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D-6357/2012

D-6357/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6357/2012 Urteil vom 20. März 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ geboren am (...) Türkei, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. November 2012 / N________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C.______ (Provinz (...) - am 8. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom (...) sowie der direkten Anhörung vom (...) zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, er habe seit einem Jahr vor der Ausreise die kurdische Partei BDP aktiv unterstützt und dabei an Kundgebungen teilgenommen und für die Wahlen im Juni 2012 für die BDP in den Dörfern Wahlpropaganda betrieben, dass er im Februar 2012 den Entschluss gefasst habe, in die Berge zu gehen, um sich der PKK anzuschliessen, da er aus Furcht, gegen andere Kurden kämpfen zu müssen, keinen Militärdienst habe leisten wollen, dass er in der Folge vom Jugendvorsteher der BDP in ein Ausbildungslager der PKK in die Schweiz geschickt worden sei, dass er am 3. August 2012 mit seinem eigenen Reisepass legal aus der Türkei ausgereist und über Griechenland und Italien am 6. August 2012 illegal in die Schweiz gelangt sei, wo er sich in der Folge vierzig bis fünfzig Tage in einem Ausbildungslager an einem ihm unbekannten Ort in der Schweiz aufgehalten habe, dass an dieser Ausbildung, welche hauptsächlich aus sportlichen Aktivitäten bestanden habe, zirka 40 Personen in typischer PKK-Kleidung teilgenommen hätten, dass er die Strapazen der körperlichen Ausbildung nicht mehr habe ertragen können und anfangs Oktober 2012 zusammen mit einem Freund das Ausbildungslager fluchtartig verlassen habe, dass er während seiner Anwesenheit in der Schweiz erfahren habe, dass die türkischen Sicherheitsbehörden mehrere Male bei seiner Familie nach ihm gesucht hätten, dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 7. November 2012 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2012 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung einer Kostenvorschusses nach Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2012 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2013 die Ab­weisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge­gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG), gelten, dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, zuerst für die BDP tätig gewesen zu sein und sich dann in einem Ausbildungslager der PKK in der Schweiz aufgehalten zu haben, wobei er während seines Aufenthaltes in der Schweiz von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtete, dass es hierzu ausführte, die Schilderung der angeblichen Tätigkeit für die BDP sei sehr oberflächlich ausgefallen (vgl. BFM-Protokoll A7 S. 5 und 6), weshalb diese grundsätzlich zu bezweifeln sei, dass das weitere Vorbringen, vom Jugendvorsteher der BDP in ein Ausbildungslager der PKK in die Schweiz geschickt worden zu sein, als offensichtlich realitätsfremd zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer denn auch weder Angaben über die örtliche Lage des Ausbildungslagers noch über die Art und die geplante Dauer der Ausbildung habe machen können und schliesslich auch die Schilderung der Flucht aus dem Ausbildungslager realitätsfremd ausgefallen sei, dass daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat nicht aus den geltend gemachten Gründen verlassen habe, weshalb dieser auch keine Behelligungen seitens der PKK zu befürchten habe, dass angesichts dieser Einschätzung auch die erst anlässlich der Anhörung nachgeschobene Behauptung, nach seiner Ausreise von den türkischen Sicherheitsbehörden gesucht worden zu sein, als haltlos zu erachten sei, dass hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers, als ethnischer Kurde in den Militärdienst einberufen zu werden und gegen Kurden kämpfen zu müssen, festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen (vgl. A7 S. 11) bis zum heutigen Zeitpunkt kein militärisches Aufgebot erhalten und sich bis jetzt auch keiner sanitarischen Musterung unterzogen habe, dass daher zurzeit noch ungewiss sei, ob er überhaupt als militärdiensttauglich eingestuft werde und einer konkreten Dienstpflicht unterstehe, dass die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im August oder September 2011 einen Reisepass habe ausstellen lassen und mit diesem anfangs August 2012 die Türkei legal verlassen habe, im konkreten Fall gegen eine bestehende Wehrpflicht spreche, dass ungeachtet der Zweifel am angeblich bevorstehenden Militärdienst festzuhalten sei, dass die Wehrpflicht alleine ohnehin nicht asylrelevant sei, dass eine Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgten würde und sich ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie der Beschwerdeführers nicht herstellen lasse, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde, dass in der Beschwerde hinsichtlich der vom BFM in Zweifel gezogenen Tätigkeit für die BDP auf einzelne Äusserungen anlässlich der Anhörung (vgl. A7 S. 5), welche entgegen der Auffassung des BFM genügend substanziiert ausgefallen seien, und die weiterhin prekäre allgemeine Situation von politisch aktiven Kurden in der Türkei hingewiesen wurde, dass angesichts der weiterhin unbefriedigenden Menschen­rechtssituation in der Türkei die Behauptung des BFM, wonach die Asylvorbringen unglaubhaft seien, nicht zutreffe, dass ihm entgegen der Auffassung des BFM im Militärdienst Gefahr drohe, da jedes Jahr Dutzende Soldaten kurdischer Abstammung - insbesondere politisch aktive, den Behörden bekannte Personen - während des Militärdienstes auf mysteriöse Art ums Leben kämen und im Weiteren vor allem in der Osttürkei gegen PKK-Kämpfer eingesetzt werden würden, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei, da er aufgrund seiner politischen Tätigkeit für die BDP "ins Visier der türkischen Polizei geraten sei" und eine grosse Gefahr bestehe, dass er bei einer Rückkehr wegen seiner politischen Tätigkeiten verhaftet werde, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Schilderung der angeblichen Tätigkeit für die BDP in der Tat vage und wenig überzeugend ausgefallen ist, weshalb diese grundsätzlich zu bezweifeln ist, dass sich unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens daraus ohnehin keine Anhaltspunkte auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, da ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates aufgrund einer blossen Tätigkeit für die BDP nicht ersichtlich ist, zumal der Beschwerdeführer angab, vor seiner Ausreise keine Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden gehabt zu haben (vgl. A7 S. 10), dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, vom Jugendvorsteher der BDP in ein Ausbildungslager der PKK in die Schweiz geschickt worden zu sein, als offensichtlich realitätsfremd zu erachten sind, zumal die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sehr unbestimmt ausgefallen sind, dass mit der Vorinstanz daher davon auszugehen ist, dass der Beschwer­deführer seinen Heimatstaat nicht aus den geltend gemachten Gründen verlassen hat, weshalb dieser auch keine Behelligungen seitens der PKK zu befürchten hat und auch die erst anlässlich der Anhörung nachgeschobene Behauptung, nach seiner Ausreise von den türkischen Sicherheitsbehörden gesucht worden zu sein, als haltlos zu erachten ist, dass an dieser Einschätzung der blosse pauschale Hinweis in der Beschwerde auf die weiterhin prekäre allgemeine Situation von politisch aktiven Kurden in der Türkei nichts ändert, dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, nicht in den Militärdienst einrücken zu wollen, da er befürchte, dort umgebracht oder gegen Kurden eingesetzt zu werden, dass wehrpflichtige Männer in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten werden, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde, dass eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung grundsätzlich als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren wäre (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16), dass im Weiteren zwar bekannt ist, dass während des Militärdienstes Schikanen von Seiten türkischer Kameraden und Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen können, diese jedoch in der Regel nicht derart gravierend sind, dass es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde, dass zudem seit mehreren Jahren keine Fälle extralegaler Tötungen während des Militärdienstes mehr bekannt geworden sind, dass überdies die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, gering ist, und es jedenfalls ausgeschlossen werden kann, dass dies auf systematische Weise geschieht, dass übereinstimmend mit der Vorinstanz schliesslich festzustellen ist, dass zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei überhaupt Militärdienst leisten müsste, dass daher hinsichtlich des geltend gemachten Militärdienstes keine Hinweise auf eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen, dass somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von der Vor­instanz zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint wurde und daher die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen Beschwerdeführers mit beruflicher Erfahrung in der Landwirtschaft und mit einem Beziehungsnetz in der Türkei als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: