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D-6343/2020

D-6343/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am (...) 2008 in Marokko eine damals in seiner Heimat ansässige Schweizer Bürgerin heiratete. Ein Jahr später, am (...) 2009, reiste das Ehepaar von Marokko in die Schweiz. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge auf der Grundlage des ausländerrechtlichen Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche später verlängert wurde. Das Ehepaar bekam (...) 2010 ein gemeinsames Kind, welches durch seine Mutter über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Nach einer Trennung der Eheleute im Jahr 2011, gerichtlich bestätigt (...) 2012, erfolgte die Scheidung (...) 2015. Das kantonale Migrationsamt sprach sich trotz Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und erster Delinquenz des Beschwerdeführers für eine erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus. Entsprechend gelangte es am 14. August 2012 mit einem Antrag um Zustimmung ans damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM). Vorgängig hatte es den Beschwerdeführer zu seinem Hintergrund befragt, wobei er namentlich auch Angaben zu den Gründen gemacht hatte, welche gegen eine Rückkehr in seine Heimat sprächen. So sei er insbesondere aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin von seinem Stamm verstossen und vom Vater mit dem Tod bedroht worden. Im Rahmen einer Stellungnahme zuhanden des BFM bekräftigte er diese Einwände gegen eine Rückkehr in die Heimat. Das BFM verweigerte indes seine Zustimmung zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete mit Verfügung vom 28. November 2012 die Wegweisung aus der Schweiz an. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, worauf das Verfahren C-178/2013 eröffnet wurde. Auch in diesem Verfahren machte er Angaben zu den Gründen, welche gegen eine Rückkehr in die Heimat sprächen und verwies dabei wiederum einzig auf familiäre und wirtschaftliche Schwierigkeiten. Nachdem das Migrationsamt im Verlauf des Verfahrens wegen zunehmender Delinquenz des Beschwerdeführers seine Bereitschaft zur Aufenthaltsregelung widerrufen hatte, wurde die Beschwerde mit BVGer-Urteil C-178/2013 vom 27. August 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.b Der Beschwerdeführer beschritt in der Folge den kantonalen Instanzenzug, nachdem das kantonale Migrationsamt mit Verfügung vom 3. März 2014 sein erneutes Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hatte. Der letztinstanzliche kantonale Entscheid, welcher wiederum abschlägig war, wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_788/2017 vom 2. November 2017 bestätigt. Auf zwei nachfolgende Revisionsgesuche trat das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGer-Urteile 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 und 2F_5/2018 vom 13. April 2018). B. B.a Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahre 2012 in verschiedene Strafverfahren verwickelt war, in welchen er bis vor Bundesgericht zog. Dabei wurde mit BGer-Urteil 6B_1176/2014 vom 6. Januar 2015 zunächst eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse wegen Drohung und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung bestätigt. Mit BGer-Urteil 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017 wurde sodann eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 18 Monate bedingt, bestätigt, welche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, falsche Anschuldigung und Beschimpfung ausgesprochen worden war. B.b Im Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft wegen der Begehung weiterer Delikte angeklagt (vgl. nachfolgend), und ab dem 10. Januar 2018 befand er sich in Haft respektive ab dem 12. Januar 2018 in Untersuchungs- und dann Sicherheitshaft, wobei die Anordnung der Sicherheitshaft vom Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. dazu die BGer-Urteile 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018, 1B_514/2018 vom 3. Dezember 2018 und 1F_2/2019 vom 26. März 2019). B.c Der Beschwerdeführer wurde schliesslich - und während er sich weiterhin in Haft befand - mit Urteil des (... [letztinstanzlichen kantonalen Strafgerichts]) vom 26. März 2019 der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt. Mit diesem Strafurteil wurde gleichzeitig die im vorangegangenen Strafverfahren im Umfang von 18 Monaten (von insgesamt 30 Monaten) noch bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge unter Einbezug der als vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Mit dem Strafurteil vom 26. März 2019 wurde der Beschwerdeführer ausserdem in Anwendung von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen, mit Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Dieses Urteil wurde zwar bereits am 26. März 2019 ausgesprochen, vom (... [zuständigen Gericht]) mit zugehöriger Begründung aber erst am 22. Juli 2019 versandt. Es ist in Rechtskraft erwachsen, da das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1073/2019 vom 10. Juli 2020 nicht eingetreten ist. C. Am 16. Dezember 2019 heiratete der Beschwerdeführer eine Staatsangehörige von B._______ (vgl. SEM-Akte A45: Trauungsmitteilung des Zivilstandsamtes). Seine Ehefrau verfügt gemäss Aktenlage über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. D. D.a Noch während der laufenden oben erwähnten Strafverfahren und kurz vor der Haft hatte der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2017 beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vorgesprochen und erstmals eine Eingabe mit dem Titel "Antrag auf Asylverfahren und Asyluntersuchungsverfahren" vorgelegt. In dieser Eingabe führte er ohne weitere Begründung an, in Marokko habe er aus politischen Gründen um sein Leben zu fürchten. Die Eingabe wurde vom SEM mit einem Eingangsstempel versehen, ein Asylverfahren wurde jedoch nicht eröffnet und die Eingabe an den Beschwerdeführer zurückgegeben; näheres dazu lässt sich den Akten nicht entnehmen. D.b Am 27. November 2018 gelangte er aus der Haft über seinen Begleit- und Vertretungsbeistand (nach Art. 393 und Art. 394 ZGB) erneut mit einer Eingabe unter dem Titel "Asylbegründung Herr A._______, geboren (...)" ans SEM, mit welcher er unter Bezugnahme auf die vorgenannte Eingabe vom 9. Dezember 2017 eine schriftliche Begründung zu den Akten reichen liess. Dieser Schriftsatz trägt das Datum vom 5. November 2018 und umfasst 52 handschriftliche Seiten sowie 32 Beilagen (vgl. SEM-Akten A3 und A4: "Schriftliches Gesuch" und "Beilagen zu Asylgesuch"). Laut Titel wollte der Beschwerdeführer diesen Schriftsatz als ersten Teil seiner Begründung verstanden haben. D.c Die Eingabe vom 27. November 2018 wurde vom SEM als Asylgesuch entgegengenommen und ein Anhörungstermin angesetzt. Über die Ansetzung des Anhörungstermins wurde allerdings weder der im Strafvollzug befindliche Beschwerdeführer, dessen Beistand noch ein vom Beschwerdeführer bezeichneter Anwalt in Kenntnis gesetzt, worauf die Anhörung scheiterte (vgl. dazu die Akten). Nach dem gescheiterten Anhörungstermin (vom 8. Januar 2019) verzichtete das SEM auf eine Wiederholung. Stattdessen stellte es aufgrund der bestehenden Aktenlage mit Verfügung vom 1. Februar 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. Als für den Vollzug zuständig erklärte das SEM den bisherigen Aufenthaltskanton des Beschwerdeführers. D.d Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worauf das Verfahren D-1119/2019 eröffnet wurde. Die damalige Beschwerdeschrift umfasste 67 handschriftliche Seiten. Gleichzeitig benannte der Beschwerdeführer 60 Beschwerdebeilagen, von welchen er 37 einreichte. Nach erfolgter Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung (wegen fehlender Unterschrift) reichte er eine ergänzte Fassung seiner Beschwerdeschrift nach, welche 87 handschriftliche Seiten umfasste. Auch reichte er ein überarbeitetes Beilagenverzeichnis nach, in welchem er 103 Beschwerdebeilagen benannte, von welchen er 54 noch nachreichen werde. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden diese Beilagen nicht nachverlangt, sondern die angefochtene Verfügung aufgrund der bestehenden Aktenlage mit BVGer-Urteil D-1119/2019 vom 28. Mai 2019 wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ans SEM zurückgewiesen. D.e Auf eine vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil angehobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_612/2019 vom 27. Juni 2019 nicht ein. D.f Nach der mit BVGer-Urteil D-1119/2019 vom 28. Mai 2019 erfolgten Rückweisung der Sache nahm das SEM die Verfahrensinstruktion wieder auf. Am 9. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen befragt (vgl. SEM-Akte A44: Anhörungsprotokoll). Zur Anhörung waren die damalige Rechtsvertretung und der Beistand eingeladen. An der Anhörung nahm aber nur der Beistand teil. Auf die anlässlich dieser ersten Anhörung gemachten Angaben und Ausführungen wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D.g Der Beschwerdeführer liess sich ab dem 12. Februar 2020 im erstinstanzlichen Verfahren von lic. iur. Sonja Nabholz vertreten, gleichzeitig hielt er an seinem bisherigen Beistand fest. Dem SEM gelang es am 6. August 2020, mit der Rechtsvertreterin einen Termin für eine Folgeanhörung zu vereinbaren. Dem Beistand wurde davon Kenntnis gegeben. Gegen den Termin sprach sich indes der Beschwerdeführer aus, weil er vom SEM zusätzlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangte (vgl. dazu die Akten). Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge sowohl ans Bundesverwaltungsgericht als auch an den Bundesrat (vgl. nachfolgend, Bst. E). D.h Die Folgeanhörung fand schliesslich am 3. September 2020 statt und konnte mit ergänzender Anhörung vom 9. September 2020 abgeschlossen werden (vgl. SEM-Akten A55 und A57: Anhörungsprotokolle). An beiden Terminen nahm die vorerwähnte Rechtsvertreterin teil. Der Beschwerdeführer reichte bei beiden Terminen, insbesondere aber beim zweiten Termin umfangreiche Beweismittelsammlungen zu den Akten. Darauf und auf die anlässlich der beiden Folgeanhörungen gemachten Angaben und Ausführungen wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D.i Nach der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beweismittelsammlung zu den Akten (vgl. SEM-Akte A63/94). D.j Am 23. Oktober 2020 reichte er über seine Rechtsvertreterin wiederum weitere Beweismittel nach, darunter auch zwei Rapporte zur Struktur und Ausrüstung der marokkanischen Armee vom 1. September 2008 und vom 10. Februar 2009 (vgl. SEM-Akte A56 [Beweismittelumschlag; BM 14]). E. Wie vorstehend erwähnt, war der Beschwerdeführer zwischenzeitlich sowohl ans Bundesverwaltungsgericht als auch an den Bundesrat gelangt. Dies mit Eingaben vom 19. und 20. August 2020, wobei die zweitgenannte Eingabe vom EJPD ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. Die Sache wurde vom Bundesverwaltungsgericht als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen, worauf das Verfahren D-4266/2020 eröffnet wurde. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde mit BVGer-Urteil D-4266/2020 vom 14. Oktober 2020 nicht eingetreten. F. Zwischenzeitlich - mit Entscheid vom 25. September 2020 - wurde dem Beschwerdeführer von der dafür zuständigen kantonalen Straf- und Massnahmevollzugsbehörde eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB verweigert. Der Beschwerdeführer verbleibt gemäss diesem Entscheid noch bis zum (...) 2021 im Strafvollzug. G. Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. November 2020 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und lehnte das Asylgesuch vom 29. November 2018 ab (vgl. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs). Gleichzeitig hielt das SEM fest, der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung liege in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörde (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs). Abschliessend lehnte es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung ab (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs). Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Dem Beschwerdeführer wurde dieser Entscheid gemäss Aktenlage am 16. November 2020 über seine damalige Rechtsvertreterin eröffnet. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 (Poststempel) selbständig Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges, subsubeventualiter die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter anderem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung von Advokat Dr. iur. Nicolas Roulet als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die weiteren Anträge und die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeschrift zahlreiche Beschwerdebeilagen benannt hatte (vgl. Beilagenverzeichnis Nr. 1-73), mit der Beschwerde aber einzig die angefochtene Verfügung in Kopie vorgelegt hatte, reichte er am 29. Dezember 2020 zunächst 36 Beilagen nach. Die weiteren Beilagen stellte er in Aussicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann (Art. 42 AsylG [SR 142.31]), und dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) entsprochen. Für die Beurteilung des Gesuches um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, da der Beschwerdeführer zwar einen Anwalt namentlich bezeichnet hatte, welcher ihm beizuordnen sei, er jedoch keine entsprechende Vollmacht oder Erklärung des Bezeichneten zur Mandatsübernahme vorgelegt hatte. Dem Beschwerdeführer wurde daher diesbezüglich Frist angesetzt. Schliesslich wurde es dem Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 32 Abs. 1 VwVG bezüglich der in Aussicht gestellten Beweismittel freigestellt, diese unaufgefordert vorzulegen. J. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bis auf zwei alle Beschwerdebeilagen nach, welche er habe einreichen wollen. Die beiden noch ausstehenden (Nr. 6 und Nr. 59) werde er noch nachreichen. Am 20. Januar 2021 gab Advokat Dr. iur. Nicolas Roulet dem Bundesverwaltungsgericht seine Bereitschaft zur Mandatsübernahme bekannt. Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung der Verfahrensakten. Der Beschwerdeführer ersuchte derweil am 21. Januar 2021 (Poststempel) um eine Erstreckung der ihm angesetzten Frist. Schon am nächsten Tag reichte er jedoch eine von ihm unterzeichnete und auf den vorgenannten Anwalt lautende Vollmacht nach. Am 25. Januar 2021 reichte auch Advokat Dr. iur. Nicolas Roulet eine Kopie der Vollmacht ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2021 wurde Advokat Dr. iur. Nicolas Roulet der Eingang der Anzeige seiner Mandatsübernahme bestätigt und dem Gesuch um Beiordnung seiner Person als amtlicher Rechtsbeistand (nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG) entsprochen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass sein Fristerstreckungsgesuch damit gegenstandslos geworden sei. Er wurde sodann aufgefordert, alle zukünftige Korrespondenz über seinen Rechtsbeistand einzureichen. Der Rechtsbeistand wurde eingeladen, nach wesentlichen Verfahrensschritten jeweils eine aktualisierte Aufstellung seines Aufwandes respektive eine aktualisierte Kostennote einzureichen. Dabei wurde er auf die Entschädigungspraxis im Rahmen des amtlichen Mandats hingewiesen. Dem Rechtsbeistand wurde im Weiteren davon Kenntnis gegeben, dass ihm antragsgemäss die bisherigen Akten zum vorliegenden Verfahren D-6343/2020 zugestellt würden (in Kopie, inkl. Aktenverzeichnis), zusammen mit den Akten zum Verfahren D-1119/2019 (Vorverfahren i.S. Asyl und Wegweisung) und jenen zum Verfahren D-4266/2020 (zwischenzeitliches Verfahren i.S. Rechtsverweigerung), die Zustellung der Akten jedoch aufgrund deren erheblichen Umfangs zu gegebener Zeit mittels separater Post erfolgen werde. Weiter wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer vor acht Jahren das ausländerrechtliche Beschwerdeverfahren C-178/2013 durchlaufen habe (Verfahren i.S. Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung) und auf die Akten zu jenem Verfahren - soweit relevant - nach Prüfung des ebenfalls erheblichen Aktenumfangs zurückgekommen werde. Das SEM wurde angewiesen, dem Rechtsbeistand vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten N (...) zu gewähren, also Einsicht auch in die gemäss vorinstanzlichem Aktenverzeichnis als "unwesentlich" oder "bereits bekannt" qualifizierten Aktenstücke (Akten der Kategorie "D" und "E"). Am 3. Februar 2021 stellte die Gerichtskanzlei dem Rechtsbeistand die Akten zum vorliegenden Verfahren D-6343/2020 sowie die Akten zu den Verfahren D-1119/2019 und D-4266/2020 in Kopie zu. Am 8. Februar 2021 stellte das SEM dem Rechtsbeistand in Kopie die zur Edition freien Akten der Vorinstanz zu. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer zu einer möglichen Motivsubstitution das rechtliche Gehör gewährt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Akten zum Verfahren C-178/2013 insofern von Interesse sein dürften, als dass er schon im Rahmen dieses Verfahrens nähere Angaben zu seiner Situation im Heimatstaat gemacht habe, respektive zu den Gründen, welche gegen eine Rückkehr nach Marokko sprächen. Dabei habe er auch mehrere Bestätigungen vorgelegt. In die entsprechenden Akten wurde ebenfalls Einsicht gewährt. Zwar sei das SEM zum Schluss gelangt, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand, und es habe vor diesem Hintergrund auf eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG verzichtet, respektive es habe sich nach der impliziten Anmeldung von Zweifeln eine entsprechende Prüfung noch vorbehalten. Vom Gericht werde jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage gerade die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen einer näheren Prüfung unterzogen, also einer Prüfung seiner Gesuchsvorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz, sondern der Glaubhaftigkeit. Dabei wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Auseinandersetzung mit den vorliegenden Akten darauf hingewiesen, dass ihm vom Gericht entgegenzuhalten sein dürfte, seinen Gesuchsvorbringen mangle es nicht nur an der notwendigen Substanz, sondern seine Vorbringen seien mit Blick auf die gesamte Aktenlage auch als offenkundig nachgeschoben zu erkennen. Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs werde ihm daher die Möglichkeit zur Stellungnahme innert Frist eingeräumt. M. Am 26. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer mittels persönlicher Eingabe um eine Erstreckung der ihm über seinen Rechtsbeistand angesetzten Frist zur Stellungnahme. Dabei führte er an, zwischen ihm und seinem Rechtsbeistand sei noch kein Gespräch möglich gewesen, da sie sich beide in Covid-Quarantäne befänden. Auch wolle er noch Bestätigungen "verschiedenster Personen" beibringen, darunter von seinem ehemaligen Psychologen, einer ehemaligen Beiständin und seines aktuellen Beistandes sowie seiner ehemaligen Anwältin (im Verfahren C-178/2013). Der Rechtsbeistand ersuchte derweil am 1. März 2021 unter eigenen Namen um eine Fristerstreckung, wobei er auf seine Ferienabwesenheit verwies. Dem Fristerstreckungsgesuch des Rechtsbeistandes wurde am 2. März 2021 entsprochen. Dem Rechtsbeistand wurde gleichzeitig eine Kopie der Eingabe seines Mandanten vom 26. Februar 2021 zugestellt. N. Am 16. März 2021 ersuchte der Rechtsbeistand ein zweites Mal um Gewährung einer Fristerstreckung. Dabei verwies er sowohl auf ein ausführliches telefonisches Gespräch, welches er mit seinem Mandanten geführt habe, als auch auf diverse schriftliche Stellungnahmen vonseiten seines Mandanten, in welchen dieser auf verschiedene Unterlagen verwiesen habe, welche ihm (dem Rechtsbeistand) allerdings nicht vollständig vorlägen. Sein Mandant habe ihm diese aber in Aussicht gestellt. Dem erneuten Fristerstreckungsgesuch des Rechtsbeistandes wurde am 18. März 2021 entsprochen, verbunden mit einem Hinweis darauf, dass es sich dabei um die letztmalige Erstreckung handle. O. O.a Am 31. März 2021 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsbeistand die in Aussicht gestellte Stellungnahme ein. Dabei machte er zunächst geltend, es sei in seinem Fall zu beachten, dass es sich bei ihm um eine Person mit einer komplexen Persönlichkeitsstruktur handle, was sich auch in seinen diversen psychischen Leiden spiegle. Er verwies zum einen auf ein an seinen Rechtsbeistand adressiertes Schreiben seines vormaligen Psychologen vom 10. März 2021, zum anderen auf eine Bestätigung der (... [Psychiatrischen Klinik D._______]) vom 3. September 2020 (Bestätigung betreffend einen stationären Aufenthalt in dieser Klinik vom 28. November 2019 bis zum 3. Dezember 2019) und eine Medikationsliste der Justizvollzugsanstalt E._______ vom 22. Januar 2020. Ausserdem verwies er auf die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung zur Anhörung vom 3. und 9. September 2020. Zur Sache machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 2012 der Überzeugung gewesen, dass eine Erwähnung allfälliger Fluchtgründe im aufenthaltsrechtlichen Verfahren die unmittelbare Aufnahme eines Asylverfahrens zur Folge gehabt hätte. Das habe er damals nicht gewünscht, weil er zu jener Zeit von der Vorstellung ausgegangen sei, dass er als Asylsuchender keinerlei Ansprüche geltend machen könne. Deshalb habe er allfällige Fluchtgründe im ausländerrechtlichen Verfahren unerwähnt gelassen. Über seine Verfolgungssituation habe er allerdings schon damals berichtet, was er mit dem Schreiben seines vormaligen Psychologen vom 10. März 2021 belegen könne. Gleichzeitig verwies er auf ein staatsanwaltliches Einvernahmeprotokoll vom 21. Februar 2013 (betreffend eine Befragung des Beschwerdeführers als Zeugen, nachdem der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau wegen angeblichem Sozialhilfebetrug und Widerhandlung gegen das Waffengesetz angezeigt hatte), welchem ebenfalls zu entnehmen sei, dass er schon 2013 über eine Verfolgungssituation berichtet habe. Nach diesen Ausführungen bekräftigte er unter Verweis auf zwei bereits bekannte Beweismittel seine Gesuchsvorbringen; darauf wird - soweit wesentlich - nachfolgend zurückgekommen. Zusammenfassend hielt er fest, es könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass er seine Gesuchsgründe nachgeschoben hätte. Vor diesem Hintergrund sei seine Beschwerde materiell zu behandeln und ihm respektive seinem Rechtsbeistand Frist für eine zusätzliche einlässliche Begründung der Beschwerde einzuräumen. O.b Das Gesuch um Ansetzung einer weiteren Frist für eine zusätzliche einlässliche Beschwerdebegründung wurde mit Zwischenverfügung vom 6. April 2021 abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass zur Sache bereits die sehr einlässliche Beschwerdebegründung vom 15. Dezember 2020 vorliege, der Beschwerdeführer auch schon über 70 Beweismittel zu den Akten gereicht habe und von ihm nichts ersichtlich gemacht worden sei, was noch einer weiteren Begründung bedürfen würde. Dem Beschwerdeführer stehe es jedoch frei, eine zusätzliche einlässliche Beschwerdebegründung von sich aus innert nützlicher Frist nachzureichen (Art. 32 VwVG). P. P.a Am 21. April 2021 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer mit einer persönlichen Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht, in welcher er zur Hauptsache um Entlassung seines Rechtsbeistandes aus dessen amtlichem Mandat ersuchte, verbunden allenfalls mit der Einsetzung einer seiner früheren Rechtsvertreterinnen als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei von der Verfahrensführung seines Anwalts schwer enttäuscht, zumal dieser seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt respektive nicht hinreichend wahrgenommen habe. Er habe nämlich seinem Anwalt am 27. Februar 2021 und am 14. März 2021 zwei umfangreiche Stellungnahmen zur Sache zukommen lassen, zusammen mit weiteren Beweismitteln, in seiner Stellungnahme vom 31. März 2021 habe sein Rechtsbeistand diese Unterlagen aber zu wenig verwertet. Damit habe der Rechtsbeistand seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Er lege hiermit nun selber seine Stellungnahmen vom 27. Februar 2021 und vom 14. März 2021 vor, zusammen mit den zugehörigen Beweismitteln, was im Verfahren zu berücksichtigen sei. Auf den Inhalt der zwei Stellungnahmen kann - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden. P.b Mit persönlicher Eingabe vom 30. April 2021 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer als zusätzliches Beweismittel ein Schreiben zu den Akten, welches er am 26. April 2021 an seinen Anwalt gesandt habe. P.c Mit persönlicher Eingabe vom 5. Mai 2021 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer sodann um eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Zur Begründung führte er an, er sei über die Botschaft mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten und es scheine, als ob sich daraus eine "Win-Win-Situation" ergeben könnte, indem er sein Exil so gestalte, dass er sich von Marokko freiwillig ausbürgern lasse. Im Rahmen seiner Eingabe wies er zusätzlich darauf hin, dass er in gleicher Sache auch schon ans SEM gelangt sei. Q. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2021 (Poststempel) ans SEM gelangt war und um eine vorübergehende Aussetzung seines Asylverfahrens ersucht hatte, zumal eine solche nicht nur angebracht sei, sondern mittlerweile auch ein Verfahrenshindernis bestehe, da er in der Zwischenzeit mit den heimatlichen Behörden in aussergerichtliche Verhandlungen getreten sei. Sollte der beantragten Aussetzung nicht stattgegeben werden, dann sähe er sich gezwungen, sein Asylgesuch - da vom SEM unter Druck gesetzt - mit dieser Eingabe zurückzuziehen. Daher reiche er mit dieser Eingabe auch eine unterzeichnete Rückzugserklärung ein. In diesem Fall seien jedoch seine biometrischen respektive daktyloskopischen Daten aus der Datenbank nach Dubliner-Übereinkommen (recte: Eurodac-Datenbank) zu löschen. R. Am 17. Juni 2021 teilte lic. iur. Sonja Nabholz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer neu durch die Beratungsstelle für Asylsuchende (...) vertreten werde. Dabei legte sie eine vom Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 unterzeichnete Vollmacht vor. Aufgrund einer telefonischen Instruktionsbesprechung mit ihrem Mandanten beantrage sie, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert werde, bis der Beschwerdeführer das Verhältnis zu seinem Heimatstaat geklärt habe. Der Beschwerdeführer sei nämlich aktuell darum bemüht, dass ein Gesprächstermin mit einem Vertreter der marokkanischen Botschaft zustande komme. Abschliessend ersuchte sie um Gewährung von Akteneinsicht, da sie zwar im erstinstanzlichen Verfahren bei der Asylanhörung zugegen gewesen sei und sie vom negativen Asylentscheid Kenntnis genommen habe, sie aber über das nachfolgende Verfahren keine Kenntnis habe.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten; im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. dazu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten AsylG-Änderung).

E. 1.4 Im Geltungsbereich des AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - nachfolgende Erwägungen vorbehalten - einzutreten ist.

E. 1.6 Da nach dem Gesagten auf die Beschwerde einzutreten ist, nachfolgende Erwägungen vorbehalten, kann an dieser Stelle auf eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Fristwahrung respektive der angeblich unzulässigen Eröffnung der angefochtenen Verfügung an seine damalige (und wiederum heutige) Rechtsvertreterin verzichtet werden.

E. 1.7 Aufgrund der Aktenlage wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist abzuweisen, zumal allfällige Verhandlungen des Beschwerdeführers bezüglich seine Beziehung zum Heimatland keinen Einfluss auf die Beurteilung der geltend gemachten Fluchtgründe haben und es nicht im Interesse der schweizerischen Behörden liegen kann, allfällige Verhandlungen zwischen einem Asylsuchenden mit seinem Heimatstaat bezüglich Aufgabe der Staatsangehörigkeit abzuwarten.

E. 2.2 Auch das Gesuch um Entlassung des amtlichen Vertreters aus seinem Mandat ist abzuweisen, da das vorliegenden Verfahren zum einen spruchreif ist und zum anderen nichts zu erkennen ist, das auf eine Unfähigkeit des eingesetzten Rechtsvertreters zur ordentlichen Vertretung schliessen lassen würde. Insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel im Vorgehen des amtlichen Rechtsvertreters vermag das Gericht nicht zu erkennen, weshalb keine triftigen Gründe für eine Entlassung aus dem amtlichen Mandat ersichtlich sind.

E. 2.3 Schliesslich ist auch das durch die neue Rechtsvertretung gestellte Gesuch um Akteneinsicht mit dem Entscheid in der Hauptsache abzuweisen, zumal keine weiteren Verfahrenshandlungen anstehen und bereits umfassend Akteneinsicht gewährt wurde. Die neu mandatierte Rechtsvertretung hat sich diesbezüglich praxisgemäss an den mandatierten Rechtsvertreter zu wenden.

E. 3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 16. Dezember 2020 sowie in seinen nachfolgenden Eingaben mannigfache Anträge prozessualer Natur eingebracht, auf welche vorab einzugehen ist.

E. 3.1 In diesem Zusammenhang bleibt zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Verfügung des SEM vom 12. November 2020 bildet, mit welcher die Vorinstanz ausschliesslich über die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung entschieden hat. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde moniert, das SEM hätte darüber hinaus auch über die Frage der Wegweisung und namentlich des Wegweisungsvollzuges entscheiden müssen, wird auf seine diesbezüglichen Anträge und Vorbringen nachfolgend eingegangen (vgl. unten, E. 7). Soweit er hingegen darüber hinausgehend auch noch eine Überprüfung der vorgenannten Urteile des Bundesgerichts betreffend die Frage seines Aufenthaltsrechts in der Schweiz verlangt, respektive insbesondere des BGer-Urteils 6B_1073/2019 vom 10. Juli 2020, mit welchem auf seine Beschwerde gegen das Urteil des (... [letztinstanzlichen kantonalen Gerichts]) vom 26. März 2019 nicht eingetreten wurde, wodurch der gegen ihn ausgesprochene Landesverweis rechtskräftig geworden ist, ist auf seine Anträge mangels Anfechtbarkeit nicht einzutreten, womit es auch keiner Auseinandersetzung mit seinen diesbezüglichen Vorbringen bedarf.

E. 3.2 Die Anträge des Beschwerdeführers prozessualer Natur zielen in der weit überwiegenden Mehrheit auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab, weil das SEM erstens seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör mehrfach verletzt und zweitens den entscheidrelevanten Sachverhalts noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe. Dabei verlangt er verschiedenste prozessleitende Massnahmen, so unter anderem den Beizug von Akten anderer Behörden (darunter auch von Akten ausländischer Asylbehörden betreffend ihm angeblich bekannte Dritte), die Durchführung verschiedenster Abklärungsmassnahmen sowohl bei privaten Dritten als auch bei internationalen Institutionen (darunter namentlich beim Stockholm International Peace Research Institute [SIPRI]), die Anordnung von Zwangsmassnahmen gegenüber privaten Dritten zur Herausgabe von weiteren Beweismitteln (dies namentlich gegenüber seiner Ex-Ehefrau) wie auch den Beizug von Zeugen (darunter seine Ex-Ehefrau aber auch seinen ehemaligen Psychotherapeuten und von Dritten, welche in Deutschland lebten), allenfalls unter Strafandrohung. Zusätzlich verlangt er die Anordnung einer mündlichen Verhandlung, damit er die von ihm einverlangten Zeugen persönlich befragen könne. Für die Anträge im Einzelnen - welche wie nachfolgend aufgezeigt unbegründet sind - kann auf die Akten verwiesen werden.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer moniert, vom SEM sei sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden, und er verlangt, dass die Akten zur Anhörung vom 9. Dezember 2019 aus den Akten zu verweisen seien, da gerade im Rahmen dieser Anhörung seine Rechte verletzt worden seien. Zur Stützung dieses Vorbringens verweist er auf die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung (vgl. SEM-Akte A46/16 am Ende; Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung [HWV] gemäss aArt. 30 Abs. 4 AsylG). Aus dem Unterschriftenblatt ergibt sich jedoch im Wesentlichen einzig, dass sich der Beschwerdeführer vor der Anhörung vom 9. Dezember 2019 gezielt selbst verletzt hatte und er anlässlich der Anhörung unter dem Einfluss von Psychopharmaka gestanden haben dürfte, welche ihn wohl müde, fahrig und antriebslos gemacht hätten, weshalb sich nur schwer einschätzen lasse, ob er im Rahmen der Anhörung in der Lage gewesen sei, seine Erlebnisse adäquat zu schildern. Vor diesem Hintergrund wurde von der Hilfswerkvertretung die Einholung einer umfassenden psychologischen Begutachtung angeregt. Daneben wurde von ihr vermerkt, dass eine wörtliche Protokollierung der Vorbringen häufig daran gescheitert sei, dass der Beschwerdeführer sehr rasch in Deutsch geantwortet habe. Daraus ergibt sich indes nichts, was gegen eine Verwertbarkeit der anlässlich der Anhörung vom 9. Dezember 2019 gemachten Angaben sprechen könnte, geschweige denn, dass das Anhörungsprotokoll gar aus den Akten zu weisen wäre. Den Beobachtungen der Hilfswerkvertretung über den damaligen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den potentiellen Informationsverlust bleibt aber bei der materiellen Würdigung der Sache Rechnung zu tragen. Aus den Akten geht durchaus hervor, dass der Beschwerdeführer schon seit Langem an psychischen Problemen leidet, und ebenso, dass er deswegen auf Medikamente angewiesen ist. Darauf hat er nochmals in der Stellungnahme seines Rechtsbeistandes vom 31. März 2021 hingewiesen. Vor diesem Hintergrund bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass dennoch nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner immerhin drei Anhörungen nicht zu einem in jeder Hinsicht vollständigen und korrekten Sachverhaltsvortrag in der Lage gewesen wäre. Auch aus seinen überaus umfangreichen schriftlichen Eingaben sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene ergibt sich nichts Anderes. Damit besteht keine Grundlage für eine Rückweisung der Sache zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen respektive der implizit geforderten nochmaligen Anhörung zur Sache.

E. 3.4 Aufgrund der Aktenlage bleibt sodann festzustellen, dass die Vorbringen über den angeblich noch bestehenden Abklärungsbedarf unbegründet sind, nachdem der Beschwerdeführer insgesamt dreimal zu seinen Gesuchsgründen angehört worden ist und er auch mehrmals umfangreiche Beweismittelsammlungen zu den Akten gereicht hat. Damit hat er seine in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten und in Art. 29 ff. VwVG konkretisierten Rechte umfassend wahrnehmen können. Soweit der Beschwerdeführer den Beizug von Akten aus dem Jahre 2012 verlangt hat, ist seinem Antrag im vorliegenden Verfahren insofern Genüge getan worden, als die Akten aus dem vormaligen ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren beigezogen und ihm im Rahmen der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2021 die für das vorliegende Verfahren relevanten oder möglicherweise relevanten Akten aus dem Verfahren C-178/2013 zugestellt wurden, zusammen mit den relevanten oder möglicherweise relevanten Akten aus dem Vorverfahren vor dem kantonalen Migrationsamt und dem SEM (vgl. dazu im Einzelnen den Inhalt der genannten Zwischenverfügung). Auf diese Akten wird im Übrigen nachfolgend eingegangen. Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren nichts Konkretes ersichtlich, was - über das bereits Vorliegende hinausgehend - noch zusätzlicher Abklärungen bedürfen würde, weshalb alle weitergehenden Beweisanträge abzuweisen sind (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Dem SEM ist in diesem Zusammenhang auch nicht der mindeste Vorhalt zu machen, es hätte noch Weiteres abklären müssen. Da es im vorliegenden Verfahren schliesslich auch keiner Zeugenbefragung bedarf (Art. 33 Abs. 1 VwVG), ist letztlich auch der Antrag um Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen; das Asylbeschwerdeverfahren wird in aller Regel schriftlich geführt, wovon vorliegend nicht abzuweichen ist.

E. 3.5 Da nach dem Gesagten die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers in keinem Punkt begründet sind und im Weiteren auch kein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht, hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat sich zu den Gründen für sein Asylgesuch zunächst in seinem vom 5. November 2018 datierten Schriftsatz geäussert, verbunden mit der Vorlage einer ersten Beweismittelsammlung, und dann insbesondere im Rahmen der Anhörungen vom 9. Dezember 2019 sowie vom 3. und 9. September 2020 (vgl. SEM-Akten A44/16, A55/16 und A57/25), verbunden wiederum mit der Vorlage einer Beweismittelsammlung (vgl. SEM-Akte A56 [Beweismittelumschlag mit Zusatzmappe]). Später hat er noch weitere Unterlagen nachgereicht (vgl. wiederum Beweismittelumschlag sowie SEM-Akte A63/94). Dabei hat er in seinem Schriftsatz sowie im Rahmen der drei Anhörungen zur Hauptsache vorgebracht, er habe sich schon als Schüler an Schülerprotesten beteiligt, welche damals ungeplant in Gewalt umgeschlagen seien, weshalb er 2005 von seinen Eltern respektive von den Behörden für rund eineinhalb Jahre in ein Internat gesteckt worden sei. Danach habe er sich von weiteren Aktivitäten distanziert, bis er nach der Heirat seiner Ehefrau - und insbesondere von ihr ermutigt - wieder politische Aktivitäten aufgenommen habe. Er habe sich daraufhin im Kreis unterschiedlichster Gruppierungen bewegt, wie auch Kontakt zu vielen Leuten gehabt, von welchen die meisten später verhaftet worden seien. Er habe sich insbesondere mit Menschenrechtsfragen beschäftigt, indem er Material gesammelt und weitergeleitet habe. Heute habe er sich in seiner Heimat namentlich deshalb vor Nachstellungen vonseiten der Behörden respektive vonseiten der Direction Générale de la Surveillance du Térritoire (DGST; der marokkanische Inlandgeheimdienst) zu fürchten, weil er vor seiner Ausreise von (...) 2009 nicht nur Menschenrechtsaktivitäten nachgegangen sei und sich an der Organisation von regimekritischen Demonstrationen beteiligt habe, welche Anfang Mai 2009 stattgefunden hätten, sondern weil er darüber hinaus vor seiner Ausreise auch noch zusammen mit seinen Kollegen einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit für das SIPRI respektive eigentlich vielmehr für den algerischen Geheimdienst nachgegangen sei, von welchem sie zudem auch noch Gelder zur Finanzierung von anderen Gruppierungen und deren Aktivitäten erhalten hätten. Nachdem er schon im Sommer 2009 von den Behörden gesucht worden sei, was ihn damals nach einer entsprechenden Warnung vonseiten eines ihm bekannten Polizisten zur Flucht in die Schweiz veranlasst habe, sei es laut seiner Familie im Jahre 2012 nochmals zu einer Suche nach ihm gekommen. Im Jahre 2011 seien die Verhältnisse noch anders gewesen, weshalb er damals durchaus eine kurze Ferienreise nach Marokko habe unternehmen können. Zudem sei in der Zwischenzeit von den heimatlichen Behörden ein Brief abgefangen worden, welchen er aus der Haft an die Schweizer Botschaft in Marokko gesandt habe, um über diese an weitere Beweismittel zu gelangen. Nun habe ein Mitarbeiter der marokkanischen Botschaft versucht, ihn in der Haft zu kontaktieren, was ein Beleg für das andauernde Interesse der heimatlichen Behörden sei.

E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung ist das SEM im Wesentlichen zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, weil insgesamt kein Anlass zur Annahme bestehe, dass er wegen der von ihm geltend gemachten Aktivitäten zum heutigen Zeitpunkt, also über zehn Jahren nach seiner Ausreise, noch Verfolgung zu gewärtigen hätte. Schliesslich hätten die heimatlichen Behörden in dieser Sache schon seit 2012 nichts mehr unternommen. Zwar mache er geltend, dass ein Brief von ihm abgefangen worden sei, welchen er aus der Haft an die Schweizer Botschaft in Marokko habe senden wollen, und dass er anschliessend von der heimatlichen Botschaft kontaktiert worden sei, was für ein andauerndes Interesse an seiner Person spreche. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien jedoch gänzlich spekulativ, zumal davon auszugehen sei, der Kontakt der heimatlichen Botschaft sei routinemässig zur Wahrung der Interessen eines Staatsangehörigen erfolgt. Auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln ergebe sich nichts anderes. Soweit diese überhaupt einen Bezug zu ihm erkennen liessen, belegten sie jedenfalls keine aktuellen Massnahmen der marokkanischen Behörden oder sonstige Vorfälle, welche eine begründete Furcht vor Verfolgung nahelegen würden. Im Übrigen bleibe festzuhalten, dass allfällige Massnahmen der heimatlichen Behörden wegen der geltend gemachten nachrichtlichen Tätigkeiten zugunsten eines ausländischen Geheimdienstes grundsätzlich rechtsstaatlich legitim wären, zumal vorliegend auch kein konkreter Hinweis gegeben seien, dass solche hypothetischen Massnahmen unverhältnismässig sein könnten. Da damit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, könne auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Eine spätere Prüfung bleibe aber ausdrücklich vorbehalten.

E. 5.3 Dem hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde und seinen nachfolgenden Eingaben im Wesentlichen entgegengehalten, aufgrund seiner vormaligen politischen und insbesondere nachrichtendienstlichen Tätigkeiten wäre er im Falle einer Rückführung in die Heimat in höchstem Masse gefährdet, zumal er auch heute noch ein Militant, Anti-Imperialist, Antikapitalist, Anti-Monarchist und Antiglobalist sei, politisch und ideologisch vom Marxismus-Leninisumus der linksradikalen Strömung überzeugt, und er eben schon vor seiner Ausreise entsprechenden Gruppierungen angehört habe. Dabei hat er mit seiner Beschwerde (respektive mit der Sendung vom 29. Dezember 2020) erstmals ein Beweismittel zu seiner angeblichen nachrichtendienstlichen Tätigkeit vorgelegt, auf welchem unter den Verfassern unter anderem auch sein Name verzeichnet sei (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 25: "Jahresbericht meines Gruppenverbandes über die MA-Armee [...]"). Auf dieses Beweismittel wird nachfolgend separat eingegangen (vgl. unten, E. 6.3).

E. 6.1 Die vorinstanzlichen Schlüsse zur Sache sind als zutreffend zu erkennen, soweit das SEM die wenig exponierten politischen Tätigkeiten für verschiedene Gruppierungen und die mutmassliche Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen Demonstrationen als Jugendlicher oder aber die von ihm vorgebrachte Kontaktnahme seiner heimatlichen Botschaft als irrelevant erklärt hat. Die anders lautenden Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen, worauf nachfolgend nochmals zurückgekommen wird (vgl. unten, E. 6.4). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in diesem Umfang politisch betätigt hat, gibt es keinerlei Grund zur Annahme, dass dies zum heutigen Zeitpunkt zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu führen vermöchte. Die vorinstanzlichen Schlüsse werfen jedoch Fragen auf, respektive greifen massgeblich zu kurz, soweit das SEM dafürhält, es könne auf eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen nachrichtendienstlichen Tätigkeit für einen ausländischen Staat verzichtet werden, da diese lediglich zu rechtsstaatlich korrekten Massnahmen führen könnten. Diese Argumentation vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer im Kontext von Marokko wohl kaum mit einem rechtsstaatlich ordnungsgemässen Verfahren rechnen können dürfte, würde er von der DGST tatsächlich des verbotenen Nachrichtendienstes verdächtigt. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers halten jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt - einer Prüfung der Glaubhaftigkeit auch nicht im Ansatz stand, weshalb eine abschliessende Beurteilung der Asylrelevanz unterbleiben kann.

E. 6.2.1 Dem Beschwerdeführer wurde ihm Rahmen der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht, dass vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang aufgrund der gesamten Aktenlage eine Motivsubstitution in Betracht gezogen werden dürfte. Dabei wurde im Rahmen einer Auseinandersetzung nicht nur mit seinen aktuellen Vorbringen, sondern auch mit seinen Vorbringen aus den vorangegangenen Verfahren darauf hingewiesen, dass er seinen Sachverhaltsvortrag über die Jahre erkennbar immer weiter verändert habe. Gleichzeitig wurde auf die weitgehend fehlende Substanz seiner Angaben und Ausführungen hingewiesen. In seiner Stellungnahme vom 31. März 2021 hat der Beschwerdeführer zur Hauptsache eingebracht, er habe in den früheren Verfahren bewusst darauf verzichtet, seine Asylgründe zu erwähnen, da für ihn damals einzig die Frage seines ausländerrechtlichen Status im Vordergrund gestanden habe. Dieses Vorbringen kann allerdings letztlich nicht überzeugen, da es aufgrund der vorliegenden Aktenlage als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist. Auch wird damit nicht die klar mangelnde Substanz der Gesuchsvorbringen bezüglich nachrichtendienstlicher Tätigkeit erklärt. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wie von ihm behauptet in solche Aktivitäten verwickelt gewesen, wäre zu erwarten, dass er diese eingehend schildern könnte. Den Vorbringen des Beschwerdeführers mangelt es aber zunächst am notwendigen inneren Gehalt, was auch nicht mit der erfolgten Vorlage einer Vielzahl verschiedenster Unterlagen aufgewogen wird. Die vorgelegten Unterlagen weisen zudem - wie von SEM zur Recht erkannt - auch ganz überwiegend keinen erkennbaren Bezug zu den vorgebrachten Gesuchsgründen auf. Der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers erweist sich als praktisch substanzlos, weil seine Angaben und Ausführungen weder mit persönlich gefärbten Detailschilderungen unterlegt sind, welche auf ein tatsächliches Erleben schliessen liessen, noch einen nachvollziehbaren persönlichen Bezug zu den behaupteten Ereignissen und zu seinen angeblichen damaligen Mitstreitern erkennen lassen. Bereits die mangelnde Substanz der Vorbringen spricht damit gegen deren Glaubhaftigkeit.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer muss sich darüber hinaus entgegenhalten lassen, dass er seine Vorbringen im Verlauf der Zeit immer weiter verändert hat, was ebenso deutlich gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Seine Vorbringen sind als offenkundig nachgeschoben zu erkennen, da er ursprünglich noch ganz andere Gründe angeführt hat, welche angeblich gegen eine Rückkehr in seine Heimat sprächen. In dieser Hinsicht ist zunächst auf die Angaben und Ausführungen zu verweisen, welche der Beschwerdeführer 2012 gegenüber dem kantonalen Migrationsamt gemacht hat, als diese Behörde zu entscheiden hatte, ob sie dem BFM eine Verlängerung seiner ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung beantragen will. Seine damaligen Einwände gegen eine Rückkehr nach Marokko wurden vom Migrationsamt wie folgt zusammengefasst: "Herr A._______ wird laut seiner Auskunft, der Auskunft seines Bruders sowie seines Psychiaters von seinem Stamm in der Heimat verstossen und wird bei einer Rückkehr mit dem Tod bedroht. Er ist ein Berber und hat in seiner Heimat einem in den Bergen lebenden Stamm angehört. Dem Vaterstamm würden noch (... [viele]) Geschwister, (... [mehrere]) Mütter und sein Vater angehören. Da er jedoch eine fremde Frau geheiratet habe, sei er vom Stamm verstossen worden und habe seinen Stamm umgehend verlassen, als seine Ehefrau schwanger geworden sei. Sein Stamm drohe ihm noch heute mit dem Tod und werde Blutrache nehmen, wenn er in seine Heimat zurückkehre. Sein Vater habe auch bereits versucht, ihn zu töten, wovon er diverse Narben am Körper habe. Im Sommer 2011 sei er mit seiner Ehefrau und (... [Kind]) für zwei Wochen in die Heimat gereist. Er habe (... [sein Kind]) dem Stamm vorstellen wollen, sein Vater und seine Brüder hätten ihm aber mit dem Tod gedroht, falls er noch einmal nach Marokko komme. Man habe ihm gesagt, er müsse sich für seinen Stamm oder für seine Familie entscheiden. Am 15.07.2012 bestätigte uns der in (... [einem europäischen Staat]) lebende Bruder von Herrn A._______ per Mail, dass dieser vom eigenen Clan bedroht werde und eine Rückkehr ein Familiendrama auslösen werde." Es steht aufgrund der Aktenlage ausser Frage, dass sich das Migrationsamt in diesen Ausführungen auf die Angaben stützte, welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Amt vom 14. Mai 2012 eingebracht hatte. In der Folge berichtete er auch gegenüber dem BFM über nichts anderes als eine angebliche Bedrohungslage vonseiten seines Vaters respektive Stammes, verbunden mit der Vorlage von Bestätigungen von Angehörigen, in welchen ebenfalls über nichts anderes berichtet wurde (vgl. für die Fundstellen im Einzelnen die Zwischenverfügung vom 15. Februar 2021). Schliesslich wurde vom Beschwerdeführer auch im Rahmen des BVGer-Verfahrens C-178/2013 nichts anderes geltend gemacht (vgl. dazu seine damalige Beschwerde vom 14. Januar 2013 [ab. S. 8 Mitte], mit Beilagen 1 und 12-14, sowie seine Replikeingabe vom 20. Juni 2013, mit Beilagen 1-4). Dies ist nicht in Übereinstimmung zu bringen, mit seinem heute viel weitergehenden Sachverhaltsvortrag, der im Übrigen zu jener Zeit erst ansatzweise im damals parallel laufenden ersten Strafverfahren angehoben wurde (vgl. dazu die Beilage 20 der Replikeingabe vom 20. Juni 2013 [Berufungserklärung vom 7. Juni 2013, S. 6 Mitte]). Mit Blick darauf ist festzustellen, dass den heute ganz anderslautenden und in der Sache viel weitergehenden Vorbringen bereits deshalb die Grundalge entzogen ist, weil der Beschwerdeführer noch bis zum Sommer 2013 nie etwas von einer Gefährdung wegen angeblicher politischen Aktivitäten bereits während der Schulzeit, dann wegen angeblicher Beteiligung an Demonstrationen vom Frühjahr 2009 und dann namentlich wegen einer angeblichen nachrichtendienstlichen Tätigkeit berichtet hat. Das Vorbringen, er habe damals seine tatsächlichen Gesuchsgründe noch nicht einbringen wollen, kann aufgrund der offensichtlichen Zielrichtung der damaligen Vorbringen, deren Umfangs sowie der damals vorgelegten Beweismittel nicht überzeugen.

E. 6.2.3 Gleichzeitig bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Hauptvorbringen im Verlauf der nachfolgenden Jahre respektive Verfahren praktisch vollständig fallen gelassen hat, was wiederum dafür spricht, dass auch dieses nie begründet war. Dieser Schluss wird im Übrigen auch durch die vom Beschwerdeführer am 27. November 2018 beim SEM als Beweismittel vorgelegte Eingabe seiner (damaligen) Ehefrau an das Migrationsamt vom 26. August 2009 bestätigt, zumal in dieser Eingabe die gemeinsame Ausreise der Ehegatten aus Marokko ausschliesslich mit einer damals schlechten Arbeits- und Lehrstellensituation sowie einer damals etwas mühsamen Wohnsituation im Haushalt der Eltern des Beschwerdeführers begründet wurde (vgl. SEM-Akte A4/87 [Gesuchsbeilage 29]).

E. 6.2.4 Über das bereits Gesagte hinaus ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer auch seinen heutigen Sachverhaltsvortrag während der folgenden Jahre erst nach und nach entwickelt hat. So hat er erstmals im Juni 2013 in dem vorgenannten Strafverfahren das Vorbringen eingebracht, er sei in seiner Heimat gefährdet, weil er an der Organisation von Demonstrationen beteiligt und Mitglied einer Partei gewesen sei. Auch dort wird von angeblichen nachrichtendienstlichen Tätigkeiten nichts erwähnt. Dabei ist davon auszugehen, dieses Vorbringen habe er bis zu diesem Zeitpunkt nicht einmal gegenüber seinem langjährigen Psychotherapeuten erwähnt (vgl. dazu die Beilagen 1-4 zur vorgenannten Replikeingabe [Arztberichte 2012-2013]). Alleine der Umstand, dass der vormalige Psychotherapeut in seinem Schreiben an den Rechtsbeistand vom 10. März 2021 vermerkt hat, der Beschwerdeführer habe sehr wohl schon im Herbst 2012 von einer politischen Gefährdung gesprochen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dem Schreiben lässt sich nämlich entnehmen, dass gegenüber dem ehemaligen Psychotherapeuten offenkundig einzig Demonstrationsteilnahmen - die weder vom SEM noch vom Gericht in Abrede gestellt werden - möglicherweise erwähnt wurden, diesem jedoch bis heute nicht bekannt ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in erster Linie wegen der Organisation von Demonstrationen gefährdet sein will, sondern vielmehr wegen verbotener nachrichtendienstlicher Tätigkeiten zugunsten von Algerien. Das 2013 erst ansatzweise eingebrachte Vorbringen über eine Gefährdungslage aus politischen Gründen hat er schliesslich drei Jahre später und im Rahmen eines weiteren Strafverfahrens gegenüber einem psychiatrischen Gutachter massgeblich erweitert (vgl. SEM-Akte A56 [Beweismittelumschlag Nr. 9] respektive die Beilage 28 zur vorliegenden Beschwerde [Auszug aus einem psychiatrischem Gutachten vom 29. Juli 2016]), wobei er auch an dieser Stelle erstmals vorgebracht hat, wegen der Demonstrationen von 2009 habe er 2012 eine gerichtliche Vorladung erhalten und er habe nunmehr in Marokko eine Verurteilung zu einer langen Haftstrafe zu fürchten, da ein Mitaktivist wegen der Initiierung der Demonstrationen in dieser Zeit [2012] zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer muss sich entgegenhalten lassen, dass er in diesem Rahmen offensichtlich weiterhin unerwähnt liess, in der Heimat gerade auch deshalb bedroht zu sein, weil er sich vor seiner Ausreise angeblich für das SIPRI respektive eigentlich für den algerischen Geheimdienst nachrichtendienstlich betätigt habe. Dieses Vorbringen hat er - jedenfalls in der heute vorliegenden Form - erst im Rahmen der Anhörung vom 9. Dezember 2019 erstmals eingebracht (vgl. SEM-Akte A44/16 [Protokoll F. 44-45]). Zwar trifft es zu, dass er schon in seinem Schriftsatz vom 5. November 2018 erwähnt hatte, er stelle nunmehr einen Asylantrag, weil er in seiner Heimat eigentlich schon seit 2009 politisch-motiviert national zur Verhaftung ausgeschrieben sei, und zwar wegen vom marokkanischen Regime verbotenen Nachrichtendienst- und Menschenrechtsaktivitäten sowie wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten bewaffneten separatistischen ethnischen Berber-Gruppe. Allerdings machte er zu den beiden erstgenannten Punkten (angeblich verbotenen Nachrichtendienst- und Menschenrechtsaktivitäten) in der Folge auch nicht die mindesten Angaben und er legte diesbezüglich auch keine Beweismittel vor. Das kann nicht überzeugen, weil er sich demgegenüber in seinem umfangreichen Schriftsatz in überaus umfassender Weise zur Geschichte seines Stammes seit den 1950er-Jahren äusserte und er in ebenso umfassender Weise über seine sehr grosse Familie berichtete, welche heute überwiegend in (... [einem europäischen Staat]) lebe. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass er im Jahre 2011 offensichtlich noch ferienhalber in der Heimat weilte, was undenkbar wäre, würde er tatsächlich bereits seit 2009 national zur Verhaftung ausgeschrieben sein.

E. 6.2.5 Zum bereits Gesagten kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 9. Dezember 2019 zunächst noch ganz andere Angaben machte (vgl. dazu den dortigen Bericht über seine angebliche Weiterleitung von Finanzmitteln), als dann im Rahmen der nachfolgenden Anhörung vom 3. September 2020, wo er über eine angebliche Informationsbeschaffung über Menschenrechtsverletzungen berichtete (vgl. SEM-Akte A55/16 [Protokoll F. 51-52), und insbesondere als im Rahmen der nur sechs Tage später erfolgten Anhörung vom 9. September 2020, wo er nunmehr eine eigentliche nachrichtendienstliche Tätigkeit im militärischen Bereich geltend machte (vgl. SEM-Akte A57/15 [Protokoll F. 94-96 und 99]).

E. 6.2.6 Zusammenfassend sind die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers als ein über die Jahre entwickeltes Konstrukt zu erkennen, welches bar einer realen Grundlage ist. An diesem Schluss vermögen weder die von ihm auf Beschwerdeebene nochmals ergänzte Sammlung an Unterlagen, Berichten und Bestätigungen etwas zu ändern, noch seine Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme seines Rechtsbeistandes vom 31. März 2021 oder seiner nachfolgenden Eingaben.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat zur Stützung seiner Vorbringen erstmals mit der Beschwerdeeingabe (respektive am 29. Dezember 2020) und dann nochmals am 31. März 2021 und 21. April 2021 eine Publikation zu den marokkanischen Streitkräften vorgelegt, welche vom 20. April 2009 datiert und welche - laut deren Frontblatt - unter anderem auch unter seiner Mitwirkung entstanden sein soll. Dem Beweismittel ist jedoch jegliche Beweiskraft abzusprechen, da das Frontblatt offensichtliche Manipulationen erkennen lässt. So liegt es in zwei verschiedenen Varianten vor, welche sich dadurch unterscheiden, dass die Namen der angeblich an der Verfassung beteiligten Personen verändert wurden. Die Publikation soll im Übrigen laut ihrem Frontblatt respektive den im Kopf ersichtlichen Emblemen und Schriftzügen ein Gemeinschaftswerk von Islamisten, Kommunisten und Republikanern sowie dem SIPRI sein, was als völlig abwegig erscheint.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat letztlich mehrfach betont, es sei eine Postsendung von ihm an die Schweizer Botschaft nach Marokko abgefangen worden und er sei danach von der heimatlichen Botschaft kontaktiert worden, was ein Beleg dafür sei, dass die heimatlichen Behörden ein massgebliches Interesse an ihm hätten. Dem Beschwerdeführer ist allerdings entgegen zu halten, dass aufgrund des von ihm als Beschwerdebeilage Nr. 63 vorgelegten Original-Briefumschlags ohne weiteres erstellt ist, dass die marokkanische Post seine Einschreibesendung einfach deshalb an ihn retourniert hat, weil von der Schweizer Botschaft die Annahme der Sendung verweigert worden war. Von der Botschaft wiederum wurde die Annahme erkennbar nur deshalb verweigert, weil der Beschwerdeführer die Sendung persönlich an eine Mitarbeiterin der Botschaft adressiert hatte, welche jedoch zum Zeitpunkt des Sendungseingangs nicht mehr dort arbeitete. Es entspricht ständiger Praxis der Bundesbehörden, dass persönliche adressierte Einschreibesendungen nicht entgegengenommen und von der Behörde geöffnet werden können, wenn die adressierte Person nicht mehr bei dieser Behörde arbeitet. Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass die Sendung mit dem normalen Postvermerk (Annahme verweigert) wieder an den Beschwerdeführer zurückgegangen ist. Das Vorbringen, sie sei auch noch geöffnet gewesen, erschöpft sich in einer unbelegten Behauptung. Schliesslich ist mit dem SEM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der heimatlichen Botschaft nur deshalb kontaktiert worden ist, weil er sich in der Schweiz in Haft befindet und er als Häftling Anspruch auf den Beistand seiner heimatlichen Botschaft hat.

E. 6.5 Nach vorstehenden Erwägungen sind im Falle des Beschwerdeführers keine Sachverhaltsumstände bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, welche zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Die Abweisung des Asylgesuches ist demnach zu bestätigen.

E. 7.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Diese Regel kommt gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a-d Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Bst. a), wenn sie von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Bst. b), wenn sie von einer Ausweisungsverfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20) betroffen ist, oder aber, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder nach Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetz (MStG, SR 321) betroffen ist.

E. 7.2 Im Falle des Beschwerdeführers hat das SEM nach der Ablehnung des Asylgesuches auf die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges verzichtet, weil der letztgenannte Anwendungsfall - das Vorliegen einer rechtskräftigen strafrechtlichen Landesverweisung - erfüllt ist. Dabei hat es im Rahmen seiner Entscheidbegründung zu Recht auf das Strafurteil (...) vom 26. März 2019 verwiesen, mit welchem gegen den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66abis StGB ein Landesverweis von 5 Jahre ausgesprochen worden ist. Nachdem mit dem Strafurteil auch der damit ausgesprochene strafrechtliche Landesverweis in Rechtskraft erwachsen ist, gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers über einen angeblichen Anspruch auf Anordnung der Wegweisung ins Leere.

E. 7.3 Da das SEM die Wegweisung nicht angeordnet hat, besteht auch kein Raum für die Anordnung der vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahme einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge nicht einzutreten ist, womit es diesbezüglich auch keiner weiteren Auseinandersetzung bedarf.

E. 8 Vorliegend hat das SEM schliesslich auch zu Recht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung verweigert, zumal er es unterlassen hat, im vorinstanzlichen Verfahren eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Im Übrigen ist auch die Qualifikation des Gesuchs als aussichtslos nicht zu beanstanden.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsbeistand hat es entgegen der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 26. Januar 2021 unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Der notwendige Vertretungsaufwand ist demnach aufgrund der Aktenlage zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Rechtsbeistand die bereits bestehenden, überdurchschnittlich umfangreichen Akten prüfen und würdigen musste, welche ihm vom SEM und vom Gericht zugestellt worden waren. Das amtliche Honorar ist daher aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes für amtliche Rechtsbeistände gemäss aArt. 110a AsylG auf Fr. 2'500.- festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt). Die Auslagen, die der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Eingabe vom 21. April 2021 (Poststempel) für den von ihm eingeholten Bericht des vormaligen Psychologen geltend macht, sind nicht im Rahmen der amtlichen Vertretung entstanden und entsprechend auch nicht im Rahmen des amtlichen Honorars zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'500. ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6343/2020 Urteil vom 7. Juli 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, sowie lic. iur. Sonja Nabholz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 12. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am (...) 2008 in Marokko eine damals in seiner Heimat ansässige Schweizer Bürgerin heiratete. Ein Jahr später, am (...) 2009, reiste das Ehepaar von Marokko in die Schweiz. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge auf der Grundlage des ausländerrechtlichen Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche später verlängert wurde. Das Ehepaar bekam (...) 2010 ein gemeinsames Kind, welches durch seine Mutter über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Nach einer Trennung der Eheleute im Jahr 2011, gerichtlich bestätigt (...) 2012, erfolgte die Scheidung (...) 2015. Das kantonale Migrationsamt sprach sich trotz Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und erster Delinquenz des Beschwerdeführers für eine erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus. Entsprechend gelangte es am 14. August 2012 mit einem Antrag um Zustimmung ans damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM). Vorgängig hatte es den Beschwerdeführer zu seinem Hintergrund befragt, wobei er namentlich auch Angaben zu den Gründen gemacht hatte, welche gegen eine Rückkehr in seine Heimat sprächen. So sei er insbesondere aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin von seinem Stamm verstossen und vom Vater mit dem Tod bedroht worden. Im Rahmen einer Stellungnahme zuhanden des BFM bekräftigte er diese Einwände gegen eine Rückkehr in die Heimat. Das BFM verweigerte indes seine Zustimmung zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete mit Verfügung vom 28. November 2012 die Wegweisung aus der Schweiz an. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, worauf das Verfahren C-178/2013 eröffnet wurde. Auch in diesem Verfahren machte er Angaben zu den Gründen, welche gegen eine Rückkehr in die Heimat sprächen und verwies dabei wiederum einzig auf familiäre und wirtschaftliche Schwierigkeiten. Nachdem das Migrationsamt im Verlauf des Verfahrens wegen zunehmender Delinquenz des Beschwerdeführers seine Bereitschaft zur Aufenthaltsregelung widerrufen hatte, wurde die Beschwerde mit BVGer-Urteil C-178/2013 vom 27. August 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.b Der Beschwerdeführer beschritt in der Folge den kantonalen Instanzenzug, nachdem das kantonale Migrationsamt mit Verfügung vom 3. März 2014 sein erneutes Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hatte. Der letztinstanzliche kantonale Entscheid, welcher wiederum abschlägig war, wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_788/2017 vom 2. November 2017 bestätigt. Auf zwei nachfolgende Revisionsgesuche trat das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGer-Urteile 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 und 2F_5/2018 vom 13. April 2018). B. B.a Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahre 2012 in verschiedene Strafverfahren verwickelt war, in welchen er bis vor Bundesgericht zog. Dabei wurde mit BGer-Urteil 6B_1176/2014 vom 6. Januar 2015 zunächst eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse wegen Drohung und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung bestätigt. Mit BGer-Urteil 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017 wurde sodann eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 18 Monate bedingt, bestätigt, welche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, falsche Anschuldigung und Beschimpfung ausgesprochen worden war. B.b Im Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft wegen der Begehung weiterer Delikte angeklagt (vgl. nachfolgend), und ab dem 10. Januar 2018 befand er sich in Haft respektive ab dem 12. Januar 2018 in Untersuchungs- und dann Sicherheitshaft, wobei die Anordnung der Sicherheitshaft vom Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. dazu die BGer-Urteile 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018, 1B_514/2018 vom 3. Dezember 2018 und 1F_2/2019 vom 26. März 2019). B.c Der Beschwerdeführer wurde schliesslich - und während er sich weiterhin in Haft befand - mit Urteil des (... [letztinstanzlichen kantonalen Strafgerichts]) vom 26. März 2019 der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt. Mit diesem Strafurteil wurde gleichzeitig die im vorangegangenen Strafverfahren im Umfang von 18 Monaten (von insgesamt 30 Monaten) noch bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge unter Einbezug der als vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Mit dem Strafurteil vom 26. März 2019 wurde der Beschwerdeführer ausserdem in Anwendung von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen, mit Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Dieses Urteil wurde zwar bereits am 26. März 2019 ausgesprochen, vom (... [zuständigen Gericht]) mit zugehöriger Begründung aber erst am 22. Juli 2019 versandt. Es ist in Rechtskraft erwachsen, da das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1073/2019 vom 10. Juli 2020 nicht eingetreten ist. C. Am 16. Dezember 2019 heiratete der Beschwerdeführer eine Staatsangehörige von B._______ (vgl. SEM-Akte A45: Trauungsmitteilung des Zivilstandsamtes). Seine Ehefrau verfügt gemäss Aktenlage über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. D. D.a Noch während der laufenden oben erwähnten Strafverfahren und kurz vor der Haft hatte der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2017 beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vorgesprochen und erstmals eine Eingabe mit dem Titel "Antrag auf Asylverfahren und Asyluntersuchungsverfahren" vorgelegt. In dieser Eingabe führte er ohne weitere Begründung an, in Marokko habe er aus politischen Gründen um sein Leben zu fürchten. Die Eingabe wurde vom SEM mit einem Eingangsstempel versehen, ein Asylverfahren wurde jedoch nicht eröffnet und die Eingabe an den Beschwerdeführer zurückgegeben; näheres dazu lässt sich den Akten nicht entnehmen. D.b Am 27. November 2018 gelangte er aus der Haft über seinen Begleit- und Vertretungsbeistand (nach Art. 393 und Art. 394 ZGB) erneut mit einer Eingabe unter dem Titel "Asylbegründung Herr A._______, geboren (...)" ans SEM, mit welcher er unter Bezugnahme auf die vorgenannte Eingabe vom 9. Dezember 2017 eine schriftliche Begründung zu den Akten reichen liess. Dieser Schriftsatz trägt das Datum vom 5. November 2018 und umfasst 52 handschriftliche Seiten sowie 32 Beilagen (vgl. SEM-Akten A3 und A4: "Schriftliches Gesuch" und "Beilagen zu Asylgesuch"). Laut Titel wollte der Beschwerdeführer diesen Schriftsatz als ersten Teil seiner Begründung verstanden haben. D.c Die Eingabe vom 27. November 2018 wurde vom SEM als Asylgesuch entgegengenommen und ein Anhörungstermin angesetzt. Über die Ansetzung des Anhörungstermins wurde allerdings weder der im Strafvollzug befindliche Beschwerdeführer, dessen Beistand noch ein vom Beschwerdeführer bezeichneter Anwalt in Kenntnis gesetzt, worauf die Anhörung scheiterte (vgl. dazu die Akten). Nach dem gescheiterten Anhörungstermin (vom 8. Januar 2019) verzichtete das SEM auf eine Wiederholung. Stattdessen stellte es aufgrund der bestehenden Aktenlage mit Verfügung vom 1. Februar 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. Als für den Vollzug zuständig erklärte das SEM den bisherigen Aufenthaltskanton des Beschwerdeführers. D.d Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worauf das Verfahren D-1119/2019 eröffnet wurde. Die damalige Beschwerdeschrift umfasste 67 handschriftliche Seiten. Gleichzeitig benannte der Beschwerdeführer 60 Beschwerdebeilagen, von welchen er 37 einreichte. Nach erfolgter Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung (wegen fehlender Unterschrift) reichte er eine ergänzte Fassung seiner Beschwerdeschrift nach, welche 87 handschriftliche Seiten umfasste. Auch reichte er ein überarbeitetes Beilagenverzeichnis nach, in welchem er 103 Beschwerdebeilagen benannte, von welchen er 54 noch nachreichen werde. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden diese Beilagen nicht nachverlangt, sondern die angefochtene Verfügung aufgrund der bestehenden Aktenlage mit BVGer-Urteil D-1119/2019 vom 28. Mai 2019 wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ans SEM zurückgewiesen. D.e Auf eine vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil angehobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_612/2019 vom 27. Juni 2019 nicht ein. D.f Nach der mit BVGer-Urteil D-1119/2019 vom 28. Mai 2019 erfolgten Rückweisung der Sache nahm das SEM die Verfahrensinstruktion wieder auf. Am 9. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen befragt (vgl. SEM-Akte A44: Anhörungsprotokoll). Zur Anhörung waren die damalige Rechtsvertretung und der Beistand eingeladen. An der Anhörung nahm aber nur der Beistand teil. Auf die anlässlich dieser ersten Anhörung gemachten Angaben und Ausführungen wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D.g Der Beschwerdeführer liess sich ab dem 12. Februar 2020 im erstinstanzlichen Verfahren von lic. iur. Sonja Nabholz vertreten, gleichzeitig hielt er an seinem bisherigen Beistand fest. Dem SEM gelang es am 6. August 2020, mit der Rechtsvertreterin einen Termin für eine Folgeanhörung zu vereinbaren. Dem Beistand wurde davon Kenntnis gegeben. Gegen den Termin sprach sich indes der Beschwerdeführer aus, weil er vom SEM zusätzlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangte (vgl. dazu die Akten). Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge sowohl ans Bundesverwaltungsgericht als auch an den Bundesrat (vgl. nachfolgend, Bst. E). D.h Die Folgeanhörung fand schliesslich am 3. September 2020 statt und konnte mit ergänzender Anhörung vom 9. September 2020 abgeschlossen werden (vgl. SEM-Akten A55 und A57: Anhörungsprotokolle). An beiden Terminen nahm die vorerwähnte Rechtsvertreterin teil. Der Beschwerdeführer reichte bei beiden Terminen, insbesondere aber beim zweiten Termin umfangreiche Beweismittelsammlungen zu den Akten. Darauf und auf die anlässlich der beiden Folgeanhörungen gemachten Angaben und Ausführungen wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D.i Nach der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beweismittelsammlung zu den Akten (vgl. SEM-Akte A63/94). D.j Am 23. Oktober 2020 reichte er über seine Rechtsvertreterin wiederum weitere Beweismittel nach, darunter auch zwei Rapporte zur Struktur und Ausrüstung der marokkanischen Armee vom 1. September 2008 und vom 10. Februar 2009 (vgl. SEM-Akte A56 [Beweismittelumschlag; BM 14]). E. Wie vorstehend erwähnt, war der Beschwerdeführer zwischenzeitlich sowohl ans Bundesverwaltungsgericht als auch an den Bundesrat gelangt. Dies mit Eingaben vom 19. und 20. August 2020, wobei die zweitgenannte Eingabe vom EJPD ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. Die Sache wurde vom Bundesverwaltungsgericht als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen, worauf das Verfahren D-4266/2020 eröffnet wurde. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde mit BVGer-Urteil D-4266/2020 vom 14. Oktober 2020 nicht eingetreten. F. Zwischenzeitlich - mit Entscheid vom 25. September 2020 - wurde dem Beschwerdeführer von der dafür zuständigen kantonalen Straf- und Massnahmevollzugsbehörde eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB verweigert. Der Beschwerdeführer verbleibt gemäss diesem Entscheid noch bis zum (...) 2021 im Strafvollzug. G. Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. November 2020 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und lehnte das Asylgesuch vom 29. November 2018 ab (vgl. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs). Gleichzeitig hielt das SEM fest, der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung liege in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörde (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs). Abschliessend lehnte es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung ab (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs). Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Dem Beschwerdeführer wurde dieser Entscheid gemäss Aktenlage am 16. November 2020 über seine damalige Rechtsvertreterin eröffnet. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 (Poststempel) selbständig Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges, subsubeventualiter die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter anderem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung von Advokat Dr. iur. Nicolas Roulet als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die weiteren Anträge und die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeschrift zahlreiche Beschwerdebeilagen benannt hatte (vgl. Beilagenverzeichnis Nr. 1-73), mit der Beschwerde aber einzig die angefochtene Verfügung in Kopie vorgelegt hatte, reichte er am 29. Dezember 2020 zunächst 36 Beilagen nach. Die weiteren Beilagen stellte er in Aussicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann (Art. 42 AsylG [SR 142.31]), und dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) entsprochen. Für die Beurteilung des Gesuches um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, da der Beschwerdeführer zwar einen Anwalt namentlich bezeichnet hatte, welcher ihm beizuordnen sei, er jedoch keine entsprechende Vollmacht oder Erklärung des Bezeichneten zur Mandatsübernahme vorgelegt hatte. Dem Beschwerdeführer wurde daher diesbezüglich Frist angesetzt. Schliesslich wurde es dem Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 32 Abs. 1 VwVG bezüglich der in Aussicht gestellten Beweismittel freigestellt, diese unaufgefordert vorzulegen. J. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bis auf zwei alle Beschwerdebeilagen nach, welche er habe einreichen wollen. Die beiden noch ausstehenden (Nr. 6 und Nr. 59) werde er noch nachreichen. Am 20. Januar 2021 gab Advokat Dr. iur. Nicolas Roulet dem Bundesverwaltungsgericht seine Bereitschaft zur Mandatsübernahme bekannt. Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung der Verfahrensakten. Der Beschwerdeführer ersuchte derweil am 21. Januar 2021 (Poststempel) um eine Erstreckung der ihm angesetzten Frist. Schon am nächsten Tag reichte er jedoch eine von ihm unterzeichnete und auf den vorgenannten Anwalt lautende Vollmacht nach. Am 25. Januar 2021 reichte auch Advokat Dr. iur. Nicolas Roulet eine Kopie der Vollmacht ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2021 wurde Advokat Dr. iur. Nicolas Roulet der Eingang der Anzeige seiner Mandatsübernahme bestätigt und dem Gesuch um Beiordnung seiner Person als amtlicher Rechtsbeistand (nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG) entsprochen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass sein Fristerstreckungsgesuch damit gegenstandslos geworden sei. Er wurde sodann aufgefordert, alle zukünftige Korrespondenz über seinen Rechtsbeistand einzureichen. Der Rechtsbeistand wurde eingeladen, nach wesentlichen Verfahrensschritten jeweils eine aktualisierte Aufstellung seines Aufwandes respektive eine aktualisierte Kostennote einzureichen. Dabei wurde er auf die Entschädigungspraxis im Rahmen des amtlichen Mandats hingewiesen. Dem Rechtsbeistand wurde im Weiteren davon Kenntnis gegeben, dass ihm antragsgemäss die bisherigen Akten zum vorliegenden Verfahren D-6343/2020 zugestellt würden (in Kopie, inkl. Aktenverzeichnis), zusammen mit den Akten zum Verfahren D-1119/2019 (Vorverfahren i.S. Asyl und Wegweisung) und jenen zum Verfahren D-4266/2020 (zwischenzeitliches Verfahren i.S. Rechtsverweigerung), die Zustellung der Akten jedoch aufgrund deren erheblichen Umfangs zu gegebener Zeit mittels separater Post erfolgen werde. Weiter wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer vor acht Jahren das ausländerrechtliche Beschwerdeverfahren C-178/2013 durchlaufen habe (Verfahren i.S. Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung) und auf die Akten zu jenem Verfahren - soweit relevant - nach Prüfung des ebenfalls erheblichen Aktenumfangs zurückgekommen werde. Das SEM wurde angewiesen, dem Rechtsbeistand vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten N (...) zu gewähren, also Einsicht auch in die gemäss vorinstanzlichem Aktenverzeichnis als "unwesentlich" oder "bereits bekannt" qualifizierten Aktenstücke (Akten der Kategorie "D" und "E"). Am 3. Februar 2021 stellte die Gerichtskanzlei dem Rechtsbeistand die Akten zum vorliegenden Verfahren D-6343/2020 sowie die Akten zu den Verfahren D-1119/2019 und D-4266/2020 in Kopie zu. Am 8. Februar 2021 stellte das SEM dem Rechtsbeistand in Kopie die zur Edition freien Akten der Vorinstanz zu. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer zu einer möglichen Motivsubstitution das rechtliche Gehör gewährt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Akten zum Verfahren C-178/2013 insofern von Interesse sein dürften, als dass er schon im Rahmen dieses Verfahrens nähere Angaben zu seiner Situation im Heimatstaat gemacht habe, respektive zu den Gründen, welche gegen eine Rückkehr nach Marokko sprächen. Dabei habe er auch mehrere Bestätigungen vorgelegt. In die entsprechenden Akten wurde ebenfalls Einsicht gewährt. Zwar sei das SEM zum Schluss gelangt, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand, und es habe vor diesem Hintergrund auf eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG verzichtet, respektive es habe sich nach der impliziten Anmeldung von Zweifeln eine entsprechende Prüfung noch vorbehalten. Vom Gericht werde jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage gerade die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen einer näheren Prüfung unterzogen, also einer Prüfung seiner Gesuchsvorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz, sondern der Glaubhaftigkeit. Dabei wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Auseinandersetzung mit den vorliegenden Akten darauf hingewiesen, dass ihm vom Gericht entgegenzuhalten sein dürfte, seinen Gesuchsvorbringen mangle es nicht nur an der notwendigen Substanz, sondern seine Vorbringen seien mit Blick auf die gesamte Aktenlage auch als offenkundig nachgeschoben zu erkennen. Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs werde ihm daher die Möglichkeit zur Stellungnahme innert Frist eingeräumt. M. Am 26. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer mittels persönlicher Eingabe um eine Erstreckung der ihm über seinen Rechtsbeistand angesetzten Frist zur Stellungnahme. Dabei führte er an, zwischen ihm und seinem Rechtsbeistand sei noch kein Gespräch möglich gewesen, da sie sich beide in Covid-Quarantäne befänden. Auch wolle er noch Bestätigungen "verschiedenster Personen" beibringen, darunter von seinem ehemaligen Psychologen, einer ehemaligen Beiständin und seines aktuellen Beistandes sowie seiner ehemaligen Anwältin (im Verfahren C-178/2013). Der Rechtsbeistand ersuchte derweil am 1. März 2021 unter eigenen Namen um eine Fristerstreckung, wobei er auf seine Ferienabwesenheit verwies. Dem Fristerstreckungsgesuch des Rechtsbeistandes wurde am 2. März 2021 entsprochen. Dem Rechtsbeistand wurde gleichzeitig eine Kopie der Eingabe seines Mandanten vom 26. Februar 2021 zugestellt. N. Am 16. März 2021 ersuchte der Rechtsbeistand ein zweites Mal um Gewährung einer Fristerstreckung. Dabei verwies er sowohl auf ein ausführliches telefonisches Gespräch, welches er mit seinem Mandanten geführt habe, als auch auf diverse schriftliche Stellungnahmen vonseiten seines Mandanten, in welchen dieser auf verschiedene Unterlagen verwiesen habe, welche ihm (dem Rechtsbeistand) allerdings nicht vollständig vorlägen. Sein Mandant habe ihm diese aber in Aussicht gestellt. Dem erneuten Fristerstreckungsgesuch des Rechtsbeistandes wurde am 18. März 2021 entsprochen, verbunden mit einem Hinweis darauf, dass es sich dabei um die letztmalige Erstreckung handle. O. O.a Am 31. März 2021 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsbeistand die in Aussicht gestellte Stellungnahme ein. Dabei machte er zunächst geltend, es sei in seinem Fall zu beachten, dass es sich bei ihm um eine Person mit einer komplexen Persönlichkeitsstruktur handle, was sich auch in seinen diversen psychischen Leiden spiegle. Er verwies zum einen auf ein an seinen Rechtsbeistand adressiertes Schreiben seines vormaligen Psychologen vom 10. März 2021, zum anderen auf eine Bestätigung der (... [Psychiatrischen Klinik D._______]) vom 3. September 2020 (Bestätigung betreffend einen stationären Aufenthalt in dieser Klinik vom 28. November 2019 bis zum 3. Dezember 2019) und eine Medikationsliste der Justizvollzugsanstalt E._______ vom 22. Januar 2020. Ausserdem verwies er auf die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung zur Anhörung vom 3. und 9. September 2020. Zur Sache machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 2012 der Überzeugung gewesen, dass eine Erwähnung allfälliger Fluchtgründe im aufenthaltsrechtlichen Verfahren die unmittelbare Aufnahme eines Asylverfahrens zur Folge gehabt hätte. Das habe er damals nicht gewünscht, weil er zu jener Zeit von der Vorstellung ausgegangen sei, dass er als Asylsuchender keinerlei Ansprüche geltend machen könne. Deshalb habe er allfällige Fluchtgründe im ausländerrechtlichen Verfahren unerwähnt gelassen. Über seine Verfolgungssituation habe er allerdings schon damals berichtet, was er mit dem Schreiben seines vormaligen Psychologen vom 10. März 2021 belegen könne. Gleichzeitig verwies er auf ein staatsanwaltliches Einvernahmeprotokoll vom 21. Februar 2013 (betreffend eine Befragung des Beschwerdeführers als Zeugen, nachdem der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau wegen angeblichem Sozialhilfebetrug und Widerhandlung gegen das Waffengesetz angezeigt hatte), welchem ebenfalls zu entnehmen sei, dass er schon 2013 über eine Verfolgungssituation berichtet habe. Nach diesen Ausführungen bekräftigte er unter Verweis auf zwei bereits bekannte Beweismittel seine Gesuchsvorbringen; darauf wird - soweit wesentlich - nachfolgend zurückgekommen. Zusammenfassend hielt er fest, es könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass er seine Gesuchsgründe nachgeschoben hätte. Vor diesem Hintergrund sei seine Beschwerde materiell zu behandeln und ihm respektive seinem Rechtsbeistand Frist für eine zusätzliche einlässliche Begründung der Beschwerde einzuräumen. O.b Das Gesuch um Ansetzung einer weiteren Frist für eine zusätzliche einlässliche Beschwerdebegründung wurde mit Zwischenverfügung vom 6. April 2021 abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass zur Sache bereits die sehr einlässliche Beschwerdebegründung vom 15. Dezember 2020 vorliege, der Beschwerdeführer auch schon über 70 Beweismittel zu den Akten gereicht habe und von ihm nichts ersichtlich gemacht worden sei, was noch einer weiteren Begründung bedürfen würde. Dem Beschwerdeführer stehe es jedoch frei, eine zusätzliche einlässliche Beschwerdebegründung von sich aus innert nützlicher Frist nachzureichen (Art. 32 VwVG). P. P.a Am 21. April 2021 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer mit einer persönlichen Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht, in welcher er zur Hauptsache um Entlassung seines Rechtsbeistandes aus dessen amtlichem Mandat ersuchte, verbunden allenfalls mit der Einsetzung einer seiner früheren Rechtsvertreterinnen als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei von der Verfahrensführung seines Anwalts schwer enttäuscht, zumal dieser seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt respektive nicht hinreichend wahrgenommen habe. Er habe nämlich seinem Anwalt am 27. Februar 2021 und am 14. März 2021 zwei umfangreiche Stellungnahmen zur Sache zukommen lassen, zusammen mit weiteren Beweismitteln, in seiner Stellungnahme vom 31. März 2021 habe sein Rechtsbeistand diese Unterlagen aber zu wenig verwertet. Damit habe der Rechtsbeistand seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Er lege hiermit nun selber seine Stellungnahmen vom 27. Februar 2021 und vom 14. März 2021 vor, zusammen mit den zugehörigen Beweismitteln, was im Verfahren zu berücksichtigen sei. Auf den Inhalt der zwei Stellungnahmen kann - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden. P.b Mit persönlicher Eingabe vom 30. April 2021 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer als zusätzliches Beweismittel ein Schreiben zu den Akten, welches er am 26. April 2021 an seinen Anwalt gesandt habe. P.c Mit persönlicher Eingabe vom 5. Mai 2021 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer sodann um eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Zur Begründung führte er an, er sei über die Botschaft mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten und es scheine, als ob sich daraus eine "Win-Win-Situation" ergeben könnte, indem er sein Exil so gestalte, dass er sich von Marokko freiwillig ausbürgern lasse. Im Rahmen seiner Eingabe wies er zusätzlich darauf hin, dass er in gleicher Sache auch schon ans SEM gelangt sei. Q. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2021 (Poststempel) ans SEM gelangt war und um eine vorübergehende Aussetzung seines Asylverfahrens ersucht hatte, zumal eine solche nicht nur angebracht sei, sondern mittlerweile auch ein Verfahrenshindernis bestehe, da er in der Zwischenzeit mit den heimatlichen Behörden in aussergerichtliche Verhandlungen getreten sei. Sollte der beantragten Aussetzung nicht stattgegeben werden, dann sähe er sich gezwungen, sein Asylgesuch - da vom SEM unter Druck gesetzt - mit dieser Eingabe zurückzuziehen. Daher reiche er mit dieser Eingabe auch eine unterzeichnete Rückzugserklärung ein. In diesem Fall seien jedoch seine biometrischen respektive daktyloskopischen Daten aus der Datenbank nach Dubliner-Übereinkommen (recte: Eurodac-Datenbank) zu löschen. R. Am 17. Juni 2021 teilte lic. iur. Sonja Nabholz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer neu durch die Beratungsstelle für Asylsuchende (...) vertreten werde. Dabei legte sie eine vom Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 unterzeichnete Vollmacht vor. Aufgrund einer telefonischen Instruktionsbesprechung mit ihrem Mandanten beantrage sie, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert werde, bis der Beschwerdeführer das Verhältnis zu seinem Heimatstaat geklärt habe. Der Beschwerdeführer sei nämlich aktuell darum bemüht, dass ein Gesprächstermin mit einem Vertreter der marokkanischen Botschaft zustande komme. Abschliessend ersuchte sie um Gewährung von Akteneinsicht, da sie zwar im erstinstanzlichen Verfahren bei der Asylanhörung zugegen gewesen sei und sie vom negativen Asylentscheid Kenntnis genommen habe, sie aber über das nachfolgende Verfahren keine Kenntnis habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten; im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. dazu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten AsylG-Änderung). 1.4 Im Geltungsbereich des AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - nachfolgende Erwägungen vorbehalten - einzutreten ist. 1.6 Da nach dem Gesagten auf die Beschwerde einzutreten ist, nachfolgende Erwägungen vorbehalten, kann an dieser Stelle auf eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Fristwahrung respektive der angeblich unzulässigen Eröffnung der angefochtenen Verfügung an seine damalige (und wiederum heutige) Rechtsvertreterin verzichtet werden. 1.7 Aufgrund der Aktenlage wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist abzuweisen, zumal allfällige Verhandlungen des Beschwerdeführers bezüglich seine Beziehung zum Heimatland keinen Einfluss auf die Beurteilung der geltend gemachten Fluchtgründe haben und es nicht im Interesse der schweizerischen Behörden liegen kann, allfällige Verhandlungen zwischen einem Asylsuchenden mit seinem Heimatstaat bezüglich Aufgabe der Staatsangehörigkeit abzuwarten. 2.2 Auch das Gesuch um Entlassung des amtlichen Vertreters aus seinem Mandat ist abzuweisen, da das vorliegenden Verfahren zum einen spruchreif ist und zum anderen nichts zu erkennen ist, das auf eine Unfähigkeit des eingesetzten Rechtsvertreters zur ordentlichen Vertretung schliessen lassen würde. Insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel im Vorgehen des amtlichen Rechtsvertreters vermag das Gericht nicht zu erkennen, weshalb keine triftigen Gründe für eine Entlassung aus dem amtlichen Mandat ersichtlich sind. 2.3 Schliesslich ist auch das durch die neue Rechtsvertretung gestellte Gesuch um Akteneinsicht mit dem Entscheid in der Hauptsache abzuweisen, zumal keine weiteren Verfahrenshandlungen anstehen und bereits umfassend Akteneinsicht gewährt wurde. Die neu mandatierte Rechtsvertretung hat sich diesbezüglich praxisgemäss an den mandatierten Rechtsvertreter zu wenden.

3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 16. Dezember 2020 sowie in seinen nachfolgenden Eingaben mannigfache Anträge prozessualer Natur eingebracht, auf welche vorab einzugehen ist. 3.1 In diesem Zusammenhang bleibt zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Verfügung des SEM vom 12. November 2020 bildet, mit welcher die Vorinstanz ausschliesslich über die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung entschieden hat. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde moniert, das SEM hätte darüber hinaus auch über die Frage der Wegweisung und namentlich des Wegweisungsvollzuges entscheiden müssen, wird auf seine diesbezüglichen Anträge und Vorbringen nachfolgend eingegangen (vgl. unten, E. 7). Soweit er hingegen darüber hinausgehend auch noch eine Überprüfung der vorgenannten Urteile des Bundesgerichts betreffend die Frage seines Aufenthaltsrechts in der Schweiz verlangt, respektive insbesondere des BGer-Urteils 6B_1073/2019 vom 10. Juli 2020, mit welchem auf seine Beschwerde gegen das Urteil des (... [letztinstanzlichen kantonalen Gerichts]) vom 26. März 2019 nicht eingetreten wurde, wodurch der gegen ihn ausgesprochene Landesverweis rechtskräftig geworden ist, ist auf seine Anträge mangels Anfechtbarkeit nicht einzutreten, womit es auch keiner Auseinandersetzung mit seinen diesbezüglichen Vorbringen bedarf. 3.2 Die Anträge des Beschwerdeführers prozessualer Natur zielen in der weit überwiegenden Mehrheit auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab, weil das SEM erstens seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör mehrfach verletzt und zweitens den entscheidrelevanten Sachverhalts noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe. Dabei verlangt er verschiedenste prozessleitende Massnahmen, so unter anderem den Beizug von Akten anderer Behörden (darunter auch von Akten ausländischer Asylbehörden betreffend ihm angeblich bekannte Dritte), die Durchführung verschiedenster Abklärungsmassnahmen sowohl bei privaten Dritten als auch bei internationalen Institutionen (darunter namentlich beim Stockholm International Peace Research Institute [SIPRI]), die Anordnung von Zwangsmassnahmen gegenüber privaten Dritten zur Herausgabe von weiteren Beweismitteln (dies namentlich gegenüber seiner Ex-Ehefrau) wie auch den Beizug von Zeugen (darunter seine Ex-Ehefrau aber auch seinen ehemaligen Psychotherapeuten und von Dritten, welche in Deutschland lebten), allenfalls unter Strafandrohung. Zusätzlich verlangt er die Anordnung einer mündlichen Verhandlung, damit er die von ihm einverlangten Zeugen persönlich befragen könne. Für die Anträge im Einzelnen - welche wie nachfolgend aufgezeigt unbegründet sind - kann auf die Akten verwiesen werden. 3.3 Der Beschwerdeführer moniert, vom SEM sei sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden, und er verlangt, dass die Akten zur Anhörung vom 9. Dezember 2019 aus den Akten zu verweisen seien, da gerade im Rahmen dieser Anhörung seine Rechte verletzt worden seien. Zur Stützung dieses Vorbringens verweist er auf die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung (vgl. SEM-Akte A46/16 am Ende; Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung [HWV] gemäss aArt. 30 Abs. 4 AsylG). Aus dem Unterschriftenblatt ergibt sich jedoch im Wesentlichen einzig, dass sich der Beschwerdeführer vor der Anhörung vom 9. Dezember 2019 gezielt selbst verletzt hatte und er anlässlich der Anhörung unter dem Einfluss von Psychopharmaka gestanden haben dürfte, welche ihn wohl müde, fahrig und antriebslos gemacht hätten, weshalb sich nur schwer einschätzen lasse, ob er im Rahmen der Anhörung in der Lage gewesen sei, seine Erlebnisse adäquat zu schildern. Vor diesem Hintergrund wurde von der Hilfswerkvertretung die Einholung einer umfassenden psychologischen Begutachtung angeregt. Daneben wurde von ihr vermerkt, dass eine wörtliche Protokollierung der Vorbringen häufig daran gescheitert sei, dass der Beschwerdeführer sehr rasch in Deutsch geantwortet habe. Daraus ergibt sich indes nichts, was gegen eine Verwertbarkeit der anlässlich der Anhörung vom 9. Dezember 2019 gemachten Angaben sprechen könnte, geschweige denn, dass das Anhörungsprotokoll gar aus den Akten zu weisen wäre. Den Beobachtungen der Hilfswerkvertretung über den damaligen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den potentiellen Informationsverlust bleibt aber bei der materiellen Würdigung der Sache Rechnung zu tragen. Aus den Akten geht durchaus hervor, dass der Beschwerdeführer schon seit Langem an psychischen Problemen leidet, und ebenso, dass er deswegen auf Medikamente angewiesen ist. Darauf hat er nochmals in der Stellungnahme seines Rechtsbeistandes vom 31. März 2021 hingewiesen. Vor diesem Hintergrund bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass dennoch nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner immerhin drei Anhörungen nicht zu einem in jeder Hinsicht vollständigen und korrekten Sachverhaltsvortrag in der Lage gewesen wäre. Auch aus seinen überaus umfangreichen schriftlichen Eingaben sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene ergibt sich nichts Anderes. Damit besteht keine Grundlage für eine Rückweisung der Sache zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen respektive der implizit geforderten nochmaligen Anhörung zur Sache. 3.4 Aufgrund der Aktenlage bleibt sodann festzustellen, dass die Vorbringen über den angeblich noch bestehenden Abklärungsbedarf unbegründet sind, nachdem der Beschwerdeführer insgesamt dreimal zu seinen Gesuchsgründen angehört worden ist und er auch mehrmals umfangreiche Beweismittelsammlungen zu den Akten gereicht hat. Damit hat er seine in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten und in Art. 29 ff. VwVG konkretisierten Rechte umfassend wahrnehmen können. Soweit der Beschwerdeführer den Beizug von Akten aus dem Jahre 2012 verlangt hat, ist seinem Antrag im vorliegenden Verfahren insofern Genüge getan worden, als die Akten aus dem vormaligen ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren beigezogen und ihm im Rahmen der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2021 die für das vorliegende Verfahren relevanten oder möglicherweise relevanten Akten aus dem Verfahren C-178/2013 zugestellt wurden, zusammen mit den relevanten oder möglicherweise relevanten Akten aus dem Vorverfahren vor dem kantonalen Migrationsamt und dem SEM (vgl. dazu im Einzelnen den Inhalt der genannten Zwischenverfügung). Auf diese Akten wird im Übrigen nachfolgend eingegangen. Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren nichts Konkretes ersichtlich, was - über das bereits Vorliegende hinausgehend - noch zusätzlicher Abklärungen bedürfen würde, weshalb alle weitergehenden Beweisanträge abzuweisen sind (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Dem SEM ist in diesem Zusammenhang auch nicht der mindeste Vorhalt zu machen, es hätte noch Weiteres abklären müssen. Da es im vorliegenden Verfahren schliesslich auch keiner Zeugenbefragung bedarf (Art. 33 Abs. 1 VwVG), ist letztlich auch der Antrag um Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen; das Asylbeschwerdeverfahren wird in aller Regel schriftlich geführt, wovon vorliegend nicht abzuweichen ist. 3.5 Da nach dem Gesagten die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers in keinem Punkt begründet sind und im Weiteren auch kein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht, hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat sich zu den Gründen für sein Asylgesuch zunächst in seinem vom 5. November 2018 datierten Schriftsatz geäussert, verbunden mit der Vorlage einer ersten Beweismittelsammlung, und dann insbesondere im Rahmen der Anhörungen vom 9. Dezember 2019 sowie vom 3. und 9. September 2020 (vgl. SEM-Akten A44/16, A55/16 und A57/25), verbunden wiederum mit der Vorlage einer Beweismittelsammlung (vgl. SEM-Akte A56 [Beweismittelumschlag mit Zusatzmappe]). Später hat er noch weitere Unterlagen nachgereicht (vgl. wiederum Beweismittelumschlag sowie SEM-Akte A63/94). Dabei hat er in seinem Schriftsatz sowie im Rahmen der drei Anhörungen zur Hauptsache vorgebracht, er habe sich schon als Schüler an Schülerprotesten beteiligt, welche damals ungeplant in Gewalt umgeschlagen seien, weshalb er 2005 von seinen Eltern respektive von den Behörden für rund eineinhalb Jahre in ein Internat gesteckt worden sei. Danach habe er sich von weiteren Aktivitäten distanziert, bis er nach der Heirat seiner Ehefrau - und insbesondere von ihr ermutigt - wieder politische Aktivitäten aufgenommen habe. Er habe sich daraufhin im Kreis unterschiedlichster Gruppierungen bewegt, wie auch Kontakt zu vielen Leuten gehabt, von welchen die meisten später verhaftet worden seien. Er habe sich insbesondere mit Menschenrechtsfragen beschäftigt, indem er Material gesammelt und weitergeleitet habe. Heute habe er sich in seiner Heimat namentlich deshalb vor Nachstellungen vonseiten der Behörden respektive vonseiten der Direction Générale de la Surveillance du Térritoire (DGST; der marokkanische Inlandgeheimdienst) zu fürchten, weil er vor seiner Ausreise von (...) 2009 nicht nur Menschenrechtsaktivitäten nachgegangen sei und sich an der Organisation von regimekritischen Demonstrationen beteiligt habe, welche Anfang Mai 2009 stattgefunden hätten, sondern weil er darüber hinaus vor seiner Ausreise auch noch zusammen mit seinen Kollegen einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit für das SIPRI respektive eigentlich vielmehr für den algerischen Geheimdienst nachgegangen sei, von welchem sie zudem auch noch Gelder zur Finanzierung von anderen Gruppierungen und deren Aktivitäten erhalten hätten. Nachdem er schon im Sommer 2009 von den Behörden gesucht worden sei, was ihn damals nach einer entsprechenden Warnung vonseiten eines ihm bekannten Polizisten zur Flucht in die Schweiz veranlasst habe, sei es laut seiner Familie im Jahre 2012 nochmals zu einer Suche nach ihm gekommen. Im Jahre 2011 seien die Verhältnisse noch anders gewesen, weshalb er damals durchaus eine kurze Ferienreise nach Marokko habe unternehmen können. Zudem sei in der Zwischenzeit von den heimatlichen Behörden ein Brief abgefangen worden, welchen er aus der Haft an die Schweizer Botschaft in Marokko gesandt habe, um über diese an weitere Beweismittel zu gelangen. Nun habe ein Mitarbeiter der marokkanischen Botschaft versucht, ihn in der Haft zu kontaktieren, was ein Beleg für das andauernde Interesse der heimatlichen Behörden sei. 5.2 In der angefochtenen Verfügung ist das SEM im Wesentlichen zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, weil insgesamt kein Anlass zur Annahme bestehe, dass er wegen der von ihm geltend gemachten Aktivitäten zum heutigen Zeitpunkt, also über zehn Jahren nach seiner Ausreise, noch Verfolgung zu gewärtigen hätte. Schliesslich hätten die heimatlichen Behörden in dieser Sache schon seit 2012 nichts mehr unternommen. Zwar mache er geltend, dass ein Brief von ihm abgefangen worden sei, welchen er aus der Haft an die Schweizer Botschaft in Marokko habe senden wollen, und dass er anschliessend von der heimatlichen Botschaft kontaktiert worden sei, was für ein andauerndes Interesse an seiner Person spreche. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien jedoch gänzlich spekulativ, zumal davon auszugehen sei, der Kontakt der heimatlichen Botschaft sei routinemässig zur Wahrung der Interessen eines Staatsangehörigen erfolgt. Auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln ergebe sich nichts anderes. Soweit diese überhaupt einen Bezug zu ihm erkennen liessen, belegten sie jedenfalls keine aktuellen Massnahmen der marokkanischen Behörden oder sonstige Vorfälle, welche eine begründete Furcht vor Verfolgung nahelegen würden. Im Übrigen bleibe festzuhalten, dass allfällige Massnahmen der heimatlichen Behörden wegen der geltend gemachten nachrichtlichen Tätigkeiten zugunsten eines ausländischen Geheimdienstes grundsätzlich rechtsstaatlich legitim wären, zumal vorliegend auch kein konkreter Hinweis gegeben seien, dass solche hypothetischen Massnahmen unverhältnismässig sein könnten. Da damit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, könne auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Eine spätere Prüfung bleibe aber ausdrücklich vorbehalten. 5.3 Dem hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde und seinen nachfolgenden Eingaben im Wesentlichen entgegengehalten, aufgrund seiner vormaligen politischen und insbesondere nachrichtendienstlichen Tätigkeiten wäre er im Falle einer Rückführung in die Heimat in höchstem Masse gefährdet, zumal er auch heute noch ein Militant, Anti-Imperialist, Antikapitalist, Anti-Monarchist und Antiglobalist sei, politisch und ideologisch vom Marxismus-Leninisumus der linksradikalen Strömung überzeugt, und er eben schon vor seiner Ausreise entsprechenden Gruppierungen angehört habe. Dabei hat er mit seiner Beschwerde (respektive mit der Sendung vom 29. Dezember 2020) erstmals ein Beweismittel zu seiner angeblichen nachrichtendienstlichen Tätigkeit vorgelegt, auf welchem unter den Verfassern unter anderem auch sein Name verzeichnet sei (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 25: "Jahresbericht meines Gruppenverbandes über die MA-Armee [...]"). Auf dieses Beweismittel wird nachfolgend separat eingegangen (vgl. unten, E. 6.3). 6. 6.1 Die vorinstanzlichen Schlüsse zur Sache sind als zutreffend zu erkennen, soweit das SEM die wenig exponierten politischen Tätigkeiten für verschiedene Gruppierungen und die mutmassliche Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen Demonstrationen als Jugendlicher oder aber die von ihm vorgebrachte Kontaktnahme seiner heimatlichen Botschaft als irrelevant erklärt hat. Die anders lautenden Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen, worauf nachfolgend nochmals zurückgekommen wird (vgl. unten, E. 6.4). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in diesem Umfang politisch betätigt hat, gibt es keinerlei Grund zur Annahme, dass dies zum heutigen Zeitpunkt zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu führen vermöchte. Die vorinstanzlichen Schlüsse werfen jedoch Fragen auf, respektive greifen massgeblich zu kurz, soweit das SEM dafürhält, es könne auf eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen nachrichtendienstlichen Tätigkeit für einen ausländischen Staat verzichtet werden, da diese lediglich zu rechtsstaatlich korrekten Massnahmen führen könnten. Diese Argumentation vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer im Kontext von Marokko wohl kaum mit einem rechtsstaatlich ordnungsgemässen Verfahren rechnen können dürfte, würde er von der DGST tatsächlich des verbotenen Nachrichtendienstes verdächtigt. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers halten jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt - einer Prüfung der Glaubhaftigkeit auch nicht im Ansatz stand, weshalb eine abschliessende Beurteilung der Asylrelevanz unterbleiben kann. 6.2 6.2.1 Dem Beschwerdeführer wurde ihm Rahmen der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht, dass vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang aufgrund der gesamten Aktenlage eine Motivsubstitution in Betracht gezogen werden dürfte. Dabei wurde im Rahmen einer Auseinandersetzung nicht nur mit seinen aktuellen Vorbringen, sondern auch mit seinen Vorbringen aus den vorangegangenen Verfahren darauf hingewiesen, dass er seinen Sachverhaltsvortrag über die Jahre erkennbar immer weiter verändert habe. Gleichzeitig wurde auf die weitgehend fehlende Substanz seiner Angaben und Ausführungen hingewiesen. In seiner Stellungnahme vom 31. März 2021 hat der Beschwerdeführer zur Hauptsache eingebracht, er habe in den früheren Verfahren bewusst darauf verzichtet, seine Asylgründe zu erwähnen, da für ihn damals einzig die Frage seines ausländerrechtlichen Status im Vordergrund gestanden habe. Dieses Vorbringen kann allerdings letztlich nicht überzeugen, da es aufgrund der vorliegenden Aktenlage als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist. Auch wird damit nicht die klar mangelnde Substanz der Gesuchsvorbringen bezüglich nachrichtendienstlicher Tätigkeit erklärt. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wie von ihm behauptet in solche Aktivitäten verwickelt gewesen, wäre zu erwarten, dass er diese eingehend schildern könnte. Den Vorbringen des Beschwerdeführers mangelt es aber zunächst am notwendigen inneren Gehalt, was auch nicht mit der erfolgten Vorlage einer Vielzahl verschiedenster Unterlagen aufgewogen wird. Die vorgelegten Unterlagen weisen zudem - wie von SEM zur Recht erkannt - auch ganz überwiegend keinen erkennbaren Bezug zu den vorgebrachten Gesuchsgründen auf. Der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers erweist sich als praktisch substanzlos, weil seine Angaben und Ausführungen weder mit persönlich gefärbten Detailschilderungen unterlegt sind, welche auf ein tatsächliches Erleben schliessen liessen, noch einen nachvollziehbaren persönlichen Bezug zu den behaupteten Ereignissen und zu seinen angeblichen damaligen Mitstreitern erkennen lassen. Bereits die mangelnde Substanz der Vorbringen spricht damit gegen deren Glaubhaftigkeit. 6.2.2 Der Beschwerdeführer muss sich darüber hinaus entgegenhalten lassen, dass er seine Vorbringen im Verlauf der Zeit immer weiter verändert hat, was ebenso deutlich gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Seine Vorbringen sind als offenkundig nachgeschoben zu erkennen, da er ursprünglich noch ganz andere Gründe angeführt hat, welche angeblich gegen eine Rückkehr in seine Heimat sprächen. In dieser Hinsicht ist zunächst auf die Angaben und Ausführungen zu verweisen, welche der Beschwerdeführer 2012 gegenüber dem kantonalen Migrationsamt gemacht hat, als diese Behörde zu entscheiden hatte, ob sie dem BFM eine Verlängerung seiner ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung beantragen will. Seine damaligen Einwände gegen eine Rückkehr nach Marokko wurden vom Migrationsamt wie folgt zusammengefasst: "Herr A._______ wird laut seiner Auskunft, der Auskunft seines Bruders sowie seines Psychiaters von seinem Stamm in der Heimat verstossen und wird bei einer Rückkehr mit dem Tod bedroht. Er ist ein Berber und hat in seiner Heimat einem in den Bergen lebenden Stamm angehört. Dem Vaterstamm würden noch (... [viele]) Geschwister, (... [mehrere]) Mütter und sein Vater angehören. Da er jedoch eine fremde Frau geheiratet habe, sei er vom Stamm verstossen worden und habe seinen Stamm umgehend verlassen, als seine Ehefrau schwanger geworden sei. Sein Stamm drohe ihm noch heute mit dem Tod und werde Blutrache nehmen, wenn er in seine Heimat zurückkehre. Sein Vater habe auch bereits versucht, ihn zu töten, wovon er diverse Narben am Körper habe. Im Sommer 2011 sei er mit seiner Ehefrau und (... [Kind]) für zwei Wochen in die Heimat gereist. Er habe (... [sein Kind]) dem Stamm vorstellen wollen, sein Vater und seine Brüder hätten ihm aber mit dem Tod gedroht, falls er noch einmal nach Marokko komme. Man habe ihm gesagt, er müsse sich für seinen Stamm oder für seine Familie entscheiden. Am 15.07.2012 bestätigte uns der in (... [einem europäischen Staat]) lebende Bruder von Herrn A._______ per Mail, dass dieser vom eigenen Clan bedroht werde und eine Rückkehr ein Familiendrama auslösen werde." Es steht aufgrund der Aktenlage ausser Frage, dass sich das Migrationsamt in diesen Ausführungen auf die Angaben stützte, welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Amt vom 14. Mai 2012 eingebracht hatte. In der Folge berichtete er auch gegenüber dem BFM über nichts anderes als eine angebliche Bedrohungslage vonseiten seines Vaters respektive Stammes, verbunden mit der Vorlage von Bestätigungen von Angehörigen, in welchen ebenfalls über nichts anderes berichtet wurde (vgl. für die Fundstellen im Einzelnen die Zwischenverfügung vom 15. Februar 2021). Schliesslich wurde vom Beschwerdeführer auch im Rahmen des BVGer-Verfahrens C-178/2013 nichts anderes geltend gemacht (vgl. dazu seine damalige Beschwerde vom 14. Januar 2013 [ab. S. 8 Mitte], mit Beilagen 1 und 12-14, sowie seine Replikeingabe vom 20. Juni 2013, mit Beilagen 1-4). Dies ist nicht in Übereinstimmung zu bringen, mit seinem heute viel weitergehenden Sachverhaltsvortrag, der im Übrigen zu jener Zeit erst ansatzweise im damals parallel laufenden ersten Strafverfahren angehoben wurde (vgl. dazu die Beilage 20 der Replikeingabe vom 20. Juni 2013 [Berufungserklärung vom 7. Juni 2013, S. 6 Mitte]). Mit Blick darauf ist festzustellen, dass den heute ganz anderslautenden und in der Sache viel weitergehenden Vorbringen bereits deshalb die Grundalge entzogen ist, weil der Beschwerdeführer noch bis zum Sommer 2013 nie etwas von einer Gefährdung wegen angeblicher politischen Aktivitäten bereits während der Schulzeit, dann wegen angeblicher Beteiligung an Demonstrationen vom Frühjahr 2009 und dann namentlich wegen einer angeblichen nachrichtendienstlichen Tätigkeit berichtet hat. Das Vorbringen, er habe damals seine tatsächlichen Gesuchsgründe noch nicht einbringen wollen, kann aufgrund der offensichtlichen Zielrichtung der damaligen Vorbringen, deren Umfangs sowie der damals vorgelegten Beweismittel nicht überzeugen. 6.2.3 Gleichzeitig bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Hauptvorbringen im Verlauf der nachfolgenden Jahre respektive Verfahren praktisch vollständig fallen gelassen hat, was wiederum dafür spricht, dass auch dieses nie begründet war. Dieser Schluss wird im Übrigen auch durch die vom Beschwerdeführer am 27. November 2018 beim SEM als Beweismittel vorgelegte Eingabe seiner (damaligen) Ehefrau an das Migrationsamt vom 26. August 2009 bestätigt, zumal in dieser Eingabe die gemeinsame Ausreise der Ehegatten aus Marokko ausschliesslich mit einer damals schlechten Arbeits- und Lehrstellensituation sowie einer damals etwas mühsamen Wohnsituation im Haushalt der Eltern des Beschwerdeführers begründet wurde (vgl. SEM-Akte A4/87 [Gesuchsbeilage 29]). 6.2.4 Über das bereits Gesagte hinaus ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer auch seinen heutigen Sachverhaltsvortrag während der folgenden Jahre erst nach und nach entwickelt hat. So hat er erstmals im Juni 2013 in dem vorgenannten Strafverfahren das Vorbringen eingebracht, er sei in seiner Heimat gefährdet, weil er an der Organisation von Demonstrationen beteiligt und Mitglied einer Partei gewesen sei. Auch dort wird von angeblichen nachrichtendienstlichen Tätigkeiten nichts erwähnt. Dabei ist davon auszugehen, dieses Vorbringen habe er bis zu diesem Zeitpunkt nicht einmal gegenüber seinem langjährigen Psychotherapeuten erwähnt (vgl. dazu die Beilagen 1-4 zur vorgenannten Replikeingabe [Arztberichte 2012-2013]). Alleine der Umstand, dass der vormalige Psychotherapeut in seinem Schreiben an den Rechtsbeistand vom 10. März 2021 vermerkt hat, der Beschwerdeführer habe sehr wohl schon im Herbst 2012 von einer politischen Gefährdung gesprochen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dem Schreiben lässt sich nämlich entnehmen, dass gegenüber dem ehemaligen Psychotherapeuten offenkundig einzig Demonstrationsteilnahmen - die weder vom SEM noch vom Gericht in Abrede gestellt werden - möglicherweise erwähnt wurden, diesem jedoch bis heute nicht bekannt ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in erster Linie wegen der Organisation von Demonstrationen gefährdet sein will, sondern vielmehr wegen verbotener nachrichtendienstlicher Tätigkeiten zugunsten von Algerien. Das 2013 erst ansatzweise eingebrachte Vorbringen über eine Gefährdungslage aus politischen Gründen hat er schliesslich drei Jahre später und im Rahmen eines weiteren Strafverfahrens gegenüber einem psychiatrischen Gutachter massgeblich erweitert (vgl. SEM-Akte A56 [Beweismittelumschlag Nr. 9] respektive die Beilage 28 zur vorliegenden Beschwerde [Auszug aus einem psychiatrischem Gutachten vom 29. Juli 2016]), wobei er auch an dieser Stelle erstmals vorgebracht hat, wegen der Demonstrationen von 2009 habe er 2012 eine gerichtliche Vorladung erhalten und er habe nunmehr in Marokko eine Verurteilung zu einer langen Haftstrafe zu fürchten, da ein Mitaktivist wegen der Initiierung der Demonstrationen in dieser Zeit [2012] zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer muss sich entgegenhalten lassen, dass er in diesem Rahmen offensichtlich weiterhin unerwähnt liess, in der Heimat gerade auch deshalb bedroht zu sein, weil er sich vor seiner Ausreise angeblich für das SIPRI respektive eigentlich für den algerischen Geheimdienst nachrichtendienstlich betätigt habe. Dieses Vorbringen hat er - jedenfalls in der heute vorliegenden Form - erst im Rahmen der Anhörung vom 9. Dezember 2019 erstmals eingebracht (vgl. SEM-Akte A44/16 [Protokoll F. 44-45]). Zwar trifft es zu, dass er schon in seinem Schriftsatz vom 5. November 2018 erwähnt hatte, er stelle nunmehr einen Asylantrag, weil er in seiner Heimat eigentlich schon seit 2009 politisch-motiviert national zur Verhaftung ausgeschrieben sei, und zwar wegen vom marokkanischen Regime verbotenen Nachrichtendienst- und Menschenrechtsaktivitäten sowie wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten bewaffneten separatistischen ethnischen Berber-Gruppe. Allerdings machte er zu den beiden erstgenannten Punkten (angeblich verbotenen Nachrichtendienst- und Menschenrechtsaktivitäten) in der Folge auch nicht die mindesten Angaben und er legte diesbezüglich auch keine Beweismittel vor. Das kann nicht überzeugen, weil er sich demgegenüber in seinem umfangreichen Schriftsatz in überaus umfassender Weise zur Geschichte seines Stammes seit den 1950er-Jahren äusserte und er in ebenso umfassender Weise über seine sehr grosse Familie berichtete, welche heute überwiegend in (... [einem europäischen Staat]) lebe. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass er im Jahre 2011 offensichtlich noch ferienhalber in der Heimat weilte, was undenkbar wäre, würde er tatsächlich bereits seit 2009 national zur Verhaftung ausgeschrieben sein. 6.2.5 Zum bereits Gesagten kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 9. Dezember 2019 zunächst noch ganz andere Angaben machte (vgl. dazu den dortigen Bericht über seine angebliche Weiterleitung von Finanzmitteln), als dann im Rahmen der nachfolgenden Anhörung vom 3. September 2020, wo er über eine angebliche Informationsbeschaffung über Menschenrechtsverletzungen berichtete (vgl. SEM-Akte A55/16 [Protokoll F. 51-52), und insbesondere als im Rahmen der nur sechs Tage später erfolgten Anhörung vom 9. September 2020, wo er nunmehr eine eigentliche nachrichtendienstliche Tätigkeit im militärischen Bereich geltend machte (vgl. SEM-Akte A57/15 [Protokoll F. 94-96 und 99]). 6.2.6 Zusammenfassend sind die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers als ein über die Jahre entwickeltes Konstrukt zu erkennen, welches bar einer realen Grundlage ist. An diesem Schluss vermögen weder die von ihm auf Beschwerdeebene nochmals ergänzte Sammlung an Unterlagen, Berichten und Bestätigungen etwas zu ändern, noch seine Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme seines Rechtsbeistandes vom 31. März 2021 oder seiner nachfolgenden Eingaben. 6.3 Der Beschwerdeführer hat zur Stützung seiner Vorbringen erstmals mit der Beschwerdeeingabe (respektive am 29. Dezember 2020) und dann nochmals am 31. März 2021 und 21. April 2021 eine Publikation zu den marokkanischen Streitkräften vorgelegt, welche vom 20. April 2009 datiert und welche - laut deren Frontblatt - unter anderem auch unter seiner Mitwirkung entstanden sein soll. Dem Beweismittel ist jedoch jegliche Beweiskraft abzusprechen, da das Frontblatt offensichtliche Manipulationen erkennen lässt. So liegt es in zwei verschiedenen Varianten vor, welche sich dadurch unterscheiden, dass die Namen der angeblich an der Verfassung beteiligten Personen verändert wurden. Die Publikation soll im Übrigen laut ihrem Frontblatt respektive den im Kopf ersichtlichen Emblemen und Schriftzügen ein Gemeinschaftswerk von Islamisten, Kommunisten und Republikanern sowie dem SIPRI sein, was als völlig abwegig erscheint. 6.4 Der Beschwerdeführer hat letztlich mehrfach betont, es sei eine Postsendung von ihm an die Schweizer Botschaft nach Marokko abgefangen worden und er sei danach von der heimatlichen Botschaft kontaktiert worden, was ein Beleg dafür sei, dass die heimatlichen Behörden ein massgebliches Interesse an ihm hätten. Dem Beschwerdeführer ist allerdings entgegen zu halten, dass aufgrund des von ihm als Beschwerdebeilage Nr. 63 vorgelegten Original-Briefumschlags ohne weiteres erstellt ist, dass die marokkanische Post seine Einschreibesendung einfach deshalb an ihn retourniert hat, weil von der Schweizer Botschaft die Annahme der Sendung verweigert worden war. Von der Botschaft wiederum wurde die Annahme erkennbar nur deshalb verweigert, weil der Beschwerdeführer die Sendung persönlich an eine Mitarbeiterin der Botschaft adressiert hatte, welche jedoch zum Zeitpunkt des Sendungseingangs nicht mehr dort arbeitete. Es entspricht ständiger Praxis der Bundesbehörden, dass persönliche adressierte Einschreibesendungen nicht entgegengenommen und von der Behörde geöffnet werden können, wenn die adressierte Person nicht mehr bei dieser Behörde arbeitet. Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass die Sendung mit dem normalen Postvermerk (Annahme verweigert) wieder an den Beschwerdeführer zurückgegangen ist. Das Vorbringen, sie sei auch noch geöffnet gewesen, erschöpft sich in einer unbelegten Behauptung. Schliesslich ist mit dem SEM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der heimatlichen Botschaft nur deshalb kontaktiert worden ist, weil er sich in der Schweiz in Haft befindet und er als Häftling Anspruch auf den Beistand seiner heimatlichen Botschaft hat. 6.5 Nach vorstehenden Erwägungen sind im Falle des Beschwerdeführers keine Sachverhaltsumstände bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, welche zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Die Abweisung des Asylgesuches ist demnach zu bestätigen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Diese Regel kommt gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a-d Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Bst. a), wenn sie von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Bst. b), wenn sie von einer Ausweisungsverfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20) betroffen ist, oder aber, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder nach Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetz (MStG, SR 321) betroffen ist. 7.2 Im Falle des Beschwerdeführers hat das SEM nach der Ablehnung des Asylgesuches auf die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges verzichtet, weil der letztgenannte Anwendungsfall - das Vorliegen einer rechtskräftigen strafrechtlichen Landesverweisung - erfüllt ist. Dabei hat es im Rahmen seiner Entscheidbegründung zu Recht auf das Strafurteil (...) vom 26. März 2019 verwiesen, mit welchem gegen den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66abis StGB ein Landesverweis von 5 Jahre ausgesprochen worden ist. Nachdem mit dem Strafurteil auch der damit ausgesprochene strafrechtliche Landesverweis in Rechtskraft erwachsen ist, gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers über einen angeblichen Anspruch auf Anordnung der Wegweisung ins Leere. 7.3 Da das SEM die Wegweisung nicht angeordnet hat, besteht auch kein Raum für die Anordnung der vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahme einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge nicht einzutreten ist, womit es diesbezüglich auch keiner weiteren Auseinandersetzung bedarf.

8. Vorliegend hat das SEM schliesslich auch zu Recht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung verweigert, zumal er es unterlassen hat, im vorinstanzlichen Verfahren eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Im Übrigen ist auch die Qualifikation des Gesuchs als aussichtslos nicht zu beanstanden.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsbeistand hat es entgegen der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 26. Januar 2021 unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Der notwendige Vertretungsaufwand ist demnach aufgrund der Aktenlage zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Rechtsbeistand die bereits bestehenden, überdurchschnittlich umfangreichen Akten prüfen und würdigen musste, welche ihm vom SEM und vom Gericht zugestellt worden waren. Das amtliche Honorar ist daher aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes für amtliche Rechtsbeistände gemäss aArt. 110a AsylG auf Fr. 2'500.- festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt). Die Auslagen, die der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Eingabe vom 21. April 2021 (Poststempel) für den von ihm eingeholten Bericht des vormaligen Psychologen geltend macht, sind nicht im Rahmen der amtlichen Vertretung entstanden und entsprechend auch nicht im Rahmen des amtlichen Honorars zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'500. ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: