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D-636/2011

D-636/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-636/2011

Urteil vom 1. Februar 2011

Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;

Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______, Kosovo,

C._______, geboren D._______, Kosovo,

E._______, geboren F._______, Kosovo,

alle vertreten durch Annelise Gerber, G._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2011 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die aus Kosovo stammenden Beschwerdeführer (Mutter sowie ihre zwei Kinder) eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 25. November 2010 in einem Personenwagen verliessen und via ihnen unbekannte Länder am 28. November 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in der Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nach­suchten,

dass die Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reich­ten,

dass die Beschwerdeführerin am 30. November 2010 im H._______ befragt und am 23. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundes­amt zu den Asylgründen angehört wurde,

dass sie zu ihren asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel­tend machte, UCK-Mitglieder hätten ihren getrennt von ihr lebenden Mann gesucht, weshalb sie während sechs oder sieben Monaten vor ihrer Ausreise mehrmals von diesen behelligt worden sei,

dass ihr Mann die UCK in der Vergangenheit finanziell unterstützt habe,

dass dieser seit acht beziehungsweise achteinhalb Jahren nicht mehr bei ihr, sondern zwischenzeitlich gemeinsam mit seiner neuen Part­ne­rin in der Schweiz lebe,

dass die UCK-Mitglieder anstelle ihres Mannes nun von ihr Geld ver­langt hätten,

dass sie beim letzten Übergriff - eine Woche vor ihrer Ausreise vom 25. November 2010 - von UCK-Mitgliedern an den Haaren gezogen worden sei und diese ihr gedroht hätten, ihr die Kinder wegzunehmen,

dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2011 - eröffnet am 14. Januar 2011 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asyl­gesuche der Beschwerdefüh­rer nicht eintrat und die Wegwei­sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden inner­halb der ihr eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identi­tätspapiere eingereicht,

dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, nie im Besitz von Identi­täts­papieren gewesen zu sein, nicht zu überzeugen vermöge, da die ko­so­varischen Behörden, die UNMIK oder die serbischen Behörden ordnungsgemäss und ohne Unterbruch Pässe und Identitätskarten aus­gestellt hätten,

dass sie zudem bezüglich ihrer Reise in die Schweiz keine detaillierten Angaben habe machen können,

dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Geburtsurkunden zerrissen, verwischt und schlicht nicht lesbar seien,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem bezüglich ihrer Mutter­spra­che gelogen habe, so habe sie I._______ auf dem Perso­nen­blatt vermerkt, sei aber nicht in der Lage gewesen, sich in dieser Sprache auszudrücken,

dass sich die Beschwerdeführerin in J._______ und K._______ Spra­che habe ausdrücken können, was klarerweise zeige, dass sie nicht gewillt gewesen sei, bezüglich Offenlegung ihrer Identität mitzu­wir­ken, weshalb auch auf die Anordnung eines Sprach-Gutachtens ha­be verzichtet werden können,

dass die Vorinstanz festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten vor,

dass die Beschwerdeführerin die kosovarischen Behörden um Schutz vor den vorgebrachten Behelligungen durch Dritte hätte ersuchen kön­nen,

dass die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten keinen Asyl­grund darstellen würden,

dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flücht­lings­ei­gen­schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle, weshalb auf eine Glaub­haftigkeitsprüfung verzichtet werden könne,

dass aufgrund der Aktenlage keine zu­sätzlichen Ab­klä­run­gen zur Fest­stel­lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg­wei­sungs­voll­zugs­hin­dernisses erforderlich seien,

dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2011 (Post­stem­pel und Faxeingang) gegen diesen Ent­scheid Be­schwerde er­ho­ben und dabei beantragten, auf die Asylgesuche vom 28. November 2010 sei einzutreten, gegebenenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und den Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme zu gewähren,

dass sie in verfahrensrechtlicher die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie die Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­wal­tungs­ver­fahren (VwVG, SR 172.021) beantragten,

dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2011 beim Bundes­ver­wal­tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end­gültig über Beschwerden ge­gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent­schei­det (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungs­ge­richts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun­desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be­sonders be­rührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung be­ziehungsweise Änderung haben und da­her zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - ein­zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des ange­foch­tenen Entscheids massgebend ist, indessen - verwenden die Par­teien eine andere Amtssprache - das Verfahren in dieser Amtssprache ge­führt werden kann (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG),

dass in casu die Verfügung des BFM auf Französisch ergangen ist, hingegen die Beschwerdeschrift auf Deutsch und somit in einer abwei­chen­den Amtssprache abgefasst wurde, weshalb das Verfahren in An­wen­dung von Art. 33a Abs. 2 in fine VwVG in deutscher Sprache ge­führt wird,

dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die auf­schie­ben­de Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und An­ord­nung vorsorglicher Massnahmen mangels Rechtsschutzinteres­ses nicht einzutreten ist,

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes­recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unange­messenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens­ent­scheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asyl­gesuch nicht eingetreten ist,

dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent­scheidung an die Vorinstanz zurück­zuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

dass beim Nichteintretenstat­bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf wel­chen sich die hier angefochtene Verfü­gung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summari­schen Prü­fung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Weg­weisungsvollzugshindernissen zu beurtei­len hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso­weit bei dagegen erhobe­nen Be­schwerden auch die Flüchtlingseigen­schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),

dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Be­urteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be­schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin­dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate­riell zur Sache zu äussern hatte,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter­licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent­schieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach­folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif­ten­wechsel verzichtet wurde,

dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein­ge­tre­ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge­suchs Reise- oder Identitäts­papiere ab­geben,

dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch­steller glaubhaft ma­chen können, dass sie dazu aus ent­schuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der An­hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen­schaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings­eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder­nisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde rügte, die Über­setzung hätte unbedingt in ihrer Muttersprache L._______ durchgeführt wer­den müssen,

dass auf dem persönlichen Datenblatt fälschlicherweise I._______ als Muttersprache vermerkt worden sei,

dass der Fehler daher rühre, dass sie als Analphabetin das Datenblatt nicht habe ausfüllen können, weshalb eine Drittperson den Eintrag ins Datenblatt vorgenommen habe,

dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung der J._______ und I._______ Sprache bediente und die Frage, ob sie sich detailliert habe ausdrücken können, bejahte (vgl. A 4/9, S. 6 f.)

dass die Beschwerdeführerin sodann erklärte, den Übersetzer, der mehrheitlich J._______ und zuweilen I._______ gesprochen habe, gut verstanden zu haben, und nach Rückübersetzung des Protokolls dessen Richtigkeit und die Wahrheit ihrer Aussagen bestätigte (vgl. A 4/9, S. 7),

dass die Direktbefragung in J._______ Sprache durchgeführt wurde und die Beschwerdeführerin auch hier erklärte, den Dolmetscher zu ver­stehen, und auch dieses Protokoll als richtig bezeichnete (vgl. A 10/7, S. 1 und 8),

dass der Bestätigung der bei der Direktbefragung anwesenden Hilfs­werk­vertretung kein Hinweis zu entnehmen ist, die Übersetzung sei nicht rechtmässig erfolgt oder es sei zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen,

dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat,

dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Ein­rei­chung des Asylgesuches unbestritten ist,

dass diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,

dass die Beschwerdeführerin bezüglich der nicht eingereichten Identi­täts­dokumente erklärte, sie sei noch nie im Besitz eines Passes oder einer Identitätskarte gewesen und da sie nicht genügend Geld habe, könne sie auch keine Dokumente beschaffen,

dass sie zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung erklärte, sie könne keine Dokumente beschaffen, denn sie sei geflüchtet (A 4/9, S. 3f.),

dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Reise von Kosovo in die Schweiz auf stereotype und oberflächliche Angaben beschränken und es als realitätsfremd zu qualifizieren ist, sie seien unter den von ihr geschilderten Umständen ohne rechtsgenügliche heimatliche Identitätspapiere in die Schweiz gereist, indem sie zwar durch zahlreiche ihr unbekannte Länder gereist, aber nie an einem Grenzübergang kontrolliert worden seien,

dass diese wenig nachvollziehbaren Schilderungen als Hinweis zu werten sind, die Beschwerdeführerin wolle ihre wahren Reiseumstände gegenüber den Asylbehörden nicht offen legen und enthalte den Behörden ihre für die Reise benutzten Dokumente vor,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsge­richts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vor­lie­gen,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich nichts entgegenzubringen vermag, sondern lediglich anführt, den von ihr ein­ge­reichten Geburtszertifikaten sei trotz deren schlechten Zustandes Be­weiswert beizumessen, zumal sie keine anderen Dokumente bei­brin­gen könne,

dass dieser Einwand nicht gehört werden kann, weil Geburtsurkunden keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar­stellen (vgl. Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),

dass deshalb die Erwägungen der Vorinstanz zum Zustand der ein­ge­reichten Dokumente unbeachtlich sind und demzufolge nicht weiter darauf einzugehen ist,

dass es den Beschwerdeführern nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinrei­chung der erforderlichen Dokumente glaub­haft zu machen,

dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtete,

dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die An­forderungen an Art. 3 AsylG zu Recht als nicht erfüllt beurteilte,

dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten finanziellen Probleme richtig erwog, dass durch die wirtschaftliche und soziale Situation des Heimatlandes bedingte Be­nach­teiligungen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen,

dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - um Behelligungen privater Dritter handelt, de­nen eine Asylrelevanz lediglich dann zukommt, wenn der Heimatstaat trotz einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährt,

dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge aus Furcht die Behörden ihres Heimatstaates nicht um Schutz ersuchte, weshalb den Sicherheitsbehörden kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden kann,

dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach nicht auch von der grund­sätzlichen Schutzfähigkeit des Heimatstaates der Beschwerdeführer aus­ge­gangen werden kann,

dass sich aus der Beschwerdeschrift insgesamt keine neuen Er­kenntnisse ergeben und die Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,

dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer rudimentären Wiederholung der aktenkundigen Vorbringen erschöpft, und lediglich angeführt wird, die UCK-Mitglieder hätten ihr verboten, die Polizei zu kontaktieren, und sie von den Behörden aufgrund der dort herrschenden Korruption sowieso keinen Schutz erhalten hätte,

dass die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin indessen unsubstanziiert ausfielen, zumal sie keine Angaben über die Identität der Drittpersonen machen konnte (vgl. A 4/9, S. 5) und in ihrer Rechts­mitteleingabe auch nicht konkret begründete, inwiefern sich eine all­fäl­lige Korruption der Behörden auf sie nachteilig auswirkte,

dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Be­schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht,

dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,

dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asyl­gesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg­wei­sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerde­führer we­der eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Er­teilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein­klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz­lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re­gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut­bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht­liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Ab­kom­mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon­ven­tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Be­schwerdeführerin oder ihren Kindern in Kosovo droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass - obwohl der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin zum Un­ter­halt der Beschwerdeführer beigetragen haben soll und die Kinder ihn gern sehen würden - mit der Anordnung des Wegwei­sungs­voll­zu­ges Art. 8 EMRK nicht verletzt wird, da die Beschwerdeführerin ge­mäss eigenen Angaben seit über acht Jahren von ihrem Ehemann, der sich seit rund einem halben Jahr in der Schweiz aufhalten und mit einer anderen Frau zusammen leben soll, getrennt lebt (vgl. A 4/9, S. 2) und aufgrund der Akten ohnehin nicht ersichtlich ist, dieser verfü­ge hier über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesge­richtlichen Recht­spre­chung (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c)bb) S. 257),

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als un­zu­mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­di­zi­nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass die allgemeine Lage in Kosovo nicht auf eine konkrete Ge­fähr­dung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder schlies­sen lässt,

dass aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zu­mut­bar­keit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, verdiente sich die Beschwerdeführerin doch bis anhin ihren Lebensunterhalt als L._______, verfügt über ein soziales Beziehungsnetz und dürfte weiterhin auf die Unterstützung ihres getrennt von ihr lebenden Ehemannes zählen können, der sich gemäss ihren eigenen Angaben be­reits vor ihrer Ausreise seit mehr als acht Jahren um sie und ihre beiden Kinder finanziell kümmerte (vgl. A 4/9, S. 2),

dass die Kinder in ihrem Heimatland die Schule besuchten (vgl. A 10/7, S. 5) und die Beschwerdeführerin ebenfalls von ihrem in Kosovo ver­blie­benen Freund unterstützt worden sei, der die Ausreise organisiert ha­be (vgl. A 4/9, S. 6; A 10/7, S. 6),

dass auch die gesundheitlichen Schwierigkeiten eines ihrer Kinder der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegenstehen, da die­ses in Kosovo offensichtlich Zugang zu Medikamenten hatte (vgl. A 10/7, S. 7),

dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,

dass - auch wenn die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthaltsort in Kosovo und zu ihrem familiären Beziehungsnetz verschiedene Ungereimtheiten aufweisen (vgl. BFM-Verfügung Ziff. II) - aufgrund der Aktualität der Auskünfte der Beschwerdeführerin auf eine Einzelfallabklärung verzichtet werden konnte, zumal eine solche nicht zwingend erforderlich ist, wenn der Sachverhalt in Bezug auf die konkreten Lebensumstände, unter anderem aufgrund der Aussagen, ausreichend erstellt ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/10),

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Voll­zugs­hin­dernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Be­schwer­de­füh­re­rin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, zumal in der Beschwerde diesbezüglich keine konkreten Einwände aufgeführt sind,

dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab­zu­weisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei­sen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er­gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die ku­mu­la­ti­ven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pfle­ge nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reg­lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde­führern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi

Regula Frey

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