Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6520/2015 Urteil vom 23. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Moreno Casasola, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 - eröffnet am 7. Oktober 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Malta verfügte, die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Oktober 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass eventualiter der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Oktober 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren sei, dass die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons B._______ mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass Abklärungen der Schweizer Botschaft in Sri Lanka ergaben, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2015 von der maltesischen Botschaft in C._______ ein Visum erhalten hat, dass das SEM gestützt darauf die maltesischen Behörden am 31. August 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass die maltesischen Behörden das Übernahmeersuchen am 29. September 2015 guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, Verwandte der Beschwerdeführerin, namentlich eine Tante, seien in der Schweiz wohnhaft, dass sie im Gegensatz dazu in Malta über keinerlei verwandt- oder bekanntschaftliches Beziehungsnetz verfüge, dass diese verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz gemäss Kerngehalt von Art. 8 EMRK in der Entscheidfindung zu berücksichtigen seien, dass erhebliche Defizite der maltesischen Asyl-Infrastruktur bekannt seien und auch bereits zu entsprechenden Rügen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geführt hätten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht angesichts der allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Malta anerkenne, dass die Vermutung, dieses Land beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden könne (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4), dass den gemäss dem Bundesverwaltungsgericht zu überprüfenden Kriterien spezifischer Verletzlichkeit im vorliegenden Fall weitere, grundsätzliche und aufgrund systemischer Mängel hervortretende Missstände hinzuzufügen seien, dass in einem Bericht von PRO ASYL bereits im Juli 2013 darauf hingewiesen worden sei, dass auf Malta alle Flüchtlinge generell in Haft genommen würden, dass bei Dublin-Rückkehrenden darüber hinaus eine erhöhte Gefahr bestehe, nach ihrer Überstellung inhaftiert zu werden, dass laut einer Auskunft des UNHCR eine Inhaftierung normalerweise in Fällen erfolge, in denen die betreffende Person zuvor entweder aus einem Detention Center geflohen oder mit falschen Papieren ausgereist sei, dass darüber hinaus gemäss einem Bericht des maltesischen Jesuit Refugee Service Asylsuchende, die Malta vor der Asylanhörung verlassen hätten und dann unter Dublin zurückgeschickt würden, die Erlaubnis erhielten, zwecks Prüfung ihrer Asylgründe ein neues Gesuch einzureichen, wobei sie oft monatelang in Haft warten würden, bis diese Erlaubnis erteilt werde, dass die genannten Inhaftierungskriterien allesamt auf die Beschwerdeführerin zuträfen, weshalb sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei der Überstellung nach Malta mit Inhaftierung zu rechnen habe, dass die Haftbedingungen auf Malta, welchen die meisten Asylsuchenden ausgeliefert seien, vom EGMR im Urteil 55352/12 als "unmenschliche und erniedrigende Behandlung" im Sinne von Art. 3 EMRK gewertet worden sei, dass gemäss dem aida-Report: Malta (Update vom Februar 2015) Dublin-Rückkehrende weder Zugang zu Übersetzern noch zu juristischer Beratung respektive Rechtsvertretung hätten, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch die medizinische Versorgung in Malta, insbesondere für Dublin-Rückkehrende, äusserst mangelhaft sei, dass die insgesamt feststellbaren Mängel dazu führten, dass in Malta die Grundvoraussetzungen für ein faires Asylverfahren aktuell nicht gewährleistet seien, dass das Non-Refoulement-Gebot und damit Art. 5 Abs. 1 AsylG verletzt sei, da nicht davon ausgegangen werden könne, Malta biete der Beschwerdeführerin effektiven Schutz vor Auslieferung in ihren Heimatstaat, dass die Schweiz laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet sei, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, wenn die Rückführung in den nach den Kriterien zuständigen Staat nicht zulässig sei (BVGE 2010/45 E. 7.2), dass der Beschwerdeführerin bei der Überstellung nach Malta das Recht auf ein korrektes Asylverfahren verwehrt werde und ihr Inhaftierung drohe, deren Bedingungen als willkürlich und grundrechtswidrig bezeichnet werden müssten, dass der humanitäre Selbsteintritt aufgrund des geltend gemachten Sachverhalts einzuleiten sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, dass Malta Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Urteil BVGE 2012/27 eingehend zur allgemeinen Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert hat, dass die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden könne, dies indes noch nicht bedeute, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen würden, dass jedoch im Einzelfall zu prüfen sei, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (BVGE 2012/27 E. 7.4), dass die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt geltend machte, sie fühle sich gesund, habe aber Narben am Bauch (vgl. Befragungsprotokoll vom 7. August 2015, A9 S. 8 Ziff. 8.02), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von einem Arztbericht aus Sri Lanka aus dem Jahr 2013, dem zufolge ihr im April 2009 wegen einer Verletzung die Bauchhöhle geöffnet wurde (vgl. Akte A3, Beweismittel Nr. 4) - keinen weiteren medizinischen Beleg einreichte, aus welchem sich allfällige aktuelle gesundheitliche Probleme ergeben würden, dass auf Beschwerdeebene zwar geltend gemacht wird, bei einer Überstellung nach Malta drohe ihr eine drastische Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands, diese angebliche psychische Beeinträchtigung jedoch nicht substanziiert dargelegt wird, dass demnach aus den Akten keine namhaften gesundheitlichen Probleme ersichtlich sind, welche einer Überstellung nach Malta entgegenstehen würden, dass in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin würde im Zusammenhang mit den erwähnten Narben in Zukunft einer besonders intensiven oder komplizierten Behandlung bedürfen, dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es der Beschwerdeführerin demnach offensteht, nötigenfalls medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass die junge, allein reisende Beschwerdeführerin ohne gravierende gesundheitliche Probleme nicht als besonders verletzliche Person anzusehen ist, dass im Weiteren aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für die Beschwerdeführerin konkret die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement-Gebotes, da sie weder anlässlich ihrer Befragung vom 7. August 2015 noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Malta in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass nicht ersichtlich ist, weshalb gerade die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta inhaftiert werden sollte und insbesondere inwiefern es gerade in ihrem Fall zu einer Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit kommen sollte, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die maltesischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Malta werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Malta seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass die Beschwerdeführerin auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt hat, Malta würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen maltesischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass ihr der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass sie der Ansicht sein sollte, ihr Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin geriete im Falle einer Rückkehr nach Malta wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Malta würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe eine Bekannte beziehungsweise Verwandte, namentlich eine Tante, in der Schweiz (vgl. A9 S. 5 Ziff. 3.02; Beschwerde, S. 5), dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass vorliegend die Bekannte beziehungsweise Tante nicht Teil der Kernfamilie bildet, weshalb eine Anwendung von Art. 8 EMRK ausser Betracht fällt, dass auch eine Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO nicht in Betracht kommt, da aufgrund dessen, wonach die Bekannte beziehungsweise Tante weder Kind noch Geschwister noch Elternteil der Beschwerdeführerin ist, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, ihre Reise habe sie zwar über Malta geführt, sie habe aber keine Beziehung zu diesem Land, ihr Ziel sei die Schweiz gewesen (vgl. A9 S. 8 Ziff. 8.01), nichts für sich ableiten kann, dass die weiteren Beschwerdevorbringen keine andere Beurteilung bewirken können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 5.6 und 7 [zur Publikation vorgesehen]), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann, ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. Urteil E-641/2014 E. 8), dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz auseinandergesetzt hat und zu Recht von der Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen beziehungsweise zu Recht zum Schluss gelangt ist, es würden keine Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten, dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 15. Oktober 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: