Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 28. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 stellte das SEM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung jedoch eine vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 10. April 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Dabei wurde ihr mitgeteilt, das SEM sei verpflichtet, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen, wenn die Voraussetzungen, welche zu deren Anordnung geführt hätten, nicht mehr gegeben seien (Art. 84 Abs. 2 AuG [SR 142.20]). Gemäss einer aktuellen Lageeinschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017) könne in Eritrea weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Lage allgemeiner Gewalt noch von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Aus diesem Grund beabsichtige das SEM, ihre vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. C. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Schreiben vom 7. Mai 2018 Stellung. Sie führte dabei aus, es sei für sie unvorstellbar, nach Eritrea zurückzukehren. Da sie vor dem Militärdienst geflohen sei und ihren Heimatstaat illegal verlassen habe, befürchte sie, bei einer Rückkehr sofort verhaftet und lebenslang inhaftiert oder sogar getötet zu werden. Auch seien die Gründe für eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen nach wie vor gegeben, da es ihr nicht möglich sei, in Eritrea eine Existenz aufzubauen. Als eine Person, die geflüchtet sei, würde sie niemand anstellen und sie erhielte auch keine Bewilligung, wieder einen kleinen Laden zu betreiben. Die Familie in Eritrea sei sehr arm und könne ihr nicht helfen. Ihre im Ausland lebenden Geschwister hätten zu wenig Geld, um sie bei einer Rückkehr finanziell unterstützen zu können; sie würden auch ihren Eltern in B._______ kaum Geld schicken, obwohl diese nur von den kleinen Einkünften lebten, die ihre Schwester mit (...)arbeiten erziele. D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 - eröffnet am 16. Oktober 2018 - hob das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin auf, setzte ihr eine Ausreisefrist an und beauftrage den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 14. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2018 sowie die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung weiterhin unzumutbar und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. F. Am 22. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AuG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Wie nachtstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine zum vornherein unbegründete Beschwerde, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AuG). Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, dass der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich anzusehen sei. Aufgrund einer neuen Lageeinschätzung sei - insbesondere unter Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 - in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Damit sei das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine (...)-jährige, verheiratete Frau, welche in Eritrea geboren sei und bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Familie respektive ihrem Ehemann in B._______ gelebt habe. Zudem sei sie Mutter einer im Jahr (...) geborenen Tochter, die bei Verwandten in Eritrea lebe. Sie habe mehrere Jahre Militärdienst geleistet und eigenen Angaben zufolge nach der Geburt ihres Kindes nicht wieder einrücken müssen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie als verheiratete Frau und Mutter keinen Nationaldienst (mehr) leisten müsse. Dies sei bereits im Rahmen des Asylentscheids vom 16. Mai 2017 dargelegt worden und seitens der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben. Das SEM komme deshalb zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea eingezogen oder inhaftiert würde respektive einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zulässig. Im Rahmen einer umfassenden Lageeinschätzung habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass in Eritrea nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage müsse in Einzelfällen aber nach wie vor eine Existenzbedrohung angenommen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Bei der Beschwerdeführerin sei das Vorliegen solcher Umstände jedoch zu verneinen. Sie sei gesund, arbeitsfähig und habe vor ihrer Ausreise ein eigenes Geschäft geführt. Diese Arbeitserfahrung werde ihre rasche wirtschaftliche Reintegration begünstigen. Zudem verfüge sie im Heimatland mit ihren Eltern, ihrer Schwester sowie ihrem Ehemann über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie unterstützen könne. Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachte Einwand, die Familie in Eritrea lebe in finanziell angespannten Verhältnissen, stünde teilweise im Widerspruch zu den Angaben in der Anhörung, wonach es ihnen finanziell gut gegangen sei. Zudem könne angenommen werden, dass ihre im Ausland lebenden Geschwister sie in der Anfangszeit nach ihrer Rückkehr finanziell unterstützen könnten. Sie habe denn auch zumindest dem Grundsatz nach eingeräumt, dass die Geschwister ihre Eltern bereits heute finanziell unterstützen würden. Dass es sich dabei bloss um finanzielle Zuwendungen in bescheidenem Umfang handeln soll, sei angesichts der massiven Kaufkraftunterschiede zwischen Eritrea und (...) zu bezweifeln, da bereits vergleichsweise kleine finanzielle Beiträge aus dem Ausland zu einer spürbar besseren wirtschaftlichen Lage der Familie in Eritrea beitragen würden. Aufgrund der gesamten Aktenlage bestünden vorliegend keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, dass sich die Lage in Eritrea sowie die persönliche Situation der Beschwerdeführerin seit Mai 2017, als der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar eingeschätzt worden sei, nicht zum Besseren verändert, sondern im Gegenteil verschlechtert habe. Aus dem Referenzurteil D-2311/2016 könne nicht auf eine grundlegende, stabile und dauerhafte Veränderung der Situation in Eritrea geschlossen werden. Die Praxisänderung des Gerichts rechtfertige die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht und diese erfolge verfrüht. Auch die Sonderberichterstatterin der UNO habe in ihrem jüngsten Bericht (Juni - Juli 2018) festgehalten, dass eine solche Praxisverschärfung im Hinblick auf den Zugang zu Schutz nicht gerechtfertigt sei. Im internationalen Kontext sei der Schutzbedarf von eritreischen Flüchtlingen immer noch generell anerkannt. Völlig offen sei auch, ob eine Rückkehr technisch überhaupt möglich sei, zumal eine zwangsweise Rückführung ausscheide. Weiter sei der Ehemann der Beschwerdeführerin in Eritrea inhaftiert gewesen und danach ins Militär eingezogen worden. Nun sei er in diesem Jahr aus dem Dienst geflüchtet und habe Eritrea illegal verlassen; sie habe das letzte Lebenszeichen von ihm erhalten, als er sich in Libyen aufgehalten habe. Durch die Desertion des Ehemannes bestehe auch für die Beschwerdeführerin eine erhebliche Gefahr, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden. Ihre Familie sei sehr arm und die Tochter lebe bei der Grossmutter. Die Geschwister im Ausland hätten zu wenig Geld, um sie nach der Rückkehr zu unterstützen. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine Ausbildung und könnte keine Anstellung finden, und für eine selbständige Arbeit würde sie eine Bewilligung benötigen.
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 16. Mai 2017 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
E. 6.2.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. In dieser Hinsicht wurde festgestellt, die Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK stelle sich insbesondere im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst (vgl. a.a.O. E. 12 f.). Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass bei Personen, denen bei der Rückkehr nach Eritrea keine Einziehung in den Nationaldienst und keine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes drohe, davon auszugehen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei (vgl. a.a.O. E. 13.3 f.).
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea knapp (...) Jahre alt. Sie hat gemäss eigenen Angaben ab dem Jahr (...) mehrere Jahre lang Militärdienst geleistet, musste aber nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr (...) nicht erneut in den Dienst einrücken. Im Rahmen des Asylentscheids vom 16. Mai 2017 erachtete es das SEM als nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nie offiziell entlassen worden sei und weiterhin ihren Sold erhalten habe. Ebenfalls als nicht glaubhaft eingestuft worden ist der Umstand, dass sie - nachdem sie ihren Sold einmal nicht abgeholt habe - als Deserteurin betrachtet und erneut zum Militärdienst vorgeladen worden sei. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin als verheiratete Frau und Mutter eines Kindes legt den Schluss nahe, dass sie von der (weiteren) Leistung des Nationaldienstes befreit wurde (vgl. dazu Urteil D-2311/2016 E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte sowie Urteil des BVGer D-5895/2016 vom 30. Oktober 2017 E. 8.2). Für diese Annahme spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin offenbar eine Bewilligung erhielt, um in B._______ einen kleinen Laden zu betreiben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr erneut zum Nationaldienst aufgeboten würde. Sodann sind auch keine weiteren Gründe für die Annahme ersichtlich, die Beschwerdeführerin werde in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit inhaftiert und einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auf Beschwerdeebene wird zwar vorgebracht, sie sei durch die in diesem Jahr erfolgte Desertion und illegale Ausreise ihres Ehemannes - dieser sei nach seiner Festnahme im (...) und einer einjährigen Inhaftierung in den Militärdienst eingezogen worden - noch stärker gefährdet. Es wird jedoch nicht weiter dargelegt, inwiefern daraus eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin resultieren soll. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in der Verfügung vom 16. Mai 2017, welche unangefochten blieb, festgestellt wurde, die Verhaftung des Ehemannes sei nicht glaubhaft. Auch in der Eingabe vom 7. Mai 2018 im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt. Mit der pauschalen Behauptung auf Beschwerdeebene, dass ihr Ehemann desertiert und illegal ausgereist sei, weshalb auch für sie die erhebliche Gefahr einer Verhaftung bestehe, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft zu machen, ihr drohe im Fall einer Rückschiebung eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen Bereichen verbessert. Auch die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich stabilisiert. Zudem sind im Bereich der Gesundheitsversorgung wesentliche Fortschritte gemacht worden. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland. Angesichts dieser Sachlage wird in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und bei Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lässt sich aus dieser neuen Lageeinschätzung ableiten, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat. Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung weggefallen sind. Unbehelflich ist auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Kritik der UNO-Sonderberichterstatterin an der Praxisverschärfung der Schweiz sowie den Umstand, dass der Schutzbedarf von eritreischen Flüchtlingen im internationalen Kontext immer noch generell anerkannt sein soll. Diese allgemeinen Ausführungen weisen keinen konkreten Bezug zur Situation der Beschwerdeführerin auf, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
E. 6.3.3 Es ist somit zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr ausgegangen werden müsste. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass sie im Jahre 2015 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz einreiste und sich seit rund 3 ½ Jahren hierzulande aufhält. Ihre prägenden Jahre hat sie in Eritrea verbracht, wo mit ihren Eltern, einer Schwester sowie der mittlerweile (...)-jährigen Tochter auch noch mehrere Angehörige leben. Damit verfügt sie in ihrem Heimaststaat über ein Beziehungsnetz, welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Gemäss eigenen Angaben hat sie vor ihrer Ausreise einen kleinen Laden geführt und konnte dadurch Berufserfahrung sammeln. Anlässlich der Anhörung führte sie auch aus, dass es ihr in der Heimat finanziell gut gegangen sei (vgl. Akten SEM A12, F52). Es ist zwar anzuerkennen, dass es für die Beschwerdeführerin angesichts der wirtschaftlichen Lage in Eritrea allenfalls schwierig sein könnte, beruflich wieder Fuss zu fassen. Das SEM hat jedoch zu Recht festgehalten, dass ihre im Ausland lebenden Geschwister - zwei Brüder wohnen in den C._______, eine Schwester in D._______ sowie je ein Bruder in E._______ und im F._______ - in der Lage sein dürften, sie zumindest in der Anfangszeit nach ihrer Rückkehr zu unterstützen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die Geschwister gemäss der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs bereits zum heutigen Zeitpunkt den Eltern in geringem Umfang finanzielle Zuwendungen zukommen lassen. Andrerseits erklärte die Beschwerdeführerin auch, die Kosten für ihre Ausreise im Umfang von rund (...) Dollar seien massgeblich von ihren Geschwistern getragen worden (vgl. Akten SEM A12, F158 f.). Es kann somit angenommen werden, dass eine gewisse finanzielle Unterstützung durch die im Ausland lebenden Geschwister möglich ist. Vor diesem Hintergrund sind keine besonderen Umstände, aufgrund derer auf eine Existenzbedrohung der Beschwerdeführerin geschlossen werden müsste, ersichtlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin könne sich aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung in Eritrea wirtschaftlich wieder eingliedern, wobei sie nötigenfalls von ihren Verwandten in Eritrea sowie im Ausland unterstützt werden kann. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6.4 Hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und folgerichtig die vorläufige Aufnahme aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8.1 In der Beschwerdeschrift wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Weiter wurde um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin ersucht. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Prozesskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Massgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren zum vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Folglich ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen, da die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. c AsylG die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten voraussetzt.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6472/2018lan Urteil vom 11. Dezember 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 28. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 stellte das SEM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung jedoch eine vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 10. April 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Dabei wurde ihr mitgeteilt, das SEM sei verpflichtet, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen, wenn die Voraussetzungen, welche zu deren Anordnung geführt hätten, nicht mehr gegeben seien (Art. 84 Abs. 2 AuG [SR 142.20]). Gemäss einer aktuellen Lageeinschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017) könne in Eritrea weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Lage allgemeiner Gewalt noch von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Aus diesem Grund beabsichtige das SEM, ihre vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. C. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Schreiben vom 7. Mai 2018 Stellung. Sie führte dabei aus, es sei für sie unvorstellbar, nach Eritrea zurückzukehren. Da sie vor dem Militärdienst geflohen sei und ihren Heimatstaat illegal verlassen habe, befürchte sie, bei einer Rückkehr sofort verhaftet und lebenslang inhaftiert oder sogar getötet zu werden. Auch seien die Gründe für eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen nach wie vor gegeben, da es ihr nicht möglich sei, in Eritrea eine Existenz aufzubauen. Als eine Person, die geflüchtet sei, würde sie niemand anstellen und sie erhielte auch keine Bewilligung, wieder einen kleinen Laden zu betreiben. Die Familie in Eritrea sei sehr arm und könne ihr nicht helfen. Ihre im Ausland lebenden Geschwister hätten zu wenig Geld, um sie bei einer Rückkehr finanziell unterstützen zu können; sie würden auch ihren Eltern in B._______ kaum Geld schicken, obwohl diese nur von den kleinen Einkünften lebten, die ihre Schwester mit (...)arbeiten erziele. D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 - eröffnet am 16. Oktober 2018 - hob das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin auf, setzte ihr eine Ausreisefrist an und beauftrage den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 14. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2018 sowie die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung weiterhin unzumutbar und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. F. Am 22. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AuG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
3. Wie nachtstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine zum vornherein unbegründete Beschwerde, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AuG). Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, dass der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich anzusehen sei. Aufgrund einer neuen Lageeinschätzung sei - insbesondere unter Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 - in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Damit sei das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine (...)-jährige, verheiratete Frau, welche in Eritrea geboren sei und bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Familie respektive ihrem Ehemann in B._______ gelebt habe. Zudem sei sie Mutter einer im Jahr (...) geborenen Tochter, die bei Verwandten in Eritrea lebe. Sie habe mehrere Jahre Militärdienst geleistet und eigenen Angaben zufolge nach der Geburt ihres Kindes nicht wieder einrücken müssen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie als verheiratete Frau und Mutter keinen Nationaldienst (mehr) leisten müsse. Dies sei bereits im Rahmen des Asylentscheids vom 16. Mai 2017 dargelegt worden und seitens der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben. Das SEM komme deshalb zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea eingezogen oder inhaftiert würde respektive einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zulässig. Im Rahmen einer umfassenden Lageeinschätzung habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass in Eritrea nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage müsse in Einzelfällen aber nach wie vor eine Existenzbedrohung angenommen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Bei der Beschwerdeführerin sei das Vorliegen solcher Umstände jedoch zu verneinen. Sie sei gesund, arbeitsfähig und habe vor ihrer Ausreise ein eigenes Geschäft geführt. Diese Arbeitserfahrung werde ihre rasche wirtschaftliche Reintegration begünstigen. Zudem verfüge sie im Heimatland mit ihren Eltern, ihrer Schwester sowie ihrem Ehemann über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie unterstützen könne. Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachte Einwand, die Familie in Eritrea lebe in finanziell angespannten Verhältnissen, stünde teilweise im Widerspruch zu den Angaben in der Anhörung, wonach es ihnen finanziell gut gegangen sei. Zudem könne angenommen werden, dass ihre im Ausland lebenden Geschwister sie in der Anfangszeit nach ihrer Rückkehr finanziell unterstützen könnten. Sie habe denn auch zumindest dem Grundsatz nach eingeräumt, dass die Geschwister ihre Eltern bereits heute finanziell unterstützen würden. Dass es sich dabei bloss um finanzielle Zuwendungen in bescheidenem Umfang handeln soll, sei angesichts der massiven Kaufkraftunterschiede zwischen Eritrea und (...) zu bezweifeln, da bereits vergleichsweise kleine finanzielle Beiträge aus dem Ausland zu einer spürbar besseren wirtschaftlichen Lage der Familie in Eritrea beitragen würden. Aufgrund der gesamten Aktenlage bestünden vorliegend keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, dass sich die Lage in Eritrea sowie die persönliche Situation der Beschwerdeführerin seit Mai 2017, als der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar eingeschätzt worden sei, nicht zum Besseren verändert, sondern im Gegenteil verschlechtert habe. Aus dem Referenzurteil D-2311/2016 könne nicht auf eine grundlegende, stabile und dauerhafte Veränderung der Situation in Eritrea geschlossen werden. Die Praxisänderung des Gerichts rechtfertige die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht und diese erfolge verfrüht. Auch die Sonderberichterstatterin der UNO habe in ihrem jüngsten Bericht (Juni - Juli 2018) festgehalten, dass eine solche Praxisverschärfung im Hinblick auf den Zugang zu Schutz nicht gerechtfertigt sei. Im internationalen Kontext sei der Schutzbedarf von eritreischen Flüchtlingen immer noch generell anerkannt. Völlig offen sei auch, ob eine Rückkehr technisch überhaupt möglich sei, zumal eine zwangsweise Rückführung ausscheide. Weiter sei der Ehemann der Beschwerdeführerin in Eritrea inhaftiert gewesen und danach ins Militär eingezogen worden. Nun sei er in diesem Jahr aus dem Dienst geflüchtet und habe Eritrea illegal verlassen; sie habe das letzte Lebenszeichen von ihm erhalten, als er sich in Libyen aufgehalten habe. Durch die Desertion des Ehemannes bestehe auch für die Beschwerdeführerin eine erhebliche Gefahr, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden. Ihre Familie sei sehr arm und die Tochter lebe bei der Grossmutter. Die Geschwister im Ausland hätten zu wenig Geld, um sie nach der Rückkehr zu unterstützen. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine Ausbildung und könnte keine Anstellung finden, und für eine selbständige Arbeit würde sie eine Bewilligung benötigen. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 16. Mai 2017 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 6.2 6.2.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. In dieser Hinsicht wurde festgestellt, die Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK stelle sich insbesondere im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst (vgl. a.a.O. E. 12 f.). Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass bei Personen, denen bei der Rückkehr nach Eritrea keine Einziehung in den Nationaldienst und keine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes drohe, davon auszugehen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei (vgl. a.a.O. E. 13.3 f.). 6.2.2 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea knapp (...) Jahre alt. Sie hat gemäss eigenen Angaben ab dem Jahr (...) mehrere Jahre lang Militärdienst geleistet, musste aber nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr (...) nicht erneut in den Dienst einrücken. Im Rahmen des Asylentscheids vom 16. Mai 2017 erachtete es das SEM als nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nie offiziell entlassen worden sei und weiterhin ihren Sold erhalten habe. Ebenfalls als nicht glaubhaft eingestuft worden ist der Umstand, dass sie - nachdem sie ihren Sold einmal nicht abgeholt habe - als Deserteurin betrachtet und erneut zum Militärdienst vorgeladen worden sei. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin als verheiratete Frau und Mutter eines Kindes legt den Schluss nahe, dass sie von der (weiteren) Leistung des Nationaldienstes befreit wurde (vgl. dazu Urteil D-2311/2016 E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte sowie Urteil des BVGer D-5895/2016 vom 30. Oktober 2017 E. 8.2). Für diese Annahme spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin offenbar eine Bewilligung erhielt, um in B._______ einen kleinen Laden zu betreiben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr erneut zum Nationaldienst aufgeboten würde. Sodann sind auch keine weiteren Gründe für die Annahme ersichtlich, die Beschwerdeführerin werde in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit inhaftiert und einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auf Beschwerdeebene wird zwar vorgebracht, sie sei durch die in diesem Jahr erfolgte Desertion und illegale Ausreise ihres Ehemannes - dieser sei nach seiner Festnahme im (...) und einer einjährigen Inhaftierung in den Militärdienst eingezogen worden - noch stärker gefährdet. Es wird jedoch nicht weiter dargelegt, inwiefern daraus eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin resultieren soll. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in der Verfügung vom 16. Mai 2017, welche unangefochten blieb, festgestellt wurde, die Verhaftung des Ehemannes sei nicht glaubhaft. Auch in der Eingabe vom 7. Mai 2018 im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt. Mit der pauschalen Behauptung auf Beschwerdeebene, dass ihr Ehemann desertiert und illegal ausgereist sei, weshalb auch für sie die erhebliche Gefahr einer Verhaftung bestehe, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft zu machen, ihr drohe im Fall einer Rückschiebung eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen Bereichen verbessert. Auch die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich stabilisiert. Zudem sind im Bereich der Gesundheitsversorgung wesentliche Fortschritte gemacht worden. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland. Angesichts dieser Sachlage wird in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und bei Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lässt sich aus dieser neuen Lageeinschätzung ableiten, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat. Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung weggefallen sind. Unbehelflich ist auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Kritik der UNO-Sonderberichterstatterin an der Praxisverschärfung der Schweiz sowie den Umstand, dass der Schutzbedarf von eritreischen Flüchtlingen im internationalen Kontext immer noch generell anerkannt sein soll. Diese allgemeinen Ausführungen weisen keinen konkreten Bezug zur Situation der Beschwerdeführerin auf, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 6.3.3 Es ist somit zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr ausgegangen werden müsste. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass sie im Jahre 2015 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz einreiste und sich seit rund 3 ½ Jahren hierzulande aufhält. Ihre prägenden Jahre hat sie in Eritrea verbracht, wo mit ihren Eltern, einer Schwester sowie der mittlerweile (...)-jährigen Tochter auch noch mehrere Angehörige leben. Damit verfügt sie in ihrem Heimaststaat über ein Beziehungsnetz, welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Gemäss eigenen Angaben hat sie vor ihrer Ausreise einen kleinen Laden geführt und konnte dadurch Berufserfahrung sammeln. Anlässlich der Anhörung führte sie auch aus, dass es ihr in der Heimat finanziell gut gegangen sei (vgl. Akten SEM A12, F52). Es ist zwar anzuerkennen, dass es für die Beschwerdeführerin angesichts der wirtschaftlichen Lage in Eritrea allenfalls schwierig sein könnte, beruflich wieder Fuss zu fassen. Das SEM hat jedoch zu Recht festgehalten, dass ihre im Ausland lebenden Geschwister - zwei Brüder wohnen in den C._______, eine Schwester in D._______ sowie je ein Bruder in E._______ und im F._______ - in der Lage sein dürften, sie zumindest in der Anfangszeit nach ihrer Rückkehr zu unterstützen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die Geschwister gemäss der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs bereits zum heutigen Zeitpunkt den Eltern in geringem Umfang finanzielle Zuwendungen zukommen lassen. Andrerseits erklärte die Beschwerdeführerin auch, die Kosten für ihre Ausreise im Umfang von rund (...) Dollar seien massgeblich von ihren Geschwistern getragen worden (vgl. Akten SEM A12, F158 f.). Es kann somit angenommen werden, dass eine gewisse finanzielle Unterstützung durch die im Ausland lebenden Geschwister möglich ist. Vor diesem Hintergrund sind keine besonderen Umstände, aufgrund derer auf eine Existenzbedrohung der Beschwerdeführerin geschlossen werden müsste, ersichtlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin könne sich aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung in Eritrea wirtschaftlich wieder eingliedern, wobei sie nötigenfalls von ihren Verwandten in Eritrea sowie im Ausland unterstützt werden kann. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und folgerichtig die vorläufige Aufnahme aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 In der Beschwerdeschrift wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Weiter wurde um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin ersucht. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Prozesskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Massgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren zum vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Folglich ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen, da die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. c AsylG die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten voraussetzt. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: