ziff. 7.02) und macht auch nicht geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. Die Kinder des Beschwerdeführers brachten keine eigenen Asylgründe vor. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, um ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Die Beschwerdeführenden wurden vom SEM mit Verfügung vom 13. März 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. A14). Nachdem die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.2), erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gestellt. Aufgrund der nachgereichten Unterstützungsbestätigung der (...) vom 6. Januar 2021 ist vorliegend von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen und die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nicht als zum Vornherein aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das ebenfalls mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann