Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Wegweisungsvollzug hat nach Indien zu erfolgen. Ein Vollzug nach China bleibt ausgeschlossen.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6400/2013 Urteil vom 21. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 8. November 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2013 im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass ihm noch am gleichen Tag vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass im Nachgang dazu von der Flughafenpolizei Zürich-Kloten Abklärungen sowohl zum Reiseweg des Beschwerdeführers als auch zu den von ihm für seine Reise verwendeten Papieren veranlasst wurden, dass dabei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer von Delhi kommend nach Zürich gelangt war (über X._______ und Y._______), und insbesondere, dass er seine Reise in Delhi ... [im] September 2013 unter Vorlage eines indischen Reisepapiers angetreten hatte, dass den Abklärungen zufolge das indische Reisepapier - ein "Identity Certificate" (ausgestellt in Delhi ... 2009 und gültig bis ... 2019) - zwar mit einem gefälschten Schengen-Visum versehen war, ansonsten aber keine Fälschungsmerkmale erkennen liess (auch wenn der Flughafenpolizei im Rahmen der Prüfung nicht das Originaldokument, sondern nur eine Kopie zur Verfügung stand, will heissen ein sogenannter "Scan", welcher anlässlich des Reiseantritts in Delhi von der Fluggesellschaft erfasst worden war), dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2013 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt und am 14. Oktober 2013 einlässlich angehört wurde, dass er dabei angab, er sei ein Staatsangehöriger von China tibetischer Ethnie und er stamme aus der nordosttibetischen Region Amdo, wo er während vielen Jahren als Mönch in einem Kloster gelebt habe, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesuchsgründe im Einzelnen sowie für die von ihm zum Beleg seiner Herkunft aus China vorgelegten Beweismittel auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg namentlich ausführte, er sei Ende Juni 2013 auf dem Landweg von Lhasa nach Nepal ausgereist, welches er ...[im] September 2013 auf dem Luftweg verlassen habe, worauf er nach drei oder vier ihm unbekannten Transitdestinationen Zürich erreicht habe, dass er auf Vorhalt des BFM (betreffend die Erkenntnisse zu seinem Reiseweg ab Delhi und zu dem verwendeten indischen Reisepapier) einen vorgängigen Aufenthalt in Indien bestritt, wobei er zum "Identity Certificate" ausführte, dieses trage zwar sein Foto, das Dokument sei jedoch von seinem Schlepper organisiert worden, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges, dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6021/2013 vom 4. November 2013 aufgehoben wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 8. November 2013 - eröffnet am 10. November 2013 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges in den Drittstaat Indien, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 15. November 2013 - vorab per Telefax und handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens im Inland [1], eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [2] und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch [3] beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht namentlich um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte [5], dass er in seiner Eingabe einleitend vorbrachte, im Rahmen des ihn betreffenden Flughafenverfahrens sei die in Art. 23 Abs. 2 AsylG statuierte Frist von 20 Tagen zum Erlass des erstinstanzlichen Entscheides schon lange überschritten, weshalb das BFM ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihn einem Kanton zuzuweisen habe, zumal es nur schon aus zeitlichen Gründen kaum mehr möglich sein dürfte, sein Verfahren noch vor Ablauf der maximalen Zuweisungsdauer in den Transitbereich (gemäss Art. 22 Abs. 5 AsylG) seriös zu behandeln, dass er zur Begründung seines Antrages um Aufhebung der angefochtenen Verfügung zunächst anführte, die Erledigung seines Asylgesuches mit einem Nichteintretensentscheid überzeuge von vornherein nicht, da eine entsprechende Verfahrenserledigung nur klaren Fällen vorbehalten sei und sein Asylgesuch nicht in diese Kategorie falle, dass er im Anschluss daran namentlich geltend machte, bei der vorinstanzlichen Annahme, er könne wieder nach Indien zurückkehren und er erhalte dort Schutz, handle es sich um reine Spekulation, dass er in diesem Zusammenhang unter Berufung auf die Publikation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation tibetischer Flüchtlinge in Indien vom 9. September 2013 anführte, die Behauptung des BFM, aufgrund des "Identity Certificate" verfüge er in Indien über einen rechtlichen Status, welcher ihm effektiven Schutz gewähre, sei falsch, dass in den Akten richtigerweise kein Dokument vorhanden sei, welches als Beleg für seinen rechtlichen Status in Indien dienen könne, dass er wahrscheinlich gar nicht mehr nach Indien zurückkehren dürfe, zumal unklar sei, ob er das Land mit behördlicher Rückkehrerlaubnis respektive einer "No Objection to Return to India" (NORI)-Erklärung verlassen habe, und überhaupt als fraglich erscheine, ob er nach seiner Ausreise aus Indien dort überhaupt noch über einen Status verfüge, dass er schliesslich offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle, zumal er im Falle einer Rückkehr nach China asylrelevant verfolgt würde, dass von daher ein Nichteintretensentscheid gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG ausgeschlossen sei, zumal er in Indien gerade nicht über einen geregelten Aufenthalt und von daher auch nicht über effektiven Schutz verfüge, womit sich seine Sache ganz anders als bei der in BVGE 2010/56 behandelten Konstellation darstelle, dass einer Nichtanwendung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG in Analogie zur Praxis nach BVGE 2010/56 zudem entgegen stehe, dass das Bundesamt in seinem Fall - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 4. November 2013 zitierten Verfahren - keine ergänzenden Abklärungen vorgenommen habe, womit in seinem Fall kein Beweis über seinen tatsächlichen Rechtsstatus in Indien vorliege, dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie (per Telefax) am 15. November 2013 eingingen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vorab dafür hält, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und er sei im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens im Inland einem Kanton zuzuweisen, weil vom BFM die in Art. 23 Abs. 2 AsylG statuierte Frist von 20 Tagen zum Erlass des erstinstanzlichen Entscheides bereits überschritten worden sei, dass er in seinen diesbezüglichen Ausführungen jedoch verkennt, dass es sich bei der in Art. 23 Abs. 2 AsylG statuierten erstinstanzlichen Behandlungsfrist lediglich um eine Ordnungsfrist handelt, aus deren Überschreitung der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch ableiten kann, dass es sich nach der gesetzlichen Konzeption des Flughafenverfahrens einzig bei der Frist der maximalen Zuweisung in den Transitbereich von 60 Tagen (gemäss Art. 22 Abs. 5 AsylG) um eine zwingende Frist handelt, zumal diese Frist den äussersten zeitlichen Rahmen bestimmt, welche ein Verfahren am Flughafen längstens in Anspruch nehmen darf, und diese Frist in vorliegender Sache noch nicht abgelaufen ist, dass gleichzeitig festzuhalten bleibt, dass in vorliegender Sache die in Art. 23 Abs. 2 AsylG statuierte Frist von 20 Tagen vom BFM sehr wohl gewahrt wurde, erging doch der später aufgehobene Entscheid vom 17. Oktober 2013 innert 20 Tagen nach Gesuchseinreichung und der neue Entscheid vom 8. November 2013 wiederum innert 20 Tagen nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen nicht überzeugen, dass auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass dieser Bestimmung jedoch die Anwendung versagt bleiben muss, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass betreffend die zweitgenannte Ausschlussbestimmung allerdings insoweit eine Einschränkung besteht, als die in Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG genannte Ausnahmeregelung nicht zum Tragen kommt, wenn der Gesuchsteller bereits Asyl oder vergleichbaren effektiven Schutz in einem Drittstaat geniesst, er sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten hat und er dorthin zurückkehren kann, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen (vgl. für die analoge Anwendung der in BVGE 2010/56 entwickelten Praxis die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3337/2011 vom 8. März 2013 [E. 5.4] und D-6211/2012 vom 4. März 2013 [E. 4.5], die sich auf chinesische Staatsagehörige tibetischer Ethnie beziehen, welche sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Indien aufgehalten haben), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage den Flughafen Zürich-Kloten von Indien kommend erreicht hat, dass dieser Punkt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, macht er doch lediglich noch geltend, es sei nicht erstellt, dass das von ihm für seine Reise verwendete Papier - das indische "Identity Certificate" - echt sei, und auch nicht sicher, dass er damit überhaupt nach Indien zurückkehren könne, da sich den Akten nichts über das Vorliegen einer NORI-Erklärung der indischen Behörden entnehmen lasse, dass der Beschwerdeführer jedoch unbesehen der Frage der Echtheit des "Identity Certificate" und des Vorliegens einer NORI-Erklärung nach Indien zurückkehren kann, da im vorliegenden Flughafenverfahren der Wegweisungsvollzug garantiert ist, können doch Personen, welchen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert wird (hier Zürich), regelmässig an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren (hier Delhi), unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert haben (gemäss Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkommen; SR 0.748.0], respektive den in Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation [ICAO] entwickelten Bestimmungen dazu), dass der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr nach Indien konkret einwendet, es sei nicht erstellt, dass er dort über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfüge, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, er geniesse dort effektiven Schutz, dass er dabei wiederum die Echtheit seines gemäss Aktenlage in Delhi ausgestellten und 10 Jahre gültigen "Identity Certificate" in Zweifel zieht, dass dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht jedoch entgegenzuhalten ist, dass er das von ihm für seine Reise verwendete indische Reisepapier in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten bis heute nicht vorgelegt hat, wobei aufgrund seiner offenkundig ausweichenden Angaben und Ausführungen sowohl zu diesem Papier als auch zu seinem Reiseweg davon ausgegangen werden muss, vom Beschwerdeführer werde sein indisches "Identity Certificate" bewusst unterdrückt, um eine Wegweisung nach Indien zu vereiteln (vgl. dazu ...), dass der Beschwerdeführer andererseits gemäss Aktenlage mit seinem indischen "Identity Certificate" die Kontrollen an den Flughäfen von Delhi, X._______ und Y._______ passieren konnte, was deutlich dafür spricht, es habe sich dabei um sein echtes Reisepapier gehandelt, dass vor diesem Hintergrund mit dem BFM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei tatsächlich im Besitz eines echten indisches "Identity Certificate" und er verfüge somit in Indien über einen geregelten Aufenthaltsstatus, zumal ein solcher Status die Voraussetzung für die Erteilung des für 10 Jahre gültigen Reisepapiers ist (vgl. dazu auch den vom Beschwerdeführer angeführten SFH-Bericht [S. 9 Ziff. 2]), dass der Beschwerdeführer schliesslich offenkundig fehl geht, wenn er aus der pflichtwidrigen Nichtvorlage des von ihm verwendeten Reisepapiers Rechte für sich ableiten will, indem er anführt, das BFM hätte betreffend die Frage seines tatsächlichen Aufenthaltsstatus in Indien weitergehende Abklärungen veranlassen müssen, dass nach dem Gesagten ohne weiteres davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in Indien über einen geregelten Aufenthaltsstatus als "Tibetan Refugee" und er sei dort nicht vor einer Rückschiebung in die Heimat bedroht, zumal Indien tibetischen Flüchtlingen schon seit Jahren in grosser Zahl Schutz gewährt und ihnen auch einen gesicherten Status einräumt, auch wenn Indien das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht unterzeichnet hat (vgl. wiederum die Urteile D-3337/2011 [E. 5.4] und D-6211/2012 [E. 4.2]), dass somit die drei Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG als erfüllt zu erkennen sind, zumal der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage [1.] von Indien kommend den Flughafen Zürich-Kloten erreicht hat, es sich [2.] bei Indien um einen Staat handelt, in welchem er vor Abschiebung in die Heimat sicher ist und wohin er [3.] auch wieder zurückkehren kann, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine der vorerwähnten Ausschlussklauseln im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG berufen kann, da er soweit ersichtlich über keine persönlichen Beziehungen zur Schweiz verfügt, bei vorliegender Fallkonstellation das mutmassliche Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft einem Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b nicht entgegen steht und vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen auch kein Hinweis darauf ersichtlich ist, der Beschwerdeführer würde in Indien nicht effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG geniessen, dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, wobei auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen verzichtet werden kann, zumal diese nicht geeignet sind, die vorstehenden Feststellungen zu entkräften, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da bezogen auf Indien weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Indien auszugehen ist, da alleine die allgemeinen Verhältnisse in Indien nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen und im Falle des Beschwerdeführers - soweit ersichtlich ein gesunder Mann - keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Indien zu bestätigen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass in diesem Zusammenhang immerhin festzuhalten bleibt, dass im vorliegenden Verfahren nicht nur - wie vom BFM ausdrücklich erwähnt - der Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen ist, sondern einzig ein Wegweisungsvollzug nach Indien in Frage kommt, dass im Dispositiv der angefochtenen Verfügung eine entsprechende Feststellung unterblieben ist, weshalb im Urteilsdispositiv eine diesbezügliche Klarstellung aufzunehmen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der Aktenlage abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Wegweisungsvollzug hat nach Indien zu erfolgen. Ein Vollzug nach China bleibt ausgeschlossen.
3. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: