Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe an das SEM vom 1. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer, es sei seiner Partnerin B._______, welche zurzeit in der Türkei lebe, zwecks Familienzusammenführung die Einreise zu bewilligen, und sie sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Zur Begründung führte er aus, er und seine Partnerin seien zwar nicht verheiratet, aber sie pflegten eine intensive Beziehung. Sie würden sich seit dem Jahr 2015 kennen, hätten in der Türkei zusammengewohnt und seien durch seine Flucht getrennt worden. Sie stünden per Smartphone mehrmals täglich in Kontakt, und seine Partnerin habe ihn auch schon zweimal in der Schweiz und zuvor in Griechenland besucht. Dem Gesuch lagen die Identitätspapiere von B._______ (Identitätskarte, Reisepass), zwei Wohnsitzbescheinigungen, ein Auszug aus dem Personenstandsregister sowie mehrere Fotos (alles in Kopie) bei. C. Mit Verfügung vom 23. November 2020 - zugestellt am 24. November 2020 - lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Familienvereinigung sei zu bewilligen, und seiner Partnerin sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 10. September 2020, eine Sozialhilfebestätigung vom 4. Dezember 2020 sowie eine Honorarnote vom 23. Dezember 2020 (alles in Kopie) bei. E. Am 28. Dezember 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2020 in elektronischer Form (Gesuch um Familienzusammenführung) und am 29. Dezember 2020 in Papierform (Asylakten N [...]) vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, es könne bereits mangels ausreichend langen Zusammenlebens nicht von einem gefestigten, eheähnlichen Konkubinat ausgegangen werden. Der Umstand, dass das Familienzusammenführungsgesuch erst zwei Jahre nach erfolgter Asylgewährung eingereicht worden sei, weise ebenfalls darauf hin, dass keine Familiengemeinschaft bestanden habe. Die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien aus diesen Gründen nicht erfüllt, und das Gesuch um Familienvereinigung und Erteilung einer Einreisebewilligung sei abzulehnen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und das Gesuch nicht richtig geprüft. Zwar seien er und seine Partnerin nicht verheiratet, aber sie würden sich seit dem Jahr 2015 kennen. Sie hätten zuletzt offiziell zusammen in einer Mietwohnung in C._______ gewohnt und ausserdem davor einige Monate in D._______ zusammengewohnt und gearbeitet. Somit habe in der Türkei eine Familiengemeinschaft bestanden, die durch seine Flucht getrennt worden sei. Seine Partnerin habe ihn überdies sowohl in Griechenland als auch in der Schweiz besucht. Es handle sich um eine gefestigte Beziehung. Es sei zu berücksichtigen, dass die Türkei ein islamisches Land sei, in welchem es nicht erlaubt sei, vor der Hochzeit in einem Haushalt zusammenzuleben. Eine Heirat habe er nicht in Erwägung gezogen, da er seine Partnerin vor allfälligen Druckversuchen durch die Behörden habe schützen wollen. Nach der Asylgewährung in der Schweiz habe er nicht umgehend ein Gesuch um Familienvereinigung gestellt, weil seine Wohnsituation zunächst ungünstig gewesen sei. Er habe erst Anfang 2020 eine eigene Wohnung mieten können. Vom 10. März bis am 8. Juli 2020 sei seine Partnerin bei ihm in der Schweiz gewesen, und anschliessend habe er sich zwecks Stellung eines Familienvereinigungsgesuchs bei seiner Rechtsvertreterin gemeldet. Er und seine Partnerin würden beabsichtigen zu heiraten und Kinder zu bekommen. Das Familienleben sei nur in der Schweiz möglich.
E. 6.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]).
E. 6.2 Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist demnach einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1, 2017 VI/4 E. 3.1, m.w.H.). Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland.
E. 6.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 7 Der Beschwerdeführer leitet seine Beschwerdebegründung mit der Rüge ein, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und das Gesuch nicht richtig geprüft. Seine darauffolgenden Ausführungen machen allerdings deutlich, dass es sich dabei nicht um eine formelle Rüge handelt, sondern dass der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen will, dass er die Schlussfolgerungen, welche das SEM aus seinen Vorbringen gezogen hat, als unrichtig erachtet. Auf die Frage der materiellen Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung ist nachfolgend näher einzugehen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und/oder die ihr obliegende Prüfungspflicht verletzt hat.
E. 8.1 Wie vorstehend (vgl. E. 6) erwähnt, setzt die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl unter anderem eine vorbestandene Familiengemeinschaft voraus. Da der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin nicht verheiratet ist, ist zu prüfen, ob er mit ihr vor seiner Ausreise aus der Türkei in einem gefestigten Konkubinat gelebt hat. Von einem solchen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hielt das Bundesgericht fest, ein Konkubinatspaar könne aus dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ableiten, wenn die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkomme. Dabei sei wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten; zudem sei der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie Übernahme gegenseitiger Verantwortung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesgericht erachtete namentlich ein Zusammenleben von drei respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend, um einen entsprechenden Anspruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H.; 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2).
E. 8.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens ergibt sich, dass er seine Partnerin seit dem Jahr 2015 kennt, jedoch bis drei Monate vor der Ausreise nicht mir ihr zusammenlebte, sondern bei seinen Eltern und Geschwistern in E._______ wohnte. Drei Monate vor der Ausreise ging er nach C._______ und bezog zusammen mit seiner Partnerin eine Mietwohnung (vgl. A23 F14, F29, F57 ff. und F59). Im Gesuch um Familienzusammenführung wird ebenfalls vorgebracht, der Beschwerdeführer und seine Partnerin würden sich seit dem Jahr 2015 kennen und hätten in C._______ zusammengelebt. Das Zusammenleben in C._______ wird durch die eingereichten Wohnsitzbescheinigungen belegt; die übrigen Beweismittel enthalten keine sachdienlichen Informationen betreffend die Art und Dauer des Zusammenlebens des Beschwerdeführers und seiner Partnerin vor seiner Ausreise. In der Beschwerde fügt der Beschwerdeführer an, er und seine Partnerin hätten auch schon in D._______ einige Monate zusammengewohnt; dieses - nicht näher substanziierte - Vorbringen steht allerdings im Widerspruch zu den zuvor gemachten Angaben und wird vom Beschwerdeführer in keiner Art und Weise belegt, weshalb es zu bezweifeln ist. So oder so steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin vor seiner Ausreise lediglich einige Monate zusammen im selben Haushalt gelebt haben. Die Dauer ihres Zusammenlebens bis zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers ist damit offenkundig viel zu kurz, als dass daraus auf das Bestehen einer auf längere Zeit angelegte, eheähnlichen Lebensgemeinschaft geschlossen werden könnte. Die Einwände in der Beschwerde, wonach die islamische Tradition ein Zusammenleben vor der Ehe verbiete und eine Heirat möglicherweise zu einer Reflexverfolgung von B._______ geführt hätte, ändern nichts an der Tatsache, dass vor der Ausreise kein gefestigtes Konkubinat bestand. Im Übrigen konnten der Beschwerdeführer und seine Partnerin in C._______ offenbar problemlos als unverheiratetes Paar eine Wohnung beziehen, weshalb davon auszugehen ist, sie hätten grundsätzlich auch schon zu einem früheren Zeitpunkt zusammenziehen können.
E. 8.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine vor seiner Flucht aus der Türkei bestehende Familiengemeinschaft im Sinne eines gefestigten Konkubinats nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf Besuche seiner Partnerin in der Schweiz und Griechenland, den täglichen telefonischen Kontakt, den Kinderwunsch und die Heiratsabsicht vermögen daran nichts zu ändern. Es fehlt damit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Familienzusammenführung und Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG.
E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM der im Ausland wohnhaften B._______ die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die Beschwerdebegehren sind in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG) sind daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6505/2020 Urteil vom 13. Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Türkei;Verfügung des SEM vom 23. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe an das SEM vom 1. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer, es sei seiner Partnerin B._______, welche zurzeit in der Türkei lebe, zwecks Familienzusammenführung die Einreise zu bewilligen, und sie sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Zur Begründung führte er aus, er und seine Partnerin seien zwar nicht verheiratet, aber sie pflegten eine intensive Beziehung. Sie würden sich seit dem Jahr 2015 kennen, hätten in der Türkei zusammengewohnt und seien durch seine Flucht getrennt worden. Sie stünden per Smartphone mehrmals täglich in Kontakt, und seine Partnerin habe ihn auch schon zweimal in der Schweiz und zuvor in Griechenland besucht. Dem Gesuch lagen die Identitätspapiere von B._______ (Identitätskarte, Reisepass), zwei Wohnsitzbescheinigungen, ein Auszug aus dem Personenstandsregister sowie mehrere Fotos (alles in Kopie) bei. C. Mit Verfügung vom 23. November 2020 - zugestellt am 24. November 2020 - lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Familienvereinigung sei zu bewilligen, und seiner Partnerin sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 10. September 2020, eine Sozialhilfebestätigung vom 4. Dezember 2020 sowie eine Honorarnote vom 23. Dezember 2020 (alles in Kopie) bei. E. Am 28. Dezember 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2020 in elektronischer Form (Gesuch um Familienzusammenführung) und am 29. Dezember 2020 in Papierform (Asylakten N [...]) vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, es könne bereits mangels ausreichend langen Zusammenlebens nicht von einem gefestigten, eheähnlichen Konkubinat ausgegangen werden. Der Umstand, dass das Familienzusammenführungsgesuch erst zwei Jahre nach erfolgter Asylgewährung eingereicht worden sei, weise ebenfalls darauf hin, dass keine Familiengemeinschaft bestanden habe. Die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien aus diesen Gründen nicht erfüllt, und das Gesuch um Familienvereinigung und Erteilung einer Einreisebewilligung sei abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und das Gesuch nicht richtig geprüft. Zwar seien er und seine Partnerin nicht verheiratet, aber sie würden sich seit dem Jahr 2015 kennen. Sie hätten zuletzt offiziell zusammen in einer Mietwohnung in C._______ gewohnt und ausserdem davor einige Monate in D._______ zusammengewohnt und gearbeitet. Somit habe in der Türkei eine Familiengemeinschaft bestanden, die durch seine Flucht getrennt worden sei. Seine Partnerin habe ihn überdies sowohl in Griechenland als auch in der Schweiz besucht. Es handle sich um eine gefestigte Beziehung. Es sei zu berücksichtigen, dass die Türkei ein islamisches Land sei, in welchem es nicht erlaubt sei, vor der Hochzeit in einem Haushalt zusammenzuleben. Eine Heirat habe er nicht in Erwägung gezogen, da er seine Partnerin vor allfälligen Druckversuchen durch die Behörden habe schützen wollen. Nach der Asylgewährung in der Schweiz habe er nicht umgehend ein Gesuch um Familienvereinigung gestellt, weil seine Wohnsituation zunächst ungünstig gewesen sei. Er habe erst Anfang 2020 eine eigene Wohnung mieten können. Vom 10. März bis am 8. Juli 2020 sei seine Partnerin bei ihm in der Schweiz gewesen, und anschliessend habe er sich zwecks Stellung eines Familienvereinigungsgesuchs bei seiner Rechtsvertreterin gemeldet. Er und seine Partnerin würden beabsichtigen zu heiraten und Kinder zu bekommen. Das Familienleben sei nur in der Schweiz möglich. 6. 6.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]). 6.2 Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist demnach einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1, 2017 VI/4 E. 3.1, m.w.H.). Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland. 6.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 7. Der Beschwerdeführer leitet seine Beschwerdebegründung mit der Rüge ein, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und das Gesuch nicht richtig geprüft. Seine darauffolgenden Ausführungen machen allerdings deutlich, dass es sich dabei nicht um eine formelle Rüge handelt, sondern dass der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen will, dass er die Schlussfolgerungen, welche das SEM aus seinen Vorbringen gezogen hat, als unrichtig erachtet. Auf die Frage der materiellen Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung ist nachfolgend näher einzugehen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und/oder die ihr obliegende Prüfungspflicht verletzt hat. 8. 8.1 Wie vorstehend (vgl. E. 6) erwähnt, setzt die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl unter anderem eine vorbestandene Familiengemeinschaft voraus. Da der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin nicht verheiratet ist, ist zu prüfen, ob er mit ihr vor seiner Ausreise aus der Türkei in einem gefestigten Konkubinat gelebt hat. Von einem solchen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hielt das Bundesgericht fest, ein Konkubinatspaar könne aus dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ableiten, wenn die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkomme. Dabei sei wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten; zudem sei der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie Übernahme gegenseitiger Verantwortung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesgericht erachtete namentlich ein Zusammenleben von drei respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend, um einen entsprechenden Anspruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H.; 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2). 8.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens ergibt sich, dass er seine Partnerin seit dem Jahr 2015 kennt, jedoch bis drei Monate vor der Ausreise nicht mir ihr zusammenlebte, sondern bei seinen Eltern und Geschwistern in E._______ wohnte. Drei Monate vor der Ausreise ging er nach C._______ und bezog zusammen mit seiner Partnerin eine Mietwohnung (vgl. A23 F14, F29, F57 ff. und F59). Im Gesuch um Familienzusammenführung wird ebenfalls vorgebracht, der Beschwerdeführer und seine Partnerin würden sich seit dem Jahr 2015 kennen und hätten in C._______ zusammengelebt. Das Zusammenleben in C._______ wird durch die eingereichten Wohnsitzbescheinigungen belegt; die übrigen Beweismittel enthalten keine sachdienlichen Informationen betreffend die Art und Dauer des Zusammenlebens des Beschwerdeführers und seiner Partnerin vor seiner Ausreise. In der Beschwerde fügt der Beschwerdeführer an, er und seine Partnerin hätten auch schon in D._______ einige Monate zusammengewohnt; dieses - nicht näher substanziierte - Vorbringen steht allerdings im Widerspruch zu den zuvor gemachten Angaben und wird vom Beschwerdeführer in keiner Art und Weise belegt, weshalb es zu bezweifeln ist. So oder so steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin vor seiner Ausreise lediglich einige Monate zusammen im selben Haushalt gelebt haben. Die Dauer ihres Zusammenlebens bis zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers ist damit offenkundig viel zu kurz, als dass daraus auf das Bestehen einer auf längere Zeit angelegte, eheähnlichen Lebensgemeinschaft geschlossen werden könnte. Die Einwände in der Beschwerde, wonach die islamische Tradition ein Zusammenleben vor der Ehe verbiete und eine Heirat möglicherweise zu einer Reflexverfolgung von B._______ geführt hätte, ändern nichts an der Tatsache, dass vor der Ausreise kein gefestigtes Konkubinat bestand. Im Übrigen konnten der Beschwerdeführer und seine Partnerin in C._______ offenbar problemlos als unverheiratetes Paar eine Wohnung beziehen, weshalb davon auszugehen ist, sie hätten grundsätzlich auch schon zu einem früheren Zeitpunkt zusammenziehen können. 8.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine vor seiner Flucht aus der Türkei bestehende Familiengemeinschaft im Sinne eines gefestigten Konkubinats nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf Besuche seiner Partnerin in der Schweiz und Griechenland, den täglichen telefonischen Kontakt, den Kinderwunsch und die Heiratsabsicht vermögen daran nichts zu ändern. Es fehlt damit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Familienzusammenführung und Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM der im Ausland wohnhaften B._______ die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 10.2 Die Beschwerdebegehren sind in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG) sind daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: