Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stammt aus C._______ (Kreis D._______, Provinz Mardin). Gemäss eigenen Angaben reiste er im März oder April 2010 aus seinem Heimatdorf nach Adapazari (Provinz Sakarya), wo er während dreier Monate bei seiner dort lebenden Schwester wohnte. Am 2. Juli 2010 verliess er die Türkei, reiste am 5. Juli 2010 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 12. Juli 2010 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch und am 3. August 2010 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Jahr 2003 hätten die türkischen Sicherheitskräfte sein Heimatdorf gestürmt. Das Dorf beziehungsweise die dort wohnhafte Familie B._______ habe in der Folge eine Klage eingereicht. Die Bewohner des Dorfes beziehungsweise die Angehörigen der Familie B._______ würden seither unterdrückt. Er selbst sei ungefähr seit dem Jahr 2007 Mitglied der kurdischen Partei DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft) beziehungsweise von deren Nachfolgeorganisation BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie). Als Mitglied dieser Parteien habe er oft in verschiedenen Städten, so in D._______, E._______, Mardin und Diyarbakir, an Kundgebungen teilgenommen, um gegen den Krieg zu demonstrieren. Bei diesen Demonstrationen seien die Teilnehmenden von den türkischen Sicherheitskräften photographiert worden. Er selbst sei zweimal (Angabe anlässlich der Erstbefragung) beziehungsweise einmal (Angabe bei der eingehenden Anhörung), nämlich irgendwann im Jahr 2009, verhaftet und während einiger Stunden festgehalten worden, wobei man ihn geschlagen habe. Einige Monate vor seiner Ausreise seien viele seiner Kameraden, die ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen hätten, verhaftet worden. Einer dieser Freunde sei sogar zu einer Haftstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt worden. Aus Angst, dass diese Kameraden seinen Namen verraten könnten, habe er sein Heimatdorf verlassen und sei zu seiner Schwester nach Adapazari gegangen. Dort würden die Kurden aber ebenfalls unterdrückt, und er habe deshalb die Türkei verlassen müssen. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass er erwartet habe, bald zum Militärdienst eingezogen zu werden. Als Kurde laufe er Gefahr, im Militärdienst umgebracht zu werden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen von Mitgliedschaftsanträgen bei der DTP beziehungsweise bei der BDP zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. August 2010 (eröffnet am 6. August 2010) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. D. Mit jeweiligen Eingaben an das BFM vom 9. August 2010 und (durch seinen Rechtsvertreter) vom 1. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 16. August 2010 beziehungsweise vom 6. September 2010. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel ein vom 18. August 2010 datierendes Schreiben des türkischen Rechtsanwalts seiner Familie sowie die Telefax-Kopie eines Protokolls der Staatsanwaltschaft in D._______ vom 1. September 2010. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2010 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde wurde demgegenüber abgewiesen. G. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Der Einschätzung des BFM, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft ausgefallen noch in asylrechtlicher Hinsicht relevant, ist zu folgen, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen.
E. 4.1.1 Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist zunächst in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesamts festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in widersprüchlicher Weise von seinen Verhaftungen durch die türkischen Sicherheitskräfte berichtete. Während er bei der summarischen Erstbefragung explizit ausführte, er sei zweimal kurzzeitig festgenommen worden, stellte er sich anlässlich der eingehenden Anhörung auf entsprechende Nachfrage hin auf den Standpunkt, er sei lediglich einmal festgenommen worden; an ein zweites Mal könne er sich nicht erinnern. Ein derartiger Widerspruch im Zusammenhang mit einem wesentlichen Element der Asylvorbringen ist nicht nachvollziehbar.
E. 4.1.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers auch in weiterer Hinsicht nicht zu überzeugen vermögen. So konnte er auf entsprechende Frage hin nicht einmal angeben, in welcher Jahreszeit seine Verhaftung des Jahres 2009 erfolgt sein soll. Weiter konnte er in keiner Weise dazu Auskunft geben, unter welchen konkreten Umständen die behaupteten Verhaftungen von Parteikameraden erfolgt seien. In Bezug auf jenen Freund, der wegen seiner Beteiligung an prokurdischen Demonstrationen durch die türkische Justiz zu einer Haftstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt worden sein soll, vermochte der Beschwerdeführer - obwohl er mit der Familie des Genannten in Kontakt gewesen sein will - nicht einmal anzugeben, in welcher Stadt - D._______ oder Mardin - die Kundgebung abgehalten wurde, anlässlich derer jener Freund verhaftet worden sei. Schliesslich ist festzuhalten, dass die mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Übersetzungsprobleme - Durchführung der summarischen Erstbefragung in türkischer Sprache, jene der eingehenden Anhörung in einem kurdischen Idiom, das für den Beschwerdeführer schwer verständlich gewesen sei - nicht als von Belang eingestuft werden können, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen ausdrücklich zu Protokoll gab, er habe den Dolmetscher gut verstanden, und auch sonst keine Hinweise vorliegen, es seien nennenswerte Schwierigkeiten bei der Verständigung aufgetreten.
E. 4.2 Weiter ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden auch nicht als asylrechtlich relevant einzustufen sind. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Mitglied der kurdischen Partei DTP beziehungsweise BDP (als deren Nachfolgeorganisation) war. Auch ist durchaus möglich, dass er im Zusammenhang mit seinen Teilnahmen an prokurdischen Demonstrationen von Behelligungen durch türkische Sicherheitskräfte betroffen war. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer aber zu Protokoll, er wisse nicht, ob er gesucht werde. Er habe dies lediglich befürchtet, nachdem einige seiner Freunde verhaftet worden seien, müsse er doch davon ausgehen, dass diese seinen Namen verraten hätten. Abgesehen von diesen vagen Vermutungen liegen jedoch keinerlei konkrete Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, eine hohe Haftstrafe zu befürchten habe. Aus der Behauptung an sich, dass ein Freund des Beschwerdeführers möglicherweise - unter Umständen, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt sind - zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, können mit Blick auf die Person des Beschwerdeführers keine Schlüsse gezogen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers in keiner Weise hervorgeht, er habe ausser der regelmässigen Teilnahme an Demonstrationen spezifische politische Aktivitäten entfaltet, die zu einer besonderen Exponiertheit seiner Person geführt haben könnten. Auch gab er zu Protokoll, es sei nie eine Anklage gegen ihn erhoben oder ein Verfahren eröffnet worden. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die erlebten konkreten Behelligungen - eine einmalige oder allenfalls zweimalige kurzzeitige Inhaftierung - ausschliesslich im Zusammenhang mit den jeweiligen Demonstrationen standen. Für weitergehende, allenfalls im Sinne von Art. 3 AsylG relevante staatliche Verfolgungsmassnahmen bestehen keinerlei konkrete Hinweise.
E. 4.3 Wie sich zeigt, vermögen auch die Beweismittel, die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereicht hat, nicht zu einem anderen Schluss zu führen.
E. 4.3.1 Zunächst ist in Bezug auf die gegenüber der Vorinstanz abgegebenen Bestätigungen von Mitgliedschaftsanträgen bei der DTP beziehungsweise der BDP festzuhalten, dass die Tatsache einer blossen Zugehörigkeit zu diesen Parteien nicht ohne weiteres mit einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen ist. Wie vorhin ausgeführt wurde, weist der Beschwerdeführer keinerlei eigenständiges politisches Profil auf. Die genannten Beweismittel sind somit offensichtlich nicht geeignet, über die mögliche Parteizugehörigkeit hinaus eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
E. 4.3.2 Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schreiben des türkischen Rechtsanwalts der Familie des Beschwerdeführers, F._______, vom 18. August 2010 ist gemäss der übermittelten deutschen Übersetzung im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Dorf C._______ im Jahr 2003 von einer militärischen Operation betroffen gewesen sei, wobei aus den Reihen der Familie B._______ ein Toter und drei Verletzte zu beklagen gewesen seien. Anschliessend seien weitere Angehörige der Familie B._______ einem Strafverfahren unterworfen worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Ereignisse der Ansicht, ein Leben in Sicherheit sei für ihn in der Türkei nicht möglich. Dazu ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Ereignisse bezüglich des Dorfs C._______ nicht zu bestreiten sind (vgl. diesbezüglich noch anschliessend, E. 4.4.2). Aussagen über konkrete, gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgungsmassnahmen des türkischen Staats sind dem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. Insofern ist das Beweismittel allenfalls im Hinblick auf die Frage von Relevanz, ob der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund seiner familiären Beziehungen der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt ist (dazu nachfolgend, E. 4.4).
E. 4.3.3.1 Um eine konkrete, in erster Linie gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, wurde im Beschwerdeverfahren ausserdem die Telefax-Kopie eines Protokolls der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 1. September 2010 eingereicht. Daraus geht gemäss der vorliegenden deutschen Übersetzung im Wesentlichen hervor, ein gewisser G._______ habe am 1. September 2010 bei der Oberstaatsanwaltschaft von D._______ folgende Anzeige eingereicht: Eine Person, die er in der Folge als A._______ B._______ habe identifizieren können, habe sich ihm etwa vor vier Monaten im Zentrum der Stadt D._______ genähert und ihn mit den Worten bedroht: "Stell deine Zusammenarbeit mit dem Staat ein, sonst passiert dir etwas." In der Folge sei er ausserdem mehrmals telephonisch beschimpft und bedroht worden. Beim Anrufer habe es sich ebenfalls um A._______ B._______ gehandelt. Er, G._______, verlange, dass gegen A._______ B._______ vorgegangen werde.
E. 4.3.3.2 Das BFM hat sich im Rahmen seiner Vernehmlassung zu diesem Beweismittel geäussert und dabei unter anderem den Standpunkt vertreten, es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses behördeninternen Dokuments habe gelangen können. In der Replik liess der Beschwerdeführer hierzu durch seinen Rechtsvertreter ausführen, sein Vater sei (implizit: durch die türkischen Behörden) kontrolliert worden, da in der Anzeige dessen Telephonnummer genannt worden sei. Dies habe seinen Vater aufhorchen lassen, und in der Folge sei es dem türkischen Rechtsanwalt seiner Familie, F._______, gelungen, das Dokument zu erlangen.
E. 4.3.3.3 Es ist zunächst festzustellen, dass diese Erklärung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermag. In der Tat ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Protokoll einer Anzeige beim Staatsanwalt zu einem Zeitpunkt, als offenbar noch kein Strafverfahren in Gang gesetzt worden war - denn sonst wäre ein entsprechendes diesbezügliches Dokument erhältlich gewesen -, dem Rechtsanwalt der angezeigten Person ausgehändigt werden sollte. Das Beweismittel gibt ausserdem zu weiteren erheblichen Zweifeln Anlass. Gemäss dem vom 1. September 2010 datierenden Aussageprotokoll soll G._______ behauptet haben, die Bedrohung durch den Beschwerdeführer sei etwa vier Monate zuvor, also ungefähr Ende April oder Anfang Mai, erfolgt. Zu jenem Zeitpunkt jedoch hielt sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen bereits bei seiner Schwester in Adapazari in der Provinz Sakarya im Nordwesten der Türkei auf.
E. 4.3.3.4 Weiter ist festzustellen, dass die eingereichte Kopie des Aussageprotokolls offenbar per Telefax versandt wurde, da sie am oberen Rand einen entsprechenden Sende- oder Empfangsvermerk ("01/09 2010 MI 12:34 [JOB NR 6833]") aufweist. Aus diesem Aufdruck ist ersichtlich, dass die Versendung des Dokuments per Telefax am 1. September 2010 erfolgte. Es ist in keiner Weise erklärlich, wie das am 1. September 2010 ausgefertigte Dokument der Oberstaatsanwaltschaft von D._______ bereits gleichentags durch F._______ hätte erlangt werden können - wobei die türkischen Justizbehörden zuvor Nachforschungen beim Vater des Beschwerdeführers angestellt haben sollen -, sodass es an diesem Datum per Telefax versendbar war.
E. 4.3.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem genannten Protokoll der Oberstaatsanwaltschaft D._______ zum einen bereits inhaltlich keinerlei Beweiswert für den behaupteten Sachverhalt zukommt. Zum anderen ist aufgrund der erwähnten Unstimmigkeiten zu schliessen, dass es sich dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entweder um ein gefälschtes Dokument handelt oder aber das Protokoll auf Falschaussagen der Person G._______ beruht, mit dem Zweck, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen.
E. 4.4 Im Beschwerdeverfahren wird schliesslich geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Probleme, welche die Familie B._______ - deren Angehöriger er sei - seit dem Jahr 2003 mit den türkischen Sicherheitsbehörden habe, der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt.
E. 4.4.1 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17).
E. 4.4.2 Zu den Hintergründen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgungsgefahr ist Folgendes festzuhalten.
E. 4.4.2.1 Am 19. Februar 2004 ersuchten insgesamt vierzehn volljährige Mitglieder der aus C._______ in der Provinz Mardin stammenden Grossfamilie B._______ - durch unterschiedlichen Verwandtschaftsgrad miteinander verbunden - sowie sieben (damals) minderjährige Kinder bei der schweizerischen Botschaft in Ankara um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asyl. Diese Gesuche wurden zunächst durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr BFM) mit jeweiligen Verfügungen vom 17. September, vom 11. Oktober und vom 18. November 2004 abgelehnt. Entsprechende Beschwerden wurden durch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 1. Juli 2005 gutgeheissen. Nach erfolgter Einreise der betroffenen Personen in die Schweiz lehnte das Bundesamt mit jeweiligen Verfügungen vom 31. Januar 2008 die betreffenden Asylgesuche erneut ab. Die entsprechenden Beschwerden wurden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1306/2008 vom 4. Dezember 2008 gutgeheissen, verbunden mit der Anordnung, es sei sämtlichen betroffenen Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 4.4.2.2 Die in die damaligen Asylgesuche eingeschlossenen Angehörigen der Grossfamilie B._______ machten im Laufe der sie betreffenden Verfahren im Wesentlichen geltend, am [...] 2003 seien nachts Soldaten einer militärischen Spezialeinheit zu ihrem Heimatdorf gekommen und hätten auf mehrere Familienangehörige geschossen. Dabei seien ein Angehöriger getötet und vier weitere Dorfbewohner verletzt worden. Ein weiterer Angehöriger, der als Oberhaupt der Grossfamilie bezeichnete H._______ B._______, sei, als er die Verletzten nach G._______ ins Spital habe bringen wollen, unterwegs durch die Gendarmerie aufgehalten und in schwerwiegender Weise misshandelt und selbst verletzt worden. Als möglichen Grund für das Vorgehen der Sicherheitskräfte gaben die Betroffenen an, eine Tochter von H._______ B._______ sei einen Monat zuvor aus der Haft entlassen worden, nachdem sie wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) eine langjährige Haftstrafe abgesessen habe. Auch seien viele Familienangehörige als Mitglieder der DEHAP (Demokrat Halk Partisi, Demokratische Volkspartei) bekannt gewesen. Im Lauf der Zeit hätten verschiedene Familienmitglieder deswegen Probleme mit den Behörden gehabt. Unter anderem seien zwei weitere Angehörige der Familie B._______ unter dem Vorwurf der PKK-Mitgliedschaft im Gefängnis gewesen. Ein führender Vertreter kurdischer Parteien, [...], sei ein Onkel von H._______ B._______. Nach dem Vorfall vom [...] 2003 habe H._______ B._______ bei der Staatsanwaltschaft in G._______ eine Anzeige eingereicht. Danach seien H._______ B._______ und weitere Mitglieder der Familie mehrfach massiv durch Angehörige der Sicherheitskräfte bedroht worden. Gegen H._______ B._______ und weitere Familienmitglieder seien in der Folge ausserdem Strafverfahren wegen separatistischer Umtriebe eingeleitet worden.
E. 4.4.2.3 Im Rahmen der beiden erwähnten beschwerdeinstanzlichen Beurteilungen der Verfolgungssituation der erwähnten Angehörigen der Grossfamilie B._______ wurde festgestellt, die geltend gemachten Bedrohungen seien glaubhaft, und die Lage sämtlicher vom damaligen Verfahren Betroffenen sei als Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren.
E. 4.4.3 Mit Blick auf den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ist festzustellen, dass selbst unter Berücksichtigung seiner verwandtschaftlichen Beziehungen - so handelt es sich nach seinen Angaben bei einer der soeben erwähnten, in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Personen, I._______ B._______, um einen Onkel - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefahr einer Reflexverfolgung auszugehen ist. Zu diesem Schluss führt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen zwar erwähnte, sein Dorf beziehungsweise Angehörige seiner Grossfamilie hätten im Anschluss an die Ereignisse vom [...] 2003 Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden gehabt. In Bezug auf seine eigene Person erwähnte er in diesem Zusammenhang jedoch weder konkret erlebte Schwierigkeiten noch entsprechende Befürchtungen, sondern beschränkte die Schilderung seiner Asylgründe auf die zuvor (E. 4.1 und 4.2) in Erwägung gezogenen Vorbringen, insbesondere aufgrund seiner Teilnahme an prokurdischen Demonstrationen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Auseinandersetzungen um das Dorf C._______ vom Jahr 2003 erst dreizehn Jahre alt war. Des Weiteren erwähnte er im Kontext mit den Ereignissen vom [...] 2003 anlässlich der durchgeführten Befragungen auch keinerlei spezifische Probleme seiner eigenen Kernfamilie (Eltern und Geschwister, die mit Ausnahme der in Adapazari lebenden Schwester im Übrigen allesamt in C._______ wohnhaft geblieben sind). Somit ist - auch mangels irgendwelcher anderweitiger Hinweise - davon auszugehen, dass die gegen andere Mitglieder der Grossfamilie B._______ angestrengten Strafverfahren die eigentliche Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht betrafen. Auch in Bezug auf zwei Brüder seines Vaters, die ebenfalls nach wie vor in C._______ wohnhaft seien, berichtete er von keinen konkreten Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden. Mit der Beschwerdeschrift wurde in der Folge zwar geltend gemacht, Ende August 2010 habe auch der Vater des Beschwerdeführers das Dorf verlassen müssen, nachdem ihn die türkischen Sicherheitsbehörden mehrmals aufgesucht und befragt hätten. Indessen wurde in keiner Weise ausgeführt, weshalb diese Befragungen derart gewesen sein sollen, dass der Vater des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt das Dorf habe verlassen müssen, nachdem er im Anschluss an die Vorfälle vom [...] 2003 während beinahe sieben Jahren dort wohnhaft geblieben war. Auch hatte der Beschwerdeführer noch anlässlich seiner am 3. August 2010 stattgefundenen Anhörung von keinerlei Schwierigkeiten seines Vaters berichtet. Das genannte Vorbringen auf Beschwerdeebene bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers ist somit als nachgeschoben einzustufen, wobei davon auszugehen ist, dass jener nach wie vor in C._______ lebt.
E. 4.5 Schliesslich ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, er fürchte, im Falle seiner Einziehung in die türkische Armee umgebracht zu werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechungspraxis grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Eine andere Beurteilung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen muss (vgl. etwa EMARK 2001 Nr. 15 E. 8d/da, 2004 Nr. 2 E. 6b/aa). Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörungen geltend, es drohe ihm im Militärdienst Gefahr, weil er Kurde sei. Im vorliegenden Fall sind indessen keine konkreten Hinweise ersichtlich, der Beschwerdeführer habe tatsächlich - sollte er sich dem Dienst in der türkischen Armee entziehen - aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen als Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen anlässlich seiner Anhörungen bis zum heutigen Zeitpunkt noch gar nicht zum Militärdienst einberufen worden ist. Schliesslich ist festzustellen, dass auch unter Berücksichtigung seiner verwandtschaftlichen Beziehungen - insofern gestützt auf das zur Gefahr einer Reflexverfolgung zuvor Gesagte - keine ernsthaften Gründe für die Annahme ersichtlich sind, dem Beschwerdeführer drohe im Dienst in der türkischen Armee eine asylrechtlich relevante Behandlung.
E. 4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem - und zwar unter Berücksichtigung seiner verwandtschaftlichen Beziehungen - auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es dem jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise im heimatlichen Dorf in der Landwirtschaft tätig war, möglich sein wird, sich in der Türkei wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen liegen keine wesentlichen Gefährdungsmomente vor, die dagegen sprechen würden, dass der Beschwerdeführer wieder in sein Heimatdorf C._______ zurückkehren kann. Dort besitzt der Beschwerdeführer ein familiäres Netz (Eltern und drei Geschwister, darunter ein volljähriger Bruder; zwei Onkel väterlicherseits). Sollte der Beschwerdeführer es vorziehen, nicht nach C._______ zurückzukehren, so ist darauf hinzuweisen, dass er auch in anderen Landesteilen der Türkei über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt (eine volljährige Schwester in Adapazari in der Provinz Sakarya; ein Onkel väterlicherseits in Istanbul; eine Tante mütterlicherseits in Ankara), womit er auch an jenen Orten gegebenenfalls auf eine gewisse Unterstützung wird zählen können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
E. 6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. September 2010 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6333/2010/sma Urteil vom 8. März 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stammt aus C._______ (Kreis D._______, Provinz Mardin). Gemäss eigenen Angaben reiste er im März oder April 2010 aus seinem Heimatdorf nach Adapazari (Provinz Sakarya), wo er während dreier Monate bei seiner dort lebenden Schwester wohnte. Am 2. Juli 2010 verliess er die Türkei, reiste am 5. Juli 2010 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 12. Juli 2010 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch und am 3. August 2010 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Jahr 2003 hätten die türkischen Sicherheitskräfte sein Heimatdorf gestürmt. Das Dorf beziehungsweise die dort wohnhafte Familie B._______ habe in der Folge eine Klage eingereicht. Die Bewohner des Dorfes beziehungsweise die Angehörigen der Familie B._______ würden seither unterdrückt. Er selbst sei ungefähr seit dem Jahr 2007 Mitglied der kurdischen Partei DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft) beziehungsweise von deren Nachfolgeorganisation BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie). Als Mitglied dieser Parteien habe er oft in verschiedenen Städten, so in D._______, E._______, Mardin und Diyarbakir, an Kundgebungen teilgenommen, um gegen den Krieg zu demonstrieren. Bei diesen Demonstrationen seien die Teilnehmenden von den türkischen Sicherheitskräften photographiert worden. Er selbst sei zweimal (Angabe anlässlich der Erstbefragung) beziehungsweise einmal (Angabe bei der eingehenden Anhörung), nämlich irgendwann im Jahr 2009, verhaftet und während einiger Stunden festgehalten worden, wobei man ihn geschlagen habe. Einige Monate vor seiner Ausreise seien viele seiner Kameraden, die ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen hätten, verhaftet worden. Einer dieser Freunde sei sogar zu einer Haftstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt worden. Aus Angst, dass diese Kameraden seinen Namen verraten könnten, habe er sein Heimatdorf verlassen und sei zu seiner Schwester nach Adapazari gegangen. Dort würden die Kurden aber ebenfalls unterdrückt, und er habe deshalb die Türkei verlassen müssen. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass er erwartet habe, bald zum Militärdienst eingezogen zu werden. Als Kurde laufe er Gefahr, im Militärdienst umgebracht zu werden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen von Mitgliedschaftsanträgen bei der DTP beziehungsweise bei der BDP zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. August 2010 (eröffnet am 6. August 2010) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. D. Mit jeweiligen Eingaben an das BFM vom 9. August 2010 und (durch seinen Rechtsvertreter) vom 1. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 16. August 2010 beziehungsweise vom 6. September 2010. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel ein vom 18. August 2010 datierendes Schreiben des türkischen Rechtsanwalts seiner Familie sowie die Telefax-Kopie eines Protokolls der Staatsanwaltschaft in D._______ vom 1. September 2010. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2010 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde wurde demgegenüber abgewiesen. G. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Der Einschätzung des BFM, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft ausgefallen noch in asylrechtlicher Hinsicht relevant, ist zu folgen, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen. 4.1. 4.1.1. Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist zunächst in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesamts festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in widersprüchlicher Weise von seinen Verhaftungen durch die türkischen Sicherheitskräfte berichtete. Während er bei der summarischen Erstbefragung explizit ausführte, er sei zweimal kurzzeitig festgenommen worden, stellte er sich anlässlich der eingehenden Anhörung auf entsprechende Nachfrage hin auf den Standpunkt, er sei lediglich einmal festgenommen worden; an ein zweites Mal könne er sich nicht erinnern. Ein derartiger Widerspruch im Zusammenhang mit einem wesentlichen Element der Asylvorbringen ist nicht nachvollziehbar. 4.1.2. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers auch in weiterer Hinsicht nicht zu überzeugen vermögen. So konnte er auf entsprechende Frage hin nicht einmal angeben, in welcher Jahreszeit seine Verhaftung des Jahres 2009 erfolgt sein soll. Weiter konnte er in keiner Weise dazu Auskunft geben, unter welchen konkreten Umständen die behaupteten Verhaftungen von Parteikameraden erfolgt seien. In Bezug auf jenen Freund, der wegen seiner Beteiligung an prokurdischen Demonstrationen durch die türkische Justiz zu einer Haftstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt worden sein soll, vermochte der Beschwerdeführer - obwohl er mit der Familie des Genannten in Kontakt gewesen sein will - nicht einmal anzugeben, in welcher Stadt - D._______ oder Mardin - die Kundgebung abgehalten wurde, anlässlich derer jener Freund verhaftet worden sei. Schliesslich ist festzuhalten, dass die mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Übersetzungsprobleme - Durchführung der summarischen Erstbefragung in türkischer Sprache, jene der eingehenden Anhörung in einem kurdischen Idiom, das für den Beschwerdeführer schwer verständlich gewesen sei - nicht als von Belang eingestuft werden können, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen ausdrücklich zu Protokoll gab, er habe den Dolmetscher gut verstanden, und auch sonst keine Hinweise vorliegen, es seien nennenswerte Schwierigkeiten bei der Verständigung aufgetreten. 4.2. Weiter ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden auch nicht als asylrechtlich relevant einzustufen sind. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Mitglied der kurdischen Partei DTP beziehungsweise BDP (als deren Nachfolgeorganisation) war. Auch ist durchaus möglich, dass er im Zusammenhang mit seinen Teilnahmen an prokurdischen Demonstrationen von Behelligungen durch türkische Sicherheitskräfte betroffen war. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer aber zu Protokoll, er wisse nicht, ob er gesucht werde. Er habe dies lediglich befürchtet, nachdem einige seiner Freunde verhaftet worden seien, müsse er doch davon ausgehen, dass diese seinen Namen verraten hätten. Abgesehen von diesen vagen Vermutungen liegen jedoch keinerlei konkrete Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, eine hohe Haftstrafe zu befürchten habe. Aus der Behauptung an sich, dass ein Freund des Beschwerdeführers möglicherweise - unter Umständen, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt sind - zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, können mit Blick auf die Person des Beschwerdeführers keine Schlüsse gezogen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers in keiner Weise hervorgeht, er habe ausser der regelmässigen Teilnahme an Demonstrationen spezifische politische Aktivitäten entfaltet, die zu einer besonderen Exponiertheit seiner Person geführt haben könnten. Auch gab er zu Protokoll, es sei nie eine Anklage gegen ihn erhoben oder ein Verfahren eröffnet worden. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die erlebten konkreten Behelligungen - eine einmalige oder allenfalls zweimalige kurzzeitige Inhaftierung - ausschliesslich im Zusammenhang mit den jeweiligen Demonstrationen standen. Für weitergehende, allenfalls im Sinne von Art. 3 AsylG relevante staatliche Verfolgungsmassnahmen bestehen keinerlei konkrete Hinweise. 4.3. Wie sich zeigt, vermögen auch die Beweismittel, die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereicht hat, nicht zu einem anderen Schluss zu führen. 4.3.1. Zunächst ist in Bezug auf die gegenüber der Vorinstanz abgegebenen Bestätigungen von Mitgliedschaftsanträgen bei der DTP beziehungsweise der BDP festzuhalten, dass die Tatsache einer blossen Zugehörigkeit zu diesen Parteien nicht ohne weiteres mit einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen ist. Wie vorhin ausgeführt wurde, weist der Beschwerdeführer keinerlei eigenständiges politisches Profil auf. Die genannten Beweismittel sind somit offensichtlich nicht geeignet, über die mögliche Parteizugehörigkeit hinaus eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. 4.3.2. Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schreiben des türkischen Rechtsanwalts der Familie des Beschwerdeführers, F._______, vom 18. August 2010 ist gemäss der übermittelten deutschen Übersetzung im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Dorf C._______ im Jahr 2003 von einer militärischen Operation betroffen gewesen sei, wobei aus den Reihen der Familie B._______ ein Toter und drei Verletzte zu beklagen gewesen seien. Anschliessend seien weitere Angehörige der Familie B._______ einem Strafverfahren unterworfen worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Ereignisse der Ansicht, ein Leben in Sicherheit sei für ihn in der Türkei nicht möglich. Dazu ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Ereignisse bezüglich des Dorfs C._______ nicht zu bestreiten sind (vgl. diesbezüglich noch anschliessend, E. 4.4.2). Aussagen über konkrete, gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgungsmassnahmen des türkischen Staats sind dem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. Insofern ist das Beweismittel allenfalls im Hinblick auf die Frage von Relevanz, ob der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund seiner familiären Beziehungen der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt ist (dazu nachfolgend, E. 4.4). 4.3.3. 4.3.3.1 Um eine konkrete, in erster Linie gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, wurde im Beschwerdeverfahren ausserdem die Telefax-Kopie eines Protokolls der Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 1. September 2010 eingereicht. Daraus geht gemäss der vorliegenden deutschen Übersetzung im Wesentlichen hervor, ein gewisser G._______ habe am 1. September 2010 bei der Oberstaatsanwaltschaft von D._______ folgende Anzeige eingereicht: Eine Person, die er in der Folge als A._______ B._______ habe identifizieren können, habe sich ihm etwa vor vier Monaten im Zentrum der Stadt D._______ genähert und ihn mit den Worten bedroht: "Stell deine Zusammenarbeit mit dem Staat ein, sonst passiert dir etwas." In der Folge sei er ausserdem mehrmals telephonisch beschimpft und bedroht worden. Beim Anrufer habe es sich ebenfalls um A._______ B._______ gehandelt. Er, G._______, verlange, dass gegen A._______ B._______ vorgegangen werde. 4.3.3.2 Das BFM hat sich im Rahmen seiner Vernehmlassung zu diesem Beweismittel geäussert und dabei unter anderem den Standpunkt vertreten, es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses behördeninternen Dokuments habe gelangen können. In der Replik liess der Beschwerdeführer hierzu durch seinen Rechtsvertreter ausführen, sein Vater sei (implizit: durch die türkischen Behörden) kontrolliert worden, da in der Anzeige dessen Telephonnummer genannt worden sei. Dies habe seinen Vater aufhorchen lassen, und in der Folge sei es dem türkischen Rechtsanwalt seiner Familie, F._______, gelungen, das Dokument zu erlangen. 4.3.3.3 Es ist zunächst festzustellen, dass diese Erklärung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermag. In der Tat ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Protokoll einer Anzeige beim Staatsanwalt zu einem Zeitpunkt, als offenbar noch kein Strafverfahren in Gang gesetzt worden war - denn sonst wäre ein entsprechendes diesbezügliches Dokument erhältlich gewesen -, dem Rechtsanwalt der angezeigten Person ausgehändigt werden sollte. Das Beweismittel gibt ausserdem zu weiteren erheblichen Zweifeln Anlass. Gemäss dem vom 1. September 2010 datierenden Aussageprotokoll soll G._______ behauptet haben, die Bedrohung durch den Beschwerdeführer sei etwa vier Monate zuvor, also ungefähr Ende April oder Anfang Mai, erfolgt. Zu jenem Zeitpunkt jedoch hielt sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen bereits bei seiner Schwester in Adapazari in der Provinz Sakarya im Nordwesten der Türkei auf. 4.3.3.4 Weiter ist festzustellen, dass die eingereichte Kopie des Aussageprotokolls offenbar per Telefax versandt wurde, da sie am oberen Rand einen entsprechenden Sende- oder Empfangsvermerk ("01/09 2010 MI 12:34 [JOB NR 6833]") aufweist. Aus diesem Aufdruck ist ersichtlich, dass die Versendung des Dokuments per Telefax am 1. September 2010 erfolgte. Es ist in keiner Weise erklärlich, wie das am 1. September 2010 ausgefertigte Dokument der Oberstaatsanwaltschaft von D._______ bereits gleichentags durch F._______ hätte erlangt werden können - wobei die türkischen Justizbehörden zuvor Nachforschungen beim Vater des Beschwerdeführers angestellt haben sollen -, sodass es an diesem Datum per Telefax versendbar war. 4.3.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem genannten Protokoll der Oberstaatsanwaltschaft D._______ zum einen bereits inhaltlich keinerlei Beweiswert für den behaupteten Sachverhalt zukommt. Zum anderen ist aufgrund der erwähnten Unstimmigkeiten zu schliessen, dass es sich dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entweder um ein gefälschtes Dokument handelt oder aber das Protokoll auf Falschaussagen der Person G._______ beruht, mit dem Zweck, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. 4.4. Im Beschwerdeverfahren wird schliesslich geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Probleme, welche die Familie B._______ - deren Angehöriger er sei - seit dem Jahr 2003 mit den türkischen Sicherheitsbehörden habe, der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt. 4.4.1. Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17). 4.4.2. Zu den Hintergründen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgungsgefahr ist Folgendes festzuhalten. 4.4.2.1 Am 19. Februar 2004 ersuchten insgesamt vierzehn volljährige Mitglieder der aus C._______ in der Provinz Mardin stammenden Grossfamilie B._______ - durch unterschiedlichen Verwandtschaftsgrad miteinander verbunden - sowie sieben (damals) minderjährige Kinder bei der schweizerischen Botschaft in Ankara um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asyl. Diese Gesuche wurden zunächst durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr BFM) mit jeweiligen Verfügungen vom 17. September, vom 11. Oktober und vom 18. November 2004 abgelehnt. Entsprechende Beschwerden wurden durch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 1. Juli 2005 gutgeheissen. Nach erfolgter Einreise der betroffenen Personen in die Schweiz lehnte das Bundesamt mit jeweiligen Verfügungen vom 31. Januar 2008 die betreffenden Asylgesuche erneut ab. Die entsprechenden Beschwerden wurden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1306/2008 vom 4. Dezember 2008 gutgeheissen, verbunden mit der Anordnung, es sei sämtlichen betroffenen Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren. 4.4.2.2 Die in die damaligen Asylgesuche eingeschlossenen Angehörigen der Grossfamilie B._______ machten im Laufe der sie betreffenden Verfahren im Wesentlichen geltend, am [...] 2003 seien nachts Soldaten einer militärischen Spezialeinheit zu ihrem Heimatdorf gekommen und hätten auf mehrere Familienangehörige geschossen. Dabei seien ein Angehöriger getötet und vier weitere Dorfbewohner verletzt worden. Ein weiterer Angehöriger, der als Oberhaupt der Grossfamilie bezeichnete H._______ B._______, sei, als er die Verletzten nach G._______ ins Spital habe bringen wollen, unterwegs durch die Gendarmerie aufgehalten und in schwerwiegender Weise misshandelt und selbst verletzt worden. Als möglichen Grund für das Vorgehen der Sicherheitskräfte gaben die Betroffenen an, eine Tochter von H._______ B._______ sei einen Monat zuvor aus der Haft entlassen worden, nachdem sie wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) eine langjährige Haftstrafe abgesessen habe. Auch seien viele Familienangehörige als Mitglieder der DEHAP (Demokrat Halk Partisi, Demokratische Volkspartei) bekannt gewesen. Im Lauf der Zeit hätten verschiedene Familienmitglieder deswegen Probleme mit den Behörden gehabt. Unter anderem seien zwei weitere Angehörige der Familie B._______ unter dem Vorwurf der PKK-Mitgliedschaft im Gefängnis gewesen. Ein führender Vertreter kurdischer Parteien, [...], sei ein Onkel von H._______ B._______. Nach dem Vorfall vom [...] 2003 habe H._______ B._______ bei der Staatsanwaltschaft in G._______ eine Anzeige eingereicht. Danach seien H._______ B._______ und weitere Mitglieder der Familie mehrfach massiv durch Angehörige der Sicherheitskräfte bedroht worden. Gegen H._______ B._______ und weitere Familienmitglieder seien in der Folge ausserdem Strafverfahren wegen separatistischer Umtriebe eingeleitet worden. 4.4.2.3 Im Rahmen der beiden erwähnten beschwerdeinstanzlichen Beurteilungen der Verfolgungssituation der erwähnten Angehörigen der Grossfamilie B._______ wurde festgestellt, die geltend gemachten Bedrohungen seien glaubhaft, und die Lage sämtlicher vom damaligen Verfahren Betroffenen sei als Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. 4.4.3. Mit Blick auf den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ist festzustellen, dass selbst unter Berücksichtigung seiner verwandtschaftlichen Beziehungen - so handelt es sich nach seinen Angaben bei einer der soeben erwähnten, in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Personen, I._______ B._______, um einen Onkel - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefahr einer Reflexverfolgung auszugehen ist. Zu diesem Schluss führt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen zwar erwähnte, sein Dorf beziehungsweise Angehörige seiner Grossfamilie hätten im Anschluss an die Ereignisse vom [...] 2003 Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden gehabt. In Bezug auf seine eigene Person erwähnte er in diesem Zusammenhang jedoch weder konkret erlebte Schwierigkeiten noch entsprechende Befürchtungen, sondern beschränkte die Schilderung seiner Asylgründe auf die zuvor (E. 4.1 und 4.2) in Erwägung gezogenen Vorbringen, insbesondere aufgrund seiner Teilnahme an prokurdischen Demonstrationen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Auseinandersetzungen um das Dorf C._______ vom Jahr 2003 erst dreizehn Jahre alt war. Des Weiteren erwähnte er im Kontext mit den Ereignissen vom [...] 2003 anlässlich der durchgeführten Befragungen auch keinerlei spezifische Probleme seiner eigenen Kernfamilie (Eltern und Geschwister, die mit Ausnahme der in Adapazari lebenden Schwester im Übrigen allesamt in C._______ wohnhaft geblieben sind). Somit ist - auch mangels irgendwelcher anderweitiger Hinweise - davon auszugehen, dass die gegen andere Mitglieder der Grossfamilie B._______ angestrengten Strafverfahren die eigentliche Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht betrafen. Auch in Bezug auf zwei Brüder seines Vaters, die ebenfalls nach wie vor in C._______ wohnhaft seien, berichtete er von keinen konkreten Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden. Mit der Beschwerdeschrift wurde in der Folge zwar geltend gemacht, Ende August 2010 habe auch der Vater des Beschwerdeführers das Dorf verlassen müssen, nachdem ihn die türkischen Sicherheitsbehörden mehrmals aufgesucht und befragt hätten. Indessen wurde in keiner Weise ausgeführt, weshalb diese Befragungen derart gewesen sein sollen, dass der Vater des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt das Dorf habe verlassen müssen, nachdem er im Anschluss an die Vorfälle vom [...] 2003 während beinahe sieben Jahren dort wohnhaft geblieben war. Auch hatte der Beschwerdeführer noch anlässlich seiner am 3. August 2010 stattgefundenen Anhörung von keinerlei Schwierigkeiten seines Vaters berichtet. Das genannte Vorbringen auf Beschwerdeebene bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers ist somit als nachgeschoben einzustufen, wobei davon auszugehen ist, dass jener nach wie vor in C._______ lebt. 4.5. Schliesslich ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, er fürchte, im Falle seiner Einziehung in die türkische Armee umgebracht zu werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechungspraxis grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Eine andere Beurteilung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen muss (vgl. etwa EMARK 2001 Nr. 15 E. 8d/da, 2004 Nr. 2 E. 6b/aa). Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörungen geltend, es drohe ihm im Militärdienst Gefahr, weil er Kurde sei. Im vorliegenden Fall sind indessen keine konkreten Hinweise ersichtlich, der Beschwerdeführer habe tatsächlich - sollte er sich dem Dienst in der türkischen Armee entziehen - aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen als Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen anlässlich seiner Anhörungen bis zum heutigen Zeitpunkt noch gar nicht zum Militärdienst einberufen worden ist. Schliesslich ist festzustellen, dass auch unter Berücksichtigung seiner verwandtschaftlichen Beziehungen - insofern gestützt auf das zur Gefahr einer Reflexverfolgung zuvor Gesagte - keine ernsthaften Gründe für die Annahme ersichtlich sind, dem Beschwerdeführer drohe im Dienst in der türkischen Armee eine asylrechtlich relevante Behandlung. 4.6. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem - und zwar unter Berücksichtigung seiner verwandtschaftlichen Beziehungen - auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es dem jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise im heimatlichen Dorf in der Landwirtschaft tätig war, möglich sein wird, sich in der Türkei wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen liegen keine wesentlichen Gefährdungsmomente vor, die dagegen sprechen würden, dass der Beschwerdeführer wieder in sein Heimatdorf C._______ zurückkehren kann. Dort besitzt der Beschwerdeführer ein familiäres Netz (Eltern und drei Geschwister, darunter ein volljähriger Bruder; zwei Onkel väterlicherseits). Sollte der Beschwerdeführer es vorziehen, nicht nach C._______ zurückzukehren, so ist darauf hinzuweisen, dass er auch in anderen Landesteilen der Türkei über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt (eine volljährige Schwester in Adapazari in der Provinz Sakarya; ein Onkel väterlicherseits in Istanbul; eine Tante mütterlicherseits in Ankara), womit er auch an jenen Orten gegebenenfalls auf eine gewisse Unterstützung wird zählen können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.5. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. September 2010 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: