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D-6456/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-6456/2025

U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 / N (…).

D-6456/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. November 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am 23. Oktober 2024 eine ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, in B._______/C._______ geboren und habe zuletzt in D._______/E._______ gelebt. Er habe zwei Universitätsabschlüsse, einen in (…) und einen in (…), und habe seit (...) als Krankenpfleger im Spital F._______ gearbeitet. Seine Ehefrau und sein Sohn befänden sich weiter- hin in E._______ bei der Schwiegermutter und seien mutmasslich aufgrund der hohen Stellung einer Tante seiner Frau in der lokalen Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) bisher unbehelligt geblieben. Ab Januar (...) habe die Polizei in D._______ begonnen, ihn unter Druck zu setzen, um Infor- mationen über Verwandte zu erhalten, insbesondere über seine Cousins sowie über seinen Onkel, der sich in der Schweiz befinde. Er sei auf den Posten bestellt und aufgefordert worden, in als Spitzel tätig zu werden, was er abgelehnt habe. Daraufhin sei er verbal bedroht und mit einem Foto konfrontiert worden, das ihn mit einem Cousin zeige der sich wegen Unter- stützung der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in Haft befinde. In der Fol- gezeit sei er überwacht, verfolgt und telefonisch belästigt worden. Ein Ver- such, eine innerstaatliche Fluchtalternative bei seinem Halbbruder in B._______/C._______ zu finden, sei gescheitert, da dieser selbst politisch exponiert sei und ihm keinen Schutz bieten konnte. Die Schikanen hätten sich am Arbeitsplatz fortgesetzt, wo die Polizei im Mai (...) erschienen sei, was schliesslich zu seiner Kündigung geführt habe. Die Situation sei am (...) eskaliert, als er im Beisein seiner Frau und seines Sohnes im Auto an- gehalten worden sei. Nach seiner Weigerung, ohne schriftliche Vorladung zu einem Verhör mitzukommen, sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen, bei denen er verletzt und gefesselt worden sei. Er habe sich der Aufforde- rung, am Abend auf dem Posten zu erscheinen, widersetzt und sich zwei Tage versteckt. Am (...) sei er vor seinem Haus von hinten gepackt, in ein Auto gezerrt und an einen abgelegenen Ort gebracht worden. Dort sei er entkleidet, mit verbundenen Augen in fliessendes Wasser gestellt, massiv bedroht und über den Aufenthaltsort seines Onkels und anderen Verwand- ten befragt worden. Er sei schliesslich freigelassen worden, jedoch unter der Auflage, binnen 24 Stunden Informationen zu liefern. Aus Furcht, getö- tet zu werden, habe er die Türkei am (...) legal über Serbien verlassen und sei am (...) illegal in die Schweiz eingereist.

D-6456/2025 Seite 3 Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer di- verse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). B. Am 13. November 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 (gleichentags zugestellt) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 25. August 2025 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Ver- fügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht be- antragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. E. Mit Schreiben vom 27. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-6456/2025 Seite 4 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 4.2.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nach- teile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- gründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die be- gründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteil des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5). Die Wahr- scheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht

D-6456/2025 Seite 5 sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahn- det wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht un- bedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.4 und E-702/2018 vom

17. März 2021 E. 5.3 sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1). 4.2.2 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die unsubstantiierten und un- belegten Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vo- rinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen und es ist auch aus den in der Beschwerde zitierten Quellen nicht ersichtlich, inwiefern die- sen vorliegend entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 2 ff.). 4.2.2 Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminie- rungen aufgrund der Ethnie und Herkunft des Beschwerdeführers anbe- langt oder dass er von den Behörden theoretisch verhaftet, gefoltert oder getötet werden könnte, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, konnte der Beschwerdeführer doch in der Türkei bis zu seiner Ausreise ein geregeltes Leben führen, zwei Universitätsabschlüsse erwerben, eine Familie gründen und einer geregelten Arbeitstätigkeit nach- gehen (vgl. SEM-act. 17/10 F11 ff.). Die vom Beschwerdeführer geschil- derten Vorkommnisse (vgl. SEM-act. 17/10 F20 ff.; 32/18 F23) überschrei- ten die Intensitätsschwelle nicht und treffen weite Teile der kurdischen Be- völkerung in ähnlicher Weise; eine Kollektivverfolgung wird praxisgemäss verneint (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November E. 6.1, 8.1). Konkrete, individualisierte Massnahmen sind vorliegend zu- dem weder ausgewiesen noch anderweitig nicht ersichtlich; ausser einer einmaligen kurzfristigen Festhaltung im Jahr (...) (vgl. SEM-act. 32/18 F20 ff.) kam es weder zu längerer Inhaftierung noch zu einer Anklage oder

D-6456/2025 Seite 6 Verurteilung. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. 4.2.3 Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die In- tensität der erlittenen Verfolgungsmassnahmen verkannt, indem sie die Er- eignisse vom Juli (...) nicht als systematische Repression und Folter ge- wertet habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die Vorfälle zutreffend als Einschüchterungsversuche gewürdigt, die nicht die erforder- liche Intensität für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft erreichen. Diese Einschätzung wird durch die eigenen, detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers gestützt. Bei der Entführung vom (...) kam es ge- mäss seinen Aussagen zu Uneinigkeit unter den Tätern über das Vorge- hen; ein Beamter habe sich explizit gegen die Gewaltanwendung des an- deren ausgesprochen und diesen zur Mässigung ermahnt (vgl. SEM-act. 32/18 F23) Die Freilassung unter Auferlegung einer 24-Stunden- Frist zur Informationsbeschaffung (vgl. SEM-act. 32/18 F23) ist eher ty- pisch für einen Anwerbe- oder Informationsgewinnungsversuch, nicht aber für eine unmittelbar bevorstehende asylrelevante physische Verfolgungs- lage. Auch der Vorfall vom (...), bei dem die Beamten von einer Mitnahme absahen, nachdem sie von der Ehefrau des Beschwerdeführers gefilmt wurden (vgl. SEM-act. 32/18 F21), zeigt, dass die Akteure nicht mit abso- luter Willkür oder gar Tötungsabsicht handelten. Wenngleich die erlittenen Handlungen (Fesselung, Schläge, Drohungen) als nennenswert anzuer- kennen sind, erreichen sie in ihrer Gesamtschau nicht die Intensität einer Verfolgung, die ein Leben in der Türkei objektiv unmöglich gemacht hätten. Letztlich lässt sich auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei weder mit einer akuten objektiven Verfolgungslage, noch mit ei- ner subjektiven Verfolgungsfurcht sinnbringend in Einklang bringen. 4.2.4 Hinsichtlich des Vorbringens, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund der zentralisierten staatlichen Überwachung und seiner Re- gistrierung nicht realistisch gewesen, ist der Vorinstanz ebenfalls zu folgen. Der Beschwerdeführer hat selbst dargelegt, eine innerstaatliche Fluchtal- ternative aktiv geprüft zu haben, indem er zu seinem Halbbruder nach B._______/C._______ gereist sei (vgl. SEM-act. 32/18 F20). Dieser Ver- such scheiterte jedoch nicht an einer Verfolgung durch die Behörden an diesem Ort, sondern ausschliesslich daran, dass der Halbbruder ihm die Aufnahme aufgrund eigener Bedenken verweigerte (vgl. SEM-act. 32/18 F20). Das Scheitern dieser spezifischen, familiär begründeten Option be- legt nicht die Unmöglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative per se. Die Behauptung, er könne nirgendwo in der Türkei Fuss fassen, wird durch

D-6456/2025 Seite 7 den Umstand entkräftet, dass er nach eigenen Angaben strafrechtlich un- bescholten ist (vgl. SEM-act. 32/18 F36) und gegen ihn bislang nie ein Er- mittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet wurde. Angesichts seiner berufli- chen Qualifikation (zwei Universitätsabschlüsse) und des Umstands, dass sich das Interesse der Behörden auf seine Verwandten in der Region D._______/B._______ konzentrierte, wäre ein Neuanfang in einer anderen Grossstadt der Türkei zumutbar gewesen. 4.2.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei einer Reflexver- folgung aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Verwandten ausgesetzt, vermögen seine Ausführungen die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu widerlegen. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die relevanten politischen Aktivitäten des Onkels gemäss seinen eigenen An- gaben weit zurückliegen (1990er Jahre) und dieser sich zudem seit min- destens (…) nicht mehr politisch engagiere (vgl. SEM-act. 32/18 F9, F11). Der Beschwerdeführer selbst vermutet, dass die neueren Verfahren gegen seinen Onkel eher geschäftlicher oder gemeinrechtlicher Natur seien (vgl. SEM-act. 32/18 F13, 17 Von besonderer Relevanz ist überdies, dass der Beschwerdeführer selbst eine alternative, nicht-politische Motivation für das geltend gemachte Interesse der Behörden anführte. So mutmasste er, die Polizei habe ein Telefongespräch mit seinem Onkel abgehört, in wel- chem über potentielle, von einem Dritten stammende PKK-Gelder gespro- chen worden sei, woraufhin die Beamten versucht hätten, dieser Gelder habhaft zu werden (vgl. SEM-act. 32/18 F26). Ein solches, auf persönlicher Bereicherung abzielendes und mutmasslich korruptes Vorgehen lokaler Si- cherheitsbehörden vermag indes keine politisch motivierte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Schliesslich stellt der Umstand, dass auf das Asylgesuch des Onkels – die angebliche Hauptquelle der Verfol- gung – mit Entscheid vom 15. Juli 2024 (D-3715/2024) nicht eingetreten wurde, die geltend gemachte Verfolgungskette unter einen Glaubhaftig- keitsvorbehalt. 4.2.6 Hinsichtlich der weiteren Vorbringen betreffend die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, die allgemeine Menschenrechtslage (Art. 3 EMRK) und die zitierten Berichte von Menschenrechtsorganisatio- nen, ist folgendes festzuhalten: Die Bemühungen des Beschwerdeführers um seine Integration (Spracherwerb, Freiwilligenarbeit) sind zwar anzuer- kennen, jedoch weder für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) noch für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht von Belang. Die Verweise auf die allgemeine Menschenrechtslage und Be- richte von Amnesty International oder der ECHR sind ebenfalls nicht ge- eignet, die vorinstanzliche Verfügung zu widerlegen. Gemäss ständiger

D-6456/2025 Seite 8 Praxis vermögen allgemeine Berichte über die Menschenrechtslage die notwendige Prüfung des Einzelfalls und den Nachweis einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung nicht zu ersetzen. Gegen eine solche individu- elle, vom Staat ausgehenden oder diesem zurechenbaren Verfolgung, spricht zudem insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Türkei legal und unbehelligt per Flugzeug verlassen konnte (vgl. SEM-act. 32/18 F23) und seine in der Türkei verbliebene Ehefrau und sein Sohn seit- her von den Behörden weder kontaktiert noch anderweitig behelligt wurden (vgl. SEM-act. 32/18 F30). Die eigene Erklärung des Beschwerdeführers, seine Familie werde möglicherweise durch einflussreiche Verwandte sei- ner Frau innerhalb der AKP geschützt (vgl. SEM-act. 32/18 F30), bleibt eine reine Spekulation und vermag die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wo- nach kein nachhaltiges, asylrelevantes Interesse an der Person des Be- schwerdeführers oder seiner Familie bestehen dürfte, nicht zu erschüttern. Vor diesem Hintergrund ist die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht angezeigt. Das Subeventualbegehren ist abzu- weisen. 4.3 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer ent- sprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rück- kehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und die Asylgesuche abgelehnt. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-6456/2025 Seite 9 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirt- schaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über zwei Universitätsabschlüsse, Arbeitserfah- rung sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei, bei welchem er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Es ist zudem davon auszugehen, dass es ihm angesichts seiner Ausbildung, seines Al- ters und seiner Berufserfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbstätig- keit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs sprechen würden. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

D-6456/2025 Seite 10 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren aus den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6456/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Ronny Fischer

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