Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 14. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-6463/2025
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie das Kind C._______, geboren am (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 14. August 2025 / N (…).
D-6463/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am
15. Januar 2025 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuch- ten. B. Am 24. Januar 2025 wurden die Beschwerdeführenden A._______ (nach- folgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) zu ihren Personalien befragt. Am 28. März 2025 wurden die Be- schwerdeführenden separat zu ihren Fluchtgründen angehört. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass sie ko- sovarische Staatsangehörige seien. Ihr Kind C._______ (nachfolgend: Kind) leide an einer (…) (angeborene Fehlbildung […]). Für die Behandlung des Kindes hätten sie Ärzten mehrere tausend Euro bezahlt. Die vorgese- hene Operation sei aber nicht durchgeführt worden und die Ärzte hätten ihnen geraten, ins Ausland zu gehen, da eine Behandlung im Kosovo nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin das Geld von den Ärz- ten zurückverlangt und sich an die Polizei gewandt; es sei aber nichts ge- schehen. In dieser Zeit seien mehrmals Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Dieser habe in der Folge die Polizisten beschattet und beobachtet, wie sie sich mit den Ärzten getroffen hätten. Von diesem Treffen habe er Fotos gemacht und sich dann zu erkennen gegeben. Die Polizisten hätten ihm das Mobil- telefon abgenommen, ihn verprügelt und ihn unter Drohungen angehalten, sämtliche Bemühungen gegen die Polizisten und Ärzte zu unterlassen. Ob- wohl sie genügend Beweise gehabt hätten, hätten sie keinen Prozess ge- gen die Polizisten angestrengt. Sie hätten sich bei Behörden, Privatperso- nen, einem Rechtsanwalt und einem Cousin, der selbst Polizist gewesen sei, erkundigt, was sie tun könnten. Alle seien der Ansicht gewesen, dass sie keinerlei Chancen gegen diese Personen hätten. Sie hätten sich des- halb zur Ausreise in die Schweiz entschieden. Nicht nur das Kind, sondern auch die übrigen Beschwerdeführenden würden an gesundheitlichen Prob- lemen leiden. C. Am 4. April 2025 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt (Art. 26d AsylG [SR 142.31]).
D-6463/2025 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 14. August 2025 (Eröffnung am 19. August 2025) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass gemäss den Schilde- rungen der Beschwerdeführenden das Motiv der Ärzte und der korrupten Polizisten offensichtlich finanzieller Natur gewesen sei, weswegen es keine flüchtlingsrechtliche Relevanz habe. Ferner verfüge der Kosovo grundsätz- lich über ein funktionierendes Justizsystem, weshalb die Beschwerdefüh- renden gehalten gewesen wären, das Fehlverhalten der Ärzte und Polizis- ten den dafür zuständigen Instanzen zu melden. Selbst unter der An- nahme, dass ihnen die zwei fehlbaren Polizisten tatsächlich gedroht hät- ten, wäre es zumutbar gewesen, die Beweise einer höheren Polizeistelle vorzulegen, zumal die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben genügend Beweise für einen Prozess gehabt hätten. Die geltend gemachte Verfolgung halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Hinsichtlich des Kosovo gelte die Regelvermutung der Zumut- barkeit und den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, diese Ver- mutung umzustossen. So würden sie über eine gute Ausbildung und ein soziales Netz im Heimatland verfügen. Vor der Ausreise sei es ihnen finan- ziell gut gegangen und sie seien einer Arbeit nachgegangen. Auch das Kindeswohl stehe dem Vollzug nicht entgegen. Gemäss den zahlreichen aktenkundigen Arztberichten leide das Kind an einer (…). Dieses medizinische Leiden sei auch im Kosovo behandelbar, zumal dort die für eine erfolgreiche Behandlung notwendigen Zentren für (…) und (…) vorhanden seien. Namentlich die Universitätsklinik verfüge über ambulante und stationäre neurologische Einrichtungen, insbesondere zur Behandlung von (…) sowie ambulante und stationäre (pädiatrisch-)(…) Konsultationen insbesondere zur Behandlung angeborener Anomalien. Des Weiteren ver- füge die Klinik über ambulante und stationäre Physiotherapie und Rehabi- litation, insbesondere zur Behandlung von Para- und Tetraplegie. Auch Me- dikamente für die Behandlung von (…) – sollten diese irgendwann notwen- dig werden – seien verfügbar. Am Universitätsspital wäre die Behandlung des Kindes somit möglich und auch kostenlos, zumal Kinder und
D-6463/2025 Seite 4 Jugendliche bis 15 Jahre gratis behandelt würden. Gemäss Länderberich- ten aus dem Jahre 2016 habe im Kosovo bereits damals einen Ausbil- dungsgang für Logo- und Ergotherapie existiert, weswegen davon ausge- gangen werden könne, dass in den letzten zehn Jahren auch in diesem Bereich Fortschritte erzielt worden seien. Darüber hinaus stünde es den Beschwerdeführenden offen, sich für die Behandlung des Kindes nach Ser- bien – dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitze – zu be- geben, wo es ein Zentrum für (…) gebe. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
26. August 2025 (Poststempel; Eingabe datierend vom 20. August 2025) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass sie die Korruption staat- licher Organe sowie die illegale Zusammenarbeit zwischen Ärzten und der Polizei kritisiert hätten, weshalb sie als Staatsfeinde betrachtet würden. Folglich liege der Verfolgung ein asylrelevantes Motiv zugrunde. Ihr Kind sei ernsthaft krank und aufgrund ihrer Kritik am System hätten sie keine Chance auf eine angemessene medizinische Versorgung. Ferner sei die gesundheitliche Situation des Kindes nicht hinreichend abgeklärt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-6463/2025 Seite 5 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden werfen dem SEM eine unzureichende Ab- klärung des Sachverhalts und somit sinngemäss eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes vor. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver- fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. 4.3 Der Gesundheitszustand des Kindes ist durch zahlreiche Arztberichte dokumentiert und kann folglich als hinreichend abgeklärt erachtet werden. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihrer Rüge somit nicht durchzu- dringen.
D-6463/2025 Seite 6 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. (Art. 7 AsylG). 5.3 Der Bundesrat hat den Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Bei einem solchen Staat gilt die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Im Einzelfall kann die Regelvermutung aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsu- chenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). Wie das SEM zutreffend ausführt, haben sich die Beschwerdeführenden – soweit ersichtlich – wegen der vorgetragenen Ereignisse nicht hinreichend um staatlichen Schutz bemüht und es gibt keine konkreten Hinweise in den Akten, dass ihnen ein solcher verweigert worden wäre oder künftig verwei- gert werden könnte. Es wäre ihnen folglich möglich und zumutbar gewe- sen, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Es ist ihnen damit nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
D-6463/2025 Seite 7 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
D-6463/2025 Seite 8 in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindes- wohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) Rechnung zu tragen (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6). 7.3.2 Die allgemeine Lage im Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan- desverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung).
D-6463/2025 Seite 9 Das SEM kam in seiner Verfügung mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass die Wegweisung vorliegend für zumutbar zu erachten ist, da insbesondere die medizinische Versorgung des Kindes im Kosovo gewähr- leistet ist. Die Beschwerdevorbringen, eine Behandlung werde ihrem Kind verwehrt, weil sie sich gegen die Korruption zur Wehr gesetzt hätten, ver- mögen dabei nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführenden sind viel- mehr gehalten, sich gegen das Fehlverhalten Einzelner zur Wehr zu set- zen. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sind ungeachtet der Frage der Mittellosigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als vornherein aussichtslos zu bezeich- nen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Folglich sind die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-6463/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
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