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D-6436/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-6436/2024

U r t e i l v o m 7 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (…), Burundi, c/o Kant. Unterkunft AS, Rossweg 10, 5332 Rekingen AG, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2024 / N (…).

D-6436/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2022 in der Schweiz ein Asyl- gesuch stellte, dass er anlässlich der Anhörung vom 29. Mai 2024 geltend machte, dass er burundischer Staatsangehöriger und ethnischer (…) sei, dass er im Jahr (…) zunächst zu (…) nach (…) und von dort ein Jahr später zu (…), welche ebenfalls in (…) lebe, gezogen sei und dort im Jahr (…) die Schule abgeschlossen habe, dass seine Mutter und seine Geschwister Anhänger der spirituellen Führe- rin Eusébie Ngendakumana (alias Zebiya) seien, deren Gruppierung durch die burundischen Behörden bezichtigt werde, Rebellenkämpfer zu sein, dass seine Mutter und seine Geschwister vor der Verfolgung durch die bu- rundischen Behörden (…) (…) geflohen seien, jedoch (…) zwangsweise wieder nach Burundi zurückgeführt worden seien, wo sie in einem staatli- chen Rückführungslager untergebracht worden seien, dass er sie in diesem Rückführungslager besucht habe, wobei dort seine Identität aufgenommen worden sei, er befragt und dort vorübergehend festgehalten worden sei, bis sein Onkel einen Bekannten angerufen habe, der ihn dort habe rausholen können, dass er seither von den burundischen Behörden verdächtigt werde, eben- falls ein Anhänger der spirituellen Gruppierung anzugehören und entspre- chend ein Rebellenkämpfer zu sein, weshalb es von (…) bis (…) zu unre- gelmässigen Polizeieinvernahmen und Razzien bei (…), bei welcher er gelebt habe, gekommen sei, dass er nach der letzten Hausdurchsuchung im (…) nicht mehr zu (…) zu- rückgekehrt sei und im (…) das Land verlassen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 10. September 2024 die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 1. De- zember 2022 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und

D-6436/2024 Seite 3 darin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sinnge- mäss sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge- währen, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sube- ventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragte, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung (inklusive Couvert), (gemäss Beschreibung des Beschwerdeführers) ein Strafurteil vom (…) zu einer (…) Gefängnisstrafe (…) des Beschwerdeführers in fremder Spra- che, verschiedene Zeitungsartikel datiert vom 26. Juli 2013 respektive 6. April 2018, ein Bericht des US-Aussenministeriums zur Religionsfreiheit in Burundi vom 15. Mai 2023 sowie eine (unsignierte) Fürsorgebestätigung vom 1. Oktober 2024 (jeweils in Kopie) beigelegt waren, dass die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2024 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 13. November 2024 auffor- derte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 7. November 2024 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

D-6436/2024 Seite 4 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass der subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag in der Beschwerde nicht weiter begründet wird und auch von Amtes wegen kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit umfassender und überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerde- führers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrecht- liche Beachtlichkeit nicht genügen, dass daran die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermö- gen, da darin lediglich der durch das SEM bereits festgehaltene Sachver- halt wiederholt wird, ohne den Argumenten der Vorinstanz Substantielles entgegenzuhalten,

D-6436/2024 Seite 5 dass daher vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass namentlich in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Erlebnisse in Burundi (Festnahmen und Haus- durchsuchungen) keine asylrelevanten Nachteile darstellen, dass hinsichtlich des geltend gemachten Vorfalls im Rückführungslager im Jahr (…) keine Hinweise ersichtlich sind, dass er dort Nachteile von asyl- rechtlich relevanter Intensität erlebt hätte, dass die Hausdurchsuchungen keine gezielte Verfolgung gegen den Be- schwerdeführer darstellen, zumal er dabei trotz der vorhandenen Möglich- keit nicht verhaftet oder anderweitig behelligt worden ist, dass ausserdem dem SEM zuzustimmen ist, dass die vom Beschwerde- führer geäusserte subjektive Furcht vor einer Verfolgung durch die burun- dischen Behörden objektiv nicht nachvollziehbar ist und demnach keine flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermag, dass namentlich auch unter Berücksichtigung allfälliger Aktivitäten der Mut- ter oder anderen Verwandten des Beschwerdeführers keine Hinweise er- sichtlich sind, dass dieser als missliebige Person wahrgenommen würde, zumal er über ein politisch weitgehend unauffälliges Profil verfügt, dass insbesondere der Umstand, dass gemäss eigenen Aussagen seit der Festnahme im (…) keine gegen ihn gerichteten Behelligungen mehr statt- gefunden haben und er auch nicht mehr behördlich gesucht worden ist, sondern sogar auf legalem Weg aus Burundi ausreisen konnte, gegen das Bestehen eines Verfolgungsinteresses seitens der Behörden spricht, dass er sich vor diesem Hintergrund auch nichts aus den eingereichten Berichten zur Verfolgung der Anhänger von Eusébie abzuleiten vermag, zumal er selbst kein Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft ist, dass sich zuletzt eine objektive Furcht vor zukünftiger Benachteiligung auch mit seiner ethnischen Zugehörigkeit als (…) nicht begründet lässt, zumal er gemäss eigenen Aussagen nie Nachteile aufgrund seiner Ethnie erlebt hat, dass nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Burundi einer asyl- beachtlichen Verfolgung oder entsprechenden Verfolgungsgefahr

D-6436/2024 Seite 6 ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, dass das SEM demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zu bestätigen sind, dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, dass der Beschwerde- führer im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätte, und entsprechend der Vollzug zulässig ist, dass darüber hinaus keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen und dem SEM zuzustimmen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit guter Grundaus- bildung und einem Weiterbildungswillen handelt, der über ein tragfähiges soziales und familiäres Netzwerk verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne (…),

D-6436/2024 Seite 7 dass die diesbezüglichen unsubstantiierten Ausführungen in der Be- schwerde, wonach (…) sich nicht länger verpflichtet sehe, ihn zu unterstüt- zen, und (…) und (…) mittlerweile nicht mehr in Burundi lebten, weswegen er dort kein Zuhause und keinen Anhaltspunkt mehr habe, das Gericht nicht zu überzeugen vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6436/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Gregory Aloisi

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