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D-6504/2019

D-6504/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-17 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom (...) 2017 verneinte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. A.b Mit Urteil (...) vom (...) 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Entscheid des SEM vom (...) 2017 erhobene Beschwerde ab. B. B.a Mit einer als Mehrfach- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom (...) 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM unter Einreichung mehrerer Dokumente (insbesondere zweier Drohbriefe der Taliban, was zur Flucht seiner Familienangehörigen aus Kabul geführt habe) um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Das SEM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Entscheid vom (...) 2019 ab. Zudem erklärte es seine Verfügung vom (...) 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. B.b Mit Urteil (...) vom (...) 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Entscheid des SEM vom (...) 2019 erhobene Beschwerde ab. C. Mit Eingabe vom 6. November 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Wiedererwägungsgesuch. Dabei beantragte er, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Zur Begründung wies er unter Beilage eines ärztlichen Berichts von Dr. med. B._______, (...), vom 26. Oktober 2019, auf seinen äusserst prekären Gesundheitszustand hin, welcher ihm eine Rückkehr in seine Heimat verunmögliche. Aufgrund dieser veränderten Sachlage liege ein Wegweisungshindernis vor. Der ärztliche Bericht bestätige seine (...), seine (...) sowie seine (...), welche sich auch auf seine Gesundheit negativ auswirkten. So leide er an (...) und (...), weil er die beklemmende Situation kaum aushalte. Er sei von regelmässiger Medikamenteneinnahme sowie andauernder psychologischer Betreuung und fachgerechter Behandlung abhängig. Eine Wegweisung sei absolut unzumutbar und aufgrund seiner psychischen Krankheit auch faktisch nicht möglich. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass ihm in seinem Heimatland Folter, Haft und Tod drohten und sein psychisches Leiden nicht behandelt würde. D. Mit Verfügung vom 12. November 2019 - eröffnet am 15. November 2019 - lehnte das SEM das zweite Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 28. Juli 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 12. November 2019, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. (Sub)eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm gemäss aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. Der Eingabe war eine Kopie des ärztlichen Berichts vom 26. Oktober 2019 beigelegt. F. Am 10. Dezember 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat zutreffend den Rechtsweg der Wiedererwägung beschritten, da er eine nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (mit materiellem Urteil des BVGer [...] vom [...] 2018) eingetretene veränderte Sachlage (Veränderung seiner gesundheitlichen Situation) geltend macht beziehungsweise sich diesbezüglich auf nachträglich entstandene Beweismittel bezieht.

E. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs damit, den Akten zufolge - namentlich dem ärztlichen Bericht vom 26. Oktober 2019 - seien der negative Ausgang des Asylverfahrens und der drohende Wegweisungsvollzug Auslöser des schlechten Gesundheitszustands gewesen. Diesbezüglich stelle das SEM nicht in Abrede, dass sich eine depressive Entwicklung bei Asylsuchenden, deren Asylgesuche abgelehnt werden, begreiflicherweise nicht selten in diesen Momenten bemerkbar mache beziehungsweise durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiere. Dieses Phänomen stehe jedoch einem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) noch unter jenem von Art. 3 EMRK entgegen. Umso wichtiger sei es, dass durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufgebaut werde, damit sich die Symptome nicht zusätzlich verschärften. Die für die Ausreise zuständigen kantonalen Migrationsbehörden hätten zudem die Möglichkeit, gesundheitlichen Problemen bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung zu tragen, indem zum Beispiel eine medizinische Fachperson die ausreisepflichtige Person während der Rückreise betreuen könne. Diesbezüglich verwies das SEM auf das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-1769/2016 vom 16. Dezember 2016 (E. 6.3.2). Die diagnostizierte mittelschwere Depression stelle somit im Fall des Beschwerdeführers kein Wegweisungshindernis dar. Betreffend möglicherweise auftretender Suizidalität sei festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis von einer zu vollziehenden Wegweisung nicht Abstand genommen werde, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer allfälligen Suizid-drohung getroffen werden könnten. Solches sei vorliegend durch eine entsprechende fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung vor und bei der Ausreise möglich. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten und Hilfsmitteln, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Hinsichtlich der erneut geltend gemachten Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan verwies das SEM auf seine vorausgegangenen Entscheide vom (...) 2017 und (...) 2019 sowie auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) 2018 und (...) 2019. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf die im ärztlichen Bericht vom 26. Oktober 2019 diagnostizierte mittelschwere Depression ausgeführt, der Beschwerdeführer müsse die Medikamente (...), (...) und (...) einnehmen und sich weiterhin psychotherapeutisch behandeln lassen. Das SEM habe nicht geprüft, ob die benötigten Medikamente in Kabul vorhanden seien und die Fortführung der Psychotherapie möglich sei. Das SEM gehe davon aus, dass er an einer Anpassungsstörung leide, die wieder abklingen werde, sobald er sich mit der neuen Situation zurechtgefunden haben werde. Er leide aber nicht an einer Anpassungsstörung, sondern an einer zumindest mittelschweren Depression. Diese müsse auch in Kabul behandelt werden. Die Vorinstanz hätte zumindest abklären müssen, ob seine Behandlung dort durchgeführt werden könne. Unter Bezugnahme auf eine Auskunft der Länderanalyse der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe; "Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung" vom 5. April 2017) sei eine Behandlung seiner Erkrankung in Kabul nicht möglich. Er könne sich auch überhaupt nicht vorstellen, dorthin zurückzugehen. Wie er seiner Ärztin geschildert habe, würde er sich lieber umbringen, als in diese Stadt zurückzukehren. Eine Rückführung nach Kabul sei aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands nicht zulässig. Er wüsste auch nicht, wo in Kabul er leben könnte. Seine Familie lebe nicht mehr dort. Nur seine (...) sei mit (...) und ihren (...) in Kabul zurückgeblieben. Er könnte seine (...) besuchen, aber es wäre ihm nicht möglich, bei ihr zu leben. Zusammenfassend halte er fest, dass in Anbetracht seiner ernsthaften Erkrankung, seiner familiären Situation und der aktuellen Sicherheitslage in Kabul und Afghanistan nicht von der Zumutbarkeit einer Wegweisung ausgegangen werden könne.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würde. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie der auf Beschwerdeebene erneut eingereichte ärztliche Bericht vom 26. Oktober 2019 vermögen daran nichts zu ändern.

E. 5.2 Was die gesundheitlichen Vorbringen anbelangt, ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind. So hielt das SEM gestützt auf den ärztlichen Bericht zutreffend insbesondere fest, der negative Ausgang des Asylverfahrens und der drohende Wegweisungsvollzug seien Auslöser des schlechten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gewesen. Laut dem ärztlichen Bericht hat das Erstgespräch mit der Fachärztin am (...) 2019 stattgefunden, mithin mehr als (...) Monate, nachdem die Beschwerde gegen das erste Wiedererwägungsgesuch abgewiesen worden war. Zudem ist laut der psychiatrischen Anamnese nichts bekannt, habe der Beschwerdeführer doch verneint, früher an Depressionen oder selbstverletzendem Verhalten gelitten zu haben, und seien auch keine Selbstmordversuche in der Vergangenheit bekannt. Als psychiatrischer Befund bei Aufnahme wurde zwar in der Tat eine mittelschwere Depression genannt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lautet die Diagnose aber wie folgt: "V.a. akute Belastungsreaktion im Sinne einer Anpassungsstörung mit depressiver und vor allem somatischer Reaktion (ICD [...])." Auch wenn angesichts der im ärztlichen Bericht attestierten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht bestritten werden soll, dass er ernsthaft unter psychischen Beschwerden leidet, geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass eine medizinische Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Kabul in engen Grenzen möglich respektive nicht ausgeschlossen ist. Zwar weist das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan beziehungsweise in Kabul bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel auf. Jedoch besteht in Kabul gemäss der - auch vom Beschwerdeführer angeführten - Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. April 2017 die Möglichkeit, sich an zwei psychiatrischen Spitälern in Kabul psychiatrisch behandeln zu lassen. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch eine sowohl in Form von Medikamenten als auch in Bargeld ausgerichtete medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) auch tatsächlichen Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung in seiner Heimat erhält. Was die psychotherapeutische Behandlung anbelangt, werden im ärztlichen Bericht vom 26. Oktober 2019 ohnehin lediglich Psychoedukation und Entspannungsübungen namentlich erwähnt (vgl. ebenda, Procedere). Der Umstand, dass in Kabul allenfalls nicht die ihm in der Schweiz verschriebenen Medikamente erhältlich sind, vermag an dieser Erkenntnis grundsätzlich nichts zu ändern. Diesbezüglich ist im Übrigen festzuhalten, dass es sich lediglich bei einem der drei Medikamente um ein Antidepressivum handelt, während die andern beiden Sedativa sind. Zudem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich im Rahmen der erwähnten medizinischen Rückkehrhilfe die geeigneten und medizinisch indizierten Medikamente für die erste Zeit nach einer Rückkehr mitgeben zu lassen. Unter diesen Umständen vermag er aus seinem Vorwurf, die Vorinstanz habe Abklärungen bezüglich der von ihm benötigten Medikamente und der Möglichkeit der Fortführung seiner Psychotherapie in Kabul unterlassen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 5.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe pauschal (erneut) vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe in Kabul kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal sich dieses Vorbringen bereits im Rahmen des ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahrens als unglaubhaft erwiesen hatte und er dies auch anlässlich seines ersten Wiedererwägungsverfahrens nicht nachzuweisen vermochte. Somit ist auch in dieser Hinsicht das Vorliegen wiedererwägungsrechtlich relevanterSachumstände, die geeignet sind, zu einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers zu führen, zu verneinen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten kann darauf verzichtet werden, in Kabul Abklärungen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Vorbringen vorzunehmen oder Nachforschungen zum Verbleib der Familie des Beschwerdeführers anzustellen. Mithin ist auch der (Sub)eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. Schliesslich erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 rechtfertigen könnten.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, den Eingang der in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung abzuwarten, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. In der Beschwerde wurde des Weiteren die amtliche Verbeiständung gemäss Art. 102m AsylG beantragt. Indessen folgt bei Beschwerden gegen die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen im Asylverfahren die amtliche Verbeiständung den Vorgaben des Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m AsylG). Demnach wird einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe einer Anwältin oder eines Anwaltes bedarf (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 122 I 49 E. 2c). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe anzusetzen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3835/2019 vom 2. Oktober 2019 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10 und BGE 122 I 8 E. 2c). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es überdies im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

E. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 8.2 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Dezember 2019 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6504/2019 Urteil vom 17. Januar 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 12. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom (...) 2017 verneinte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. A.b Mit Urteil (...) vom (...) 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Entscheid des SEM vom (...) 2017 erhobene Beschwerde ab. B. B.a Mit einer als Mehrfach- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom (...) 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM unter Einreichung mehrerer Dokumente (insbesondere zweier Drohbriefe der Taliban, was zur Flucht seiner Familienangehörigen aus Kabul geführt habe) um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Das SEM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Entscheid vom (...) 2019 ab. Zudem erklärte es seine Verfügung vom (...) 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. B.b Mit Urteil (...) vom (...) 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Entscheid des SEM vom (...) 2019 erhobene Beschwerde ab. C. Mit Eingabe vom 6. November 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Wiedererwägungsgesuch. Dabei beantragte er, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Zur Begründung wies er unter Beilage eines ärztlichen Berichts von Dr. med. B._______, (...), vom 26. Oktober 2019, auf seinen äusserst prekären Gesundheitszustand hin, welcher ihm eine Rückkehr in seine Heimat verunmögliche. Aufgrund dieser veränderten Sachlage liege ein Wegweisungshindernis vor. Der ärztliche Bericht bestätige seine (...), seine (...) sowie seine (...), welche sich auch auf seine Gesundheit negativ auswirkten. So leide er an (...) und (...), weil er die beklemmende Situation kaum aushalte. Er sei von regelmässiger Medikamenteneinnahme sowie andauernder psychologischer Betreuung und fachgerechter Behandlung abhängig. Eine Wegweisung sei absolut unzumutbar und aufgrund seiner psychischen Krankheit auch faktisch nicht möglich. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass ihm in seinem Heimatland Folter, Haft und Tod drohten und sein psychisches Leiden nicht behandelt würde. D. Mit Verfügung vom 12. November 2019 - eröffnet am 15. November 2019 - lehnte das SEM das zweite Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 28. Juli 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 12. November 2019, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. (Sub)eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm gemäss aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. Der Eingabe war eine Kopie des ärztlichen Berichts vom 26. Oktober 2019 beigelegt. F. Am 10. Dezember 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 3.2 Der Beschwerdeführer hat zutreffend den Rechtsweg der Wiedererwägung beschritten, da er eine nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (mit materiellem Urteil des BVGer [...] vom [...] 2018) eingetretene veränderte Sachlage (Veränderung seiner gesundheitlichen Situation) geltend macht beziehungsweise sich diesbezüglich auf nachträglich entstandene Beweismittel bezieht. 4. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs damit, den Akten zufolge - namentlich dem ärztlichen Bericht vom 26. Oktober 2019 - seien der negative Ausgang des Asylverfahrens und der drohende Wegweisungsvollzug Auslöser des schlechten Gesundheitszustands gewesen. Diesbezüglich stelle das SEM nicht in Abrede, dass sich eine depressive Entwicklung bei Asylsuchenden, deren Asylgesuche abgelehnt werden, begreiflicherweise nicht selten in diesen Momenten bemerkbar mache beziehungsweise durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiere. Dieses Phänomen stehe jedoch einem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) noch unter jenem von Art. 3 EMRK entgegen. Umso wichtiger sei es, dass durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufgebaut werde, damit sich die Symptome nicht zusätzlich verschärften. Die für die Ausreise zuständigen kantonalen Migrationsbehörden hätten zudem die Möglichkeit, gesundheitlichen Problemen bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung zu tragen, indem zum Beispiel eine medizinische Fachperson die ausreisepflichtige Person während der Rückreise betreuen könne. Diesbezüglich verwies das SEM auf das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-1769/2016 vom 16. Dezember 2016 (E. 6.3.2). Die diagnostizierte mittelschwere Depression stelle somit im Fall des Beschwerdeführers kein Wegweisungshindernis dar. Betreffend möglicherweise auftretender Suizidalität sei festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis von einer zu vollziehenden Wegweisung nicht Abstand genommen werde, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer allfälligen Suizid-drohung getroffen werden könnten. Solches sei vorliegend durch eine entsprechende fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung vor und bei der Ausreise möglich. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten und Hilfsmitteln, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Hinsichtlich der erneut geltend gemachten Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan verwies das SEM auf seine vorausgegangenen Entscheide vom (...) 2017 und (...) 2019 sowie auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) 2018 und (...) 2019. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. 4.2 In der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf die im ärztlichen Bericht vom 26. Oktober 2019 diagnostizierte mittelschwere Depression ausgeführt, der Beschwerdeführer müsse die Medikamente (...), (...) und (...) einnehmen und sich weiterhin psychotherapeutisch behandeln lassen. Das SEM habe nicht geprüft, ob die benötigten Medikamente in Kabul vorhanden seien und die Fortführung der Psychotherapie möglich sei. Das SEM gehe davon aus, dass er an einer Anpassungsstörung leide, die wieder abklingen werde, sobald er sich mit der neuen Situation zurechtgefunden haben werde. Er leide aber nicht an einer Anpassungsstörung, sondern an einer zumindest mittelschweren Depression. Diese müsse auch in Kabul behandelt werden. Die Vorinstanz hätte zumindest abklären müssen, ob seine Behandlung dort durchgeführt werden könne. Unter Bezugnahme auf eine Auskunft der Länderanalyse der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe; "Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung" vom 5. April 2017) sei eine Behandlung seiner Erkrankung in Kabul nicht möglich. Er könne sich auch überhaupt nicht vorstellen, dorthin zurückzugehen. Wie er seiner Ärztin geschildert habe, würde er sich lieber umbringen, als in diese Stadt zurückzukehren. Eine Rückführung nach Kabul sei aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands nicht zulässig. Er wüsste auch nicht, wo in Kabul er leben könnte. Seine Familie lebe nicht mehr dort. Nur seine (...) sei mit (...) und ihren (...) in Kabul zurückgeblieben. Er könnte seine (...) besuchen, aber es wäre ihm nicht möglich, bei ihr zu leben. Zusammenfassend halte er fest, dass in Anbetracht seiner ernsthaften Erkrankung, seiner familiären Situation und der aktuellen Sicherheitslage in Kabul und Afghanistan nicht von der Zumutbarkeit einer Wegweisung ausgegangen werden könne. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würde. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie der auf Beschwerdeebene erneut eingereichte ärztliche Bericht vom 26. Oktober 2019 vermögen daran nichts zu ändern. 5.2 Was die gesundheitlichen Vorbringen anbelangt, ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind. So hielt das SEM gestützt auf den ärztlichen Bericht zutreffend insbesondere fest, der negative Ausgang des Asylverfahrens und der drohende Wegweisungsvollzug seien Auslöser des schlechten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gewesen. Laut dem ärztlichen Bericht hat das Erstgespräch mit der Fachärztin am (...) 2019 stattgefunden, mithin mehr als (...) Monate, nachdem die Beschwerde gegen das erste Wiedererwägungsgesuch abgewiesen worden war. Zudem ist laut der psychiatrischen Anamnese nichts bekannt, habe der Beschwerdeführer doch verneint, früher an Depressionen oder selbstverletzendem Verhalten gelitten zu haben, und seien auch keine Selbstmordversuche in der Vergangenheit bekannt. Als psychiatrischer Befund bei Aufnahme wurde zwar in der Tat eine mittelschwere Depression genannt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lautet die Diagnose aber wie folgt: "V.a. akute Belastungsreaktion im Sinne einer Anpassungsstörung mit depressiver und vor allem somatischer Reaktion (ICD [...])." Auch wenn angesichts der im ärztlichen Bericht attestierten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht bestritten werden soll, dass er ernsthaft unter psychischen Beschwerden leidet, geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass eine medizinische Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Kabul in engen Grenzen möglich respektive nicht ausgeschlossen ist. Zwar weist das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan beziehungsweise in Kabul bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel auf. Jedoch besteht in Kabul gemäss der - auch vom Beschwerdeführer angeführten - Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. April 2017 die Möglichkeit, sich an zwei psychiatrischen Spitälern in Kabul psychiatrisch behandeln zu lassen. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch eine sowohl in Form von Medikamenten als auch in Bargeld ausgerichtete medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) auch tatsächlichen Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung in seiner Heimat erhält. Was die psychotherapeutische Behandlung anbelangt, werden im ärztlichen Bericht vom 26. Oktober 2019 ohnehin lediglich Psychoedukation und Entspannungsübungen namentlich erwähnt (vgl. ebenda, Procedere). Der Umstand, dass in Kabul allenfalls nicht die ihm in der Schweiz verschriebenen Medikamente erhältlich sind, vermag an dieser Erkenntnis grundsätzlich nichts zu ändern. Diesbezüglich ist im Übrigen festzuhalten, dass es sich lediglich bei einem der drei Medikamente um ein Antidepressivum handelt, während die andern beiden Sedativa sind. Zudem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich im Rahmen der erwähnten medizinischen Rückkehrhilfe die geeigneten und medizinisch indizierten Medikamente für die erste Zeit nach einer Rückkehr mitgeben zu lassen. Unter diesen Umständen vermag er aus seinem Vorwurf, die Vorinstanz habe Abklärungen bezüglich der von ihm benötigten Medikamente und der Möglichkeit der Fortführung seiner Psychotherapie in Kabul unterlassen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe pauschal (erneut) vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe in Kabul kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal sich dieses Vorbringen bereits im Rahmen des ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahrens als unglaubhaft erwiesen hatte und er dies auch anlässlich seines ersten Wiedererwägungsverfahrens nicht nachzuweisen vermochte. Somit ist auch in dieser Hinsicht das Vorliegen wiedererwägungsrechtlich relevanterSachumstände, die geeignet sind, zu einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers zu führen, zu verneinen. 5.4 Nach dem Gesagten kann darauf verzichtet werden, in Kabul Abklärungen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Vorbringen vorzunehmen oder Nachforschungen zum Verbleib der Familie des Beschwerdeführers anzustellen. Mithin ist auch der (Sub)eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. Schliesslich erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 rechtfertigen könnten.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, den Eingang der in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung abzuwarten, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. In der Beschwerde wurde des Weiteren die amtliche Verbeiständung gemäss Art. 102m AsylG beantragt. Indessen folgt bei Beschwerden gegen die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen im Asylverfahren die amtliche Verbeiständung den Vorgaben des Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m AsylG). Demnach wird einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe einer Anwältin oder eines Anwaltes bedarf (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 122 I 49 E. 2c). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe anzusetzen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3835/2019 vom 2. Oktober 2019 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10 und BGE 122 I 8 E. 2c). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es überdies im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. 8. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 8.2 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Dezember 2019 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: