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D-6529/2018

D-6529/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. August 2018 (unter der Verfahrensnummer N [...]) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 8. Oktober 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. B. Mit Eingabe vom 20. September 2018 erhob der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. C. C.a Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 fest, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens (D-5430/2018) in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, bis zum 11. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. C.b Am 10. Oktober 2018 wurde der geforderte Kostenvorschuss durch den Gesuchsteller zu Gunsten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts einbezahlt. D. Das Amt für Migration (...) teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 22. Oktober 2018) mit, der beiliegenden Meldung des (...) vom 18. Oktober 2018 könne entnommen werden, dass der Gesuchsteller seit dem 19. September 2018 unbekannten Aufenthaltes sei. E. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-5430/2018 vom 24. Oktober 2018 als gegenstandslos geworden ab. Dem Gesuchsteller wurden die Verfahrenskosten von Fr. 250.- auferlegt, wobei festgehalten wurde, der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- werde für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der darüber hinaus gehende Betrag von Fr. 500.- werde dem Gesuchsteller bei Bekanntwerden seines Aufenthaltsortes zurückerstattet. F. F.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. November 2018 ersuchte rubrizierter Rechtsvertreter namens des Gesuchstellers um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens D- 5430/2018. F.b Diesem Gesuch wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 14. November 2018 stattgegeben und dem Gesuchsteller die Akten 1, 2, 5, 6 und die erste Seite der Akte 4 ediert. G. Mit als Revisionsgesuch/Revisionsbegehren bezeichneter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November 2018 beantragte der Rechtsvertreter namens des Gesuchstellers, der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D- 5430/2018 vom 24. Oktober 2018 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei - in Gutheissung des Gesuchs - wieder aufzunehmen respektive fortzusetzen. Dem Gesuch sei sofort die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das SEM sowie das Migrationsamt des Kantons B._______ anzuweisen, bis zum Abschluss des Verfahrens von weiteren Massnahmen gegen den Gesuchsteller abzusehen. Ferner wurde beantragt, es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren sowie auch für das weitere Beschwerdeverfahren zu gewähren sowie, rubrizierter Rechtsanwalt sei als amtlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Der Eingabe lagen eine E-Mail des Gesuchstellers vom 20. September 2018 an seine Sozialarbeiterin, ein Untermietvertrag vom 1. September 2018, eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 13. November 2018, eine Meldung des (...) vom 18. Oktober 2018 betreffend unbekannten Aufenthalts, ein Stammdatenblatt des Kantonalen Sozialdienstes B._______ vom 18. Oktober 2018, eine Rechtskraftmitteilung des SEM vom 30. Oktober 2018 ein Protokoll vom 7. November 2018 hinsichtlich einer Rayonauflage des (...) und ein Protokoll vom 7. November 2018 über ein Ausreisegespräch bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 19. November 2018 gestützt auf Art. 126 BGG per sofort aus.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren D-5430/2018 (i.S. Asyl und Wegweisung betreffend die Verfügung des SEM vom 30. August 2018) mit Abschreibungsentscheid vom 24. Oktober 2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 1.3 Insoweit im Gesuch vom 16. November 2018 ausdrücklich um Revision des Entscheides vom 24. Oktober 2018 ersucht wird, ist festzuhalten, dass Abschreibungsbeschlüsse weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden können. Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch - wie vorliegend beantragt wird - auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden. Eine Aufhebung und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens erfolgt insbesondere dann, wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil D-7256/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2015 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.4 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen, ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und ist daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG).

E. 1.5 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).

E. 2.1 Zur Begründung seines Wiederaufnahmegesuchs brachte der Gesuchsteller vor, das (...) habe in seiner Mitteilung vom 18. Oktober 2018 tatsachenwidrig festgestellt, der Gesuchsteller sei seit dem 19. September 2018 unbekannten Aufenthaltes. Schon die Tatsache, dass er den vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 geforderten Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt habe, zeige, dass er ab dem 19. September 2018 nicht unbekannten Aufenthaltes gewesen sei, ansonsten er weder die Verfügung hätte in Empfang nehmen noch den Kostenvorschuss zahlen können. Gemäss der beigelegten E- Mail des Gesuchstellers vom 20. September 2018 an die für ihn zuständige Sozialarbeiterin des Kantonalen Sozialdienstes B._______ habe er dieser schriftlich bestätigt, dass er ab dem 1. September 2018 den Wohnort respektive die Adresse gewechselt habe. Wie der E-Mail zu entnehmen sei, habe er die Sozialarbeiterin offenbar schon vorher darüber informiert, dass er sich seit dem 1. September 2018 an der (...) in C._______ aufhalte. Er habe der Sozialarbeiterin auch den Mietvertrag vom 1. September 2018 übergeben. Dem Sozialdienst und dem (...) sei auch bekannt gewesen, dass er seit Ende Juni 2018 über eine Arbeitsstelle verfügt habe. Das Stammdatenblatt des Kantonalen Sozialdienstes B._______ vom 18. Oktober 2018, auf das sich das (...) berufe, und das vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Schreiben vom 14. November 2018 als für den Abschreibungsentscheid nicht massgebend bezeichnet worden sei, sei somit tatsachenwidrig. Das (...) habe - wie den beigelegten Protokollen zu entnehmen sei - ausserdem mit dem Gesuchsteller am 6. November (recte: 7. November) 2018 eine Befragung betreffend Rayonauflagen und ein Ausreisegespräch durchgeführt. Daraus lasse sich schliessen, dass das (...) in Kontakt mit dem Gesuchsteller stand und ihn für Gespräche habe aufbieten können. Den Protokollen des (...) sei zu entnehmen, dass der Gesuchsteller nie untergetaucht gewesen sei.

E. 2.2 Ein Asylsuchender hat sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und seine Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG).

E. 2.3 Dieser Pflicht ist der Gesuchsteller nachgekommen. Die Ausführungen in seinem Gesuch (vgl. E. 2.1) sind - wie nachstehend aufgezeigt - zu bestätigen. Aufgrund des von ihm geleisteten Kostenvorschusses vom 10. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der Gesuchsteller von der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2018 Kenntnis genommen hat. Diese Verfügung wurde zwar an die ehemalige Adresse (...), C._______ versandt - dieser hatte denn auch in der Beschwerde vom 20. September 2018 seine aktuelle Adresse mit "(...), C._______" bezeichnet. Gemäss dem beigelegten Untermietvertrag vom 1. September hätte die (neue) korrekte Adresse jedoch "(...), C._______" gelautet. Aufgrund des Untermietvertrags ergibt sich denn auch, dass der Gesuchsteller - wie er bereits in der Beschwerde vom 20. September 2018 angegeben hatte - seit September 2018 über eine Mietwohnung in C.______ verfügte, was darauf hätte schliessen lassen, dass er sich bereits nicht mehr in einer kantonalen Unterkunft aufgehalten hat. Wie er zudem gegenüber dem (...) im Ausreisegespräch vom 7. November 2018 darlegte, sei er regelmässig noch im Heim - und somit in der kantonalen Unterkunft - gewesen und habe seine Post stets dort abgeholt. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass ihm die Zwischenverfügung vom 26. September 2018 - trotz Adressierung an seine ehemalige Adresse - zugestellt werden konnte. Aus der E-Mail des Gesuchstellers an die Sozialarbeiterin vom 20. September 2019 resultiert ebenfalls, dass er seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen ist und nie unbekannten Aufenthaltes war. Unter Angabe seiner aktuellen Adresse (...), C._______ erklärt er darin nämlich, er bestätige den Wohnortwechsel. Der Sozialarbeiterin war somit zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass der Gesuchsteller über einen neuen Aufenthaltsort verfügte. Auf dem Stammdatenblatt Asyl des kantonalen Sozialdienstes vom 18. Oktober 2018 ist denn auch nicht etwa vermerkt, dass er unbekannten Aufenthaltes gewesen wäre, sondern lediglich, dass er sich seit dem 19. September 2018 nicht mehr in der kantonalen Unterkunft aufgehalten habe. Die Feststellung des (...) vom 18. Oktober 2018, der Gesuchsteller sei seit dem 19. September 2018 unbekannten Aufenthaltes gewesen, lässt sich bei dieser Sachlage nicht aufrechterhalten. Vielmehr ist - wie im Wiederaufnahmegesuch zu Recht geltend gemacht wird - darauf zu schliessen, er sei nie unbekannten Aufenthaltes gewesen.

E. 2.4 Bei dieser Sachlage entbehrt die Vermutung im Abschreibungsentscheid vom 24. Oktober 2018, der Gesuchsteller habe kein Interesse mehr an der Weiterführung des Verfahrens und kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der mit der Beschwerde vom 20. September 2018 angefochtenen Verfügung des SEM vom 30. August 2018 ihrer Grundlage.

E. 3.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gutzuheissen ist. Der Abschreibungsentscheid D-5430/2018 vom 24. Oktober 2018 ist aufzuheben. Das ursprüngliche Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen.

E. 3.2 Über den im Gesuch vom 16. November 2018 gestellten Antrag, es sei für das weitere Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und dem Gesuchsteller rubrizierter Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen, ist nicht vorliegend, sondern im wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu befinden. Ebenso verhält es sich betreffend der allfälligen Rückerstattung des vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschusses.

E. 3.3 Da das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist, kommt der Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung zu. Der Gesuchsteller kann daher den weiteren Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG).

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gegenstandslos.

E. 4.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird damit gegenstandslos.

E. 4.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand wird daher in Anwendung von Art. 14 VGKE unter Berücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren aufgrund der Akten auf Fr. 1100.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Gesuchsteller durch das Bundesverwaltungsgericht als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gutgeheissen.
  2. Der Abschreibungsentscheid D-5430/2018 vom 24. Oktober 2018 wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1100.- ausgerichtet.
  5. Dieser Entscheid geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6529/2018 law/joc Wiederaufnahmeentscheid vom 28. November 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, Gegenstand Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens; Abschreibungsentscheid D-5430/2018 vom 24. Oktober 2018. Sachverhalt: A. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. August 2018 (unter der Verfahrensnummer N [...]) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 8. Oktober 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. B. Mit Eingabe vom 20. September 2018 erhob der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. C. C.a Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 fest, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens (D-5430/2018) in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, bis zum 11. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. C.b Am 10. Oktober 2018 wurde der geforderte Kostenvorschuss durch den Gesuchsteller zu Gunsten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts einbezahlt. D. Das Amt für Migration (...) teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 22. Oktober 2018) mit, der beiliegenden Meldung des (...) vom 18. Oktober 2018 könne entnommen werden, dass der Gesuchsteller seit dem 19. September 2018 unbekannten Aufenthaltes sei. E. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-5430/2018 vom 24. Oktober 2018 als gegenstandslos geworden ab. Dem Gesuchsteller wurden die Verfahrenskosten von Fr. 250.- auferlegt, wobei festgehalten wurde, der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- werde für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der darüber hinaus gehende Betrag von Fr. 500.- werde dem Gesuchsteller bei Bekanntwerden seines Aufenthaltsortes zurückerstattet. F. F.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. November 2018 ersuchte rubrizierter Rechtsvertreter namens des Gesuchstellers um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens D- 5430/2018. F.b Diesem Gesuch wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 14. November 2018 stattgegeben und dem Gesuchsteller die Akten 1, 2, 5, 6 und die erste Seite der Akte 4 ediert. G. Mit als Revisionsgesuch/Revisionsbegehren bezeichneter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November 2018 beantragte der Rechtsvertreter namens des Gesuchstellers, der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D- 5430/2018 vom 24. Oktober 2018 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei - in Gutheissung des Gesuchs - wieder aufzunehmen respektive fortzusetzen. Dem Gesuch sei sofort die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das SEM sowie das Migrationsamt des Kantons B._______ anzuweisen, bis zum Abschluss des Verfahrens von weiteren Massnahmen gegen den Gesuchsteller abzusehen. Ferner wurde beantragt, es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren sowie auch für das weitere Beschwerdeverfahren zu gewähren sowie, rubrizierter Rechtsanwalt sei als amtlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Der Eingabe lagen eine E-Mail des Gesuchstellers vom 20. September 2018 an seine Sozialarbeiterin, ein Untermietvertrag vom 1. September 2018, eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 13. November 2018, eine Meldung des (...) vom 18. Oktober 2018 betreffend unbekannten Aufenthalts, ein Stammdatenblatt des Kantonalen Sozialdienstes B._______ vom 18. Oktober 2018, eine Rechtskraftmitteilung des SEM vom 30. Oktober 2018 ein Protokoll vom 7. November 2018 hinsichtlich einer Rayonauflage des (...) und ein Protokoll vom 7. November 2018 über ein Ausreisegespräch bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 19. November 2018 gestützt auf Art. 126 BGG per sofort aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren D-5430/2018 (i.S. Asyl und Wegweisung betreffend die Verfügung des SEM vom 30. August 2018) mit Abschreibungsentscheid vom 24. Oktober 2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 1.3 Insoweit im Gesuch vom 16. November 2018 ausdrücklich um Revision des Entscheides vom 24. Oktober 2018 ersucht wird, ist festzuhalten, dass Abschreibungsbeschlüsse weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden können. Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch - wie vorliegend beantragt wird - auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden. Eine Aufhebung und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens erfolgt insbesondere dann, wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil D-7256/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2015 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 1.4 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen, ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und ist daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG). 1.5 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). 2. 2.1 Zur Begründung seines Wiederaufnahmegesuchs brachte der Gesuchsteller vor, das (...) habe in seiner Mitteilung vom 18. Oktober 2018 tatsachenwidrig festgestellt, der Gesuchsteller sei seit dem 19. September 2018 unbekannten Aufenthaltes. Schon die Tatsache, dass er den vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 geforderten Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt habe, zeige, dass er ab dem 19. September 2018 nicht unbekannten Aufenthaltes gewesen sei, ansonsten er weder die Verfügung hätte in Empfang nehmen noch den Kostenvorschuss zahlen können. Gemäss der beigelegten E- Mail des Gesuchstellers vom 20. September 2018 an die für ihn zuständige Sozialarbeiterin des Kantonalen Sozialdienstes B._______ habe er dieser schriftlich bestätigt, dass er ab dem 1. September 2018 den Wohnort respektive die Adresse gewechselt habe. Wie der E-Mail zu entnehmen sei, habe er die Sozialarbeiterin offenbar schon vorher darüber informiert, dass er sich seit dem 1. September 2018 an der (...) in C._______ aufhalte. Er habe der Sozialarbeiterin auch den Mietvertrag vom 1. September 2018 übergeben. Dem Sozialdienst und dem (...) sei auch bekannt gewesen, dass er seit Ende Juni 2018 über eine Arbeitsstelle verfügt habe. Das Stammdatenblatt des Kantonalen Sozialdienstes B._______ vom 18. Oktober 2018, auf das sich das (...) berufe, und das vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Schreiben vom 14. November 2018 als für den Abschreibungsentscheid nicht massgebend bezeichnet worden sei, sei somit tatsachenwidrig. Das (...) habe - wie den beigelegten Protokollen zu entnehmen sei - ausserdem mit dem Gesuchsteller am 6. November (recte: 7. November) 2018 eine Befragung betreffend Rayonauflagen und ein Ausreisegespräch durchgeführt. Daraus lasse sich schliessen, dass das (...) in Kontakt mit dem Gesuchsteller stand und ihn für Gespräche habe aufbieten können. Den Protokollen des (...) sei zu entnehmen, dass der Gesuchsteller nie untergetaucht gewesen sei. 2.2 Ein Asylsuchender hat sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und seine Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). 2.3 Dieser Pflicht ist der Gesuchsteller nachgekommen. Die Ausführungen in seinem Gesuch (vgl. E. 2.1) sind - wie nachstehend aufgezeigt - zu bestätigen. Aufgrund des von ihm geleisteten Kostenvorschusses vom 10. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der Gesuchsteller von der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2018 Kenntnis genommen hat. Diese Verfügung wurde zwar an die ehemalige Adresse (...), C._______ versandt - dieser hatte denn auch in der Beschwerde vom 20. September 2018 seine aktuelle Adresse mit "(...), C._______" bezeichnet. Gemäss dem beigelegten Untermietvertrag vom 1. September hätte die (neue) korrekte Adresse jedoch "(...), C._______" gelautet. Aufgrund des Untermietvertrags ergibt sich denn auch, dass der Gesuchsteller - wie er bereits in der Beschwerde vom 20. September 2018 angegeben hatte - seit September 2018 über eine Mietwohnung in C.______ verfügte, was darauf hätte schliessen lassen, dass er sich bereits nicht mehr in einer kantonalen Unterkunft aufgehalten hat. Wie er zudem gegenüber dem (...) im Ausreisegespräch vom 7. November 2018 darlegte, sei er regelmässig noch im Heim - und somit in der kantonalen Unterkunft - gewesen und habe seine Post stets dort abgeholt. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass ihm die Zwischenverfügung vom 26. September 2018 - trotz Adressierung an seine ehemalige Adresse - zugestellt werden konnte. Aus der E-Mail des Gesuchstellers an die Sozialarbeiterin vom 20. September 2019 resultiert ebenfalls, dass er seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen ist und nie unbekannten Aufenthaltes war. Unter Angabe seiner aktuellen Adresse (...), C._______ erklärt er darin nämlich, er bestätige den Wohnortwechsel. Der Sozialarbeiterin war somit zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass der Gesuchsteller über einen neuen Aufenthaltsort verfügte. Auf dem Stammdatenblatt Asyl des kantonalen Sozialdienstes vom 18. Oktober 2018 ist denn auch nicht etwa vermerkt, dass er unbekannten Aufenthaltes gewesen wäre, sondern lediglich, dass er sich seit dem 19. September 2018 nicht mehr in der kantonalen Unterkunft aufgehalten habe. Die Feststellung des (...) vom 18. Oktober 2018, der Gesuchsteller sei seit dem 19. September 2018 unbekannten Aufenthaltes gewesen, lässt sich bei dieser Sachlage nicht aufrechterhalten. Vielmehr ist - wie im Wiederaufnahmegesuch zu Recht geltend gemacht wird - darauf zu schliessen, er sei nie unbekannten Aufenthaltes gewesen. 2.4 Bei dieser Sachlage entbehrt die Vermutung im Abschreibungsentscheid vom 24. Oktober 2018, der Gesuchsteller habe kein Interesse mehr an der Weiterführung des Verfahrens und kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der mit der Beschwerde vom 20. September 2018 angefochtenen Verfügung des SEM vom 30. August 2018 ihrer Grundlage. 3. 3.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gutzuheissen ist. Der Abschreibungsentscheid D-5430/2018 vom 24. Oktober 2018 ist aufzuheben. Das ursprüngliche Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen. 3.2 Über den im Gesuch vom 16. November 2018 gestellten Antrag, es sei für das weitere Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und dem Gesuchsteller rubrizierter Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen, ist nicht vorliegend, sondern im wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu befinden. Ebenso verhält es sich betreffend der allfälligen Rückerstattung des vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschusses. 3.3 Da das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist, kommt der Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung zu. Der Gesuchsteller kann daher den weiteren Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gegenstandslos. 4.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird damit gegenstandslos. 4.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand wird daher in Anwendung von Art. 14 VGKE unter Berücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren aufgrund der Akten auf Fr. 1100.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Gesuchsteller durch das Bundesverwaltungsgericht als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gutgeheissen.

2. Der Abschreibungsentscheid D-5430/2018 vom 24. Oktober 2018 wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1100.- ausgerichtet.

5. Dieser Entscheid geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: