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D-6524/2011

D-6524/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-10 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer liess, durch die Organisation SAJE (Service d'Aide Juridique Exilé-e-s) und vertreten durch seinen in der Schweiz lebenden Cousin, erstmals mit Eingabe vom 4. Mai 2011 beim BFM ein schriftliches Asylgesuch aus dem Ausland einreichen und um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz ersuchen. B. B.a. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2011 teilte das BFM dem Cousin des Beschwerdeführers mit, die Schweizer Vertretung in Tunis sei aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage, Befragungen von Asylbewerbern durchzuführen. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - namentlich Fragen der Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz - und aufgrund der vorliegenden Akten, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Da das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland einige entscheidrelevante Fragen offen gelassen habe, wurde dessen Vertreter ersucht, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts eine ergänzende Stellungnahme zu verschiedenen Punkten bis zum 6. Oktober 2011 einzureichen. B.b. Der Vertreter des Beschwerdeführers liess sich mit Eingabe vom 8. September 2011 (Eingangstempel BFM) fristgerecht vernehmen. Dabei führte er unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt. C. Mit Verfügung vom 1. November 2011 - eröffnet am 2. November 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verweigerte dessen Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer, ein ethnischer Bilen römisch-katholischen Glaubens, sei in den Militärdienst eingezogen worden. Im September 2008 sei er desertiert und illegal in den Sudan ausgereist. Über Libyen sei er nach Tunesien gereist. Dort habe er sich beim UNHCR gemeldet und lebe zurzeit im Flüchtlingslager B._______. Gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bewillige das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Art. 20 AsylG halte fest, dass einem Gesuchsteller die Einreise bewilligt werden könne, wenn er glaubhaft mache, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art 3 AsylG bestehe. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend nicht die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Wie nachfolgend darzulegen sei, könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen liesse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Den Asylbehörden komme dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sei mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Personen, d.h. die Beantwortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob den betreffenden Personen - ohne näherer Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1561/2008 mit weiteren Hinweisen). Hielten sich Asylgesuchsteller in einem Drittstaat auf, werde im Sinne einer Regelvermutung davon ausgegangen, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat anderweitig Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 Vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). Es seien jedoch die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesen Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gelte also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheine, dass es gerade die Schweiz sei, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren solle (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21, E. 4, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f). Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. September 2011 (Eingangsstempel BFM) liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Es bleibe demnach im Folgenden zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit März 2011 in Tunesien und habe sich im Flüchtlingslager B._______ beim UNHCR gemeldet. Die tunesischen Behörden hätten ihm damit Schutz und Aufenthalt gewährt. In der oben erwähnten Stellungnahme sei diesbezüglich lediglich geltend gemacht worden, der Beschwerdeführer habe im Flüchtlingslager keinen sicheren Unterhalt. Gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM befänden sich noch immer zahlreiche Flüchtlinge in B._______ in Tunesien. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib in Tunesien sei für den Beschwerdeführer schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich. Nach dem Gesagten benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Vielmehr sei es ihm zuzumuten, vorderhand in Tunesien zu verbleiben. Wenn die Einreise gestützt auf die oben erwähnten Bestimmungen (Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG) nicht bewilligt werde, bleibe gemäss ständiger Praxis des BFM in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt seien (Art. 51 AsylG). Eine Beurteilung des vorliegenden Gesuches im Rahmen des Familiennachzuges führe indessen zu keinem anderen Ergebnis. Die Frage der Familienzusammenführung werde in erster Linie in Art. 51 AsylG unter der Rubrik "Familienasyl" geregelt. Dabei richteten sich die Voraussetzungen zur Gewährung des Familienasyls nach dem Aufenthaltsstatus derjenigen Person, die sich bereits in der Schweiz befänden. Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei Ehegatten und minderjährigen Kindern von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen die Einreise zu bewilligen, sofern sie durch die Flucht voneinander getrennt worden seien und sich diese Familienangehörigen im Ausland befänden. Nach Art. 51. Abs. 2 AsylG könnten andere nahe Angehörige (als die in Abs. 2 erwähnten Mitglieder der Kernfamilie) Familienasyl erhalten, wenn besondere Umstände für die Familienvereinigung sprechen würden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fielen unter den Begriff der "anderen nahen Angehörigen" beispielsweise die Geschwister, die Grosseltern und Pflegekinder (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-395/2009 vom 12. Mai 2009 S. 7). Im zitierten Entscheid komme das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass auch unter nahen Verwandten auf das zusätzliche Erfordernis der "engen Beziehungen" nicht verzichtet werden könne (a.a.O. S. 16). Innerhalb der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und ihre minderjährigen Kinder) bestehe aufgrund der zwischen solchen Personen oftmals vorhandenen Abhängigkeiten sowie der in der Regel beabsichtigten Zweckgemeinschaft die Vermutung, dass eine enge Beziehung vorliege. Besondere Umstände könnten diese Vermutung jedoch beseitigen, so dass auch innerhalb der Kernfamilie nicht immer von einer engen Beziehung auszugehen sei. Dies beispielsweise dann, wenn Ehegatten seit Jahren getrennt lebten und kaum Kontakt pflegten. Ausserhalb dieser Kernfamilie, so auch zwischen den übrigen nahen Angehörigen, bestehe eine solche Vermutung jedoch nicht mehr, weil bei diesen Verhältnissen in der Regel keine Abhängigkeiten mehr vorlägen und keine Zweckgemeinschaft beabsichtigt sei. In diesen Fällen müssten deshalb besondere Umstände gegeben sein, die dazu führten, dass von einer engen Beziehung zwischen der Asyl suchenden Person und der in der Schweiz lebenden Person auszugehen sei. Zu denken sei dabei beispielsweise an eine besondere Abhängigkeit einer Person aufgrund einer schweren Krankheit, welche die Fürsorge einer anderen Person erfordere beziehungsweise wünschbar mache, oder an nachgewiesenen regelmässigen und intensiven Kontakten. Ob eine solche enge Beziehung vorliege, sei aufgrund der konkreten Vorbringen im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. S. 17 f.). Gemäss den Ausführungen gehöre der Beschwerdeführer nicht zur Kernfamilie seines in der Schweiz lebenden Cousins. Aus den Akten seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin ausgegangen werden könne. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall nicht erfüllt. D. Nach dem Gesagten sei dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. E. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Cousin durch den neuen Vertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Vorab wird in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Den Erwägungen der Vorinstanz lasse sich keine praxiskonforme Prüfung der Gründe für die Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts finden. Zudem liessen die Erwägungen zum Vorliegen des Asylausschlussgrundes gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG offen, ob und wie es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen. Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechts des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat das BFM im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als der Beschwerdeführer, stellt jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann.

E. 5.1 Die Prüfung, ob ein Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft originär, aufgrund einer eigenen persönlichen Gefährdung, erfüllt, geht der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling vor. Die Prüfung des derivativen Einbezugs von Familienangehörigen und eingetragenen Partnern in die vorläufige Aufnahme von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen erfolgt erst, wenn in Anwendung von Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zuvor festgestellt wurde, dass die einzu­beziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. Art. 37 AsylV1, Art. 17 Abs. 2 AsylG; vgl. hierzu auch BVGE 2007/19 E. 3).

E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es (noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um Asyl nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG besteht. Diesfalls kann dem Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Vertretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden (Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Ausland um Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt und nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Beim Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind grundsätzlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob eine effektive Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche besteht, mithin der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss einem völkerrechtlichen Grundsatz eine Person, die eine Staatsangehörigkeit besitzt, die Flüchtlingseigenschaft nur dann erlangen kann, wenn sie sich ausserhalb des Staates aufhält, dem sie angehört. Befindet sich die um Asyl nachsuchende Person noch in ihrem Heimatstaat, stellt sich mit anderen Worten die Frage der formellen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Folgerichtig ist bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl zu befinden, auch dann nicht, wenn eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 130 ff., welcher ange­sichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl­gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).

E. 5.4 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch BVGE 2007/30 E. 5.2). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung B.a vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 f.), was das Bundesamt in casu getan hat.

E. 5.5 Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4). In einem solchen Falle ist aber im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Ein­reisebewilligung führt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. sowie die vorstehenden Ausführungen unter Erwägung C. S. 4 oben).

E. 6.1 Den Akten zufolge befindet sich der Beschwerdeführer seit mehreren Monaten in Tunesien und hat sich dort im Flüchtlingslager B._______ beim UNHCR registrieren lassen. Die tunesischen Behörden haben ihm damit Schutz und Aufenthalt gewährt und er ist demnach nicht mit den Schwierigkeiten illegaler Flüchtlinge konfrontiert und hat völkerrechtlichen Schutz in einem Drittland gefunden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass die Lebensumstände anerkannter Flüchtlinge in Tunesien schwierig sind, indes stellen sie die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat nicht grundsätzlich in Frage. Somit erscheint der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Tunesien als zumutbar.

E. 6.2 Es ist somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. Die Vorinstanz hat folglich das Aus­landsgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

E. 7.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG). Andere nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 7.2 In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191, EMARK 2000 Nr. 11).

E. 7.3 Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung - bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Besondere Gründe können - in atypi­schen Einzelfällen - auch dann vorliegen, wenn die in der Schweiz le­benden, asylberechtigten Familienangehörigen selbst einer solchen persönlichen Fürsorge durch die einzubeziehende Person bedürfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 42).

E. 8.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass ausserhalb der Kernfamilie, also auch zwischen den übrigen nahen Angehörigen, die Vermutung, dass eine enge Beziehung vorliegt, nicht mehr besteht, weil bei diesen Verhältnissen in der Regel keine Abhängigkeiten mehr vorliegen und keine Zweckgemeinschaft beabsichtigt ist. In diesen Fällen müssten deshalb besondere Umstände gegeben sein, die dazu führten, dass von einer engen Beziehung zwischen der Asyl suchenden Person und der in der Schweiz lebenden Person auszugehen sei. Aus diesen Ausführungen gehe hervor, dass der Cousin des Beschwerdeführers nicht zu dessen Kernfamilie gehöre. Aus den Akten seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Bindung zwischen den beiden ausgegangen werden könne. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingaben vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

E. 8.2 Aufgrund der geschilderten Lebensumstände des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben sich keine besonderen Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen würden.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG noch für den Einschluss des Beschwerdeführers in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Das BFM hat somit das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. November 2011 zu Recht abgelehnt.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6524/2011 Urteil vom 10. Januar 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, c/o Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. November 2011 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer liess, durch die Organisation SAJE (Service d'Aide Juridique Exilé-e-s) und vertreten durch seinen in der Schweiz lebenden Cousin, erstmals mit Eingabe vom 4. Mai 2011 beim BFM ein schriftliches Asylgesuch aus dem Ausland einreichen und um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz ersuchen. B. B.a. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2011 teilte das BFM dem Cousin des Beschwerdeführers mit, die Schweizer Vertretung in Tunis sei aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage, Befragungen von Asylbewerbern durchzuführen. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - namentlich Fragen der Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz - und aufgrund der vorliegenden Akten, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Da das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland einige entscheidrelevante Fragen offen gelassen habe, wurde dessen Vertreter ersucht, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts eine ergänzende Stellungnahme zu verschiedenen Punkten bis zum 6. Oktober 2011 einzureichen. B.b. Der Vertreter des Beschwerdeführers liess sich mit Eingabe vom 8. September 2011 (Eingangstempel BFM) fristgerecht vernehmen. Dabei führte er unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt. C. Mit Verfügung vom 1. November 2011 - eröffnet am 2. November 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verweigerte dessen Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer, ein ethnischer Bilen römisch-katholischen Glaubens, sei in den Militärdienst eingezogen worden. Im September 2008 sei er desertiert und illegal in den Sudan ausgereist. Über Libyen sei er nach Tunesien gereist. Dort habe er sich beim UNHCR gemeldet und lebe zurzeit im Flüchtlingslager B._______. Gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bewillige das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Art. 20 AsylG halte fest, dass einem Gesuchsteller die Einreise bewilligt werden könne, wenn er glaubhaft mache, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art 3 AsylG bestehe. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend nicht die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Wie nachfolgend darzulegen sei, könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen liesse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Den Asylbehörden komme dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sei mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Personen, d.h. die Beantwortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob den betreffenden Personen - ohne näherer Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1561/2008 mit weiteren Hinweisen). Hielten sich Asylgesuchsteller in einem Drittstaat auf, werde im Sinne einer Regelvermutung davon ausgegangen, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat anderweitig Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 Vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). Es seien jedoch die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesen Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gelte also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheine, dass es gerade die Schweiz sei, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren solle (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21, E. 4, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f). Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. September 2011 (Eingangsstempel BFM) liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Es bleibe demnach im Folgenden zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit März 2011 in Tunesien und habe sich im Flüchtlingslager B._______ beim UNHCR gemeldet. Die tunesischen Behörden hätten ihm damit Schutz und Aufenthalt gewährt. In der oben erwähnten Stellungnahme sei diesbezüglich lediglich geltend gemacht worden, der Beschwerdeführer habe im Flüchtlingslager keinen sicheren Unterhalt. Gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM befänden sich noch immer zahlreiche Flüchtlinge in B._______ in Tunesien. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib in Tunesien sei für den Beschwerdeführer schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich. Nach dem Gesagten benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Vielmehr sei es ihm zuzumuten, vorderhand in Tunesien zu verbleiben. Wenn die Einreise gestützt auf die oben erwähnten Bestimmungen (Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG) nicht bewilligt werde, bleibe gemäss ständiger Praxis des BFM in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt seien (Art. 51 AsylG). Eine Beurteilung des vorliegenden Gesuches im Rahmen des Familiennachzuges führe indessen zu keinem anderen Ergebnis. Die Frage der Familienzusammenführung werde in erster Linie in Art. 51 AsylG unter der Rubrik "Familienasyl" geregelt. Dabei richteten sich die Voraussetzungen zur Gewährung des Familienasyls nach dem Aufenthaltsstatus derjenigen Person, die sich bereits in der Schweiz befänden. Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei Ehegatten und minderjährigen Kindern von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen die Einreise zu bewilligen, sofern sie durch die Flucht voneinander getrennt worden seien und sich diese Familienangehörigen im Ausland befänden. Nach Art. 51. Abs. 2 AsylG könnten andere nahe Angehörige (als die in Abs. 2 erwähnten Mitglieder der Kernfamilie) Familienasyl erhalten, wenn besondere Umstände für die Familienvereinigung sprechen würden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fielen unter den Begriff der "anderen nahen Angehörigen" beispielsweise die Geschwister, die Grosseltern und Pflegekinder (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-395/2009 vom 12. Mai 2009 S. 7). Im zitierten Entscheid komme das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass auch unter nahen Verwandten auf das zusätzliche Erfordernis der "engen Beziehungen" nicht verzichtet werden könne (a.a.O. S. 16). Innerhalb der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und ihre minderjährigen Kinder) bestehe aufgrund der zwischen solchen Personen oftmals vorhandenen Abhängigkeiten sowie der in der Regel beabsichtigten Zweckgemeinschaft die Vermutung, dass eine enge Beziehung vorliege. Besondere Umstände könnten diese Vermutung jedoch beseitigen, so dass auch innerhalb der Kernfamilie nicht immer von einer engen Beziehung auszugehen sei. Dies beispielsweise dann, wenn Ehegatten seit Jahren getrennt lebten und kaum Kontakt pflegten. Ausserhalb dieser Kernfamilie, so auch zwischen den übrigen nahen Angehörigen, bestehe eine solche Vermutung jedoch nicht mehr, weil bei diesen Verhältnissen in der Regel keine Abhängigkeiten mehr vorlägen und keine Zweckgemeinschaft beabsichtigt sei. In diesen Fällen müssten deshalb besondere Umstände gegeben sein, die dazu führten, dass von einer engen Beziehung zwischen der Asyl suchenden Person und der in der Schweiz lebenden Person auszugehen sei. Zu denken sei dabei beispielsweise an eine besondere Abhängigkeit einer Person aufgrund einer schweren Krankheit, welche die Fürsorge einer anderen Person erfordere beziehungsweise wünschbar mache, oder an nachgewiesenen regelmässigen und intensiven Kontakten. Ob eine solche enge Beziehung vorliege, sei aufgrund der konkreten Vorbringen im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. S. 17 f.). Gemäss den Ausführungen gehöre der Beschwerdeführer nicht zur Kernfamilie seines in der Schweiz lebenden Cousins. Aus den Akten seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin ausgegangen werden könne. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall nicht erfüllt. D. Nach dem Gesagten sei dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. E. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Cousin durch den neuen Vertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Vorab wird in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Den Erwägungen der Vorinstanz lasse sich keine praxiskonforme Prüfung der Gründe für die Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts finden. Zudem liessen die Erwägungen zum Vorliegen des Asylausschlussgrundes gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG offen, ob und wie es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen. Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechts des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat das BFM im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als der Beschwerdeführer, stellt jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann. 5. 5.1. Die Prüfung, ob ein Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft originär, aufgrund einer eigenen persönlichen Gefährdung, erfüllt, geht der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling vor. Die Prüfung des derivativen Einbezugs von Familienangehörigen und eingetragenen Partnern in die vorläufige Aufnahme von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen erfolgt erst, wenn in Anwendung von Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zuvor festgestellt wurde, dass die einzu­beziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. Art. 37 AsylV1, Art. 17 Abs. 2 AsylG; vgl. hierzu auch BVGE 2007/19 E. 3). 5.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.3. Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es (noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um Asyl nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG besteht. Diesfalls kann dem Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Vertretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden (Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Ausland um Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt und nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Beim Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind grundsätzlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob eine effektive Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche besteht, mithin der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss einem völkerrechtlichen Grundsatz eine Person, die eine Staatsangehörigkeit besitzt, die Flüchtlingseigenschaft nur dann erlangen kann, wenn sie sich ausserhalb des Staates aufhält, dem sie angehört. Befindet sich die um Asyl nachsuchende Person noch in ihrem Heimatstaat, stellt sich mit anderen Worten die Frage der formellen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Folgerichtig ist bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl zu befinden, auch dann nicht, wenn eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 130 ff., welcher ange­sichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl­gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5.4. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch BVGE 2007/30 E. 5.2). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung B.a vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 f.), was das Bundesamt in casu getan hat. 5.5. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4). In einem solchen Falle ist aber im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Ein­reisebewilligung führt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. sowie die vorstehenden Ausführungen unter Erwägung C. S. 4 oben). 6. 6.1. Den Akten zufolge befindet sich der Beschwerdeführer seit mehreren Monaten in Tunesien und hat sich dort im Flüchtlingslager B._______ beim UNHCR registrieren lassen. Die tunesischen Behörden haben ihm damit Schutz und Aufenthalt gewährt und er ist demnach nicht mit den Schwierigkeiten illegaler Flüchtlinge konfrontiert und hat völkerrechtlichen Schutz in einem Drittland gefunden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass die Lebensumstände anerkannter Flüchtlinge in Tunesien schwierig sind, indes stellen sie die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat nicht grundsätzlich in Frage. Somit erscheint der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Tunesien als zumutbar. 6.2. Es ist somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. Die Vorinstanz hat folglich das Aus­landsgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 7. 7.1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG). Andere nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 7.2. In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191, EMARK 2000 Nr. 11). 7.3. Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung - bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Besondere Gründe können - in atypi­schen Einzelfällen - auch dann vorliegen, wenn die in der Schweiz le­benden, asylberechtigten Familienangehörigen selbst einer solchen persönlichen Fürsorge durch die einzubeziehende Person bedürfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 42). 8. 8.1. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass ausserhalb der Kernfamilie, also auch zwischen den übrigen nahen Angehörigen, die Vermutung, dass eine enge Beziehung vorliegt, nicht mehr besteht, weil bei diesen Verhältnissen in der Regel keine Abhängigkeiten mehr vorliegen und keine Zweckgemeinschaft beabsichtigt ist. In diesen Fällen müssten deshalb besondere Umstände gegeben sein, die dazu führten, dass von einer engen Beziehung zwischen der Asyl suchenden Person und der in der Schweiz lebenden Person auszugehen sei. Aus diesen Ausführungen gehe hervor, dass der Cousin des Beschwerdeführers nicht zu dessen Kernfamilie gehöre. Aus den Akten seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Bindung zwischen den beiden ausgegangen werden könne. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingaben vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 8.2. Aufgrund der geschilderten Lebensumstände des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben sich keine besonderen Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen würden.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG noch für den Einschluss des Beschwerdeführers in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Das BFM hat somit das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. November 2011 zu Recht abgelehnt.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: