Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-6334/2024
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und das Kind C._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch MLaw Remo Latzke, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. September 2024.
D-6334/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) suchten zusammen mit ihrem Kind am 12. Au- gust 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. August 2024 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. B. Im Rahmen der Anhörungen vom 16. September 2024 brachten die Be- schwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie seien irakische Staatsbürger kurdischer Ethnie, würden aus dem Raum D._______ stammen und hätten im Jahr (…) geheiratet. Die Schwester E._______ des Beschwerdeführers habe im Jahr (…) einen Bruder der Beschwerdeführerin namens F._______, der (…) sei, geheiratet. Nachdem sie (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) geheiratet hätten, sei es zwischen E._______ und F._______ zu einem Vorfall gekommen. Als F._______ eines Nachts von der Arbeit nachhause gekommen sei, habe er jemanden entdeckt, der aus dem Innenhof gekommen sei, und den Verdacht gehegt, dass es sich um einen Liebhaber seiner Ehefrau handeln könnte. F._______ habe daraufhin E._______ zusammengeschlagen und vor die Tür gesetzt. Gespräche zwi- schen den beiden Familien seien fruchtlos geblieben und F._______ habe schliesslich die Scheidung von E._______ erwirkt. Zudem habe die Familie der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie den Beschwerdeführer ver- lasse. F._______ und zwei Cousins seien deswegen drei Mal zu ihnen nach Hause gekommen. Beim dritten Besuch sei dem Beschwerdeführer mit dem Griff einer Pistole die Nase gebrochen worden. Nachdem es keine Aussicht auf eine Lösung des Streits gegeben habe, hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Sie seien am (…) legal aus dem Irak ausgereist und hätten sich nach G._______ begeben. Dort habe der Beschwerdeführer Arbeit auf einem (…) gefunden und dadurch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Der Beschwerdeführerin hätten die (…) Behörden nach der Ge- burt ihres Kindes mitgeteilt, dass sie für das Kind im Irak einen Pass aus- stellen lassen müsse, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Dies sei jedoch zu gefährlich gewesen, da die Familie der Beschwerdeführerin ei- nen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer habe ausstellen lassen; ihm werde vorgeworfen, die Beschwerdeführerin entführt zu haben. Eines Ta- ges sei der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber telefonisch infor- miert worden, dass Leute nach ihm fragen würden. Diese seien geschickt worden, um nach ihnen zu suchen. Die Familie der Beschwerdeführerin habe zwei Männern aus H._______ 10'000 Dollar bezahlt, um ihr Kind zu
D-6334/2024 Seite 3 entführen und damit die Rückkehr der Beschwerdeführerin zu erzwingen. Sie hätten sich deshalb entschieden, I._______ zu verlassen. Sie seien am
8. Juli 2024 illegal nach J._______ gereist und über K._______ in die Schweiz gelangt. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf die Anhörungsprotokolle verwie- sen (vgl. SEM-Akten […] -25 und 26). C. Mit Begleitschreiben vom 19. September 2024 reichten die Beschwerde- führenden diverse Beweismittel zu den Akten (Eingangsstempel des SEM vom 20. September 2024). D. Am 24. September 2024 stellte das SEM den Beschwerdeführenden res- pektive der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylent- scheids zur Stellungnahme zu. Die Beschwerdeführenden erklärten sich in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2024 mit dem beabsichtigten Ent- scheid nicht einverstanden. E. Mit Verfügung vom 26. September 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie und den Wegweisungsvollzug an. Für die Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. F. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die vorinstanzli- che Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerken- nen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, die Beschwerdeführerin und das Kind seien in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen. Subsubeventualiter sei ihnen wegen Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Des Weiteren er- suchten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
D-6334/2024 Seite 4 unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung und den Voll- machten des Rechtsvertreters vom 16. August 2024 Kopien von zwei (be- reits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten) fremdsprachigen Doku- menten bei, bei denen es sich um eine Anzeige gegen den Beschwerde- führer und um eine Anzeige gegen die Familie der Beschwerdeführerin handle. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Ent- scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
8. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Gericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-6334/2024 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden erhoben formelle Rügen (Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige Sachverhaltserstellung). Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der ange- fochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich zur Sa- che zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sach- gerechte Anfechtung ermöglicht.
D-6334/2024 Seite 6 4.3 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die vorinstanzliche Verfügung den formellen Anforderungen in der Tat nicht zu genügen ver- mag. Die Rügen der Beschwerdeführenden, das SEM habe seinen Ent- scheid ungenügend begründet und den Sachverhalt nicht vollständig er- stellt, sind berechtigt. Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzli- chen Verfahren mit Begleitschreiben vom 19. September 2024 diverse Be- weismittel eingereicht; das SEM hat den Empfang am 20. September 2024 quittiert (vgl. SEM-Akten […] -31 [Beweismittelcouvert] und […] -36 [Be- gleitschreiben mit Eingangsstempel]). Laut den Beschwerdeführenden handle es sich unter anderem um eine von der Familie der Beschwerde- führerin gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeige wegen des Vor- wurfs der Entführung der Beschwerdeführerin und um eine Anzeige der Beschwerdeführenden gegen die Familie der Beschwerdeführerin. Das SEM äusserte sich nicht zu den vorgelegten Beweismitteln. Es erwähnte die am 20. September 2024 eingegangenen Dokumente in seinem Ent- scheid vom 26. September 2024 mit keinem Wort. Vielmehr hielt es den Beschwerdeführenden vor, keine Belege für ihre Vorbringen eingereicht zu haben (vgl. Verfügung vom 26. September 2024 S. 6 3. Absatz [«Bezeich- nenderweise reichten Sie bezüglich einer Anzeige oder eines allfälligen Verfahrens keine Belege ein, …»] und S. 7 2. Abschnitt [«Für Ihre Vorbrin- gen liegen dem SEM – {…} – nach wie vor keine Beweismittel vor. Ihre Angaben, wonach Sie Anzeige erstattet hätten {…} sind demnach aus- schliessliche Parteiaussagen.»]). Für das Bundesverwaltungsgericht ist aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich, ob das SEM die besagten Beweismittel im Rahmen der Entscheidfindung übersehen oder in seinem Entscheid bewusst nicht berücksichtigt hat. Das Beweismittelcouvert figu- riert im Aktenverzeichnis als Aktenstück Nr. 31 zwar nach dem Asylent- scheid (Aktenstück Nr. 30), es ist mit dem Eingangsstempel vom 20. Sep- tember 2024 aber erstellt, dass die betreffende Beweismitteleingabe beim SEM vor Erlass des Asylentscheids vom 26. September 2024 eintraf. Auf- grund der Aktenlage muss daher geschlossen werden, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt infolge Nichtbeachtung von Beweismitteln unvollständig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt hat. 4.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des
D-6334/2024 Seite 7 betreffenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Die vorliegend angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und das SEM aufzufordern, den Sachverhalt vollständig festzustellen und neu zu beurteilen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Verfügung vom 26. September 2024 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Be- schwerdebegehren und -vorbringen näher einzugehen. 6. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit ebenfalls ge- genstandslos. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6334/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 26. September 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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