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D-6391/2011

D-6391/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-6391/2011

Urteil vom 27. Januar 2012

Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am _______,

Tunesien,

_______

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2011 / _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer Tunesien gemäss eigenen Angaben im Dezem­ber 2009 verliess und über Libyen und nach einem längeren Aufent­halt in Italien am 25. Februar 2011 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,

dass ihn das BFM am 3. März 2011 summarisch befragte und am 14. Okto­ber 2011 einlässlich anhörte,

dass der Beschwerdeführer geltend machte, arabischer Ethnie zu sein und von 1989 bis 2005 in Italien gelebt zu haben,

dass er danach in _______ gewohnt und gearbeitet habe,

dass er sich geweigert habe beziehungsweise nicht in der Lage gewesen sei, Behördenvertretern Bestechungsgelder zu leisten,

dass er deshalb unter Druck geraten und im Jahre 2007 für fünf Monate in­haftiert worden sei,

dass seine Identitätsdokumente im August 2008 beschlagnahmt worden seien,

dass die Behörden eines seiner drei Ladenlokale konfisziert hätten,

dass er bedroht worden sei und mit einer Eisenstange einen Polizisten ge­schlagen sowie das Polizeiauto demoliert habe,

dass er aus Furcht vor einer erneuten Inhaftierung ausser Landes geflo­hen sei,

dass ihm Angehörige nach seiner Ausreise aus Tunesien Anfang 2010 mit­geteilt hätten, er sei in _______ gerichtlich zu einer zwei oder dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden,

dass er im Heimatland gesucht werde und ein Anwalt eingeschaltet wor­den sei,

dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2011 mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 - eröffnet am 27. Oktober 2011 - abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,

dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids aus­führte, aufgrund unsubstanziierter Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Verur­teilung sei diese nicht glaubhaft,

dass er die Verurteilung bei der Anhörung nicht mehr spontan erwähnt habe, was ebenfalls gegen ihre Glaubhaftigkeit spreche,

dass die geltend gemachte fünfmonatige Haft im Jahre 2007 sowie die Be­schlagnahmung von Identitätsdokumenten im Jahre 2008 nicht als kau­sal für die erst Ende 2009 erfolgte Ausreise zu werten seien,

dass aufgrund des politischen Wandels vor Ort nicht mehr davon auszuge­hen sei, er habe asylrelevante Probleme seitens der Polizei in sei­nem Quartier in _______ zu befürchten,

dass im Übrigen ein Vorgehen der Polizei wegen seines gewalttätigen Auf­tretens rechtsstaatlich legitim wäre,

dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien in Anbetracht der aktuel­len Situation zu­lässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsver­tretung vom 24. November 2011 beim Bundes­verwaltungsge­richt anfechten liess,

dass er die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Feststellung sei­ner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die un­ent­geltliche Rechts­pfle­ge beziehungsweise den Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungs­verfahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht re­spektive die Entrichtung einer Parteientschädigung beantragte,

dass er "im Bestreitungsfall" die Einreichung von Beweismitteln im Zusam­menhang mit dem Datum seiner Einreise in Italien in Aussicht stellte beziehungsweise weitere Abklärungen beantragte,

dass er geltend machte, diese Einreise sei bereits im Dezember 2008 und nicht erst im Dezember 2009 erfolgt,

dass er wegen seines Kampfes gegen die Korruption nach wie vor im Fo­kus der Behörden stehe und die Kausalität der Verfolgung für die Flucht ent­gegen der vorinstanzlichen Behauptung gegeben sei,

dass der politische Umschwung bezogen auf seine Situation keine Rele­vanz entfalte, da die Korruption in Tunesien nach wie vor ein Thema sei,

dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Details der Rekursbe­grün­dung - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wägungen ein­zu­ge­hen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. No­vember 2011 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde feststellte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch im Sinne von 65 Abs. 2 VwVG abwies und betreffend Entscheid über dasje­nige gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwies,

dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, Unterlagen für die Be­dürftigkeit nachzureichen, ansonsten nicht von einer solchen auszuge­hen sei,

dass im Hinblick auf die Nachreichung von Beweismitteln auf Art. 32 Abs. 2 beziehungsweise 33 Abs. 1 VwVG verwiesen wurde,

dass das BFM mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2011 die Abwei­sung der Beschwerde beantragte,

dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht wurde,

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2011 sein Mandat niederlegte und eine Kostennote einreichte,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein­zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa­lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we­gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass der Beschwerdeführer zunächst darlegte, sein Heimatland letztmals im Dezember 2009 verlassen zu haben (A 7/12 S. 1 und 8 f.; A 29/11 Antworten 17 f.),

dass die Behauptung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, bereits Ende 2008 definitiv ausgereist zu sein, demnach nicht überzeugt,

dass vor diesem Hintergrund die vorinstanzliche Erwägung, die geltend ge­machte fünfmonatige Haft im Jahre 2007 sowie die Beschlagnahmung von Identitätsdokumenten im Jahre 2008 seien nicht als kausal für die erst Ende 2009 erfolgte Ausreise zu werten, nicht zu beanstanden ist,

dass sich die eventualiter beantragten weiteren Abklärungen zu diesem Punkt auch insofern erübrigen, als eine allenfalls bereits früher erfolgte Reise nach Italien, wo sich der Beschwerdeführer langjährig aufgehalten ha­ben soll, in keiner Weise als definitive Ausreise aus dem Heimatland fest­stehen würde,

dass seine Angaben zum Kampf gegen die Korruption in _______ wiederum als unsubstanziiert zu qualifizieren sind und - so auch in Würdigung des vom BFM festgehaltenen politischen Umschwungs - entgegen den Be­schwerdevorbringen jedenfalls nicht den Eindruck einer ihm deswegen kon­kret drohenden und asylrelevanten Verfolgung vor Ort zu vermitteln ver­mögen,

dass allfällige Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt ge­gen Beamte beziehungsweise eine entsprechende Verurteilung zudem als rechtsstaatlich legitim einzustu­fen wären,

dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblich erfolgten Ver­urteilung in _______ im Übrigen kaum Substanz aufweisen und Realkennzeichen weit­gehend vermis­sen lassen (A 7/12 S. 6 f.; A 29/11 Antworten 40 ff.),

dass demnach nicht geglaubt werden kann, er sei aus den vorgebrachten Gründen in den Fokus der Behörden geraten beziehungsweise er habe im aktuellen Zeitpunkt begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Hei­matland,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen­schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma­chen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ­ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vor­liegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts­punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli­che oder er­niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Hei­matstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar er­weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass in Tunesien - so auch in Würdigung des erfolgten Machtwechsels und dem beab­sichtigten Wandel zu demokratischeren Strukturen - keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auf­grund derer die Bevölkerung kon­kret gefährdet er­schiene und eine Rückführung dorthin als generell un­zumutbar erachtet wer­den müsste,

dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr mithin nicht in eine existenz­gefährdende Si­tu­ation gera­ten wird, zumal er in seinem Heimat­land über diverse soziale Anknüpfungspunkte verfügt und offenbar drei Lä­den geführt haben soll (A 29/11 Antwort 24),

dass demnach auch keine individu­ellen Gründe auf eine konkrete Gefähr­dung des Be­schwerdeführers im Falle einer Rückkehr schlies­sen lassen,

dass der Vollzug der Wegweisung mithin zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat­staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise­papiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­wei­sung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG androhungsgemäss abzu­weisen ist, da der Beschwerdeführer keine Bestätigung für die geltend ge­machte Bedürftigkeit nachgereicht hat,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass die Entrichtung einer Parteientschädigung offensichtlich nicht in Betracht kommt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

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