Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 12. Oktober 2000 in der Schweiz die ersten Asylgesuche. Anlässlich der Befragungen brachten sie vor, sie seien tunesische Staatsangehörige und stammten beide aus der Hauptstadt Tunis. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 1998 mit zwei Freunden eine Organisation gegründet, deren Zweck die finanzielle Unterstützung von Familien politischer Gefangener sei. Am 15. September 2000 seien seine beiden Freunde festgenommen worden. Wenige Tage später habe die Polizei im Haus der Beschwerdeführenden sowie am Arbeitsort der Beschwerdeführerin - eine Kleiderboutique - Razzien durchgeführt und dabei verschiedene Papiere sowie eine Agenda beschlagnahmt. Die Beschwerdeführenden hätten sich daraufhin zur sofortigen Ausreise entschlossen. Am 7. Oktober 2000 seien sie mit ihren - die erforderlichen Visa enthaltenden - Pässen legal auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Am 5. März 2001 reichten die Beschwerdeführenden eine auf den 9. Oktober 2000 datierte Vorladung des tunesischen Innenministeriums zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 10. Juni 2002 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. A.c Auf die am 2. Juli 2002 dagegen erhobene Beschwerde (mit welcher gleichzeitig unter anderem zwei die Kleiderboutique der Beschwerdeführerin betreffende Dokumente in Kopie eingereicht wurden) trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mangels fristgerechter Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2002 erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 21. August 2002 nicht ein. Gleichzeitig wurde das am 2. August 2002 eingereichte, mit Ferienabwesenheit des damaligen Rechtsvertreters (D._______) begründete Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgewiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 30. Oktober 2002 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren am 23. Oktober 2002 bevollmächtigten Rechtsvertreter (E._______) um Wiedererwägung der Verfügung des Bundesamtes vom 10. Juni 2002 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurden - jeweils in Kopie - ein am 6. August 2002 ausgestelltes Schreiben betreffend die geltend gemachte politische Verfolgung des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung, ein am 15. Oktober 2002 ausgestellter ärztlicher Bericht sowie ein Behandlungsplan der F._______ vom 29. Oktober 2002 eingereicht. B.b Das Bundesamt wies das Wiedererwägungsgesuch am 7. November 2002 mit der Begründung ab, der Eingabe vom 30. Oktober 2002 seien keine stichhaltigen Gründe für eine Aufhebung des Entscheides vom 10. Juni 2002 zu entnehmen. Gleichzeitig wurde festgestellt, die Verfügung vom 10. Juni 2002 sei in Rechtskraft erwachsen und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.c Die mit Eingabe vom 12. November 2002 dagegen erhobene Beschwerde wurde von der ARK mit Urteil vom 5. Dezember 2005 abgewiesen; selbst wenn das tunesische Gesundheitswesen nicht den westeuropäischen Standards entspreche, so könne es - auch was die psychiatrische Versorgung betreffe - insbesondere in der Stadt Tunis als ausreichend bezeichnet werden. C. C.a Am 18. Januar 2006 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim nunmehr zuständigen BFM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nun so schwer erkrankt, dass er zur stationären Behandlung in die F._______ habe eingeliefert werden müssen. Die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 18. Januar 2006 wurde vom BFM am 27. Januar 2006 der ARK zur weiteren Behandlung als Revisionsgesuch überwiesen. Die ARK forderte die Beschwerdeführenden beziehungsweise deren damaligen Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2006 auf, innert sieben Tagen mitzuteilen, ob sie das "Wiedererwägungsgesuch" zurückziehen oder als Revisionsgesuch behandelt wissen möchten. Im letzteren Fall sei eine Revisionsverbesserung einzureichen und bis zum 15. Februar 2006 ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen. In der Folge erklärten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 3. Februar 2006 den Rückzug ihrer als Revisionsgesuch an die ARK überwiesenen Eingabe vom 18. Januar 2006, worauf die ARK diese mit Beschluss vom 9. Februar 2006 als gegenstandslos geworden abschrieb. C.b Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 teilten die Beschwerdeführenden dem BFM durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit, an ihrem am 18. Januar 2006 eingereichten Wiedererwägungsgesuch festhalten zu wollen. Das BFM nahm die Eingabe vom 18. Januar 2006 nunmehr als Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat jedoch darauf mit Verfügung vom 27. Februar 2006 nicht ein. Gleichzeitig stellte es ein weiteres Mal fest, die Verfügung vom 10. Juni 2002 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gegen die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2006 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 31. März 2006 bei der ARK Beschwerde ein. Sie beantragten, das Verfahren sei zur "Ergänzung der Abklärungen, insbesondere zur Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren seien vorsorgliche Massnahmen zu erlassen. Die ARK wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 6. April 2006 ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 21. April 2006 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu leisten. Mit Urteil vom 1. Mai 2006 trat die ARK auf die Beschwerde vom 31. März 2006 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein und auferlegte den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 200.--. D. Nachdem der Rückflug bereits auf den 11. Mai 2006 vorgesehen war, mangels Erteilung der Landeerlaubnis durch die tunesischen Behörden jedoch annulliert werden musste, wurden die Beschwerdeführenden schliesslich am 7. Dezember 2006 - mit einem Sonderflug und von einem Arzt begleitet - nach Tunis zurückgeführt. II. E. E.a Am 30. Juli 2007 suchten die Beschwerdeführenden am Flughafen G._______ erneut um Asyl nach. Dort wurden sie am 1. August 2007 und am 6. August 2007 befragt. Mit Verfügung vom 9. August 2007 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz. In der Folge wurden sie dem Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ zugewiesen, wo sie am 27. August 2007 zu ihren Personalien befragt wurden. Am 6. September 2007 wurden sie für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde informierte die Beschwerdeführenden am 28. November 2007 über das "Rückherhilfeprogramm Maghreb". Am 22. April 2008 wurden die Beschwerdeführenden von einer Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern ergänzend angehört. E.b Zur Begründung seines am 30. Juli 2007 gestellten Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, nach der Rückführung nach Tunis am 7. Dezember 2006 von den tunesischen Behörden umgehend für eine Nacht in ein Spital gebracht worden zu sein. Noch am Tag seiner Entlassung aus dem Spital, mithin am 8. Dezember 2007, habe er einer Vorladung des Innenministeriums beziehungsweise des Büros für Sicherheit Folge geleistet. Dort sei er über in der Schweiz wohnhafte tunesische Staatsangehörige befragt worden. Eine Woche später sei er einer weiteren Vorladung nachgekommen. Dabei sei er beschuldigt worden, Mitglied der Organisation Al-Nahda (andere Schreibweisen: An-Nahda, Ennahda) gewesen zu sein und als solcher die Familien Inhaftierter unterstützt zu haben. In der Folge sei er ständig beschattet worden. Überdies sei er wiederholt von Polizisten zu Hause abgeholt und zwecks weiteren Verhören auf den Posten gebracht worden. Die Beschwerdeführerin gab an, bereits auf dem Flughafen von Tunis während rund einer Stunde über ihren Ehemann befragt worden zu sein. Kaum zu Hause angekommen, habe sie eine weitere Vorladung erhalten und sei dann erneut über ihren Mann befragt worden. Danach seien regelmässig Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich nach ihrem Mann erkundigt. Schliesslich hätten sie Tunesien am 21. Juli 2007 legal auf dem Landweg in Richtung Libyen verlassen und seien von Tripolis aus nach G._______ geflogen. Eine erneute Rückschaffung nach Tunesien komme wegen der gesundheitlichen Probleme (chronische Hepatitis C) des Beschwerdeführers sowie aufgrund des von den tunesischen Behörden geäusserten Verdachts, er sei Mitglied der Organisation Ennahda, nicht in Frage. E.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens drei Vorladungen in Kopie sowie mehrere ärztliche Berichte zu den Akten. Überdies gab die Beschwerdeführerin ihren am 19. April 2007 ausgestellten Reisepass und der Beschwerdeführer eine am 11. Dezember 1996 ausgestellte Identitätskarte ab. Der ebenfalls am 19. April 2007 gegen Bezahlung ausgestellte Reisepass des Beschwerdeführers hätten sie - wie auch die Flugtickets, mit denen sie in die Schweiz gereist seien - kurz nach der Ankunft verloren. F. Mit Verfügung vom 8. September 2008 lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere könnten die beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Probleme in der Stadt Tunis behandelt werden, und Medikamente gegen Hepatitis C seien auch in Tunesien erhältlich. G. Die Beschwerdeführenden beantragten beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren am 15. Januar 2008 bestellten Rechtsvertreter Tarig Hassan mit Eingabe vom 8. Oktober 2008 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei "die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen". In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden nebst einer am 17. September 2008 von der Einwohnergemeinde Welschenrohr ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung Kopien verschiedener sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindender ärztlicher Berichte und einer Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Des Weiteren verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. I. Mittels weiterer Zwischenverfügung vom 13. Februar 2009 wurde das bis anhin unter der Geschäftsnummer E-6398/2008 laufende Beschwerdeverfahren aufgrund personeller Veränderungen in der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts an die Abteilung IV zur weiteren Behandlung übertragen. J. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter am 29. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden stützten ihre im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Probleme mit den tunesischen Behörden im Wesentlichen auf das angebliche politische Engagement des Ehemannes vor der erstmaligen Ausreise aus Tunesien im Oktober 2000. Ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im ersten Asylverfahren weder ein politisches Engagement des Ehemannes noch allenfalls daraus resultierende Probleme mit den tunesischen Behörden glaubhaft machen konnten, fällt auf, dass die Beschwerdeführenden in den Befragungen zum zweiten Asylgesuch eine ganz andere Version der sie zur ersten Ausreise veranlassenden politischen Aktivitäten schilderten, welcher Umstand bereits gewichtige Zweifel an der im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungssituation weckt. So gab der Beschwerdeführer etwa im ersten Asylverfahren zu Protokoll, zusammen mit zwei Freunden eine Gruppe gegründet zu haben, die sich der Unterstützung von Angehörigen politischer Gefangener angenommen habe; diese Gruppe sei für sich alleine (wohl-)tätig gewesen und habe keinen Namen getragen (vgl. Vorakten A1 S. 5 und A10 S. 6). Anlässlich der Befragungen zu ihren zweiten Asylgesuchen machten nun beide Beschwerdeführenden geltend, der Ehemann sei schon etwa zwei Jahre vor der erstmaligen Ausreise Mitglied der (islamistischen) Organisation Al-Nahda (beziehungsweise An Nahdha oder Ennahda) gewesen (vgl. D19 S. 14 D24 S. 8 und 12 f. sowie D23 S. 3 f.). Im Gegensatz zu den Befragungen im ersten Asylverfahren, wo beide Ehegatten nur von zwei Razzien (im Haus und in der Kleiderboutique; vgl. A1 S. 5, A2 S. 4 f., A9 S. 5 und A10 S. 5 f.) sprachen, behauptete die Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren sodann, sie seien vor der ersten Ausreise im Oktober 2000 ständig belästigt worden; die Behörden seien andauernd zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Verbleib des Ehemannes erkundigt (vgl. D 23 S. 3).
E. 4.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch erhärtet, dass - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde - die von den Beschwerdeführenden im zweiten Asylverfahren gemachten Angaben sich in wesentlichen Punkten widersprachen. So erklärte der Beschwerdeführer in Bezug auf die erhaltenen Vorladungen, nach seiner Befragung beim Innenministerium seien während rund zwei Monaten regelmässig Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn oft auf den Posten mitgenommen (vgl. D71 S. 5 f.). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die Polizei habe anlässlich der gleich nach der Rückkehr nach Tunesien erfolgten Befragung gesehen, dass ihr Mann krank und sehr schwach sei, und ihn daher künftig in Ruhe gelassen; die Polizei sei jedoch sehr oft zu ihnen nach Hause gekommen und habe sich bei ihr nach der Anwesenheit ihres Mannes erkundigt, ohne diesen aber selber zu befragen oder gar mitzunehmen (vgl. D23 S. 9 und D72 S. 4 f.). Die Besuche der Polizisten hätten von Dezember 2006 bis rund einen Monat vor der zweiten Ausreise, mithin bis September 2007, gedauert (vgl. D72 S. 4 und 6). Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihrem Ehemann nicht immer von den polizeilichen Besuchen erzählt; es sei auch möglich, dass die Beamten gekommen seien, als sie sich zu ihrer Schwester auf Besuch begeben habe, und ihr Mann ihr - um ihr keine Angst zu machen - nichts davon erzählt habe (vgl. D72 S. 6). Ihr Ehemann wiederum wollte die Unstimmigkeiten mit einem "Missverständnis" erklären; seine Frau sei ebenfalls krank, und er sei sehr wohl auf den Posten mitgenommen worden (vgl. D71 S. 11). Mit diesen Darlegungen lassen sich die festgestellten Widersprüche indessen ebenso wenig beseitigen wie mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 ff.), die "Angaben, deren Abweichungen den Beschwerdeführenden zur Last gelegt" würden, hätten lediglich grobe Schätzungen dargestellt, zudem habe der Beschwerdeführer - welcher sich "zu jener Zeit in einer sehr schlechten psychischen und körperlichen Verfassung" befunden habe - seiner Ehefrau auch zu deren Schutz nicht alles erzählen wollen.
E. 4.3 Sodann wies das BFM zu Recht darauf hin, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Visier der tunesischen Behörden gestanden wäre, hätte er weder einen Reisepass erhalten noch seine Heimat legal auf dem Landweg in Richtung Libyen verlassen können. Auch hätte er - falls er sich wirklich vor einer Festnahme oder vor einer Verurteilung gefürchtet hätte - nach Erhalt des Reisepasses im April 2007 mit der Ausreise nicht noch vier Monate zugewartet. Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 7) dazu angebrachten Bemerkungen, der Pass sei nur aufgrund der Bezahlung einer beträchtlichen Geldsumme ausgestellt worden, im Übrigen seien die Beschwerdeführenden überwacht worden, was eine sorgfältige Planung ihrer Ausreise auf dem Landweg - und nicht etwa über einen Flughafen mit strengeren Kontrollen - erfordert habe, vermögen nicht zu überzeugen.
E. 4.4 Schliesslich ist - wie in der vorinstanzlichen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - allgemein bekannt, dass tunesische Staatsangehörige, welche sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben, bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat von den Behörden befragt werden. Diese Befragungen und auch allfällige weitere Belästigungen (wie die geltend gemachten Vorladungen und kurzzeitigen Mitnahmen zu weiteren Befragungen) sind indessen - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - nicht von einer Intensität, dass sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wären, denen die Beschwerdeführenden nur durch einen Wegzug aus ihrer Heimat hätten entgehen können. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch die im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten - und schon aus diesem Grund nur über einen beschränkten Beweiswert verfügenden - Vorladungen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Bescherdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (etwa auf die Ausführungen zum angeblich von den tunesischen Behörden auf die Beschwerdeführenden ausgeübten - und, wie vorstehend unter Ziff. 4.1 und 4.2 der Erwägungen festgehalten wurde, als nicht glaubhaft erachteten - psychischen Druck [vgl. Beschwerde S. 8] oder auf die Behauptung, die Beschwerdeführerin müsse aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Mannes mit Reflexverfolgung rechnen [vgl. Beschwerde S. 11]) einzugehen. Die am 30. Juli 2007 gestellten Asylgesuche wurden vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal es den Beschwerdeführenden - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen dargelegt wurde - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung vermag auch der allgemeine Hinweis auf die menschenrechtliche Situation in Tunesien (vgl. Beschwerde S. 11 unten) nichts zu ändern.
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.1 In Tunesien herrscht im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht eine generell unsichere, von Krieg, Bürgerkrieg und einer Situation allgemeiner Gewalt geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden.
E. 6.3.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls medizinische Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sprechen könnten. Bereits während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz wurden beim Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme - Depressionen sowie chronische Hepatitis C - diagnostiziert und auch behandelt. So hatte sich sowohl das Bundesamt als auch die damals zuständige Asylrekurskommission bereits mit den vorgebrachten psychischen Problemen zu befassen, wobei die medizinische Versorgung in der Heimat der Beschwerdeführenden als ausreichend erachtet wurde (vgl. insbesondere das Urteil der ARK vom 5. Dezember 2005 [Vollzug der Wegweisung/Wiedererwägung]). Die Rückführung der Beschwerdeführenden nach Tunesien erfolgte am 7. Dezember 2006 schliesslich unter Berücksichtigung der genannten Beschwerden, insbesondere in Begleitung eines Arztes. Gemäss den im zweiten Asylverfahren eingereichten ärztlichen Berichten leidet der Beschwerdeführer nach wie vor unter einem "depressiven Zustandsbild" und bedürfe wegen der chronischen Hepatitis C-Infektion medikamentöser Behandlung. Anlässlich einer Sprechstunde vom 19. November 2007 im J.______ wurde zudem eine latente Tuberkulose diagnostiziert (vgl. Bericht vom 31. Dezember 2007); deren medikamentöse Behandlung mit "Rifinah 150 mg" sei am 14. März 2008 begonnen worden und werde "während drei Monaten durchgeführt" (vgl. Bericht K._______ vom 25. April 2008). Seit dem 28. Januar 2008 ist der Beschwerdeführer überdies bei L._______, in Behandlung. Laut dessen Bericht vom 30. Mai 2008 leidet der Beschwerdeführer unter einer anhaltenden depressiv-apathischen, affektiven Störung (F34.9) und könne insbesondere aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus in der Schweiz die psychischen Belastungen nur schlecht verkraften; er bedürfe "regelmässiger ambulanter, supportiver und psychopharmakotherapeuti-scher Behandlung". Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 8. September 2008 erneut fest, in der Stadt Tunis sei die Behandlung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers möglich und die in der Schweiz zur Behandlung der Hepatitis C verschriebenen Medikamente seien - gegen ärztliches Rezept und auf Vorbestellung - in Tunesien erhältlich. Auch gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers in dessen Heimatstaat nicht behandelt werden könnten. In den letzten Jahren wurde nicht nur die private, sondern auch die öffentliche medizinische Versorgung in Tunesien massiv ausgebaut. Sie kann heute - insbesondere im Vergleich zu anderen nordafrikanischen Ländern - als sehr gut bezeichnet werden. In einigen Bereichen erreicht sie gar westeuropäischen Standard, was dazu geführt hat, dass im Jahre 2009 rund eine Viertelmillion Menschen aus dem Ausland (auch aus Europa) sich für medizinische Behandlungen nach Tunesien begeben hat. Dabei ist zu erwähnen, dass die öffentliche Grundversorgung (zu welcher auch die Behandlung psychischer Leiden gehört) grundsätzlich jedem Einwohner offensteht und Behandlungskosten je nach den finanziellen Möglichkeiten des Patienten und dessen Familie reduziert oder ganz erlassen werden. Die Beschwerdeführenden haben dem Bundesverwaltungsgericht keinen nach dem 30. Mai 2008 ausgestellten ärztlichen Bericht zu den Akten gegeben. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts vom 30. Mai 2008 wurde die chronische Hepatitis C des Beschwerdeführers - nach Abbruch einer entsprechenden Therapie im Sommer 2006 - nicht behandelt (angeblich verweigerten die zuständigen Ärzte des J._______ dem Beschwerdeführer die Therapie; vgl. ärztlicher Bericht L._______ vom 30. Mai 2008). Es ist somit nicht erstellt, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erneut mit einer antiviralen Hepatitis C-Behandlung begonnen hat und ob die Behandlung der psychischen Probleme in der bisherigen Form weitergeführt wird. Aufgrund der Angaben im Bericht von K._______ vom 25. April 2008 (dreimonatige Behandlung mit dem die beiden Antibiotika "Rifampicin" und "Isoniazid" enthaltenden Medikament "Rifinah") ist davon auszugehen, dass die Behandlung der latenten Tuberkulose abgeschlossen ist. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 29. Juni 2010 die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt hatte und der Beschwerdeführer darauf nicht mit der Einreichung neuer ärztlicher Zeugnisse oder Berichte reagierte, ist davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand jedenfalls nicht verschlechtert hat. Sollte der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr nach Tunesien unter depressiven Störungen leiden (was angesichts des erwähnten Hinweises von L._______ auf den unsicheren Aufenthaltsstatus seines Patienten in der Schweiz nicht zwingend der Fall sein wird), so könnten diese ohne Weiteres auch dort behandelt werden. Insbesondere sind in Tunesien verschiedene Medikamente erhältlich, die bezüglich ihrer Wirkstoffe dem bis anhin verschriebenen "Trittico" entsprechen. Im Übrigen bestünde auch die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe die notwendigen Medikamente nach Tunesien mitzugeben. Gemäss Bericht des J._______ vom 31. Dezember 2007 erscheint beim Beschwerdeführer eine Behandlung mit "pegyliertem Interferon" und "Ribavirin" angezeigt. Die kombinierte antivirale Therapie mit "pegyliertem Interferon" und "Ribavirin" stellt nach wie vor die Standardbehandlung von Hepatitis C dar; weitere Wirkstoffe werden getestet, sind aber noch nicht zugelassen. Hepatitis C ist in Tunesien relativ weit verbreitet. Entsprechend sind auch die zur Behandlung notwendigen Medikamente (mithin "pegyliertes Interferon" und "Ribavirin") ohne Weiteres auf ärztliches Rezept hin erhältlich. Sollte beim Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr eine erneute Tuberkulose-Infektion festgestellt werden, so könnte diese auch in Tunesien behandelt werden, zumal sich die tunesischen Behörden gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts aktiv im Kampf gegen die Tuberkulose betätigen und verschiedene Medikamente zur Behandlung erhältlich sind. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden erscheint nach dem Gesagten unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. An dieser Feststellung vermag auch die im ärztlichen Bericht von L._______ vom 30. Mai 2008 enthaltene, nicht weiter substanziierte Bemerkung, die Ehefrau des Beschwerdeführers leide "auch an Angstreaktionen", nichts zu ändern.
E. 6.3.3 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Tunesien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Der Ehemann hat nach seiner Ausbildung zum Schweisser zuerst auf dem gelernten Beruf und später als selbständiger Kaufmann gearbeitet (vgl. A10 S. 4), seine Frau hat das dem Beschwerdeführer gehörende Kleidergeschäft geführt. Überdies haben beide Ehegatten mehrere Geschwister, die nach wie vor in Tunesien leben. Es ist davon auszugehen, dass diese ihnen bei der Reintegration behilflich sein werden. Die im ärztlichen Bericht von L._______ vom 30. Mai 2008 angebrachte Bemerkung, eine Schwester des Beschwerdeführers sei "selbst sehr arm", so dass durch die Unterstützung der Beschwerdeführenden die "beruflichen Aussichten der demnächst erwachsenen Tochter gefährdet" würden, vermag daran nichts zu ändern.
E. 6.3.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
E. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Tunesien entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für ihre Rückkehr allenfalls noch benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführenden in der Schweiz nach wie vor keiner bezahlten Tätigkeit nachgehen (so dass von deren Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 8. Oktober 2008 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 400 779 (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6398/2008 {T 0/2} Urteil vom 29. Oktober 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), und Ehefrau B._______ alias C._______, geboren (...), Tunesien, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, c/o Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2008. Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 12. Oktober 2000 in der Schweiz die ersten Asylgesuche. Anlässlich der Befragungen brachten sie vor, sie seien tunesische Staatsangehörige und stammten beide aus der Hauptstadt Tunis. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 1998 mit zwei Freunden eine Organisation gegründet, deren Zweck die finanzielle Unterstützung von Familien politischer Gefangener sei. Am 15. September 2000 seien seine beiden Freunde festgenommen worden. Wenige Tage später habe die Polizei im Haus der Beschwerdeführenden sowie am Arbeitsort der Beschwerdeführerin - eine Kleiderboutique - Razzien durchgeführt und dabei verschiedene Papiere sowie eine Agenda beschlagnahmt. Die Beschwerdeführenden hätten sich daraufhin zur sofortigen Ausreise entschlossen. Am 7. Oktober 2000 seien sie mit ihren - die erforderlichen Visa enthaltenden - Pässen legal auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Am 5. März 2001 reichten die Beschwerdeführenden eine auf den 9. Oktober 2000 datierte Vorladung des tunesischen Innenministeriums zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 10. Juni 2002 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. A.c Auf die am 2. Juli 2002 dagegen erhobene Beschwerde (mit welcher gleichzeitig unter anderem zwei die Kleiderboutique der Beschwerdeführerin betreffende Dokumente in Kopie eingereicht wurden) trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mangels fristgerechter Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2002 erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 21. August 2002 nicht ein. Gleichzeitig wurde das am 2. August 2002 eingereichte, mit Ferienabwesenheit des damaligen Rechtsvertreters (D._______) begründete Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgewiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 30. Oktober 2002 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren am 23. Oktober 2002 bevollmächtigten Rechtsvertreter (E._______) um Wiedererwägung der Verfügung des Bundesamtes vom 10. Juni 2002 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurden - jeweils in Kopie - ein am 6. August 2002 ausgestelltes Schreiben betreffend die geltend gemachte politische Verfolgung des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung, ein am 15. Oktober 2002 ausgestellter ärztlicher Bericht sowie ein Behandlungsplan der F._______ vom 29. Oktober 2002 eingereicht. B.b Das Bundesamt wies das Wiedererwägungsgesuch am 7. November 2002 mit der Begründung ab, der Eingabe vom 30. Oktober 2002 seien keine stichhaltigen Gründe für eine Aufhebung des Entscheides vom 10. Juni 2002 zu entnehmen. Gleichzeitig wurde festgestellt, die Verfügung vom 10. Juni 2002 sei in Rechtskraft erwachsen und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.c Die mit Eingabe vom 12. November 2002 dagegen erhobene Beschwerde wurde von der ARK mit Urteil vom 5. Dezember 2005 abgewiesen; selbst wenn das tunesische Gesundheitswesen nicht den westeuropäischen Standards entspreche, so könne es - auch was die psychiatrische Versorgung betreffe - insbesondere in der Stadt Tunis als ausreichend bezeichnet werden. C. C.a Am 18. Januar 2006 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim nunmehr zuständigen BFM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nun so schwer erkrankt, dass er zur stationären Behandlung in die F._______ habe eingeliefert werden müssen. Die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 18. Januar 2006 wurde vom BFM am 27. Januar 2006 der ARK zur weiteren Behandlung als Revisionsgesuch überwiesen. Die ARK forderte die Beschwerdeführenden beziehungsweise deren damaligen Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2006 auf, innert sieben Tagen mitzuteilen, ob sie das "Wiedererwägungsgesuch" zurückziehen oder als Revisionsgesuch behandelt wissen möchten. Im letzteren Fall sei eine Revisionsverbesserung einzureichen und bis zum 15. Februar 2006 ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen. In der Folge erklärten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 3. Februar 2006 den Rückzug ihrer als Revisionsgesuch an die ARK überwiesenen Eingabe vom 18. Januar 2006, worauf die ARK diese mit Beschluss vom 9. Februar 2006 als gegenstandslos geworden abschrieb. C.b Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 teilten die Beschwerdeführenden dem BFM durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit, an ihrem am 18. Januar 2006 eingereichten Wiedererwägungsgesuch festhalten zu wollen. Das BFM nahm die Eingabe vom 18. Januar 2006 nunmehr als Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat jedoch darauf mit Verfügung vom 27. Februar 2006 nicht ein. Gleichzeitig stellte es ein weiteres Mal fest, die Verfügung vom 10. Juni 2002 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gegen die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2006 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 31. März 2006 bei der ARK Beschwerde ein. Sie beantragten, das Verfahren sei zur "Ergänzung der Abklärungen, insbesondere zur Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren seien vorsorgliche Massnahmen zu erlassen. Die ARK wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 6. April 2006 ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 21. April 2006 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu leisten. Mit Urteil vom 1. Mai 2006 trat die ARK auf die Beschwerde vom 31. März 2006 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein und auferlegte den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 200.--. D. Nachdem der Rückflug bereits auf den 11. Mai 2006 vorgesehen war, mangels Erteilung der Landeerlaubnis durch die tunesischen Behörden jedoch annulliert werden musste, wurden die Beschwerdeführenden schliesslich am 7. Dezember 2006 - mit einem Sonderflug und von einem Arzt begleitet - nach Tunis zurückgeführt. II. E. E.a Am 30. Juli 2007 suchten die Beschwerdeführenden am Flughafen G._______ erneut um Asyl nach. Dort wurden sie am 1. August 2007 und am 6. August 2007 befragt. Mit Verfügung vom 9. August 2007 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz. In der Folge wurden sie dem Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ zugewiesen, wo sie am 27. August 2007 zu ihren Personalien befragt wurden. Am 6. September 2007 wurden sie für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde informierte die Beschwerdeführenden am 28. November 2007 über das "Rückherhilfeprogramm Maghreb". Am 22. April 2008 wurden die Beschwerdeführenden von einer Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern ergänzend angehört. E.b Zur Begründung seines am 30. Juli 2007 gestellten Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, nach der Rückführung nach Tunis am 7. Dezember 2006 von den tunesischen Behörden umgehend für eine Nacht in ein Spital gebracht worden zu sein. Noch am Tag seiner Entlassung aus dem Spital, mithin am 8. Dezember 2007, habe er einer Vorladung des Innenministeriums beziehungsweise des Büros für Sicherheit Folge geleistet. Dort sei er über in der Schweiz wohnhafte tunesische Staatsangehörige befragt worden. Eine Woche später sei er einer weiteren Vorladung nachgekommen. Dabei sei er beschuldigt worden, Mitglied der Organisation Al-Nahda (andere Schreibweisen: An-Nahda, Ennahda) gewesen zu sein und als solcher die Familien Inhaftierter unterstützt zu haben. In der Folge sei er ständig beschattet worden. Überdies sei er wiederholt von Polizisten zu Hause abgeholt und zwecks weiteren Verhören auf den Posten gebracht worden. Die Beschwerdeführerin gab an, bereits auf dem Flughafen von Tunis während rund einer Stunde über ihren Ehemann befragt worden zu sein. Kaum zu Hause angekommen, habe sie eine weitere Vorladung erhalten und sei dann erneut über ihren Mann befragt worden. Danach seien regelmässig Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich nach ihrem Mann erkundigt. Schliesslich hätten sie Tunesien am 21. Juli 2007 legal auf dem Landweg in Richtung Libyen verlassen und seien von Tripolis aus nach G._______ geflogen. Eine erneute Rückschaffung nach Tunesien komme wegen der gesundheitlichen Probleme (chronische Hepatitis C) des Beschwerdeführers sowie aufgrund des von den tunesischen Behörden geäusserten Verdachts, er sei Mitglied der Organisation Ennahda, nicht in Frage. E.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens drei Vorladungen in Kopie sowie mehrere ärztliche Berichte zu den Akten. Überdies gab die Beschwerdeführerin ihren am 19. April 2007 ausgestellten Reisepass und der Beschwerdeführer eine am 11. Dezember 1996 ausgestellte Identitätskarte ab. Der ebenfalls am 19. April 2007 gegen Bezahlung ausgestellte Reisepass des Beschwerdeführers hätten sie - wie auch die Flugtickets, mit denen sie in die Schweiz gereist seien - kurz nach der Ankunft verloren. F. Mit Verfügung vom 8. September 2008 lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere könnten die beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Probleme in der Stadt Tunis behandelt werden, und Medikamente gegen Hepatitis C seien auch in Tunesien erhältlich. G. Die Beschwerdeführenden beantragten beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren am 15. Januar 2008 bestellten Rechtsvertreter Tarig Hassan mit Eingabe vom 8. Oktober 2008 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei "die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen". In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden nebst einer am 17. September 2008 von der Einwohnergemeinde Welschenrohr ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung Kopien verschiedener sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindender ärztlicher Berichte und einer Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Des Weiteren verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. I. Mittels weiterer Zwischenverfügung vom 13. Februar 2009 wurde das bis anhin unter der Geschäftsnummer E-6398/2008 laufende Beschwerdeverfahren aufgrund personeller Veränderungen in der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts an die Abteilung IV zur weiteren Behandlung übertragen. J. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter am 29. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden stützten ihre im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Probleme mit den tunesischen Behörden im Wesentlichen auf das angebliche politische Engagement des Ehemannes vor der erstmaligen Ausreise aus Tunesien im Oktober 2000. Ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im ersten Asylverfahren weder ein politisches Engagement des Ehemannes noch allenfalls daraus resultierende Probleme mit den tunesischen Behörden glaubhaft machen konnten, fällt auf, dass die Beschwerdeführenden in den Befragungen zum zweiten Asylgesuch eine ganz andere Version der sie zur ersten Ausreise veranlassenden politischen Aktivitäten schilderten, welcher Umstand bereits gewichtige Zweifel an der im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungssituation weckt. So gab der Beschwerdeführer etwa im ersten Asylverfahren zu Protokoll, zusammen mit zwei Freunden eine Gruppe gegründet zu haben, die sich der Unterstützung von Angehörigen politischer Gefangener angenommen habe; diese Gruppe sei für sich alleine (wohl-)tätig gewesen und habe keinen Namen getragen (vgl. Vorakten A1 S. 5 und A10 S. 6). Anlässlich der Befragungen zu ihren zweiten Asylgesuchen machten nun beide Beschwerdeführenden geltend, der Ehemann sei schon etwa zwei Jahre vor der erstmaligen Ausreise Mitglied der (islamistischen) Organisation Al-Nahda (beziehungsweise An Nahdha oder Ennahda) gewesen (vgl. D19 S. 14 D24 S. 8 und 12 f. sowie D23 S. 3 f.). Im Gegensatz zu den Befragungen im ersten Asylverfahren, wo beide Ehegatten nur von zwei Razzien (im Haus und in der Kleiderboutique; vgl. A1 S. 5, A2 S. 4 f., A9 S. 5 und A10 S. 5 f.) sprachen, behauptete die Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren sodann, sie seien vor der ersten Ausreise im Oktober 2000 ständig belästigt worden; die Behörden seien andauernd zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Verbleib des Ehemannes erkundigt (vgl. D 23 S. 3). 4.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch erhärtet, dass - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde - die von den Beschwerdeführenden im zweiten Asylverfahren gemachten Angaben sich in wesentlichen Punkten widersprachen. So erklärte der Beschwerdeführer in Bezug auf die erhaltenen Vorladungen, nach seiner Befragung beim Innenministerium seien während rund zwei Monaten regelmässig Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn oft auf den Posten mitgenommen (vgl. D71 S. 5 f.). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die Polizei habe anlässlich der gleich nach der Rückkehr nach Tunesien erfolgten Befragung gesehen, dass ihr Mann krank und sehr schwach sei, und ihn daher künftig in Ruhe gelassen; die Polizei sei jedoch sehr oft zu ihnen nach Hause gekommen und habe sich bei ihr nach der Anwesenheit ihres Mannes erkundigt, ohne diesen aber selber zu befragen oder gar mitzunehmen (vgl. D23 S. 9 und D72 S. 4 f.). Die Besuche der Polizisten hätten von Dezember 2006 bis rund einen Monat vor der zweiten Ausreise, mithin bis September 2007, gedauert (vgl. D72 S. 4 und 6). Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihrem Ehemann nicht immer von den polizeilichen Besuchen erzählt; es sei auch möglich, dass die Beamten gekommen seien, als sie sich zu ihrer Schwester auf Besuch begeben habe, und ihr Mann ihr - um ihr keine Angst zu machen - nichts davon erzählt habe (vgl. D72 S. 6). Ihr Ehemann wiederum wollte die Unstimmigkeiten mit einem "Missverständnis" erklären; seine Frau sei ebenfalls krank, und er sei sehr wohl auf den Posten mitgenommen worden (vgl. D71 S. 11). Mit diesen Darlegungen lassen sich die festgestellten Widersprüche indessen ebenso wenig beseitigen wie mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 ff.), die "Angaben, deren Abweichungen den Beschwerdeführenden zur Last gelegt" würden, hätten lediglich grobe Schätzungen dargestellt, zudem habe der Beschwerdeführer - welcher sich "zu jener Zeit in einer sehr schlechten psychischen und körperlichen Verfassung" befunden habe - seiner Ehefrau auch zu deren Schutz nicht alles erzählen wollen. 4.3 Sodann wies das BFM zu Recht darauf hin, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Visier der tunesischen Behörden gestanden wäre, hätte er weder einen Reisepass erhalten noch seine Heimat legal auf dem Landweg in Richtung Libyen verlassen können. Auch hätte er - falls er sich wirklich vor einer Festnahme oder vor einer Verurteilung gefürchtet hätte - nach Erhalt des Reisepasses im April 2007 mit der Ausreise nicht noch vier Monate zugewartet. Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 7) dazu angebrachten Bemerkungen, der Pass sei nur aufgrund der Bezahlung einer beträchtlichen Geldsumme ausgestellt worden, im Übrigen seien die Beschwerdeführenden überwacht worden, was eine sorgfältige Planung ihrer Ausreise auf dem Landweg - und nicht etwa über einen Flughafen mit strengeren Kontrollen - erfordert habe, vermögen nicht zu überzeugen. 4.4 Schliesslich ist - wie in der vorinstanzlichen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - allgemein bekannt, dass tunesische Staatsangehörige, welche sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben, bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat von den Behörden befragt werden. Diese Befragungen und auch allfällige weitere Belästigungen (wie die geltend gemachten Vorladungen und kurzzeitigen Mitnahmen zu weiteren Befragungen) sind indessen - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - nicht von einer Intensität, dass sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wären, denen die Beschwerdeführenden nur durch einen Wegzug aus ihrer Heimat hätten entgehen können. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch die im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten - und schon aus diesem Grund nur über einen beschränkten Beweiswert verfügenden - Vorladungen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Bescherdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (etwa auf die Ausführungen zum angeblich von den tunesischen Behörden auf die Beschwerdeführenden ausgeübten - und, wie vorstehend unter Ziff. 4.1 und 4.2 der Erwägungen festgehalten wurde, als nicht glaubhaft erachteten - psychischen Druck [vgl. Beschwerde S. 8] oder auf die Behauptung, die Beschwerdeführerin müsse aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Mannes mit Reflexverfolgung rechnen [vgl. Beschwerde S. 11]) einzugehen. Die am 30. Juli 2007 gestellten Asylgesuche wurden vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal es den Beschwerdeführenden - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen dargelegt wurde - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung vermag auch der allgemeine Hinweis auf die menschenrechtliche Situation in Tunesien (vgl. Beschwerde S. 11 unten) nichts zu ändern. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 In Tunesien herrscht im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht eine generell unsichere, von Krieg, Bürgerkrieg und einer Situation allgemeiner Gewalt geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. 6.3.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls medizinische Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sprechen könnten. Bereits während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz wurden beim Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme - Depressionen sowie chronische Hepatitis C - diagnostiziert und auch behandelt. So hatte sich sowohl das Bundesamt als auch die damals zuständige Asylrekurskommission bereits mit den vorgebrachten psychischen Problemen zu befassen, wobei die medizinische Versorgung in der Heimat der Beschwerdeführenden als ausreichend erachtet wurde (vgl. insbesondere das Urteil der ARK vom 5. Dezember 2005 [Vollzug der Wegweisung/Wiedererwägung]). Die Rückführung der Beschwerdeführenden nach Tunesien erfolgte am 7. Dezember 2006 schliesslich unter Berücksichtigung der genannten Beschwerden, insbesondere in Begleitung eines Arztes. Gemäss den im zweiten Asylverfahren eingereichten ärztlichen Berichten leidet der Beschwerdeführer nach wie vor unter einem "depressiven Zustandsbild" und bedürfe wegen der chronischen Hepatitis C-Infektion medikamentöser Behandlung. Anlässlich einer Sprechstunde vom 19. November 2007 im J.______ wurde zudem eine latente Tuberkulose diagnostiziert (vgl. Bericht vom 31. Dezember 2007); deren medikamentöse Behandlung mit "Rifinah 150 mg" sei am 14. März 2008 begonnen worden und werde "während drei Monaten durchgeführt" (vgl. Bericht K._______ vom 25. April 2008). Seit dem 28. Januar 2008 ist der Beschwerdeführer überdies bei L._______, in Behandlung. Laut dessen Bericht vom 30. Mai 2008 leidet der Beschwerdeführer unter einer anhaltenden depressiv-apathischen, affektiven Störung (F34.9) und könne insbesondere aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus in der Schweiz die psychischen Belastungen nur schlecht verkraften; er bedürfe "regelmässiger ambulanter, supportiver und psychopharmakotherapeuti-scher Behandlung". Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 8. September 2008 erneut fest, in der Stadt Tunis sei die Behandlung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers möglich und die in der Schweiz zur Behandlung der Hepatitis C verschriebenen Medikamente seien - gegen ärztliches Rezept und auf Vorbestellung - in Tunesien erhältlich. Auch gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers in dessen Heimatstaat nicht behandelt werden könnten. In den letzten Jahren wurde nicht nur die private, sondern auch die öffentliche medizinische Versorgung in Tunesien massiv ausgebaut. Sie kann heute - insbesondere im Vergleich zu anderen nordafrikanischen Ländern - als sehr gut bezeichnet werden. In einigen Bereichen erreicht sie gar westeuropäischen Standard, was dazu geführt hat, dass im Jahre 2009 rund eine Viertelmillion Menschen aus dem Ausland (auch aus Europa) sich für medizinische Behandlungen nach Tunesien begeben hat. Dabei ist zu erwähnen, dass die öffentliche Grundversorgung (zu welcher auch die Behandlung psychischer Leiden gehört) grundsätzlich jedem Einwohner offensteht und Behandlungskosten je nach den finanziellen Möglichkeiten des Patienten und dessen Familie reduziert oder ganz erlassen werden. Die Beschwerdeführenden haben dem Bundesverwaltungsgericht keinen nach dem 30. Mai 2008 ausgestellten ärztlichen Bericht zu den Akten gegeben. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts vom 30. Mai 2008 wurde die chronische Hepatitis C des Beschwerdeführers - nach Abbruch einer entsprechenden Therapie im Sommer 2006 - nicht behandelt (angeblich verweigerten die zuständigen Ärzte des J._______ dem Beschwerdeführer die Therapie; vgl. ärztlicher Bericht L._______ vom 30. Mai 2008). Es ist somit nicht erstellt, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erneut mit einer antiviralen Hepatitis C-Behandlung begonnen hat und ob die Behandlung der psychischen Probleme in der bisherigen Form weitergeführt wird. Aufgrund der Angaben im Bericht von K._______ vom 25. April 2008 (dreimonatige Behandlung mit dem die beiden Antibiotika "Rifampicin" und "Isoniazid" enthaltenden Medikament "Rifinah") ist davon auszugehen, dass die Behandlung der latenten Tuberkulose abgeschlossen ist. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 29. Juni 2010 die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt hatte und der Beschwerdeführer darauf nicht mit der Einreichung neuer ärztlicher Zeugnisse oder Berichte reagierte, ist davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand jedenfalls nicht verschlechtert hat. Sollte der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr nach Tunesien unter depressiven Störungen leiden (was angesichts des erwähnten Hinweises von L._______ auf den unsicheren Aufenthaltsstatus seines Patienten in der Schweiz nicht zwingend der Fall sein wird), so könnten diese ohne Weiteres auch dort behandelt werden. Insbesondere sind in Tunesien verschiedene Medikamente erhältlich, die bezüglich ihrer Wirkstoffe dem bis anhin verschriebenen "Trittico" entsprechen. Im Übrigen bestünde auch die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe die notwendigen Medikamente nach Tunesien mitzugeben. Gemäss Bericht des J._______ vom 31. Dezember 2007 erscheint beim Beschwerdeführer eine Behandlung mit "pegyliertem Interferon" und "Ribavirin" angezeigt. Die kombinierte antivirale Therapie mit "pegyliertem Interferon" und "Ribavirin" stellt nach wie vor die Standardbehandlung von Hepatitis C dar; weitere Wirkstoffe werden getestet, sind aber noch nicht zugelassen. Hepatitis C ist in Tunesien relativ weit verbreitet. Entsprechend sind auch die zur Behandlung notwendigen Medikamente (mithin "pegyliertes Interferon" und "Ribavirin") ohne Weiteres auf ärztliches Rezept hin erhältlich. Sollte beim Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr eine erneute Tuberkulose-Infektion festgestellt werden, so könnte diese auch in Tunesien behandelt werden, zumal sich die tunesischen Behörden gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts aktiv im Kampf gegen die Tuberkulose betätigen und verschiedene Medikamente zur Behandlung erhältlich sind. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden erscheint nach dem Gesagten unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. An dieser Feststellung vermag auch die im ärztlichen Bericht von L._______ vom 30. Mai 2008 enthaltene, nicht weiter substanziierte Bemerkung, die Ehefrau des Beschwerdeführers leide "auch an Angstreaktionen", nichts zu ändern. 6.3.3 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Tunesien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Der Ehemann hat nach seiner Ausbildung zum Schweisser zuerst auf dem gelernten Beruf und später als selbständiger Kaufmann gearbeitet (vgl. A10 S. 4), seine Frau hat das dem Beschwerdeführer gehörende Kleidergeschäft geführt. Überdies haben beide Ehegatten mehrere Geschwister, die nach wie vor in Tunesien leben. Es ist davon auszugehen, dass diese ihnen bei der Reintegration behilflich sein werden. Die im ärztlichen Bericht von L._______ vom 30. Mai 2008 angebrachte Bemerkung, eine Schwester des Beschwerdeführers sei "selbst sehr arm", so dass durch die Unterstützung der Beschwerdeführenden die "beruflichen Aussichten der demnächst erwachsenen Tochter gefährdet" würden, vermag daran nichts zu ändern. 6.3.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Tunesien entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für ihre Rückkehr allenfalls noch benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführenden in der Schweiz nach wie vor keiner bezahlten Tätigkeit nachgehen (so dass von deren Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 8. Oktober 2008 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 400 779 (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: