Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6356/2019 Urteil vom 9. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ mit längerem Aufenthalt in C._______ - am 4. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, nach Beitritt zum Inlandgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistans Asaiyesh Ende des Jahres 2011 zur taktischen Spezialeinheit SWAT (Special Weapons And Tactics) gewechselt und an der Befreiung von durch terroristische Einheiten besetzte Ortschaften mitgewirkt zu haben, dass er von Seiten der Terroristen - insbesondere des sogenannten islamistischen Staates (IS) - als Mitglied der Asaiyesh identifiziert und deswegen behelligt worden sei, dass im August 2015 auf ihn geschossen worden sei und er sich in der Folge nur noch im Militärcamp in C._______ aufgehalten habe, dass er schliesslich seine Stelle beim Geheimdienst gekündigt und am 24. Oktober 2015 seinen Heimatstaat verlassen habe, dass zur Stützung der Vorbringen mehrere Dokumente eingereicht wurden (u.a. Identitätskarte im Original, Nationalitätenausweis in Kopie, Zertifikat eines SWAT-Trainings), dass das SEM mit Verfügung vom 11. August 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2015 abwies, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5231/2017 vom 5. September 2019 die gegen den Entscheid des SEM vom 11. August 2017 erhobene Beschwerde abwies, womit dieser in Rechtskraft erwuchs, dass es dabei in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere mangels begründeter Furcht als nicht asylrelevant erachtete, dass es im Weiteren C._______ als innerstaatliche Aufenthaltsalternative für den Beschwerdeführer bejahte (Kindheit und die letzten Jahre vor der Ausreise dort verbracht, dortiger Aufenthalt des Bruders und seiner Familie, Mitglied der herrschenden Partei, Möglichkeit des beruflichen Wiedereinstiegs vor Ort) und von der Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) ausging, dass der Beschwerdeführer mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2019 an das SEM zwei Dokumente samt Übersetzung einreichte (Aussageprotokoll des Vaters des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten D._______ vom 23. Dezember 2018, Wohnsitzbestätigung des Bruders des Beschwerdeführers aus B._______ vom (...), beide in Kopie), dass das SEM mit Entscheid vom 30. Oktober 2019 (Eröffnung am 2. November 2019) diese Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und abwies, seine Verfügung vom 11. August 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, dass es im Weiteren feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2019 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dass der Rechtsvertreter in seiner ergänzenden Eingabe vom 6. Januar 2020 einen ärztlichen Bericht vom 3. Dezember 2019 und eine Kostennote einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist, dass sich im Übrigen das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG) richtet, dass das Wiederwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.) und gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.), dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.), dass ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung Beweismittel geprüft werden können, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3), dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der - im Beschwerdeverfahren als asylrechtlich nicht relevant erachteten - Tatsache der Bedrohungen durch den IS ein Aussageprotokoll des Vaters des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten D._______ vom (...) in Kopie einreichte, dass sich hieraus ergebe, dass der Vater von Unbekannten unter Todesdrohungen zur Auslieferung des Beschwerdeführers aufgefordert worden sei, dass aufgrund dieser Vorkommnisse, des neuerlichen Erstarkens des IS und der zunehmenden Volatilität im gesamten Gebiet der Kurden feststehe, dass der Beschwerdeführer «dort nirgends sicher sein könne», dass im Weiteren die Sicherheitskräfte und die führende politische Partei in C._______ dem Beschwerdeführer aufgrund des unerlaubten Verlassens seiner Einheit keinen Schutz gewähren, ihn vielmehr wegen erfolgter Desertion verfolgen würden, dass schliesslich der Beschwerdeführer nach dem Wegzug seines Bruders aus C._______ (vgl. Wohnsitzbestätigung aus B._______ von (...) in Kopie) über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfüge, dass die Beweiskraft der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Dokumente, welche lediglich in Kopie vorliegen und ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden können, als gering einzustufen ist, zumal mangels schlüssiger Erklärung nicht einsehbar ist, warum das genannte Anhörungsprotokoll vom 23. Dezember 2018 nicht bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht werden konnte, dass unabhängig von der Frage der Authentizität darin ohnehin lediglich die nicht näher geprüfte Aussage des Vaters des Beschwerdeführers gegenüber den Sicherheitskräften wiedergegeben wird, dass die Wohnsitzbestätigung des Bruders aus B._______ vom 4. August 2016 stammt, und mithin nicht aktuell ist und der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2017 abweichend davon angab, sein Bruder lebe in C._______, dass somit die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Bruder halte sich aktuell nicht in C._______ auf, als zweifelhaft erscheint, dass auch das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer gelte aufgrund seiner Ausreise als Deserteur, als nachgeschoben zu erachten ist, hatte der Beschwerdeführer doch anlässlich der Anhörung ausgesagt, sein Vorgesetzter habe seine Kündigung akzeptiert (vgl. SEM-Protokoll A25 S. 17), dass die Erklärung in der Beschwerde, wonach der Vorgesetzte zwar offenbar Sympathien für den Beschwerdeführer gehabt habe, indessen nicht habe entscheiden können, ob der Beschwerdeführer die Truppe habe verlassen dürfen, die Einschätzung der ordentlichen Entlassung nicht in Frage stellt, machte der Beschwerdeführer doch zu keinem Zeitpunkt eine Bedrohung durch die Sicherheitskräfte oder die herrschende Partei geltend, dass die weitere Entgegnung in der Beschwerde, wonach die Aussage des Beschwerdeführers, gekündigt zu haben, auf einer nicht korrekten Übersetzung beruhe, als unbehelflicher Erklärungsversuch zu erachten ist, hat der Beschwerdeführer doch die Richtigkeit der Aussagen unterschriftlich bestätigt und ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll keine konkreten Anhaltspunkte auf eine missverständliche Übersetzung, dass die - ohnehin unbegründete - Rüge in der Beschwerde, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es den Beschwerdeführer trotz konkreter Anhaltspunkte auf eine mögliche Desertion nicht näher nach den konkreten Umständen seiner Ausreise befragt habe, nicht Gegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens sein kann, dass auch der Hinweis in der Eingabe vom 6. Januar 2020 auf die verschärfte Situation im Irak aufgrund der Tötung des iranischen Kommandeurs Qasem Soleimani durch das US-amerikanische Militär nicht zu einer anderen Einschätzung der Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer führt, dass schliesslich auch in Berücksichtigung des aktuellen ärztlichen Berichts der (...) vom (...) in Bestätigung der bereits im abgeschlossenen Asylverfahren vorgenommenen Einschätzung weiterhin von der Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort ausgegangen werden kann, dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerde in blossen Behauptungen und einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, dass somit auch im jetzigen Zeitpunkt aufgrund begünstigender Umstände von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach C._______ auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Erlass des Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli Versand: