Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-6509/2023
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Lea Fritsche, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2023.
D-6509/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
– suchten zusammen mit ihren Kindern am 7. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 14. September 2021 wurden der Beschwerdeführer und die Be- schwerdeführerin zu ihren Personalien befragt und am 17. September 2021 fanden Dublin-Gespräche statt. Am 9. November 2021 wurden sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Am 12. November 2021 ver- fügte das SEM, die Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) behandelt, und es teilte die Beschwerdefüh- renden mit separater Verfügung vom 9. Dezember 2021 dem Kanton F._______ zu. Am 6. März 2023 fand mit dem Beschwerdeführer eine er- gänzende Anhörung statt. A.c Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in G._______, das zu H._______ gehöre, gelebt. Er habe zwei Jahre Militärdienst geleistet und sei aus diesem an- fangs (…) regulär entlassen worden. Im Jahr (…) habe er die Beschwer- deführerin geheiratet. Er sei seit (…) Mitglied der Partiya Demokrata Kur- distanê (Demokratische Partei Kurdistans [PDK]). Er habe an rund hundert Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er habe ei- ner Sechser-Gruppe um den Parteivorsitzenden I._______ angehört, die sich um die Vorbereitung der mehrheitlich in H._______ stattfindenden De- monstrationen gekümmert habe. Er habe Plakate verteilt und solche bei den Kundgebungen, bei denen er mitgelaufen sei, auch selbst getragen. Am Schluss habe er die Plakate wieder eingesammelt und zum Parteisitz gebracht. Zudem habe er Anweisungen von I._______ befolgt, namentlich die Parteisitzungen organisiert, I._______ an Sitzungen und Seminare be- gleitet und die Dorfbewohner über anstehende Seminare informiert. Am (…) 2017 sei I._______, der bei den Demonstrationen von einem Autodach aus Parolen mit dem Megafon gerufen habe, entführt worden. Zwei Tage später seien Angehörige der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Zwei bis drei Tage danach seien diese wieder gekommen, um ihn zu verhaften. Er sei beide Male bei der Feldarbeit und deshalb ausserhaus gewesen. Er gehe davon aus, dass die Kundgebungen der Anlass für die Suche nach ihm gewesen seien, nachdem das Regime in diesem Zusammenhang Verhaftungen befohlen
D-6509/2023 Seite 3 habe. Um nicht das gleiche Schicksal wie I._______ zu erleiden, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe keine Informationen über den Ver- bleib von I._______, es sei aber wahrscheinlich, dass dieser in Haft seinen Namen an die PYD verraten habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien be- fürchte er, dass man ihn verschwinden lassen würde, oder dass er wieder in den Militärdienst eingezogen würde. Am (…) 2017 habe er mit seiner Familie Syrien illegal in Richtung J._______ verlassen. Von dort aus seien sie im September 2020 in K._______ weitergereist und dann über L._______ und M._______ in die Schweiz gelangt. Nach der Ausreise aus Syrien hätten Angehörige der PYD noch zwei weitere Male bei ihm zu- hause nach ihm gesucht. Beim zweiten Mal seien seinem Vater und einem Bruder mit der Mitnahme gedroht worden, wenn sein Aufenthaltsort nicht offengelegt würde. A.d Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits im Wesentlichen an, der Be- schwerdeführer sei Mitglied der PDK gewesen und habe an Demonstratio- nen teilgenommen. Sie sei zuhause gewesen, als zwei Mal Leute der PYD gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Sie habe deshalb Angst um ihren Mann bekommen. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 (eröffnet am 25. Oktober 2023) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden (Dispositivziffer 1). Es lehnte die Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dis- positivziffer 3). Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz (Dispositivziffern 4-6). Ferner wurden den Beschwerdefüh- renden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän- digt (Dispositivziffer 7). Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, es werde nicht be- stritten, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet und als Mitglied der PDK an Demonstrationen teilgenommen habe. Dessen Vorbringen ver- möchten aber den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. C. Mit Eingabe vom 23. November 2023 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertreterin (Vollmachten vom 16. November
2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um
D-6509/2023 Seite 4 Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechts- genüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängig- keitsbestätigung vom 3. November 2023 – um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. November 2023 den Ein- gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
D-6509/2023 Seite 5 aufgezeigt, erweist sich die vorliegende Beschwerde im Ergebnis als offen- sichtlich begründet, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerde vom 23. November 2023 wird die Aufhebung der Dis- positivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung beantragt; sie richtet sich mithin gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet hingegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom
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25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezem- ber 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herr- schaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine soge- nannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grund- lage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklä- rung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben um- stritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Hal- tung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchset- zung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge- fährdungslage im Moment des Asylentscheids abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
D-6509/2023 Seite 7 wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem
8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewäh- rung in Bezug auf die Beschwerdeführenden auswirken. Eine solche um- fassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen den Beschwerdeführenden in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Das SEM ist aufzufordern, die er- forderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entspre- chenden Erkenntnisse die Asylgesuche der Beschwerdeführenden erneut zu prüfen. 8. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit ebenfalls ge- genstandslos.
D-6509/2023 Seite 8 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berech- nungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’000.– zuzuspre- chen. Bei dieser Sachlage erweist sich das Gesuch der Beschwerdefüh- renden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wel- ches gutzuheissen gewesen wäre, als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6509/2023 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. 2. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2023 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 1’000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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