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D-652/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-652/2024

U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch Laura Heimgartner-Castelnovi, (…), Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024.

D-652/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Nach der Personalienaufnahme am 6. April 2023 hörte das SEM die Be- schwerdeführerin am 16. Mai 2023 zu ihren Asylgründen an. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie habe im Alter von 18 Jahren einen Mann kennen- gelernt und sei bis 2016 bei ihm geblieben. Geheiratet hätten sie nicht. Als sie schwanger geworden sei, habe ihr Partner angefangen, sie zu schla- gen, und sie sei in ein Frauenhaus geflüchtet. Nach der Geburt des Kindes im Jahr (…) sei sie zu ihrem Partner zurückgegangen. (…) und (…) habe sie zwei weitere Kinder zur Welt gebracht. Ihr Partner habe sie weiter miss- handelt. 2016 habe sie nach heftigen Schlägen die Polizei aufgesucht, wo- rauf gegen den Partner ein Kontaktverbot verfügt worden sei. Dieses sei aber zeitlich begrenzt gewesen. Im August 2016 habe sie die Kinder in eine staatliche Einrichtung gebracht, und sie habe sich seither aus Angst vor ihrem Partner versteckt. Drei Jahre später habe sie einen anderen Mann kennengelernt. Mit diesem habe sie ein weiteres Kind, das im Jahr (…) zur Welt gekommen sei. Von dem besagten Mann habe sie sich später auch getrennt. Ende November 2022 beziehungsweise etwa zwei Wochen vor ihrer Ausreise, habe sie den Vater ihrer ersten Kinder plötzlich auf der Strasse wiedergesehen. Er habe versucht, sie gewaltsam in sein Auto zu zerren, aber Augenzeugen hätten die Polizei alarmiert und er sei mitge- nommen worden. Nachdem sie danach nicht wie angekündigt von der Po- lizei zu einem Gespräch vorgeladen worden sei, und sie wisse, dass ihr ehemaliger Partner heimlich als Informant mit der Polizei zusammenar- beite, seit er in jungen Jahren einmal im Gefängnis gewesen sei, habe sie noch mehr Angst vor ihm gehabt, und sich deshalb zur Ausreise entschlos- sen. Am (…) Dezember 2022 sei sie über B._______ nach C._______ ge- flogen. Am 30. März 2023 sei sie schliesslich in die Schweiz gelangt. Nach ihrer Ausreise habe ihr ehemaliger Partner bei ihren Kindern in Georgien nach ihr gefragt. Um die drei älteren Kinder kümmere sich der Staat; sie seien in einer Pflegefamilie untergebracht. Auf das jüngste Kind passe eine Frau auf. C. Am 22. Mai 2023 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte

D-652/2024 Seite 3 Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte die Beschwer- deführerin dem Kanton D._______ zu. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 – eröffnet am 23. Januar 2024 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner händigte es der Beschwer- deführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, der Bundesrat habe Georgien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten, weshalb der subsidiäre Schutz nicht greife. Der Weg- weisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. E. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht der Rechts- vertretung lag der Beschwerde die Kopie einer (…)bestätigung der (…) in E._______ vom 29. Januar 2024 bei. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei ein Opfer von Menschenhandel, worüber sie bisher aus Scham nicht habe sprechen können. Auf die weitere Begründung der Beschwerde ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

31. Januar 2024 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

D-652/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, der rechtserhebliche Sach- verhalt sei nicht vollständig erstellt und der Entscheid folglich ungenügend begründet. Es ist zu prüfen, ob die verfahrensrechtliche Rüge geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 4.2.1 Im Asylverfahren gilt, wie in anderen Verwaltungsverfahren, der Un- tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren not-

D-652/2024 Seite 5 wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Ver- fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte An- fechtung ermöglicht. 4.2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstands bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeit- lich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Lauf des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesver- waltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich auf- grund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die ange- fochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Ver- lauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweis- mitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.3 4.3.1 Vorliegend wurde in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe erst nach der am 24. Januar 2024 erfolgten Ent- scheidbesprechung den Mut gefunden, ihrer Rechtsvertretung per E-Mail mitzuteilen, dass sie ein Opfer von Menschenhandel sei. Sie sei von ihrem ehemaligen Partner in F._______ verkauft worden und habe sich dort pros- tituieren müssen. Sie schäme sich sehr dafür und habe deshalb nicht früher den Mut gehabt, über das Erlebte zu sprechen. Laut der Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin bei einem weiteren Gespräch am 29. Januar 2024 erzählt, dass man ihr versprochen habe, in F._______ einer geregel- ten Tätigkeit nachgehen zu können, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder bestreiten zu können. Sie habe sich dann aber über eine lange Zeit hinweg prostituiert. Aufgrund des emotionalen Zustands der Be- schwerdeführerin, die der Rechtsvertreterin beim Erzählen nicht in die Au- gen habe schauen können und sich vor einer Verurteilung durch die geor- gische Dolmetscherin gefürchtet habe, sei es nicht möglich gewesen, den Sachverhalt weiter zu erstellen. Die Beschwerdeführerin habe sich aber mit der (…) mit der (…) einverstanden erklärt. Diese sei noch gleichentags er- folgt. Nachdem die Rechtsvertreterin nur einen Bruchteil des von der

D-652/2024 Seite 6 Beschwerdeführerin Erlebten in Erfahrung habe bringen können, sei der Sachverhalt als nicht vollständig erstellt zu erachten. Es sei angezeigt, dass die Beschwerdeführerin durch eine Fachperson befragt werde. Damit ihr keine Instanz entzogen werde, werde um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung durch dieses ersucht. 4.3.2 Das SEM hat angesichts der Erklärung der Beschwerdeführerin am Ende der Anhörung vom 16. Mai 2023, dass sie alles habe sagen können, was für ihr Asylgesuch wesentlich sei, und es keine anderen Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen würden (vgl. SEM-Akte […]-11/16 S. 14 F1 und S. 15 F2), berechtigterweise keine Veranlassung für weitergehende Sachverhaltsabklärungen gesehen. Die von der Be- schwerdeführerin im Nachgang zur Anhörung vorgelegten Beweismittel hat das SEM entgegengenommen und in seinem Entscheid berücksichtigt (vgl. Verfügung vom 22. Januar 2024 S. 3). Nachdem die Beschwerdeführerin nun aber auf Beschwerdeebene bis anhin nicht bekannte, neue Sachver- haltsumstände (im Sinne unechter Noven) geltend macht, und diese nicht von vornherein als unglaubhaft oder unerheblich zu erachten sind, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt als nicht voll- ständig erstellt. Der Einwand der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist damit begründet. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbeson- dere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 4.4.2 Vorliegend sind weitere Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin, ein Opfer von Menschenhandel zu sein, vorzunehmen. Eine Rückweisung ist daher angezeigt. Der Be- schwerdeführerin wird Gelegenheit zu geben sein, die entsprechenden Vorbringen darzulegen (bspw. im Rahmen einer ergänzenden Anhörung in einem Frauenteam). Gegenüber einer möglicherweise Menschenhandels- betroffenen besteht eine Identifizierungspflicht und die sich aus dem für die Schweiz am 1. April 2013 in Kraft getretenen Übereinkommen zur Bekämp- fung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543) ergebenden Verpflichtungen sind in diesem Rahmen zu beachten (vgl. dazu BVGE

D-652/2024 Seite 7 2016/27). Durch eine Rückweisung bleibt sodann der Instanzenzug ge- wahrt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom

22. Januar 2024 ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Die notwendigen Parteikosten sind aufgrund der Akten, aus denen sich der Aufwand zuver- lässig abschätzen lässt, zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berück- sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist damit gegen- standslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-652/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststel- lung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr