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D-6400/2018

D-6400/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am 19. September 2015 und gelangte am 5. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b. Bei der Summarbefragung vom 20. Oktober 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 7. September 2017 beziehungsweise vom 19. Oktober 2017 (Fortsetzung) machte er im Wesentlichen geltend, dass seine Freundin 2011 von deren Mutter getötet worden sei, weil sie die Liebebeziehung ihrer Tochter mit ihm als Ehrenkränkung betrachtet habe. Seither sei er Atheist. Wegen seiner regimekritischen Aktivitäten sei er (...) vom Studium an der Universität ausgeschlossen worden. Im Juni (...) sei er vom I._______ mehrere Tage festgehalten und verletzt worden und er habe eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er inskünftig auf politische Aktivitäten verzichte. Im (...) habe ihn der (...) C._______ angezeigt, weil er angeblich einen schlechten Einfluss auf dessen Sohn gehabt habe, worauf er am (...) vor Gericht hätte erscheinen müssen. Aus Angst habe er sich noch vor dem Gerichtstermin ausser Landes begeben. Nach seiner Ausreise habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er verschiedene beweisbildende Unterlagen (Melli-Karte, Shenasnameh, Zeugnisse und Kanzleiblatt der Universität, Ausweis über die Befreiung vom obligatorischen Militärdienst, Bestätigungsschreiben der D._______ aus Grossbritannien) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 - eröffnet am 10. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C.Mit Eingabe vom 9. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Als Beschwerdebeilagen reichte er folgende beweisbildende Unterlagen zu den Akten: E-Mailausdruck von E._______, datiert vom 5. November 2018, E-Mailausdruck von F._______, datiert vom 4. November 2018, Screenshots der Telegramm-Gruppe-Admins von G._______, Screenshots der @setade7aban-Telegramm-Gruppe, Link zu BBC Persian vom 25. Oktober 2016 (Screenshot), Link zu VoANews vom 25. Oktober 2016 (Screenshot), Cyrus the Great Day, Wikipedia-Eintrag, Stand 8. Januar 2018, Link zu FarsNews vom 29. Oktober 2017 (Screenshot), Publikation von H._______, Cyrus the Great Day: Between Iranian and Islamic Identities, in: Chorev/Shaul, Bee Hive, Middle East Social Media, vol. 5, Issue 10 vom 10. November 2017, Link zu YouTube-Video vom 26. Oktober 2018 (Screenshot), Vorladung des Iranischen Revolutionsgerichts, datiert vom (...). D.Mit Schreiben vom 12. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde; am 8. Mai 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte Beschwerdeabweisung. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 In ihren Entscheiderwägungen hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die angeblich gegen ihn gerichteten Repressalien durch den I._______ und die Umstände seiner gerichtlichen Vorladung widersprüchlich und mithin unglaubhaft geschildert habe. Die von ihm geltend gemachte Tötung seiner Freundin durch deren Mutter und sein Universitätsausschluss wegen regimekritischer Aktivitäten hätten mehrere Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden, womit es diesen Vorbringen an Asylbeachtlichkeit fehle. Zudem sei seine Abkehr vom islamischen Glauben und sein Leben als Atheist lediglich seinem engsten Umfeld bekannt gewesen und es gebe in den Akten keine Anhaltspunkte, dass er deswegen asylbeachtliche Nachteile erlitten habe.

E. 5 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass seine Aussagen betreffend die gegen ihn gerichteten Repressalien durch den I._______ durchaus glaubhaft ausgefallen seien. Die zeitlichen Widersprüche in seinen Aussagen seien auf die lange Dauer zwischen Summarbefragung und Anhörungen und die lange Dauer der Anhörungen an sich zurückzuführen. Eigentlich lägen aber gar keine Widersprüche vor, die Vorinstanz sei bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit nämlich in Willkür verfallen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Repressalien durch den I._______ und der Gerichtsvorladung sind die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung nach Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG nicht gegeben. Entgegen der sinngemässen Beanstandung durch den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz diesbezüglich die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Der geltend gemachten Tötung seiner Freundin durch deren Mutter, seiner Glaubensabkehr und seinen politischen Aktivitäten an der Universität fehlt es an Asylbeachtlichkeit, zumal ein Kausalzusammenhang zwischen den damaligen Geschehnissen und seinem Ausreiseentscheid hinlänglich auszuschliessen ist, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte.

E. 7.1 Bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen.

E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 7.4 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise fest, dass der Beschwerdeführer mit den im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten (Mitgliedschaft bei der Organisation D._______, Moderation eines Kanals in der Telegram-Messenger-App der Organisation, Recherche über Gräueltaten der iranischen Behörden) keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären beziehungsweise darüber hinaus in ihm eine Person sehen, die das politische System gefährden könnte. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. In der Beschwerdeschrift wird dem nichts Stichhaltiges entgegengesetzt.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer macht nun auf Beschwerdeebene erstmals geltend, ihm sei als Moderator des Kanals der 7. Aban-Kampagne (persisches Fest zu Gedenken von König Kurosh) in der Telegram-Messenger-App eine tragende Rolle bei der Organisation der 7. Aban-Proteste zugekommen. Bei diesen Protesten hätten sich im Oktober 2016 mehrere zehntausend Personen in der iranischen Stadt Pasargadae zusammengefunden. Dabei habe das iranische Regime rund dreihundert Demonstranten verhaftet und zu teils langjährigen Haftstrafen verurteilt. Im iranischen Fernsehen seien einige verhaftete Demonstranten öffentlich zur Schau gestellt und zu Reue gezwungen worden. Auch 2018 hätten wieder zahlreiche Personen an Festivitäten zu Ehren von König Kurosh teilgenommen und es sei wiederholt zu vielen Festnahmen gekommen. Im Vorfeld der Festivitäten habe er dem Vorsitzenden J._______ ein langes Interview gegeben und sich dabei regimekritisch geäussert und zur Teilnahme an den Festivitäten aufgerufen. Das Interview sei aufgezeichnet worden und in der Folge als YouTube-Video in sämtlichen Kommunikationskanälen der Organisation veröffentlicht worden. Wegen seiner politischen Aktivitäten sei er mit Verfügung vom 5. November 2018 vom iranischen Revolutionsgericht vorgeladen worden.

E. 7.6 Dass die iranischen Sicherheitsbehörden bei der Auswertung zugetragener Informationen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. E. 7.3 vorstehend). Gerade jenes qualifizierte Profil, welches Personen mit einer erstzunehmenden regimefeindlichen Haltung und einem erheblichen agitatorischen Potential von opportunistischen Mitläufern unterscheidet, geht dem Beschwerdeführer jedoch offensichtlich ab. So hat der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 19. Oktober 2017 zwar in allgemeiner Form darauf hingewiesen, dass man sich in seiner Telegram-Gruppe mit den Arbeiten für den Tag des 7. Aban beschäftige. Seine auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Beteiligung in der Organisation der 7.-Aban Proteste hat er in der Anhörung vom 7. September 2017 beziehungsweise vom 19. Oktober 2017 indes mit keinem Wort erwähnt, obwohl er eigenen Angaben gemäss bereits 2015 in entsprechende Aktivitäten involviert gewesen sein will. Kurz nach erfolglosem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wandelte er sich dann zu einem engagierten und eifrigen Aktivisten, der vom iranischen Revolutionsgericht gesucht werden soll. Es macht den Eindruck, dass eine solche Betriebsamkeit nicht auf eine echte Strategie in Bezug auf eine Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat abzielt, sondern einzig dem (Selbst-)Zweck dient, sich eine bessere Position im Asylverfahren zu verschaffen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund des auf YouTube einsehbaren Interviews (vgl. Bst. C vorstehend) durch das iranische Regime oder von in der Schweiz lebenden regimetreuen Landsleuten identifiziert werden könnte. Indessen entstünde selbst in diesem Fall aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten nach der Einschätzung des Gerichts kein Bild, das ihn in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigen würde, dass er das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte. Er weist somit kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern das Verhalten in der Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine Gefahr für das iranische Regime dar. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer klarerweise nicht bescheinigt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass er aus der Masse der exilpolitisch aktiven Iranern hervorgetreten wäre und dadurch wahrscheinlich eine Registrierung durch die iranischen Behörden bewirkt hätte.

E. 7.7 Auch nach Auswertung des auf Beschwerdeebene eingereichten (weiteren) Beweismaterials ist davon auszugehen, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, ist die Beweiskraft des Bestätigungsschreibens von F._______ im Lichte der vorstehenden Erwägungen als gering einzustufen. Auch die eingereichten Screenshots und Ausdrucke von Stellungnahmen in diesen Foren (Telegram-Messenger-App) erweisen sich als von geringem prozessualem Nutzen, da sich deren Authentizität nicht überprüfen lässt. Aus den eingereichten Presseberichten, dem Wikipedia-Eintrag und der Publikation lässt sich ebenfalls nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten herleiten. Schliesslich handelt es sich bei der eingereichten Vorladung des iranischen Revolutionsgerichts lediglich um eine Fotokopie, die aufgrund ihrer Manipulationsanfälligkeit keinen Beweiswert zu entfalten vermag, zumal der Beschwerdeführer auch mit keinem Wort ausführt, wie er in den Besitz dieses Dokuments gelangt sein will. Auf eine Übersetzung der in Farsi eingereichten Beweismittel kann in antizipierter Beweiswürdigung demzufolge verzichtet werden, weshalb dem entsprechenden Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 7.8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr verneint, dem Beschwerdeführer folgerichtig die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer mit 12-jähriger Schulbildung und Berufserfahrung als Schweisser mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er - sofern notwendig - bei seiner Wiedereingliederung zählen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Unterstützungsbestätigung seiner Wohngemeinde vom 19. Oktober 2018 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Babak Fargahi, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Rechtsanwalt Babak Fargahi wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'100.- ausgerichtet. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6400/2018 Urteil vom 9. Juli 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Babak Fargahi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2018. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am 19. September 2015 und gelangte am 5. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b. Bei der Summarbefragung vom 20. Oktober 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 7. September 2017 beziehungsweise vom 19. Oktober 2017 (Fortsetzung) machte er im Wesentlichen geltend, dass seine Freundin 2011 von deren Mutter getötet worden sei, weil sie die Liebebeziehung ihrer Tochter mit ihm als Ehrenkränkung betrachtet habe. Seither sei er Atheist. Wegen seiner regimekritischen Aktivitäten sei er (...) vom Studium an der Universität ausgeschlossen worden. Im Juni (...) sei er vom I._______ mehrere Tage festgehalten und verletzt worden und er habe eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er inskünftig auf politische Aktivitäten verzichte. Im (...) habe ihn der (...) C._______ angezeigt, weil er angeblich einen schlechten Einfluss auf dessen Sohn gehabt habe, worauf er am (...) vor Gericht hätte erscheinen müssen. Aus Angst habe er sich noch vor dem Gerichtstermin ausser Landes begeben. Nach seiner Ausreise habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er verschiedene beweisbildende Unterlagen (Melli-Karte, Shenasnameh, Zeugnisse und Kanzleiblatt der Universität, Ausweis über die Befreiung vom obligatorischen Militärdienst, Bestätigungsschreiben der D._______ aus Grossbritannien) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 - eröffnet am 10. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C.Mit Eingabe vom 9. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Als Beschwerdebeilagen reichte er folgende beweisbildende Unterlagen zu den Akten: E-Mailausdruck von E._______, datiert vom 5. November 2018, E-Mailausdruck von F._______, datiert vom 4. November 2018, Screenshots der Telegramm-Gruppe-Admins von G._______, Screenshots der @setade7aban-Telegramm-Gruppe, Link zu BBC Persian vom 25. Oktober 2016 (Screenshot), Link zu VoANews vom 25. Oktober 2016 (Screenshot), Cyrus the Great Day, Wikipedia-Eintrag, Stand 8. Januar 2018, Link zu FarsNews vom 29. Oktober 2017 (Screenshot), Publikation von H._______, Cyrus the Great Day: Between Iranian and Islamic Identities, in: Chorev/Shaul, Bee Hive, Middle East Social Media, vol. 5, Issue 10 vom 10. November 2017, Link zu YouTube-Video vom 26. Oktober 2018 (Screenshot), Vorladung des Iranischen Revolutionsgerichts, datiert vom (...). D.Mit Schreiben vom 12. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde; am 8. Mai 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte Beschwerdeabweisung. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. In ihren Entscheiderwägungen hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die angeblich gegen ihn gerichteten Repressalien durch den I._______ und die Umstände seiner gerichtlichen Vorladung widersprüchlich und mithin unglaubhaft geschildert habe. Die von ihm geltend gemachte Tötung seiner Freundin durch deren Mutter und sein Universitätsausschluss wegen regimekritischer Aktivitäten hätten mehrere Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden, womit es diesen Vorbringen an Asylbeachtlichkeit fehle. Zudem sei seine Abkehr vom islamischen Glauben und sein Leben als Atheist lediglich seinem engsten Umfeld bekannt gewesen und es gebe in den Akten keine Anhaltspunkte, dass er deswegen asylbeachtliche Nachteile erlitten habe.

5. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass seine Aussagen betreffend die gegen ihn gerichteten Repressalien durch den I._______ durchaus glaubhaft ausgefallen seien. Die zeitlichen Widersprüche in seinen Aussagen seien auf die lange Dauer zwischen Summarbefragung und Anhörungen und die lange Dauer der Anhörungen an sich zurückzuführen. Eigentlich lägen aber gar keine Widersprüche vor, die Vorinstanz sei bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit nämlich in Willkür verfallen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 6.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Repressalien durch den I._______ und der Gerichtsvorladung sind die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung nach Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG nicht gegeben. Entgegen der sinngemässen Beanstandung durch den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz diesbezüglich die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Der geltend gemachten Tötung seiner Freundin durch deren Mutter, seiner Glaubensabkehr und seinen politischen Aktivitäten an der Universität fehlt es an Asylbeachtlichkeit, zumal ein Kausalzusammenhang zwischen den damaligen Geschehnissen und seinem Ausreiseentscheid hinlänglich auszuschliessen ist, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. 7. 7.1 Bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 7.4 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise fest, dass der Beschwerdeführer mit den im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten (Mitgliedschaft bei der Organisation D._______, Moderation eines Kanals in der Telegram-Messenger-App der Organisation, Recherche über Gräueltaten der iranischen Behörden) keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären beziehungsweise darüber hinaus in ihm eine Person sehen, die das politische System gefährden könnte. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. In der Beschwerdeschrift wird dem nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. 7.5 Der Beschwerdeführer macht nun auf Beschwerdeebene erstmals geltend, ihm sei als Moderator des Kanals der 7. Aban-Kampagne (persisches Fest zu Gedenken von König Kurosh) in der Telegram-Messenger-App eine tragende Rolle bei der Organisation der 7. Aban-Proteste zugekommen. Bei diesen Protesten hätten sich im Oktober 2016 mehrere zehntausend Personen in der iranischen Stadt Pasargadae zusammengefunden. Dabei habe das iranische Regime rund dreihundert Demonstranten verhaftet und zu teils langjährigen Haftstrafen verurteilt. Im iranischen Fernsehen seien einige verhaftete Demonstranten öffentlich zur Schau gestellt und zu Reue gezwungen worden. Auch 2018 hätten wieder zahlreiche Personen an Festivitäten zu Ehren von König Kurosh teilgenommen und es sei wiederholt zu vielen Festnahmen gekommen. Im Vorfeld der Festivitäten habe er dem Vorsitzenden J._______ ein langes Interview gegeben und sich dabei regimekritisch geäussert und zur Teilnahme an den Festivitäten aufgerufen. Das Interview sei aufgezeichnet worden und in der Folge als YouTube-Video in sämtlichen Kommunikationskanälen der Organisation veröffentlicht worden. Wegen seiner politischen Aktivitäten sei er mit Verfügung vom 5. November 2018 vom iranischen Revolutionsgericht vorgeladen worden. 7.6 Dass die iranischen Sicherheitsbehörden bei der Auswertung zugetragener Informationen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. E. 7.3 vorstehend). Gerade jenes qualifizierte Profil, welches Personen mit einer erstzunehmenden regimefeindlichen Haltung und einem erheblichen agitatorischen Potential von opportunistischen Mitläufern unterscheidet, geht dem Beschwerdeführer jedoch offensichtlich ab. So hat der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 19. Oktober 2017 zwar in allgemeiner Form darauf hingewiesen, dass man sich in seiner Telegram-Gruppe mit den Arbeiten für den Tag des 7. Aban beschäftige. Seine auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Beteiligung in der Organisation der 7.-Aban Proteste hat er in der Anhörung vom 7. September 2017 beziehungsweise vom 19. Oktober 2017 indes mit keinem Wort erwähnt, obwohl er eigenen Angaben gemäss bereits 2015 in entsprechende Aktivitäten involviert gewesen sein will. Kurz nach erfolglosem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wandelte er sich dann zu einem engagierten und eifrigen Aktivisten, der vom iranischen Revolutionsgericht gesucht werden soll. Es macht den Eindruck, dass eine solche Betriebsamkeit nicht auf eine echte Strategie in Bezug auf eine Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat abzielt, sondern einzig dem (Selbst-)Zweck dient, sich eine bessere Position im Asylverfahren zu verschaffen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund des auf YouTube einsehbaren Interviews (vgl. Bst. C vorstehend) durch das iranische Regime oder von in der Schweiz lebenden regimetreuen Landsleuten identifiziert werden könnte. Indessen entstünde selbst in diesem Fall aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten nach der Einschätzung des Gerichts kein Bild, das ihn in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigen würde, dass er das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte. Er weist somit kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern das Verhalten in der Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine Gefahr für das iranische Regime dar. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer klarerweise nicht bescheinigt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass er aus der Masse der exilpolitisch aktiven Iranern hervorgetreten wäre und dadurch wahrscheinlich eine Registrierung durch die iranischen Behörden bewirkt hätte. 7.7 Auch nach Auswertung des auf Beschwerdeebene eingereichten (weiteren) Beweismaterials ist davon auszugehen, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, ist die Beweiskraft des Bestätigungsschreibens von F._______ im Lichte der vorstehenden Erwägungen als gering einzustufen. Auch die eingereichten Screenshots und Ausdrucke von Stellungnahmen in diesen Foren (Telegram-Messenger-App) erweisen sich als von geringem prozessualem Nutzen, da sich deren Authentizität nicht überprüfen lässt. Aus den eingereichten Presseberichten, dem Wikipedia-Eintrag und der Publikation lässt sich ebenfalls nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten herleiten. Schliesslich handelt es sich bei der eingereichten Vorladung des iranischen Revolutionsgerichts lediglich um eine Fotokopie, die aufgrund ihrer Manipulationsanfälligkeit keinen Beweiswert zu entfalten vermag, zumal der Beschwerdeführer auch mit keinem Wort ausführt, wie er in den Besitz dieses Dokuments gelangt sein will. Auf eine Übersetzung der in Farsi eingereichten Beweismittel kann in antizipierter Beweiswürdigung demzufolge verzichtet werden, weshalb dem entsprechenden Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr verneint, dem Beschwerdeführer folgerichtig die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgewiesen. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer mit 12-jähriger Schulbildung und Berufserfahrung als Schweisser mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er - sofern notwendig - bei seiner Wiedereingliederung zählen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Unterstützungsbestätigung seiner Wohngemeinde vom 19. Oktober 2018 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Babak Fargahi, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Rechtsanwalt Babak Fargahi wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'100.- ausgerichtet. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger