Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer A._______ seinen Wohnsitz B._______ in der Westbank am 5. Dezember 1999 Richtung Jordanien und gelangte über die Türkei und Syrien am 6. Januar 2000 in die Schweiz, wo er gleichentags bei der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) des damals zuständigen BFF (heute: BFM) in C._______ ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer gab weder einen Pass noch eine Identitätskarte ab. B. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle vom 14. Januar 2000 und der anschliessenden Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 18. Februar 2000 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei vom 19. August 1982 bis zum Oktober 1983 aufgrund einer Verurteilung durch ein israelisches Gericht wegen Teilnahme an einer Demonstration gegen die israelische Regierung im Gefängnis von D._______ inhaftiert worden. Seit der Übernahme der Verwaltung der Westbank durch die Palästinensische Autonomiebehörde habe er sich als Schriftsteller beziehungsweise Journalist mehrmals kritisch über die Palästinensische Autonomiebehörde geäussert und habe sich aufgrund von Klagen aus der Bevölkerung an die gesetzgeberische Kommission gewendet und sich durch Reden, Zeitungs- und Buchartikel öffentlich über die Palästinensische Autonomiebehörde geäussert. Diese habe ihn daraufhin zur Aufgabe seiner Tätigkeit aufgefordert. Auch die Polizei habe ihm gedroht, ihn geschlagen und im Mai 1999 (gemäss Befragung in der Empfangsstelle) beziehungsweise 1998 (gemäss Befragung durch die kantonale Behörde) während vier Tagen im Gefängnis in D._______ festgehalten. Nach diesen Geschehnissen habe er sich aus Furcht vor allfälligen erneuten Widerhandlungen zur Ausreise entschlossen. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand; so seien seine Vorbringen nicht glaubhaft und erfüllten die Anforderungen der Intensität der Verfolgung gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Feststellung der Unzumutbarkeit wie jedenfalls der Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie eine Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 10. September 2003, die eine von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retournierte Verfügung vom 15. August 2003 ersetzte, wurde festgestellt, dass die Voraussetzung der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aufgrund des vorhandenen Saldos auf dem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers nicht gegeben sei und somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, aber auch kein Kostenvorschuss zu erheben sei. Auch diese Zwischenverfügung wurde am 24. September als "nicht abgeholt" retourniert. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2003 an ihrer Verfügung vom 8. Juli 2003 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Im Rahmen eines erneuten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 21. September 2005 betreffend Art. 44 Abs. 3 aAsylG, nach Einholen von diversen weiteren, vom Beschwerdeführer nicht vollständig eingebrachten Unterlagen an ihrer Verfügung vom 8. Juli 2003 fest und beantragte wiederum die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und reichte den von der Vorinstanz geforderten Strafregisterauszug ein. Auf die Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Am 7. August 2006 stellte die Stadtpolizei E._______ anlässlich einer Personenkontrolle beim Beschwerdeführer einen Reisepass sicher, der von der Palästinensischen Autonomiebehörde am 29. Januar 2005 in F._______ ausgestellt worden war. Anlässlich der diesbezüglichen polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2006 gab der Beschwerdeführer an, die Eintragungen im Pass seien bis auf das Geburtsjahr richtig und er habe den Pass über einen in F._______ wohnhaften Freund, welchem er eine Vollmacht geschickt habe, ausstellen lassen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) beziehungsweise das BFF gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren gilt auch die in diesem Zeitpunk beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (Abs. 1 der Übergangbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die vorliegende Eingabe richtet sich lediglich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Somit ist die Verfügung des BFF vom 8. August 2003, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Da das Rechtsbegehren aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten ist, ist einzig die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen, zumal die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend indes nicht der Fall ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt es das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 5 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückführung des Beschwerdeführers in die Westbank ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (sog. Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), sowie Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil er - wie bereits dargelegt - die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung hält ferner auch vor Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stand, weil in seinem Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, ihm würde bei einer Rückkehr beziehungsweise Rückführung in die Westbank eine gemäss dieser Norm verbotene Strafe oder Behandlung konkret drohen (vgl. dazu Urteil EGMR i.S. H.L.R. gegen Frankreich, Rep. 1997 III, S. 758, m.w.H.; EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122). Der Vollzug der Wegweisung ist daher im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Die Asylbehörden haben im Einzelfall in Ausübung des ihnen nach Art. 83 Abs. 4 AuG zukommenden Ermessens humanitäre Überlegungen anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, die für einen Vollzug sprechen würden, und gestützt darauf zu bestimmen, welches Interesse bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt (vgl. zum Ganzen EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223 und 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, die sich auf Art. 14a Abs. 4 des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetztes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAG, BS 1 121] beziehen, der abgesehen von redaktionellen Abweichungen inhaltlich der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung von Art. 83 Abs. 4 AuG entspricht [vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung/AB 2005 N 1768 und 2005 S 1095]).
E. 6.2 Die Lage in der Westbank wurde in den letzten Jahren stark von der im Sommer 2002 durch die Israeli begonnenen Errichtung einer Sperranlage beeinflusst, welche die Bewegungsfreiheit der in der Westbank lebenden Palästinenser stark eingeschränkt hat. So kam es zu Verschlechterungen bei der gesundheitlichen Versorgung und einer Zunahme der Armut und Arbeitslosigkeit. Verschiedene Regionen wurden zunehmend stark isoliert und es grenzte für Palästinenser bisweilen an Unmöglichkeit, zu Schulen, Spitälern oder zur Arbeit zu gelangen. An den Checkpoints wurde zudem die Einreise oft willkürlich verweigert und die - für Reisen zwischen der Westbank und dem Gazastreifen benötigte - Bewilligung wurde nur willkürlich vergeben. Auch die wirtschaftliche Lage hat sich seit Errichtung der Sperranlage verschlechtert; so hat sich das Pro-Kopf-Einkommen fast halbiert (vgl. http://www.deza.ch/de/Home/Laender/Naher_Mittlerer_Osten/Gaza_Westbank; www.refugees.org; > About Refugees > Publications & Archives > World Refugee Survay > Israeli Occupied Territories; Human Rights Situation in Palestine and other occupied arab territories, S. 14 ff., zuletzt besucht am 5. Dezember 2008).
E. 6.3 Der innerpalästinensische Machtkampf zwischen der bei den Wahlen vom 25. Januar 2006 als Sieger hervorgegangenen Hamas und der von Mahmud Abbas angeführten Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) hat im Juni 2007 dazu geführt, dass die PA ihren Einfluss nunmehr auf die - von israelischer Seite weiterhin besetzte - Westbank beschränkt. Nach diesem Machtwechsel und der dadurch bedingten Trennung der Machtverhältnisse zwischen dem Gazastreifen und der Westbank, machte es sich die PA durch ihren Präsidenten Mahmud Abbas und den Ministerpräsidenten Salam Fayyad zum Ziel, die Position ihrer Fatah mit Hilfe einer Kooperation mit der israelischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft durch die Einführung eines neuen "West Bank Models" zu stärken und damit die Hamas indirekt zu schwächen. Die Westbank soll demnach als Modell eines palästinensischen Staates gelten, als Motor für politische Entwicklungen, weshalb die innere Ordnung stabilisiert werden soll, indem vor allem in die öffentliche Sicherheit und Finanzen investiert wird. Mit der Durchsetzung von "Law and Order", also einer Verbesserung der inneren Sicherheit des Westbank-Gebietes soll vorab das Vertrauen der Palästinenser in ihre Regierung verstärkt werden. Es sind denn auch positive Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft - so weisen das Marktverhalten wie auch die Arbeitslosigkeitsrate einen Trend nach oben auf - und innere Sicherheit zu verzeichnen. Trotz der fortdauernden Omnipräsenz der israelischen Besatzer in der Westbank hat sich die städtische Ordnung in letzter Zeit verbessert und die Aktivitäten der Miliz haben abgenommen. Auch was die Sperrmauer anbelangt, sind seit April 2008 Verbesserungen in Sicht; so hat die israelische Regierung verschiedene Checkpoints und Hindernisse aufgehoben, um die innerterritoriale Bewegung in der Westbank zu fördern (vgl. zum Ganzen International Crisis Group [ICG], After Gaza S. 16 ff., sowie Ruling Palestine II: The West Bank Model? S. 1 ff., abgerufen am 5. Dezember 2008; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA Closure Update, 30. April - 11. September 2008, S. 1, zuletzt besucht am 5. Dezember 2008). Insgesamt liegt nach dem Gesagten mit Blick auf die Westbank keine Situation allgemeiner Gewalt vor; es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Westbank keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt ist. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht die generelle Zumutbarkeit der Wegweisung auch in den Gazastreifen - wo sich die allgemeine Lage im Vergleich zur Westbank schwieriger darstellt - bejaht wurde (vgl. BVGE E-4207/2006 vom 11. September 2008 E. 11.2.1. ff.).
E. 6.4 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Westbank aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten bei der Reintegration konfrontiert sein dürfte. Indes hat der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in seiner Heimat gearbeitet. Überdies verfügt er über ein abgeschlossenes Studium und beherrscht eigenen Angaben zufolge die deutsche und englische Sprache schriftlich und mündlich gut, was ihm bei einer allfälligen Wiederaufnahme seiner journalistischen Tätigkeit von Nutzen sein könnte. Zudem leben seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor in der Westbank; bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Westbank erweist sich demnach als zumutbar.
E. 7.1 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen.
E. 7.2 Nach dem "Israeli-Palestinian Interim Agreement on the West Bank and the Gaza Strip" vom 28. September 1995 muss man, um in die Westbank reisen zu können, einen gültigen Pass besitzen und im "West Bank Population Registry" eingetragen sein. Eingetragen sind in diesem Reiseregister nur Palästinenser, die 1967 in den Gebieten Palästinas wohnhaft waren. Die ausgegebenen Identitätspapiere werden heute zwar von der PA ausgestellt, jedoch von den israelischen Behörden mit einer Identifikationsnummer ausgestattet und sind zehn Jahre gültig. In der nahen Vergangenheit kam es vermehrt zu Einreiseverweigerungen bei in der Westbank geborenen Palästinensern, welche in der Zwischenzeit eine fremde Staatsangehörigkeit erlangt haben, sowie anderen ausländischen Staatsangehörigen, welche in die Westbank zu Familienangehörigen reisen wollten; betroffen sind auch Personen, die im Jahre 1967 durch die Nichtpräsenz in den palästinensischen Gebieten ihre Niederlassung verloren haben (vgl. zum Ganzen: www.refworld.org > Israel > Travel documents issued by the Israeli government to residents of the West Bank and Gaza (...), 17. März 2008, zuletzt besucht am 5. Dezember 2008; Forced Migration Review > www.fmreview.org/FMRpdfs/FMR26/FMR2611.pdf, Identity and Movement Control in the OPT, zuletzt besucht am 5. Dezember 2008).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer besass eigenen Angaben zufolge eine orange Identitätskarte. Solche Identitätspapiere wurden von den israelischen Behörden noch vor der Gründung der Palästinensischen Autonomiebehörde im Jahre 1994, nach der vorgenommenen Registrierung im September 1967 (vgl. Erwägung 7.2.) ausgestellt. Es kann also davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im obgenannten Registrierungssystem eingetragen ist und somit keine Mühe haben wird, erneut in die Westbank einzureisen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er einen Pass besitzt, welcher zwar abgelaufen ist, den er jedoch eigenen Angaben zufolge ohne Probleme vom Ausland her über die Bevollmächtigung eines Freundes in F._______ ausstellen lassen konnte. Es ist daher nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - in Zukunft Probleme bei der Einreise habe könnte.
E. 7.4 Lediglich der Vollständigkeitshalber ist schliesslich festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Tatsache, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit Fragen der technischen Abwicklung einer Ausschaffung besser vertraut sind, eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auferlegt. So ist praxisgemäss eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erst dann anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person, die selbst nicht freiwillig ausreisen kann, während eines Jahres unmöglich geblieben ist, und sie dies auf eine Zeitdauer von mindestens einem Jahr weiterhin sein dürfte (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 2.4 S. 161 und E. 3.1 S. 163 f., 2002 Nr. 17 E. 6b S. 141, 1995 Nr. 14). Sollte sich der Wegweisungsvollzug nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens tatsächlich als unmöglich erweisen, haben die für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörden nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, beim BFM die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen (vgl. Art. 83 Abs. 6 AuG und Art. 46 Abs. 2 AsylG).
E. 8 Insgesamt ist demnach der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- an sich in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 172.320.2) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2003 wurde sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, mit der zu jenem Zeitpunkt praxisgemässen Begründung, dass die mutmasslichen Verfahrenskosten durch die auf dem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers liegenden Mittel gedeckt seien und er deshalb nicht als prozessual bedürftig zu bezeichnen sei. Nachdem die Sicherheitskonten gemäss Art. 86 ff. aAsylG durch die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Teilrevision des Asylgesetztes aufgehoben wurden, erscheint indessen eine Kostenauferlegung im heutigen Zeitpunkt - angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2002 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht - als unbillig, weshalb in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE darauf zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N 390 097 (in Kopie) das Migrationsamt des Kantons Zürich ad: 1'432'956 (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Simona Liechti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6402/2006 {T 0/2} Urteil vom 16. Dezember 2008 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Simona Liechti. Parteien A._______ geboren am (...), mutmasslich staatenlos, palästinensischer Herkunft, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 8. Juli 2003 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer A._______ seinen Wohnsitz B._______ in der Westbank am 5. Dezember 1999 Richtung Jordanien und gelangte über die Türkei und Syrien am 6. Januar 2000 in die Schweiz, wo er gleichentags bei der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) des damals zuständigen BFF (heute: BFM) in C._______ ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer gab weder einen Pass noch eine Identitätskarte ab. B. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle vom 14. Januar 2000 und der anschliessenden Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 18. Februar 2000 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei vom 19. August 1982 bis zum Oktober 1983 aufgrund einer Verurteilung durch ein israelisches Gericht wegen Teilnahme an einer Demonstration gegen die israelische Regierung im Gefängnis von D._______ inhaftiert worden. Seit der Übernahme der Verwaltung der Westbank durch die Palästinensische Autonomiebehörde habe er sich als Schriftsteller beziehungsweise Journalist mehrmals kritisch über die Palästinensische Autonomiebehörde geäussert und habe sich aufgrund von Klagen aus der Bevölkerung an die gesetzgeberische Kommission gewendet und sich durch Reden, Zeitungs- und Buchartikel öffentlich über die Palästinensische Autonomiebehörde geäussert. Diese habe ihn daraufhin zur Aufgabe seiner Tätigkeit aufgefordert. Auch die Polizei habe ihm gedroht, ihn geschlagen und im Mai 1999 (gemäss Befragung in der Empfangsstelle) beziehungsweise 1998 (gemäss Befragung durch die kantonale Behörde) während vier Tagen im Gefängnis in D._______ festgehalten. Nach diesen Geschehnissen habe er sich aus Furcht vor allfälligen erneuten Widerhandlungen zur Ausreise entschlossen. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand; so seien seine Vorbringen nicht glaubhaft und erfüllten die Anforderungen der Intensität der Verfolgung gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Feststellung der Unzumutbarkeit wie jedenfalls der Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie eine Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 10. September 2003, die eine von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retournierte Verfügung vom 15. August 2003 ersetzte, wurde festgestellt, dass die Voraussetzung der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aufgrund des vorhandenen Saldos auf dem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers nicht gegeben sei und somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, aber auch kein Kostenvorschuss zu erheben sei. Auch diese Zwischenverfügung wurde am 24. September als "nicht abgeholt" retourniert. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2003 an ihrer Verfügung vom 8. Juli 2003 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Im Rahmen eines erneuten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 21. September 2005 betreffend Art. 44 Abs. 3 aAsylG, nach Einholen von diversen weiteren, vom Beschwerdeführer nicht vollständig eingebrachten Unterlagen an ihrer Verfügung vom 8. Juli 2003 fest und beantragte wiederum die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und reichte den von der Vorinstanz geforderten Strafregisterauszug ein. Auf die Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Am 7. August 2006 stellte die Stadtpolizei E._______ anlässlich einer Personenkontrolle beim Beschwerdeführer einen Reisepass sicher, der von der Palästinensischen Autonomiebehörde am 29. Januar 2005 in F._______ ausgestellt worden war. Anlässlich der diesbezüglichen polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2006 gab der Beschwerdeführer an, die Eintragungen im Pass seien bis auf das Geburtsjahr richtig und er habe den Pass über einen in F._______ wohnhaften Freund, welchem er eine Vollmacht geschickt habe, ausstellen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) beziehungsweise das BFF gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren gilt auch die in diesem Zeitpunk beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (Abs. 1 der Übergangbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Eingabe richtet sich lediglich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Somit ist die Verfügung des BFF vom 8. August 2003, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Da das Rechtsbegehren aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten ist, ist einzig die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen, zumal die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend indes nicht der Fall ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt es das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückführung des Beschwerdeführers in die Westbank ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (sog. Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), sowie Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil er - wie bereits dargelegt - die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung hält ferner auch vor Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stand, weil in seinem Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, ihm würde bei einer Rückkehr beziehungsweise Rückführung in die Westbank eine gemäss dieser Norm verbotene Strafe oder Behandlung konkret drohen (vgl. dazu Urteil EGMR i.S. H.L.R. gegen Frankreich, Rep. 1997 III, S. 758, m.w.H.; EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122). Der Vollzug der Wegweisung ist daher im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Die Asylbehörden haben im Einzelfall in Ausübung des ihnen nach Art. 83 Abs. 4 AuG zukommenden Ermessens humanitäre Überlegungen anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, die für einen Vollzug sprechen würden, und gestützt darauf zu bestimmen, welches Interesse bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt (vgl. zum Ganzen EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223 und 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, die sich auf Art. 14a Abs. 4 des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetztes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAG, BS 1 121] beziehen, der abgesehen von redaktionellen Abweichungen inhaltlich der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung von Art. 83 Abs. 4 AuG entspricht [vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung/AB 2005 N 1768 und 2005 S 1095]). 6.2 Die Lage in der Westbank wurde in den letzten Jahren stark von der im Sommer 2002 durch die Israeli begonnenen Errichtung einer Sperranlage beeinflusst, welche die Bewegungsfreiheit der in der Westbank lebenden Palästinenser stark eingeschränkt hat. So kam es zu Verschlechterungen bei der gesundheitlichen Versorgung und einer Zunahme der Armut und Arbeitslosigkeit. Verschiedene Regionen wurden zunehmend stark isoliert und es grenzte für Palästinenser bisweilen an Unmöglichkeit, zu Schulen, Spitälern oder zur Arbeit zu gelangen. An den Checkpoints wurde zudem die Einreise oft willkürlich verweigert und die - für Reisen zwischen der Westbank und dem Gazastreifen benötigte - Bewilligung wurde nur willkürlich vergeben. Auch die wirtschaftliche Lage hat sich seit Errichtung der Sperranlage verschlechtert; so hat sich das Pro-Kopf-Einkommen fast halbiert (vgl. http://www.deza.ch/de/Home/Laender/Naher_Mittlerer_Osten/Gaza_Westbank; www.refugees.org; > About Refugees > Publications & Archives > World Refugee Survay > Israeli Occupied Territories; Human Rights Situation in Palestine and other occupied arab territories, S. 14 ff., zuletzt besucht am 5. Dezember 2008). 6.3 Der innerpalästinensische Machtkampf zwischen der bei den Wahlen vom 25. Januar 2006 als Sieger hervorgegangenen Hamas und der von Mahmud Abbas angeführten Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) hat im Juni 2007 dazu geführt, dass die PA ihren Einfluss nunmehr auf die - von israelischer Seite weiterhin besetzte - Westbank beschränkt. Nach diesem Machtwechsel und der dadurch bedingten Trennung der Machtverhältnisse zwischen dem Gazastreifen und der Westbank, machte es sich die PA durch ihren Präsidenten Mahmud Abbas und den Ministerpräsidenten Salam Fayyad zum Ziel, die Position ihrer Fatah mit Hilfe einer Kooperation mit der israelischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft durch die Einführung eines neuen "West Bank Models" zu stärken und damit die Hamas indirekt zu schwächen. Die Westbank soll demnach als Modell eines palästinensischen Staates gelten, als Motor für politische Entwicklungen, weshalb die innere Ordnung stabilisiert werden soll, indem vor allem in die öffentliche Sicherheit und Finanzen investiert wird. Mit der Durchsetzung von "Law and Order", also einer Verbesserung der inneren Sicherheit des Westbank-Gebietes soll vorab das Vertrauen der Palästinenser in ihre Regierung verstärkt werden. Es sind denn auch positive Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft - so weisen das Marktverhalten wie auch die Arbeitslosigkeitsrate einen Trend nach oben auf - und innere Sicherheit zu verzeichnen. Trotz der fortdauernden Omnipräsenz der israelischen Besatzer in der Westbank hat sich die städtische Ordnung in letzter Zeit verbessert und die Aktivitäten der Miliz haben abgenommen. Auch was die Sperrmauer anbelangt, sind seit April 2008 Verbesserungen in Sicht; so hat die israelische Regierung verschiedene Checkpoints und Hindernisse aufgehoben, um die innerterritoriale Bewegung in der Westbank zu fördern (vgl. zum Ganzen International Crisis Group [ICG], After Gaza S. 16 ff., sowie Ruling Palestine II: The West Bank Model? S. 1 ff., abgerufen am 5. Dezember 2008; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA Closure Update, 30. April - 11. September 2008, S. 1, zuletzt besucht am 5. Dezember 2008). Insgesamt liegt nach dem Gesagten mit Blick auf die Westbank keine Situation allgemeiner Gewalt vor; es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Westbank keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt ist. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht die generelle Zumutbarkeit der Wegweisung auch in den Gazastreifen - wo sich die allgemeine Lage im Vergleich zur Westbank schwieriger darstellt - bejaht wurde (vgl. BVGE E-4207/2006 vom 11. September 2008 E. 11.2.1. ff.). 6.4 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Westbank aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten bei der Reintegration konfrontiert sein dürfte. Indes hat der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in seiner Heimat gearbeitet. Überdies verfügt er über ein abgeschlossenes Studium und beherrscht eigenen Angaben zufolge die deutsche und englische Sprache schriftlich und mündlich gut, was ihm bei einer allfälligen Wiederaufnahme seiner journalistischen Tätigkeit von Nutzen sein könnte. Zudem leben seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor in der Westbank; bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Westbank erweist sich demnach als zumutbar. 7. 7.1 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. 7.2 Nach dem "Israeli-Palestinian Interim Agreement on the West Bank and the Gaza Strip" vom 28. September 1995 muss man, um in die Westbank reisen zu können, einen gültigen Pass besitzen und im "West Bank Population Registry" eingetragen sein. Eingetragen sind in diesem Reiseregister nur Palästinenser, die 1967 in den Gebieten Palästinas wohnhaft waren. Die ausgegebenen Identitätspapiere werden heute zwar von der PA ausgestellt, jedoch von den israelischen Behörden mit einer Identifikationsnummer ausgestattet und sind zehn Jahre gültig. In der nahen Vergangenheit kam es vermehrt zu Einreiseverweigerungen bei in der Westbank geborenen Palästinensern, welche in der Zwischenzeit eine fremde Staatsangehörigkeit erlangt haben, sowie anderen ausländischen Staatsangehörigen, welche in die Westbank zu Familienangehörigen reisen wollten; betroffen sind auch Personen, die im Jahre 1967 durch die Nichtpräsenz in den palästinensischen Gebieten ihre Niederlassung verloren haben (vgl. zum Ganzen: www.refworld.org > Israel > Travel documents issued by the Israeli government to residents of the West Bank and Gaza (...), 17. März 2008, zuletzt besucht am 5. Dezember 2008; Forced Migration Review > www.fmreview.org/FMRpdfs/FMR26/FMR2611.pdf, Identity and Movement Control in the OPT, zuletzt besucht am 5. Dezember 2008). 7.3 Der Beschwerdeführer besass eigenen Angaben zufolge eine orange Identitätskarte. Solche Identitätspapiere wurden von den israelischen Behörden noch vor der Gründung der Palästinensischen Autonomiebehörde im Jahre 1994, nach der vorgenommenen Registrierung im September 1967 (vgl. Erwägung 7.2.) ausgestellt. Es kann also davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im obgenannten Registrierungssystem eingetragen ist und somit keine Mühe haben wird, erneut in die Westbank einzureisen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er einen Pass besitzt, welcher zwar abgelaufen ist, den er jedoch eigenen Angaben zufolge ohne Probleme vom Ausland her über die Bevollmächtigung eines Freundes in F._______ ausstellen lassen konnte. Es ist daher nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - in Zukunft Probleme bei der Einreise habe könnte. 7.4 Lediglich der Vollständigkeitshalber ist schliesslich festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Tatsache, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit Fragen der technischen Abwicklung einer Ausschaffung besser vertraut sind, eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auferlegt. So ist praxisgemäss eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erst dann anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person, die selbst nicht freiwillig ausreisen kann, während eines Jahres unmöglich geblieben ist, und sie dies auf eine Zeitdauer von mindestens einem Jahr weiterhin sein dürfte (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 2.4 S. 161 und E. 3.1 S. 163 f., 2002 Nr. 17 E. 6b S. 141, 1995 Nr. 14). Sollte sich der Wegweisungsvollzug nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens tatsächlich als unmöglich erweisen, haben die für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörden nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, beim BFM die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen (vgl. Art. 83 Abs. 6 AuG und Art. 46 Abs. 2 AsylG). 8. Insgesamt ist demnach der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- an sich in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 172.320.2) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2003 wurde sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, mit der zu jenem Zeitpunkt praxisgemässen Begründung, dass die mutmasslichen Verfahrenskosten durch die auf dem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers liegenden Mittel gedeckt seien und er deshalb nicht als prozessual bedürftig zu bezeichnen sei. Nachdem die Sicherheitskonten gemäss Art. 86 ff. aAsylG durch die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Teilrevision des Asylgesetztes aufgehoben wurden, erscheint indessen eine Kostenauferlegung im heutigen Zeitpunkt - angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2002 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht - als unbillig, weshalb in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE darauf zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N 390 097 (in Kopie) das Migrationsamt des Kantons Zürich ad: 1'432'956 (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Simona Liechti Versand: