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D-6389/2017

D-6389/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem von ihr ausgefüllten Personalienblatt gab sie als Geburtsdatum den (...) an. Identitätsdokumente gab sie keine ab. B. Am 25. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (BzP). Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie. Sie sei in D._______ (Zoba E._______) geboren, habe aber von klein auf mit ihrer Mutter und ihren (...) Brüdern in einer Wohnung in F._______ gelebt. Sie sei (...) Jahre alt; sie wisse von ihrer Mutter, dass sie am (...) geboren sei. Auf dem Personalienblatt habe sie sich bezüglich des Geburtsjahrs vertan. Das Leben in Eritrea sei hart gewesen. Ihr Vater sei noch vor ihrer Geburt bei der dritten Invasion ums Leben gekommen und ihre Mutter habe sie und ihre Brüder allein grossziehen müssen. Ihre Mutter besitze ein Feld und sie hätten von dessen Ertrag gelebt. Die Mutter habe zudem einen Freund, mit dem sie eine weitere Tochter habe. Sie (die Beschwerdeführerin) habe die Schule besucht. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit sei sie noch nicht von den Militärbehörden kontaktiert worden, sie habe aber gewusst, dass ihr bei Erreichen der Volljährigkeit der Einzug in den Militärdienst drohen würde. Sie habe deshalb beschlossen, das Land noch vorher zu verlassen. Ein erster Ausreiseversuch während der 7. Klasse im Jahr 2014 sei gescheitert. Sie sei von Grenzsoldaten erwischt und zurückgebracht worden. Nach Vorlage eines Schulzeugnisses, das ihre Minderjährigkeit belegt habe, und einer Bürgschaft durch einen Verwandten, der ein Geschäft führe, habe man sie nach zwei Tagen nach Hause gehen lassen. Sie sei wieder zur Schule gegangen, habe diese aber in der 8. Klasse im Mai 2015 erneut abgebrochen. Dieses Mal sei die illegale Ausreise aus Eritrea geglückt und sie sei via Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 10. November 2016 in die Schweiz gelangt. Sie sei gesund. Einer ihrer Brüder lebe seit drei Jahren in G._______ und einer seit einem Jahr in H._______. Ihr Zwillingsbruder und ihre (...)-jährige Halbschwester würden nach wie vor bei ihrer Mutter und deren Partner in F._______ leben (vgl. vorinstanzliche Akten A7). C. C.a Im Rahmen der BzP eröffnete das SEM der Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Minderjährigkeit könne nicht geglaubt werden und sie werde im weiteren Verfahren als volljährig betrachtet; ihr Geburtsdatum werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 1998 abgeändert. C.b Mit Schreiben vom 29. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Taufscheins ein (Geburtsdatum: [...], Taufdatum: [...]) und ersuchte um Anerkennung ihrer Minderjährigkeit und entsprechende Berichtigung ihrer Personendaten. C.c Mit Verfügung vom 25. April 2017 lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab. C.d Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 26. Mai 2017 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3015/2017 vom 16. Juni 2017 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2017 beantragt wurde, und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. C.e Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, die von ihr gewünschte Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS sei vorgenommen worden (Geburtsdatum neu: [...]). D. Am 16. August 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin und Vertrauensperson (B._______) sowie einer Hilfswerkvertreterin vertieft zu ihren Asylgründen an. Sie brachte dabei im Wesentlichen vor, ihre Mutter erhalte seit dem Tod des Ehemannes eine Witwenrente und arbeite zudem als (...). Auch hätten die in I._______ lebenden Geschwister ihres verstorbenen Vaters (ein Onkel und eine Tante) ihre Familie ab und zu finanziell unterstützt. Sie habe aber nicht gleich gut gelebt wie ihre Freundinnen. Diese hätten sich schönere Kleider und Schuhe leisten können. Sie sei deswegen oft traurig gewesen und habe deshalb im Jahr 2014, als sie die 7. Schulklasse besucht habe, beschlossen auszureisen. Sie sei jedoch beim Versuch, das Land illegal zu verlassen, aufgrund mangelhafter Ortskenntnisse von wachehaltenden Grenzsoldaten erwischt und nach F._______ zurückgebracht worden. Dort sei sie in einem engen Raum festgehalten worden. Zwei Mal pro Tag habe sie Essen erhalten und zur Toilette gehen dürfen. Nachdem ihre Mutter zum Beleg ihrer Minderjährigkeit ein Schulzeugnis vorgewiesen habe, sei sie gegen eine Bürgschaft, für die ein entfernter Verwandter der Mutter, der ein Haus besitze, aufgekommen sei, nach fünf Tagen freigelassen worden. Sie habe sich zum Nachweis ihres Verbleibs in F._______ noch während sechs Monaten regelmässig melden müssen, ansonsten die Bürgschaft verfallen wäre. Dieser Meldepflicht sei sie nachgekommen und nach Ablauf der besagten Frist sei ihr Fall abgeschlossen gewesen. In der Hoffnung, ihr ein besseres Leben zu ermöglichen, hätten ihr ihre Mutter und deren Partner etwa zwei Monate vor der definitiven Ausreise im Mai 2015 eine Heirat mit dem aus einer wohlhabenderen Familie stammenden, etwa 20-jährigen J._______ vorgeschlagen. Sie habe den Vorschlag aber abgelehnt, da sie sich für eine Heirat noch zu jung gefühlt habe. Weil sie zudem befürchtet habe, nach Erreichen der Volljährigkeit in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe sie die 8. Schulklasse im Mai 2015 abgebrochen und Eritrea - dieses Mal in Begleitung einer ortskundigen Person - illegal in Richtung Äthiopien verlassen. Die in I._______ lebenden Geschwister ihres Vaters hätten ihr die Reise nach Europa, die 5500 USD gekostet habe, bezahlt (vgl. A53). E. E.a Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 - eröffnet am 13. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Der Vollzug der Wegweisung sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. F. F.a Mit Eingabe vom 13. November 2017 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 10. November 2017) erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechende vorläufige Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 8. November 2017, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft darlegen können. Zudem lägen bei ihr aufgrund des gescheiterten ersten Ausreiseversuchs im Jahr 2014 und der damit zusammenhängenden Inhaftierung, die sie ebenfalls glaubhaft geschildert habe, zusätzliche Anknüpfungspunkte vor, die sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Auch wenn sie die ihr damals auferlegte sechsmonatige Meldepflicht erfüllt habe und ihr Fall damit abgeschlossen gewesen sei, sei davon auszugehen, dass sie weiterhin als missliebige Person gelte und ihr deshalb aufgrund der im Mai 2015 erfolgten illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Wegweisungsvollzug aufgrund des ihr künftig drohenden Einzugs in den Nationaldienst, dessen Bedingungen gegen Art. 3 und 4 EMRK verstossen würden, als unzulässig zu erachten. Darüber hinaus sei der Vollzug angesichts der ärmlichen Verhältnisse ihrer Familie auch unzumutbar. Ihre Mutter erziele nur ein bescheidenes Einkommen und die in I._______ lebenden Verwandten hätten für die Finanzierung der Reise nach Europa einen Grossteil ihrer Ersparnisse gebraucht, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese ihre Familie weiterhin finanziell unterstützen könnten. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie erfülle diese aufgrund illegal erfolgter Ausreise aus Eritrea und sei deshalb als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Die Ablehnung des Asylgesuchs blieb hingegen unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen.

E. 5.1 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, befürchten muss, bei einer Rückkehr dorthin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).

E. 5.3 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 5.3.2 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea noch minderjährig und damit noch nicht im dienstpflichtigen Alter. Auch verneinte sie ausdrücklich, vor der Ausreise von den Militärbehörden im Hinblick auf einen Einzug in den Nationaldienst kontaktiert respektive in den Militärdienst einberufen worden zu sein (vgl. A7 S. 9). Sie hat sich somit vor der Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch, wie soeben ausgeführt, asylrechtlich nicht relevant. Zusätzliche Gefährdungsfaktoren, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind vorliegend - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht ersichtlich. Der gescheiterte erste Ausreiseversuch wurde, geht man von den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin aus, durch die Hinterlegung einer zeitlich befristeten Bürgschaft und die vollumfängliche Erfüllung der sechsmonatigen Meldepflicht abschliessend geregelt (vgl. A53 S. 15 F132). Bei dieser Sachlage ist eine objektiv begründete Furcht vor einer der Beschwerdeführerin deswegen künftig drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu verneinen, und anderweitige Faktoren, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst sowie der illegal erfolgten Ausreise unzulässig und unzumutbar. Zudem sei der Vollzug aufgrund ungenügender finanzieller Verhältnisse ihrer Familie unzumutbar.

E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).

E. 7.3.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. Vorliegend muss, trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea, aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - sie hat mittlerweile die Volljährigkeit erlangt - davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde.

E. 7.3.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).

E. 7.3.4 Aufgrund des Gesagten führt die grundsätzlich drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen.

E. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Fehlen besonders begünstigender Umstände geltend machte, ist erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kam darin zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine nunmehr volljährige junge, alleinstehende Frau, die keine gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte. Eigenen Angaben zufolge hat sie bis zur Ausreise mit ihrer Familie in F._______ gelebt und knapp acht Jahre die Schule besucht. Die Mutter lebe mit ihrem Partner und zwei Kindern nach wie vor in ihrer Wohnung in F._______ (vgl. A7 S. 6). Daneben verfüge sie über weitere Verwandte mütterlicherseits in Eritrea ([Aufzählung] [vgl. A7 S. 6, A53 S. 11 F102 und S. 12 F103/104 und F108/109]). Soziale, die Beschwerdeführerin unterstützende Anknüpfungspunkte sind somit erkennbar und die Wohnsituation vor Ort scheint gesichert. Zudem bezeichnete die Beschwerdeführerin die Verwandtschaftsbande als eng, man unterstütze sich gegenseitig, wie die Übernahme einer Bürgschaft durch einen entfernteren Verwandten mütterlicherseits zeige (vgl. A53 S. 8 F75). Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Familie lebe in Eritrea - im Vergleich zu ihren dortigen Freundinnen - in finanziell bescheidenen Verhältnissen, vermag nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenzustehen vermögen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihre Mutter, die eine Witwenrente erhalte, Ackerland besitze und als (...) arbeite und seitens der in I._______ lebenden Geschwister ihres verstorbenen Ehemannes (zumindest bisher) finanzielle Unterstützung erhalten habe, für sich und ihre Kinder habe sorgen können (vgl. A53 S. 12 F112). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als zumutbar.

E. 7.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea - wie bereits erwähnt - derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch am 20. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6389/2017 Urteil vom 20. November 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch B._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem von ihr ausgefüllten Personalienblatt gab sie als Geburtsdatum den (...) an. Identitätsdokumente gab sie keine ab. B. Am 25. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (BzP). Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie. Sie sei in D._______ (Zoba E._______) geboren, habe aber von klein auf mit ihrer Mutter und ihren (...) Brüdern in einer Wohnung in F._______ gelebt. Sie sei (...) Jahre alt; sie wisse von ihrer Mutter, dass sie am (...) geboren sei. Auf dem Personalienblatt habe sie sich bezüglich des Geburtsjahrs vertan. Das Leben in Eritrea sei hart gewesen. Ihr Vater sei noch vor ihrer Geburt bei der dritten Invasion ums Leben gekommen und ihre Mutter habe sie und ihre Brüder allein grossziehen müssen. Ihre Mutter besitze ein Feld und sie hätten von dessen Ertrag gelebt. Die Mutter habe zudem einen Freund, mit dem sie eine weitere Tochter habe. Sie (die Beschwerdeführerin) habe die Schule besucht. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit sei sie noch nicht von den Militärbehörden kontaktiert worden, sie habe aber gewusst, dass ihr bei Erreichen der Volljährigkeit der Einzug in den Militärdienst drohen würde. Sie habe deshalb beschlossen, das Land noch vorher zu verlassen. Ein erster Ausreiseversuch während der 7. Klasse im Jahr 2014 sei gescheitert. Sie sei von Grenzsoldaten erwischt und zurückgebracht worden. Nach Vorlage eines Schulzeugnisses, das ihre Minderjährigkeit belegt habe, und einer Bürgschaft durch einen Verwandten, der ein Geschäft führe, habe man sie nach zwei Tagen nach Hause gehen lassen. Sie sei wieder zur Schule gegangen, habe diese aber in der 8. Klasse im Mai 2015 erneut abgebrochen. Dieses Mal sei die illegale Ausreise aus Eritrea geglückt und sie sei via Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 10. November 2016 in die Schweiz gelangt. Sie sei gesund. Einer ihrer Brüder lebe seit drei Jahren in G._______ und einer seit einem Jahr in H._______. Ihr Zwillingsbruder und ihre (...)-jährige Halbschwester würden nach wie vor bei ihrer Mutter und deren Partner in F._______ leben (vgl. vorinstanzliche Akten A7). C. C.a Im Rahmen der BzP eröffnete das SEM der Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Minderjährigkeit könne nicht geglaubt werden und sie werde im weiteren Verfahren als volljährig betrachtet; ihr Geburtsdatum werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 1998 abgeändert. C.b Mit Schreiben vom 29. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Taufscheins ein (Geburtsdatum: [...], Taufdatum: [...]) und ersuchte um Anerkennung ihrer Minderjährigkeit und entsprechende Berichtigung ihrer Personendaten. C.c Mit Verfügung vom 25. April 2017 lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab. C.d Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 26. Mai 2017 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3015/2017 vom 16. Juni 2017 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2017 beantragt wurde, und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. C.e Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, die von ihr gewünschte Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS sei vorgenommen worden (Geburtsdatum neu: [...]). D. Am 16. August 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin und Vertrauensperson (B._______) sowie einer Hilfswerkvertreterin vertieft zu ihren Asylgründen an. Sie brachte dabei im Wesentlichen vor, ihre Mutter erhalte seit dem Tod des Ehemannes eine Witwenrente und arbeite zudem als (...). Auch hätten die in I._______ lebenden Geschwister ihres verstorbenen Vaters (ein Onkel und eine Tante) ihre Familie ab und zu finanziell unterstützt. Sie habe aber nicht gleich gut gelebt wie ihre Freundinnen. Diese hätten sich schönere Kleider und Schuhe leisten können. Sie sei deswegen oft traurig gewesen und habe deshalb im Jahr 2014, als sie die 7. Schulklasse besucht habe, beschlossen auszureisen. Sie sei jedoch beim Versuch, das Land illegal zu verlassen, aufgrund mangelhafter Ortskenntnisse von wachehaltenden Grenzsoldaten erwischt und nach F._______ zurückgebracht worden. Dort sei sie in einem engen Raum festgehalten worden. Zwei Mal pro Tag habe sie Essen erhalten und zur Toilette gehen dürfen. Nachdem ihre Mutter zum Beleg ihrer Minderjährigkeit ein Schulzeugnis vorgewiesen habe, sei sie gegen eine Bürgschaft, für die ein entfernter Verwandter der Mutter, der ein Haus besitze, aufgekommen sei, nach fünf Tagen freigelassen worden. Sie habe sich zum Nachweis ihres Verbleibs in F._______ noch während sechs Monaten regelmässig melden müssen, ansonsten die Bürgschaft verfallen wäre. Dieser Meldepflicht sei sie nachgekommen und nach Ablauf der besagten Frist sei ihr Fall abgeschlossen gewesen. In der Hoffnung, ihr ein besseres Leben zu ermöglichen, hätten ihr ihre Mutter und deren Partner etwa zwei Monate vor der definitiven Ausreise im Mai 2015 eine Heirat mit dem aus einer wohlhabenderen Familie stammenden, etwa 20-jährigen J._______ vorgeschlagen. Sie habe den Vorschlag aber abgelehnt, da sie sich für eine Heirat noch zu jung gefühlt habe. Weil sie zudem befürchtet habe, nach Erreichen der Volljährigkeit in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe sie die 8. Schulklasse im Mai 2015 abgebrochen und Eritrea - dieses Mal in Begleitung einer ortskundigen Person - illegal in Richtung Äthiopien verlassen. Die in I._______ lebenden Geschwister ihres Vaters hätten ihr die Reise nach Europa, die 5500 USD gekostet habe, bezahlt (vgl. A53). E. E.a Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 - eröffnet am 13. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Der Vollzug der Wegweisung sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. F. F.a Mit Eingabe vom 13. November 2017 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 10. November 2017) erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechende vorläufige Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 8. November 2017, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft darlegen können. Zudem lägen bei ihr aufgrund des gescheiterten ersten Ausreiseversuchs im Jahr 2014 und der damit zusammenhängenden Inhaftierung, die sie ebenfalls glaubhaft geschildert habe, zusätzliche Anknüpfungspunkte vor, die sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Auch wenn sie die ihr damals auferlegte sechsmonatige Meldepflicht erfüllt habe und ihr Fall damit abgeschlossen gewesen sei, sei davon auszugehen, dass sie weiterhin als missliebige Person gelte und ihr deshalb aufgrund der im Mai 2015 erfolgten illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Wegweisungsvollzug aufgrund des ihr künftig drohenden Einzugs in den Nationaldienst, dessen Bedingungen gegen Art. 3 und 4 EMRK verstossen würden, als unzulässig zu erachten. Darüber hinaus sei der Vollzug angesichts der ärmlichen Verhältnisse ihrer Familie auch unzumutbar. Ihre Mutter erziele nur ein bescheidenes Einkommen und die in I._______ lebenden Verwandten hätten für die Finanzierung der Reise nach Europa einen Grossteil ihrer Ersparnisse gebraucht, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese ihre Familie weiterhin finanziell unterstützen könnten. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie erfülle diese aufgrund illegal erfolgter Ausreise aus Eritrea und sei deshalb als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Die Ablehnung des Asylgesuchs blieb hingegen unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, befürchten muss, bei einer Rückkehr dorthin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 5.3 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.3.2 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea noch minderjährig und damit noch nicht im dienstpflichtigen Alter. Auch verneinte sie ausdrücklich, vor der Ausreise von den Militärbehörden im Hinblick auf einen Einzug in den Nationaldienst kontaktiert respektive in den Militärdienst einberufen worden zu sein (vgl. A7 S. 9). Sie hat sich somit vor der Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch, wie soeben ausgeführt, asylrechtlich nicht relevant. Zusätzliche Gefährdungsfaktoren, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind vorliegend - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht ersichtlich. Der gescheiterte erste Ausreiseversuch wurde, geht man von den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin aus, durch die Hinterlegung einer zeitlich befristeten Bürgschaft und die vollumfängliche Erfüllung der sechsmonatigen Meldepflicht abschliessend geregelt (vgl. A53 S. 15 F132). Bei dieser Sachlage ist eine objektiv begründete Furcht vor einer der Beschwerdeführerin deswegen künftig drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu verneinen, und anderweitige Faktoren, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. 5.4 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.

6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst sowie der illegal erfolgten Ausreise unzulässig und unzumutbar. Zudem sei der Vollzug aufgrund ungenügender finanzieller Verhältnisse ihrer Familie unzumutbar. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). 7.3.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. Vorliegend muss, trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea, aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - sie hat mittlerweile die Volljährigkeit erlangt - davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde. 7.3.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 7.3.4 Aufgrund des Gesagten führt die grundsätzlich drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Fehlen besonders begünstigender Umstände geltend machte, ist erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kam darin zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine nunmehr volljährige junge, alleinstehende Frau, die keine gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte. Eigenen Angaben zufolge hat sie bis zur Ausreise mit ihrer Familie in F._______ gelebt und knapp acht Jahre die Schule besucht. Die Mutter lebe mit ihrem Partner und zwei Kindern nach wie vor in ihrer Wohnung in F._______ (vgl. A7 S. 6). Daneben verfüge sie über weitere Verwandte mütterlicherseits in Eritrea ([Aufzählung] [vgl. A7 S. 6, A53 S. 11 F102 und S. 12 F103/104 und F108/109]). Soziale, die Beschwerdeführerin unterstützende Anknüpfungspunkte sind somit erkennbar und die Wohnsituation vor Ort scheint gesichert. Zudem bezeichnete die Beschwerdeführerin die Verwandtschaftsbande als eng, man unterstütze sich gegenseitig, wie die Übernahme einer Bürgschaft durch einen entfernteren Verwandten mütterlicherseits zeige (vgl. A53 S. 8 F75). Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Familie lebe in Eritrea - im Vergleich zu ihren dortigen Freundinnen - in finanziell bescheidenen Verhältnissen, vermag nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenzustehen vermögen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihre Mutter, die eine Witwenrente erhalte, Ackerland besitze und als (...) arbeite und seitens der in I._______ lebenden Geschwister ihres verstorbenen Ehemannes (zumindest bisher) finanzielle Unterstützung erhalten habe, für sich und ihre Kinder habe sorgen können (vgl. A53 S. 12 F112). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als zumutbar. 7.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea - wie bereits erwähnt - derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch am 20. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: