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D-6428/2025

D-6428/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-10-01 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-6428/2025

Urteil vom 1. Oktober 2026

Besetzung

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Daniela Brüschweiler,

Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Gesuchstellerin,

und ihr Kind

B._______, geboren am (...),

Ukraine,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

D-3697/2025 vom 4. Juli 2025 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das SEM der Gesuchstellerin auf ihr erstes Gesuch hin mit Verfügung vom 5. September 2025 vorübergehenden Schutz in der Schweiz gewährte,

dass die Gesuchstellerin am 23. November 2022 zusammen mit C._______ (N (...)), ihrem damaligen Partner, aus der Schweiz ausreiste, worauf ihr Schutzstatus in der Schweiz am 29. November 2022 erlosch,

dass C._______ am 10. April 2024 in der Schweiz ein zweites Gesuch um vorübergehenden Schutz einreichte,

dass die Gesuchstellerin zusammen mit ihrem Sohn (das gemeinsame Kind mit C._______) am 4. Juni 2024 ebenfalls erneut in die Schweiz einreiste und am selben Tag ein Gesuch um vorübergehenden Schutz einreichte,

dass das SEM das zweite Gesuch der Gesuchstellerin und ihres Sohnes auf Gewährung vorübergehenden Schutzes mit Verfügung vom 7. Mai 2025 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3697/2025 vom 4. Juli 2025 abwies,

dass auch der Antrag des Kindsvaters C._______ auf vorübergehenden Schutz vom 10. April 2024 vom SEM abgelehnt wurde und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1342/2025 vom 4. Juli 2025 abwies,

dass die Gesuchstellerin und C._______ mit gemeinsamer, an das SEM adressierter und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 5. August 2025 für sich und ihr Kind um eine Neubeurteilung des Gesuches um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchten,

dass die Instruktionsrichterin diese Eingabe als Revisionsgesuche (vgl. betreffend C._______ das getrennt geführte Revisionsverfahren D-6433/2025) entgegennahm und den Vollzug der Wegweisung am 27. August 2025 einstweilen aussetzte,

dass sie die Gesuchstellerin mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2025 aufforderte, innert gesetzter Frist eine Revisionsverbesserung (Nennung des Revisionsgrundes und Rechtsbegehren) einzureichen,

dass die Gesuchstellerin mit Revisionsverbesserung vom 4. September 2025 beantragte, es sei das Urteil D-3697/2025 vom 4. Juli 2025 aufzuheben und es sei ihr und ihrem Kind vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und korrekten Begründung zurückzuweisen,

dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte,

dass der Eingabe ein Empfehlungsschreiben für den Kindsvater vom (...) 2025, eine E-Mail der Beiständin des Bruders der Gesuchstellerin vom (...) 2025 und eine Gesamteinschätzung der Familiensituation durch eine sozialpädagogische Familienbegleiterin des Schweizerischen Roten Kreuzes vom (...) 2025 beilagen,

dass die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 8. September 2025 (infolge Kanzleiversehens erneut) per sofort einstweilen aussetzte und die Gesuchstellerin mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2025 aufforderte, bis zum 4. November 2025 einen Kostenvorschuss (gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG) von Fr. 2'000.- zu leisten,

dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte, den einverlangten Kostenvorschuss indes am 4. November 2025 leistete,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), und es auch für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),

dass die Gesuchstellerin und ihr Kind durch das Beschwerdeurteil vom 4. Juli 2025 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben, weshalb sie zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG analog),

dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,

dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG),

dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9),

dass sich die Gesuchstellerin sowohl auf den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG als auch des nachträglichen Erfahrens neuer erheblicher Tatsachen und Auffindens neuer Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft,

dass sie betreffend Art. 121 Bst. d BGG vorbringt, ihre wesentlichen familiären Bindungen im Kanton D._______ seien im Urteil D-3697/2025 nicht gebührend berücksichtigt worden, wodurch ihr Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt werde,

dass der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG voraussetzt, dass eine erhebliche Tatsache im Zeitpunkt des Entscheids tatsächlich bei den Akten lag, das Gericht sie dennoch nicht berücksichtigte und die Nichtberücksichtigung auf ein Versehen zurückzuführen ist, sich zudem bereits aus dem Wortlaut von Art. 121 Bst. d BGG ergibt, dass es einzig um ein Sachverhaltsmoment in den Akten und niemals um einen Rechtsstandpunkt gehen kann, womit die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts nicht zur Revision berechtigt (vgl. Escher, a.a.O., Art. 121 N 9),

dass die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit ihren allgemeinen familiären Bindungen - welche vom Bundesverwaltungsgericht in seinem UrteilD-3697/2025 vom 4. Juli 2025 in E. 8.3.2 f. eingehend beurteilt wurden - eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts moniert, mithin blosse Urteilskritik anbringt, was (wie vorstehend erwähnt) keinen revisionsrechtlich relevanten Grund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG darstellt,

dass die Gesuchstellerin sodann mit Bezug auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erstmals vorbringt, die E-Mail der Beistandschaft vom (...) 2025 und dem Schreiben der sozialpädagogischen Familienbegleiterin des Schweizerischen Roten Kreuzes vom (...) 2025, welche sie beide nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2025 erhalten habe, sei zu entnehmen, dass ihre Anwesenheit für ihren in der Schweiz lebenden jüngeren Bruder und seine Entwicklung wichtig sei und eine positive Wirkung habe; hinzu komme, dass der Kindsvater eine wichtige Bezugsperson für den Bruder der Gesuchstellerin darstelle, da er die einzige erwachsene männliche Person in seinem Umfeld sei,

dass sie weiter vorbringt, hier in der Schweiz habe sie eine stabile Lebensbasis für ihren zweijähriger Sohn aufgebaut, welcher bald die Kita besuchen könne und hier Aussicht auf eine gesicherte und qualitativ hochstehende Ausbildung habe; eine erzwungene Neuansiedlung in einem fremden Umfeld würde diese aufgebaute Stabilität gefährden und könne traumatische Auswirkungen auf den Sohn haben, was gegen den Schutz des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK verstosse,

dass zudem der Kindsvater in der Schweiz Aussicht auf eine konkrete Arbeitsstelle habe und daher nicht nur selbständig für seinen Lebensunterhalt werde sorgen können, sondern auch die Gesuchstellenden finanziell werde unterstützen können; in Grossbritannien habe er zuvor keine feste und langfristige Anstellung gefunden, was eine finanzielle und emotionale Unterstützung seines Sohnes (den Gesuchsteller) erheblich erschwert habe,

dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, sofern die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,

dass das Kriterium der Erheblichkeit verlangt, dass das Beweismittel respektive die Tatsache geeignet ist, die Sachverhaltsgrundlage des ursprünglichen Urteils zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Entscheid zu führen,

dass aufgrund der Ausführungen in den Revisionsgesuchen und den Angaben in den beiden Schreiben der Beiständin und der sozialpädagogischen Familienbegleiterin von einer engen Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Bruder auszugehen ist, es sich indessen nicht um ein über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK handelt; gleich verhält es sich bei der Beziehung zwischen dem Kindsvater und dem Bruder der Gesuchstellerin, zwischen ihnen liegt ebenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK vor (vgl. BGE 147 I 268, E. 1.2.3);

dass auch die Berücksichtigung des Kindeswohls weiterhin zu keinem anderen Schluss führt, zumal der Gesuchsteller zusammen mit seinen Eltern nach Grossbritannien weggewiesen wird (vgl. hierzu mit dem koordiniert ergangenen Verfahren betreffend den Kindsvater D-6433/2025); im Übrigen ist Grossbritannien Signatarstaat der KRK und kommt seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nach,

dass die geltend gemachten Integrationsbemühungen des Kindsvaters in der Schweiz beziehungsweise die geltend gemachten Integrationsschwierigkeiten in Grossbritannien keine wesentliche Veränderung der Sachlage erwirken, die zugunsten der Gesuchstellenden führten, zumal diese bereits Eingang in das Urteil D-3697/2025 vom 4. Juli 2025 gefunden haben (vgl. E. 8.3.2 f.),

dass demnach die dargelegten Revisionsgründe die tatbeständliche Grundlage des Entscheids nicht zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen vermögen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.51),

dass die Gesuchstellenden mit ihrem Revisionsgesuch demnach insgesamt keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen haben, die zur Aufhebung des infrage stehenden Urteils D-3697/2025 und einer neuen Entscheidung in der Sache führen müssten (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG),

dass das Revisionsgesuch demnach abzuweisen ist,

dass sich im Übrigen das von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 gestellte Gesuch um Erlass, allenfalls Reduktion des Kostenvorschuss mit der Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses am 4. November 2025 als hinfällig erweist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Kosten des als aussichtslos zu erachtenden Verfahrens praxisgemäss auf Fr. 2000.- festzusetzen sind (vgl. Art. 1-3 VGKE),

dass der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger

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