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D-6334/2012

D-6334/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-13 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juli 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2008 stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, schloss ihn indessen in Anwendung von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) von der Asylgewährung aus. Weiter verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete gleichzeitig wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung blieb in der Folge unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. B. Am 18. März 2009 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau B._______ und seinen Sohn D._______. Mit Verfügung vom 21. April 2009 lehnte die Vorinstanz dieses Gesuch ab und bewilligte die Einreise seiner Ehefrau und seines Sohnes nicht. Mit Beschwerde vom 20. Mai 2009 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 seinen Entscheid vom 21. April 2009 wiedererwägungsweise auf und nahm das Verfahren wieder auf, insbesondere auch deshalb, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Sohn D._______ am 7. Oktober 2009 ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hatten. Die Beschwerde vom 20. Mai 2009 wurde daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Mit Verfügung des BFM vom 15. März 2010 wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie dessen Sohn D._______ die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche (aus dem Ausland) abgelehnt. Mit schriftlicher Erklärung vom 2. November 2010 wurde die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde vom 14. April 2010 zurückgezogen, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. November 2010 die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit einer als "Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichneten Eingabe vom 28. September 2011 beim Migrationsdienst des Kantons E._______ sinngemäss, seiner Ehefrau B._______ sowie seinen Söhnen C._______ und D._______ sei im Rahmen des Familiennachzuges die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Dieses Gesuch wurde in der Folge dem BFM zur Stellungnahme zugestellt. D. Mit Schreiben vom 10. November 2011 forderte die Vorinstanz den Migrationsdienst des Kantons E._______ auf, das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug zu prüfen und ihr diesbezüglich eine Stellungnahme zuzustellen. E. Die Fremdenpolizei der Stadt E._______ führte in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2012 an das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer erfülle die finanziellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht; die finanzielle Versorgung einer 4-köpfigen Familie scheine nicht gesichert, es bestehe die Gefahr, dass er vom Sozialdienst finanziell teilunterstützt werden müsse. Zudem sei die Wohnung zu klein. Daher werde ein Familiennachzug nicht empfohlen. Mit der Stellungnahme wurden Akten der Fremdenpolizei der Stadt E._______ betreffend den Beschwerdeführer (in Kopie) eingereicht. F. Mit Schreiben vom 4. Mai 2012, 22. Mai 2012 sowie 6. Juni 2012 an das BFM liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beziehungsweise die Caritas E._______ um baldigen Entscheid in der Sache beziehungsweise Auskunft über den Stand des Verfahrens ersuchen. G. Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bis zum 4. Juli 2012 Gelegenheit, zur Eingabe der Fremdenpolizei der Stadt E._______ vom 22. März 2012 Stellung zu nehmen. H. Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen. I. Mit E-Mail vom 1. November 2012 machte die Vorinstanz die Fremdenpolizei der Stadt E._______ darauf aufmerksam, dass in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2012 keine Berechnung des Aufwandes für eine 4-köpfige Familie gemäss den SKOS[Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe]-Richtlinien enthalten sei und ersuchte die Fremdenpolizei der Stadt E._______ darum, ihr eine solche Berechnung zuzustellen. J. Mit E-Mail vom 5. November 2012 liess die Fremdenpolizei der Stadt E._______ dem BFM eine Berechnung des Aufwandes für eine 4-köpfige Familie zukommen. K. Mit - am 8. November 2012 eröffnetem - Entscheid vom 6. November 2012 verweigerte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen beiden Söhnen die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. L. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In materieller Hinsicht wurde beantragt, der negative Entscheid des BFM vom 6. November 2012 sei aufzuheben, die Einreise der Ehefrau sowie der Kinder des Beschwerdeführers in die Schweiz sei zu bewilligen, das Gesuch um Familienzusammenführung sei gutzuheissen und die Familie (Ehefrau und Kinder) des Beschwerdeführers sei in dessen Status aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Am 21. Dezember 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 6. November 2012 im Wesentlichen aus, gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könnten Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnten, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sei und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Aus der Stellungnahme der Fremdenpolizei der Stadt E._______ vom 22. März 2012 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig und finanziell unabhängig sei. Er verdiene monatlich rund Fr. 3'300.- brutto, wovon ihm rund Fr. 2'800.- ausbezahlt würden. Demgegenüber werde der Grundbedarf einer 4-köpfingen Familie gemäss Angaben der Fremdenpolizei der Stadt E._______ auf Fr. 2'090.- angesetzt. Dazu komme ein Mietzins von rund Fr. 1'200.- für eine bedarfsgerechte Wohnung sowie Aufwendungen für die Krankenkasse von rund Fr. 600.-. Damit betrage der Fehlbetrag für die 4-köpfige Familie rund Fr. 1'100.-. Aufgrund der obigen Berechnung sei davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers auf eine Teilunterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen wäre. Die gesetzlichen Bedingungen für einen Einbezug der Ehegattin und der zwei Kinder in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers seien damit zurzeit nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen und der Ehefrau und den Kindern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.

E. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge hätten aufgrund ihrer anerkannten Flüchtlingseigenschaft Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz, welche auch völkerrechtlich begründet sei. Sie seien unfreiwillig von ihren Familien getrennt und könnten aufgrund der Verfolgung nicht in ihr Heimatland zu ihren Familien zurückkehren. Die Nichtgewährung des Asyls rechtfertige jedoch nicht die schlechtere Behandlung vorläufig aufgenommener Flüchtlinge im Verhältnis zu Flüchtlingen mit Asyl. Somit verfügten sie über eine gefestigte Anwesenheit, wie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung, welche gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Berufung auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise einen Anspruch auf Familiennachzug zulasse. Es müsse auch betont werden, dass die EMRK als Völkerrecht Vorrang vor innerstaatlichem Recht habe. Dies gelte ebenfalls für Bundesgesetze, wie das Asyl- oder Ausländergesetz, was in Art. 5 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch garantiert werde. Demzufolge solle und müsse das Gericht festlegen, ob die Regelung von Art. 85 Abs. 7 AuG völkerrechtlich und verfassungsmässig konform sei. Das BFM lasse ausser Acht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen nicht ausgebildeten Ausländer handle, der mit grosser Mühe eine Stelle gefunden habe. Sein Verdienst sei aber wie bei den meisten ausländischen Arbeitskräften niedrig. Das heisse, trotz all seiner Bemühungen könne er keine Stelle mit gutem Verdienst finden, was nicht bedeuten müsse, dass er niemals seine Familie hierher bringen könne. Von seiner Ehefrau als alleinstehende Person mit zwei Kindern könne nicht verlangt werden, dass sie langfristig ohne ihren Ehemann lebe, da die allgemeine Situation für Flüchtlinge in Äthiopien sehr schlecht sei. Aus diesem Grund sei die Verweigerung der Einreise nicht plausibel und nicht nachvollziehbar.

E. 4.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling. Der Nachzug von Familienmitgliedern vorläufig aufgenommener Flüchtlinge wird in Art. 85 Abs. 7 AuG geregelt. Demnach können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Das asylrechtliche Erfordernis der Trennung durch die Flucht ist gemäss der grundsätzlich vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) einzig im Falle von missbräuchlicher Eheschliessung zum Zweck der Erlangung einer Einreisebewilligung in analoger Weise anwendbar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 6).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 3. Oktober 2008 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die obengenannte dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist mithin abgelaufen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer unter Berufung auf Völkerrecht geltend machen kann, die Wartefrist sei auf sein Gesuch um Familiennachzug nicht anwendbar, stellt sich somit im vorliegenden Fall nicht.

E. 4.3.1 Anders als asylberechtigte Flüchtlinge, welche Anspruch auf Familiennachzug für im Ausland verbliebene Ehegatten und minderjährige Kinder haben, sofern die Familie durch die Flucht getrennt wurde (Art. 51 Abs. 4 AsylG), ist der Anspruch auf Familiennachzug bloss vorläufig aufgenommener Flüchtlinge, deren Flüchtlingseigenschaft zwar anerkannt worden ist, die aber aufgrund eines Ausschlussgrundes kein Asyl erhalten haben (vgl. Art. 53 f. AsylG), von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen wie gesicherter Unterhalt und geeigneter Wohnsituation abhängig. Wie in der Beschwerde (sinngemäss) beantragt, ist im Folgenden vorab zu prüfen, ob die Ungleichbehandlung von asylberechtigten Flüchtlingen und bloss vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen in Bezug auf die Kriterien der Fürsorgeabhängigkeit und der bedarfsgerechten Wohnung mit der EMRK und dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) vereinbar ist.

E. 4.3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 335 (Urteil vom 9. August 2000) zum Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (unter altem Asylrecht) ausgeführt, dass gestützt auf Art. 8 EMRK kein absolutes Recht auf Einreise bestehe. Habe der Betroffene selber die Entscheidung getroffen, zumindest vorübergehend von seiner Familie getrennt zu leben (Nachfluchtgründe), so verstosse es nicht ohne Weiteres gegen das Recht auf Schutz seines Familienlebens, wenn ihm die Einreise von Angehörigen untersagt oder diese an gewisse Bedingungen geknüpft werde. Die meisten europäischen Staaten würden ein Recht auf Nachzug der engeren Familie erst nach einer gewissen Zeit, wenn der Unterhalt gesichert erscheine und eine geeignete Wohnung vorhanden sei, gewähren. Entsprechende Einschränkungen seien umso berechtigter, wenn der Staat wegen Asylunwürdigkeit oder subjektiver Nachfluchtgründe davon absehe, dem nachzugswilligen Ausländer ein Anwesenheitsrecht zu gewähren, und sich in Respektierung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen darauf beschränke, die angeordnete Wegweisung vorübergehend nicht zu vollziehen.

E. 4.3.3 Aus dem erwähnten BGE 126 II 335 ist somit zu folgern, dass Kriterien wie gesicherter Unterhalt und geeignete Wohnsituation als völkerrechtskonform zu erachten sind. Der Status der vorläufigen Aufnahme ist, seiner Ausgestaltung als blosse Ersatzmassnahme für die undurchführ­bare Wegweisung ausländischer, in der Schweiz unerwünschter Personen zufolge, ein schwacher. Er zeichnet sich aus durch die Limitierung der Rechte auf diejenigen, die Asylsuchenden zukommen, verbunden mit denjenigen Rechtsansprüchen, die den vorläufig Aufgenommenen ohnehin nach zwingendem Völkerrecht zukommen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.76). Die EMRK verschafft grundsätzlich weder ein Recht auf Asyl noch ein solches auf Aufenthaltsbewilligung. Der vorläufig aufgenommene Flüchtling ist von der Asylgewährung ausgeschlossen, da er entweder asylunwürdig ist (Art. 53 AsylG) oder die Flüchtlingseigenschaft allein wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt (Art. 54 AsylG), d.h. sein Land ohne verfolgt zu sein verlassen hat und erst danach infolge seines eigenen Verhaltens zum Flüchtling geworden ist. Eine Verletzung des Rechtes auf Schutz seines Familienlebens ist nicht ersichtlich, wenn die Einreise von Angehörigen an gewisse Bedingungen wie gesicherter Unterhalt und geeignete Wohnsituation geknüpft wird, zumal sich der Staat in Respektierung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen darauf beschränkt, die angeordnete Wegweisung vorübergehend nicht zu vollziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8553/2010 vom 20. Februar 2013 E. 4.3.2).

E. 4.3.4 In der FK wurde der Grundsatz der "Familieneinheit" beziehungsweise das Recht des Flüchtlings auf "Wiedervereinigung mit seiner Familie" nicht Bestandteil der Definition des Flüchtlingsbegriffs. Indessen wurde in der Schlussakte der Konferenz, die zur Annahme der FK führte, das "Recht der Familieneinheit" von den Teilnehmern der Konferenz als ein essentielles Recht des Flüchtlings anerkannt. Weiter wurden die Regierungen - in Form einer Empfehlung - aufgefordert, "die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Familie des Flüchtlings durchzuführen, besonders im Hinblick darauf sicherzustellen, dass die Einheit der Familie des Flüchtlings aufrechterhalten bleibt, besonders in Fällen, in denen der Familienvorstand die für die Aufnahme in einem bestimmten Land erforderlichen Voraussetzungen erfüllt." Daraus ist zu ersehen, dass sich auch aus den Empfehlungen der Schlussakte der FK kein absolutes Recht auf Einreise ergibt und das Recht auf Familieneinheit nicht tangiert wird, wenn die Einreise von Angehörigen an gewisse Bedingungen geknüpft wird (vgl. D-8553/2010 a.a.O. E. 4.3.3).

E. 4.3.5 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Ungleichbehandlung von asylberechtigten Flüchtlingen und bloss vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen in Bezug auf die Kriterien der Fürsorgeabhängigkeit und der bedarfsgerechten Wohnung mit der EMRK und der FK vereinbar ist.

E. 4.4 Da Bundesgesetze für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (vgl. Art. 190 BV) und ihnen die Anwendung nicht mit der Begründung versagt werden darf, sie seien verfassungswidrig, kann die in der Beschwerde ebenfalls aufgeworfene Frage, ob Art. 85 Abs. 7 AuG mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV vereinbar sei, offen gelassen werden.

E. 4.5.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob das BFM zu Recht der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen beiden Söhnen die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen hat.

E. 4.5.2 Aus der Stellungnahme der Fremdenpolizei der Stadt E._______ vom 22. März 2012 sowie der damit eingereichten Akten geht Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer wohnt in einer 2-Zimmerwohnung, ist erwerbstätig und finanziell unabhängig; er verdient monatlich rund Fr. 3'300.- brutto, wovon ihm durchschnittlich etwa Fr. 2'800.- ausbezahlt werden. Es ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen, zumal sie vom Beschwerdeführer weder in der Stellungnahme vom 4. Juli 2012 noch in der Rechtsmittelschrift bestritten werden. Mangels anderweitiger Hinweise in den Akten ist zudem nicht anzunehmen, dass sich die finanziellen und wohnungsmässigen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit März 2012 massgeblich geändert haben. Gemäss der von der Fremdenpolizei der Stadt E._______ zu den Akten gereichten Berechnung des Aufwandes wird der Grundbedarf einer 4-köpfingen Familie auf Fr. 2'090.- angesetzt. Dazu komme ein Mietzins von rund Fr. 1'200.- für eine bedarfsgerechte Wohnung (mindestens eine 3-Zimmerwohnung) sowie Aufwendungen für die Krankenkasse von rund Fr. 600.-. Gemäss dieser Berechnung - die vom Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erachtet wird - müsste der Beschwerdeführer somit mindestens über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'890.- verfügen, damit seine Familie bei einem Nachzug seiner Frau und seiner beiden Söhne in die Schweiz nicht auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch nur über ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 2'800.- und verdient damit rund Fr. 1'100.- zu wenig. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz innerhalb kurzer Zeit einer bezahlten Arbeit nachgehen und finanziell zum Unterhalt der Familie beitragen könnte, zumal sie in erster Linie für die Betreuung der Kinder zuständig wäre. Die Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG ist daher im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer zudem lediglich in einer 2-Zimmerwohnung wohnt, fehlt es auch an einer bedarfsgerechten Wohnung, weil für eine 4-köpfige Familie mindestens eine 3-Zimmerwohnung vorhanden sein müsste. Damit ist die Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. b AuG zur Zeit ebenfalls nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfüllt somit zwei der insgesamt drei kumulativen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht, weshalb sich (zurzeit) die Verweigerung des Familiennachzugs im vorliegenden Fall als rechtmässig erweist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 4.5.3 Das BFM hat somit zu Recht der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen beiden Söhnen die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen.

E. 5 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 6 Mit Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen.

E. 7.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig ist, weshalb er nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6334/2012 Urteil vom 13. August 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Familiennachzug betreffend B._______, geboren (...), C._______, geboren (...) sowie D._______, geboren (...); Verfügung des BFM vom 6. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juli 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2008 stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, schloss ihn indessen in Anwendung von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) von der Asylgewährung aus. Weiter verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete gleichzeitig wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung blieb in der Folge unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. B. Am 18. März 2009 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau B._______ und seinen Sohn D._______. Mit Verfügung vom 21. April 2009 lehnte die Vorinstanz dieses Gesuch ab und bewilligte die Einreise seiner Ehefrau und seines Sohnes nicht. Mit Beschwerde vom 20. Mai 2009 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 seinen Entscheid vom 21. April 2009 wiedererwägungsweise auf und nahm das Verfahren wieder auf, insbesondere auch deshalb, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Sohn D._______ am 7. Oktober 2009 ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hatten. Die Beschwerde vom 20. Mai 2009 wurde daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Mit Verfügung des BFM vom 15. März 2010 wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie dessen Sohn D._______ die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche (aus dem Ausland) abgelehnt. Mit schriftlicher Erklärung vom 2. November 2010 wurde die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde vom 14. April 2010 zurückgezogen, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. November 2010 die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit einer als "Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichneten Eingabe vom 28. September 2011 beim Migrationsdienst des Kantons E._______ sinngemäss, seiner Ehefrau B._______ sowie seinen Söhnen C._______ und D._______ sei im Rahmen des Familiennachzuges die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Dieses Gesuch wurde in der Folge dem BFM zur Stellungnahme zugestellt. D. Mit Schreiben vom 10. November 2011 forderte die Vorinstanz den Migrationsdienst des Kantons E._______ auf, das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug zu prüfen und ihr diesbezüglich eine Stellungnahme zuzustellen. E. Die Fremdenpolizei der Stadt E._______ führte in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2012 an das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer erfülle die finanziellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht; die finanzielle Versorgung einer 4-köpfigen Familie scheine nicht gesichert, es bestehe die Gefahr, dass er vom Sozialdienst finanziell teilunterstützt werden müsse. Zudem sei die Wohnung zu klein. Daher werde ein Familiennachzug nicht empfohlen. Mit der Stellungnahme wurden Akten der Fremdenpolizei der Stadt E._______ betreffend den Beschwerdeführer (in Kopie) eingereicht. F. Mit Schreiben vom 4. Mai 2012, 22. Mai 2012 sowie 6. Juni 2012 an das BFM liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beziehungsweise die Caritas E._______ um baldigen Entscheid in der Sache beziehungsweise Auskunft über den Stand des Verfahrens ersuchen. G. Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bis zum 4. Juli 2012 Gelegenheit, zur Eingabe der Fremdenpolizei der Stadt E._______ vom 22. März 2012 Stellung zu nehmen. H. Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen. I. Mit E-Mail vom 1. November 2012 machte die Vorinstanz die Fremdenpolizei der Stadt E._______ darauf aufmerksam, dass in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2012 keine Berechnung des Aufwandes für eine 4-köpfige Familie gemäss den SKOS[Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe]-Richtlinien enthalten sei und ersuchte die Fremdenpolizei der Stadt E._______ darum, ihr eine solche Berechnung zuzustellen. J. Mit E-Mail vom 5. November 2012 liess die Fremdenpolizei der Stadt E._______ dem BFM eine Berechnung des Aufwandes für eine 4-köpfige Familie zukommen. K. Mit - am 8. November 2012 eröffnetem - Entscheid vom 6. November 2012 verweigerte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen beiden Söhnen die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. L. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In materieller Hinsicht wurde beantragt, der negative Entscheid des BFM vom 6. November 2012 sei aufzuheben, die Einreise der Ehefrau sowie der Kinder des Beschwerdeführers in die Schweiz sei zu bewilligen, das Gesuch um Familienzusammenführung sei gutzuheissen und die Familie (Ehefrau und Kinder) des Beschwerdeführers sei in dessen Status aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Am 21. Dezember 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 6. November 2012 im Wesentlichen aus, gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könnten Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnten, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sei und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Aus der Stellungnahme der Fremdenpolizei der Stadt E._______ vom 22. März 2012 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig und finanziell unabhängig sei. Er verdiene monatlich rund Fr. 3'300.- brutto, wovon ihm rund Fr. 2'800.- ausbezahlt würden. Demgegenüber werde der Grundbedarf einer 4-köpfingen Familie gemäss Angaben der Fremdenpolizei der Stadt E._______ auf Fr. 2'090.- angesetzt. Dazu komme ein Mietzins von rund Fr. 1'200.- für eine bedarfsgerechte Wohnung sowie Aufwendungen für die Krankenkasse von rund Fr. 600.-. Damit betrage der Fehlbetrag für die 4-köpfige Familie rund Fr. 1'100.-. Aufgrund der obigen Berechnung sei davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers auf eine Teilunterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen wäre. Die gesetzlichen Bedingungen für einen Einbezug der Ehegattin und der zwei Kinder in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers seien damit zurzeit nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen und der Ehefrau und den Kindern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge hätten aufgrund ihrer anerkannten Flüchtlingseigenschaft Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz, welche auch völkerrechtlich begründet sei. Sie seien unfreiwillig von ihren Familien getrennt und könnten aufgrund der Verfolgung nicht in ihr Heimatland zu ihren Familien zurückkehren. Die Nichtgewährung des Asyls rechtfertige jedoch nicht die schlechtere Behandlung vorläufig aufgenommener Flüchtlinge im Verhältnis zu Flüchtlingen mit Asyl. Somit verfügten sie über eine gefestigte Anwesenheit, wie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung, welche gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Berufung auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise einen Anspruch auf Familiennachzug zulasse. Es müsse auch betont werden, dass die EMRK als Völkerrecht Vorrang vor innerstaatlichem Recht habe. Dies gelte ebenfalls für Bundesgesetze, wie das Asyl- oder Ausländergesetz, was in Art. 5 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch garantiert werde. Demzufolge solle und müsse das Gericht festlegen, ob die Regelung von Art. 85 Abs. 7 AuG völkerrechtlich und verfassungsmässig konform sei. Das BFM lasse ausser Acht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen nicht ausgebildeten Ausländer handle, der mit grosser Mühe eine Stelle gefunden habe. Sein Verdienst sei aber wie bei den meisten ausländischen Arbeitskräften niedrig. Das heisse, trotz all seiner Bemühungen könne er keine Stelle mit gutem Verdienst finden, was nicht bedeuten müsse, dass er niemals seine Familie hierher bringen könne. Von seiner Ehefrau als alleinstehende Person mit zwei Kindern könne nicht verlangt werden, dass sie langfristig ohne ihren Ehemann lebe, da die allgemeine Situation für Flüchtlinge in Äthiopien sehr schlecht sei. Aus diesem Grund sei die Verweigerung der Einreise nicht plausibel und nicht nachvollziehbar. 4. 4.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling. Der Nachzug von Familienmitgliedern vorläufig aufgenommener Flüchtlinge wird in Art. 85 Abs. 7 AuG geregelt. Demnach können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Das asylrechtliche Erfordernis der Trennung durch die Flucht ist gemäss der grundsätzlich vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) einzig im Falle von missbräuchlicher Eheschliessung zum Zweck der Erlangung einer Einreisebewilligung in analoger Weise anwendbar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 6). 4.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 3. Oktober 2008 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die obengenannte dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist mithin abgelaufen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer unter Berufung auf Völkerrecht geltend machen kann, die Wartefrist sei auf sein Gesuch um Familiennachzug nicht anwendbar, stellt sich somit im vorliegenden Fall nicht. 4.3 4.3.1 Anders als asylberechtigte Flüchtlinge, welche Anspruch auf Familiennachzug für im Ausland verbliebene Ehegatten und minderjährige Kinder haben, sofern die Familie durch die Flucht getrennt wurde (Art. 51 Abs. 4 AsylG), ist der Anspruch auf Familiennachzug bloss vorläufig aufgenommener Flüchtlinge, deren Flüchtlingseigenschaft zwar anerkannt worden ist, die aber aufgrund eines Ausschlussgrundes kein Asyl erhalten haben (vgl. Art. 53 f. AsylG), von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen wie gesicherter Unterhalt und geeigneter Wohnsituation abhängig. Wie in der Beschwerde (sinngemäss) beantragt, ist im Folgenden vorab zu prüfen, ob die Ungleichbehandlung von asylberechtigten Flüchtlingen und bloss vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen in Bezug auf die Kriterien der Fürsorgeabhängigkeit und der bedarfsgerechten Wohnung mit der EMRK und dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) vereinbar ist. 4.3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 335 (Urteil vom 9. August 2000) zum Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (unter altem Asylrecht) ausgeführt, dass gestützt auf Art. 8 EMRK kein absolutes Recht auf Einreise bestehe. Habe der Betroffene selber die Entscheidung getroffen, zumindest vorübergehend von seiner Familie getrennt zu leben (Nachfluchtgründe), so verstosse es nicht ohne Weiteres gegen das Recht auf Schutz seines Familienlebens, wenn ihm die Einreise von Angehörigen untersagt oder diese an gewisse Bedingungen geknüpft werde. Die meisten europäischen Staaten würden ein Recht auf Nachzug der engeren Familie erst nach einer gewissen Zeit, wenn der Unterhalt gesichert erscheine und eine geeignete Wohnung vorhanden sei, gewähren. Entsprechende Einschränkungen seien umso berechtigter, wenn der Staat wegen Asylunwürdigkeit oder subjektiver Nachfluchtgründe davon absehe, dem nachzugswilligen Ausländer ein Anwesenheitsrecht zu gewähren, und sich in Respektierung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen darauf beschränke, die angeordnete Wegweisung vorübergehend nicht zu vollziehen. 4.3.3 Aus dem erwähnten BGE 126 II 335 ist somit zu folgern, dass Kriterien wie gesicherter Unterhalt und geeignete Wohnsituation als völkerrechtskonform zu erachten sind. Der Status der vorläufigen Aufnahme ist, seiner Ausgestaltung als blosse Ersatzmassnahme für die undurchführ­bare Wegweisung ausländischer, in der Schweiz unerwünschter Personen zufolge, ein schwacher. Er zeichnet sich aus durch die Limitierung der Rechte auf diejenigen, die Asylsuchenden zukommen, verbunden mit denjenigen Rechtsansprüchen, die den vorläufig Aufgenommenen ohnehin nach zwingendem Völkerrecht zukommen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.76). Die EMRK verschafft grundsätzlich weder ein Recht auf Asyl noch ein solches auf Aufenthaltsbewilligung. Der vorläufig aufgenommene Flüchtling ist von der Asylgewährung ausgeschlossen, da er entweder asylunwürdig ist (Art. 53 AsylG) oder die Flüchtlingseigenschaft allein wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt (Art. 54 AsylG), d.h. sein Land ohne verfolgt zu sein verlassen hat und erst danach infolge seines eigenen Verhaltens zum Flüchtling geworden ist. Eine Verletzung des Rechtes auf Schutz seines Familienlebens ist nicht ersichtlich, wenn die Einreise von Angehörigen an gewisse Bedingungen wie gesicherter Unterhalt und geeignete Wohnsituation geknüpft wird, zumal sich der Staat in Respektierung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen darauf beschränkt, die angeordnete Wegweisung vorübergehend nicht zu vollziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8553/2010 vom 20. Februar 2013 E. 4.3.2). 4.3.4 In der FK wurde der Grundsatz der "Familieneinheit" beziehungsweise das Recht des Flüchtlings auf "Wiedervereinigung mit seiner Familie" nicht Bestandteil der Definition des Flüchtlingsbegriffs. Indessen wurde in der Schlussakte der Konferenz, die zur Annahme der FK führte, das "Recht der Familieneinheit" von den Teilnehmern der Konferenz als ein essentielles Recht des Flüchtlings anerkannt. Weiter wurden die Regierungen - in Form einer Empfehlung - aufgefordert, "die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Familie des Flüchtlings durchzuführen, besonders im Hinblick darauf sicherzustellen, dass die Einheit der Familie des Flüchtlings aufrechterhalten bleibt, besonders in Fällen, in denen der Familienvorstand die für die Aufnahme in einem bestimmten Land erforderlichen Voraussetzungen erfüllt." Daraus ist zu ersehen, dass sich auch aus den Empfehlungen der Schlussakte der FK kein absolutes Recht auf Einreise ergibt und das Recht auf Familieneinheit nicht tangiert wird, wenn die Einreise von Angehörigen an gewisse Bedingungen geknüpft wird (vgl. D-8553/2010 a.a.O. E. 4.3.3). 4.3.5 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Ungleichbehandlung von asylberechtigten Flüchtlingen und bloss vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen in Bezug auf die Kriterien der Fürsorgeabhängigkeit und der bedarfsgerechten Wohnung mit der EMRK und der FK vereinbar ist. 4.4 Da Bundesgesetze für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (vgl. Art. 190 BV) und ihnen die Anwendung nicht mit der Begründung versagt werden darf, sie seien verfassungswidrig, kann die in der Beschwerde ebenfalls aufgeworfene Frage, ob Art. 85 Abs. 7 AuG mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV vereinbar sei, offen gelassen werden. 4.5 4.5.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob das BFM zu Recht der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen beiden Söhnen die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen hat. 4.5.2 Aus der Stellungnahme der Fremdenpolizei der Stadt E._______ vom 22. März 2012 sowie der damit eingereichten Akten geht Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer wohnt in einer 2-Zimmerwohnung, ist erwerbstätig und finanziell unabhängig; er verdient monatlich rund Fr. 3'300.- brutto, wovon ihm durchschnittlich etwa Fr. 2'800.- ausbezahlt werden. Es ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen, zumal sie vom Beschwerdeführer weder in der Stellungnahme vom 4. Juli 2012 noch in der Rechtsmittelschrift bestritten werden. Mangels anderweitiger Hinweise in den Akten ist zudem nicht anzunehmen, dass sich die finanziellen und wohnungsmässigen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit März 2012 massgeblich geändert haben. Gemäss der von der Fremdenpolizei der Stadt E._______ zu den Akten gereichten Berechnung des Aufwandes wird der Grundbedarf einer 4-köpfingen Familie auf Fr. 2'090.- angesetzt. Dazu komme ein Mietzins von rund Fr. 1'200.- für eine bedarfsgerechte Wohnung (mindestens eine 3-Zimmerwohnung) sowie Aufwendungen für die Krankenkasse von rund Fr. 600.-. Gemäss dieser Berechnung - die vom Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erachtet wird - müsste der Beschwerdeführer somit mindestens über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'890.- verfügen, damit seine Familie bei einem Nachzug seiner Frau und seiner beiden Söhne in die Schweiz nicht auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch nur über ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 2'800.- und verdient damit rund Fr. 1'100.- zu wenig. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz innerhalb kurzer Zeit einer bezahlten Arbeit nachgehen und finanziell zum Unterhalt der Familie beitragen könnte, zumal sie in erster Linie für die Betreuung der Kinder zuständig wäre. Die Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG ist daher im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer zudem lediglich in einer 2-Zimmerwohnung wohnt, fehlt es auch an einer bedarfsgerechten Wohnung, weil für eine 4-köpfige Familie mindestens eine 3-Zimmerwohnung vorhanden sein müsste. Damit ist die Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. b AuG zur Zeit ebenfalls nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfüllt somit zwei der insgesamt drei kumulativen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht, weshalb sich (zurzeit) die Verweigerung des Familiennachzugs im vorliegenden Fall als rechtmässig erweist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 4.5.3 Das BFM hat somit zu Recht der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen beiden Söhnen die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen.

5. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Mit Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 7.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig ist, weshalb er nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: