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D-6470/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-12 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-6470/2024

U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Anna Brauchli, Rechtsanwältin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2024.

D-6470/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM führte am 5. Februar 2024 die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und hörte ihn am 23. Februar 2024 vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 1. März 2024 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie. Zusammen mit seinen Eltern und seinen jüngeren Zwillingsschwerstern sei er im Dorf B._______ aufgewachsen. Sein Vater sei im Jahr 2015 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Er habe fünf Jahre lang das (…) College besucht und danach bis zum achten Schuljahr das (…) College C._______ absolviert. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, er habe auf Betreiben seiner Mutter hin Sri Lanka verlassen, da diese befürchtet habe, ihm würde Gefahr drohen. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass diejenigen Leute, welche den Tod seines Vaters verursacht hätten, beabsichtigen würden, alle Nachfahren seines Vaters zu töten. Als ältester Sohn befinde er sich daher in Lebensgefahr. C. Mit Verfügung vom 12. September 2024 (am darauffolgenden Tag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung im Vollzugspunkt Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und die Unzulässigkeit, allen- falls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachver- halts und rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs an die

D-6470/2024 Seite 3 Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, sowie die Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes in der Person der unterzeichnenden Rechtsver- treterin. E. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 beziehungsweise vom 21. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Be- schwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2024 verzichtete der Instrukti- onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung gut und setzte Rechtsanwältin Anna Brauchli als amtliche Rechtsver- treterin ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver- nehmlassung eingeladen. G. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 liess sich die Vorinstanz innert er- streckter Frist vernehmen und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H. Die Replik ging am 17. Januar 2025 innert erstreckter Frist ein. I. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Arzt- bericht zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-6470/2024 Seite 4 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivzif- fern 1,2,3 und 6 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung aus der Schweiz und Aktenaushändigung) sind man- gels Anfechtung mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen geltend gemacht, welche vorab zu beurteilen sind, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer könne zu seiner Mutter zurückkehren, auch wenn im Rahmen der Botschaftsanfrage nicht habe eruiert werden können, ob dies tatsächlich der Fall sei. Es sei aber genügend Wohnraum vorhanden und Familienmitglieder in Australien würden die Familie in Sri Lanka respektive die Grosseltern finanziell unterstützen. Das SEM wies ferner darauf hin, dass zudem die Möglichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer von sei- nen Grosseltern (temporär) betreut werden könne. In einer Konstellation, in welcher die Rückkehr zu Familienangehörigen nicht gesichert sei, stehe die sri-lankische Behörde Department of Probation and Child Care

D-6470/2024 Seite 5 Services zur Verfügung, welche auf Meldung der Schweizer Botschaft ein Kind am Flughafen in Empfang nehmen, dieses vorübergehend in ein staatliches Kinderheim bringen und abklären würde, ob einer Rückkehr in die Familie möglich sei. Eine Kontaktaufnahme mit dieser Behörde sei erst nach einem negativen Asylentscheid möglich. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht konkret abgeklärt, zu welchen Angehörigen oder in welches Kinder- heim er zurückkehren könne. Seine Mutter habe aufgrund ihrer schweren psychischen Beschwerden, des Mangels an familiärer Unterstützung und des tiefen Einkommens Mühe, sich um ihre Kinder zu kümmern. Zudem habe sie den Beschwerdeführer in der Vergangenheit schlecht behandelt und insbesondere geschlagen und misshandelt. Auch seine Grosseltern würden an gesundheitlichen Problemen leiden und die Grossmutter sei häufig im Spital. Es könne nicht von einem begünstigenden familiären Netzwerk ausgegangen werden. Der Verweis der Vorinstanz auf eine Be- hörde, welche sich bei einer Rückkehr um den Beschwerdeführer kümmern würde, genüge nicht, da keine Übernahmezusicherung vorliege. Vor die- sem Hintergrund sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt beziehungs- weise die Begründungspflicht verletzt. Das SEM stellte sich in der Vernehmlassung hauptsächlich auf den Stand- punkt, bei der Mutter könne aufgrund ihrer psychotherapeutischen Be- handlung eine fortlaufende Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation vermutet werden. In Bezug auf die sri-lankische Behörde hielt es erneut fest, mit dieser könne erst nach einem negativen Asylentscheid Kontakt aufgenommen werden. Die Schweizer Vertretung in Colombo sei jederzeit für eine entsprechende Kontaktaufnahme bereit, um den Beschwerdefüh- rer einer Fachperson in Sri Lanka zuführen zu können. In der Replik wird dem abermals entgegengehalten, es liege keine Zusi- cherung der Behörden vor, dass diese den Beschwerdeführer tatsächlich am Flughafen in Empfang nehmen, vorübergehend in ein Kinderheim plat- zieren und abklären würden, ob eine Rückkehr in die Familie möglich sei. Die Vorinstanz nenne diese Option sodann eine Alternative, falls der Be- schwerdeführer nicht von seiner Familie in Empfang genommen werden würde. Es sei daher ungewiss und unklar, was mit dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr tatsächlich passieren werde, von wem er abgeholt und bei wem er direkt nach seiner Rückkehr untergebracht würde. Der Gesund- heitszustand der Mutter habe sich zudem nicht, wie von der Vor-instanz vertrete, verbessert, sondern sei schlimmer geworden.

D-6470/2024 Seite 6 4.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist verpflichtet, vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rück- kehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahme- einrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes ge- währleistet (Art. 69 Abs. 4 AIG). Die dafür notwendigen konkreten Abklä- rungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzu- nehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen. Blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Her- kunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben oder es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht (vgl. EMARK 1997 Nr. 23 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 5e/bb und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4, bestätigt in BVGE VI/3 2021). 4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich unbestrittenermassen um ei- nen unbegleiteten Minderjährigen. Damit steht das SEM in der Pflicht, von Amtes wegen konkret abzuklären, ob die minderjährige Person effektiv bei einem Familienmitglied beziehungsweise – wenn dies nicht möglich oder mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist – anderweitig untergebracht und betreut werden kann. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nicht ausreichend nachgekommen. Die Vorinstanz konnte trotz Botschaftsabklärung nicht konkret abklären, ob der Beschwerdeführer zu seiner Mutter zurückkehren kann. Die genannte Betreuung durch die Grosseltern ist eine Mutmassung, welche nicht auf weitergehenden Abklärungen beruht und auch der Hin- weis, im Zeitpunkt des Vollzugs werde sichergestellt, dass der Beschwer- deführer von einem Mitarbeiter der sri-lankischen Behörde Department of Probation and Child Care Services am Flughafen in Empfang genommen werde, genügt gemäss der skizzierten Praxis nicht. 4.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie keine Abklärungen bezüglich die für den minderjäh- rigen Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung und Versor- gung in Sri Lanka getroffen hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen

D-6470/2024 Seite 7 Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). 5.2 Vorliegend ist aufgrund des Gesagten nicht von einer bestehenden oder leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen. Ausserdem soll das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der verfügenden Verwaltungsbe- hörde die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts erstellen, zumal die beschwerdeführende Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlie- ren würde. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückweisung angezeigt. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Sache ist zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei- sen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren in der Beschwerde erhobenen Rügen und Ausführungen materieller Natur näher einzugehen, zumal die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im wiederaufzunehmen- den Verfahren zu berücksichtigen sind. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird ge- genstandslos. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen. Mit der Be- schwerde wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche für die Beschwerde einen Aufwand von 8.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie eine Spesenpauschale von Fr. 40.– ausweist. Mit der Rep- lik wurde keine aktualisierte Kostennote eingereicht. Auf eine Nachforde- rung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Be- tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), ist der zur An- wendung gebrachte Stundenansatz auf Fr. 300.– zu belassen und der

D-6470/2024 Seite 8 Arbeitsaufwand ist auf 11 Stunden festzusetzen. Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'340.– (inkl. Auslagen) auszurichten. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6470/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge- hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3’340.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Michèle Fierz

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