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D-6313/2011

D-6313/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auf­er­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auf­er­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-6313/2011/sed

Urteil vom 29. November 2011

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am _______,

B._______, geboren am _______,

C._______, geboren am _______,

Eritrea,

_______,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);

Verfügung des BFM vom 15. November 2011 / _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2011 mit ihren beiden Kin­dern in die Schweiz gelangte, wo sie am selben Da­tum ein Asylgesuch stellte,

dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2011 summarisch be­fragt wur­de,

dass sie zunächst darlegte, Eritrea im Jahre 2002 verlassen und sich in der Folge bis Ende März 2011 in Libyen aufgehalten zu haben,

dass das BFM darauf hinwies, sie habe gemäss einer Abfrage der Euro­dac-Datenbank am _______ in Italien ein Asylge­su­ch gestellt,

dass sie in der Folge einräumte, am genannten Datum in Italien um Asyl nachgesucht und das Land bis zur Weiterreise in die Schweiz nicht verlas­sen zu haben,

dass sie im Zusammenhang mit dem Asylgesuch erklärte, die italieni­schen Behörden hätten sie "anerkannt", dann aber "fallen gelassen" (A 5/10 S. 6),

dass sie ausführte, ihren "permesso di soggiorno" verloren zu haben,

dass ihr das BFM anlässlich der Summarbefragung das recht­liche Ge­hör zur möglichen Zu­ständig­keit Italiens für das Asylverfahren und zu ei­ner allfäl­ligen Weg­wei­sung dorthin im Rahmen des Dublin-Verfahrens ge­währte,

dass die Beschwerdeführerin darlegte, wegen der namentlich für ihre Kin­der prekären Aufenthaltsbedingungen nicht dort leben zu wollen,

dass das BFM am 5. Oktober 2011 - gestützt auf die Bestimmungen der Verord­nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle­gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied­staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei­nem Mitglied­staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Italien sandte,

dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,

dass die italienischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme der Be­schwerdeführenden am 7. November 2011 entsprachen,

dass das BFM mit Verfügung vom 15. November 2011 - eröffnet am 16. No­vember 2011 - in Anwen­dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be­schwer­deführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt, einer allfälli­gen Beschwerde gegen die­sen Entscheid komme keine aufschie­bende Wir­kung zu,

dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 20. April 2012 zu erfolgen habe,

dass das BFM in seinem Entscheid - unter Verweis auf die Bestimmun­gen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt der Beschwerdefüh­renden in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um Wiederaufnahme, zu dem Italien innert Frist keine Stellung genommen hat - auf die Zu­stän­digkeit Ita­liens für die Behand­lung der Asylgesuche verwies,

dass es festhielt, die Beschwerdeführenden hätten keine relevanten Argu­mente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können,

dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu be­ja­hen seien,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. November 2011 (Da­tum der Postaufgabe) beim Bun­desverwaltungsgericht Beschwerde erho­ben,

dass sie die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Durchfüh­rung eines nationalen Verfahrens (in der Schweiz), eventualiter die Rückwei­sung der Sache an das BFM zur Ausübung des Selbsteintritts­rechts, den Er­lass vorsorglicher Massnahmen sowie die unent­gelt­liche Pro­zessfüh­rung (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfahrensgeset­zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schuss­pflicht bean­tragten,

dass die Beschwerdeführerin zur Begründung anführte, in Italien Asyl erhal­ten zu haben,

dass das BFM in Anbetracht ihres Status demnach zu Unrecht einen Nicht­eintretensentscheid gestützt auf die Dublin-Verordnung gefällt habe,

dass die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Eventualbegeh­ren geltend machten, zur Gruppe der verletzlichen Perso­nen zu gehören,

dass ihnen ein erneuter Aufenthalt in Italien aufgrund der dortigen prekä­ren Situation für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer nicht zuzumuten sei,

dass gemäss übereinstimmenden Berichten eine adäquate medizinische Betreuung nicht gewährleistet sei,

dass generell von sehr schwierigen Aufenthaltsbedingungen auszugehen sei,

dass diese Einschätzungen durch aktuelle Publikationen bestätigt wür­den,

dass sich die Situation durch zunehmende Migration aus Nordafrika noch akzentuiere,

dass die vorinstanzlichen Akten am 22. November 2011 beim Bundesverwal­tungs­gericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die be­schwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwer­de­führenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG so­wie Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offen­sichtlich unbe­gründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän­digkeit mit Zustim­mung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum­marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be­schwerde im Sin­ne von Art. 107a AsylG, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Kostenvorschussver­zicht gegen­standslos werden,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass die Beschwerdeführerin gemäss dem dokumentierten Eurodac-Tref­fer in Italien am _______ ein Asylgesu­ch stellte beziehungsweise als Asylsuchende erfasst wurde und von dort kommend zusammen mit ih­ren Kindern in die Schweiz einreiste,

dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Be­stimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederho­lung zu verweisen ist - Italien für die Prüfung der Asylanträge der Beschwer­deführenden grundsätzlich zuständig ist,

dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, sie sei in Italien asylberechtigt, weshalb die Dublin-II-VOnicht anwendbar sei,

dass die Beschwerdeführerin es bis heute unterlassen hat, ihren angeblichen Flüchtlingsstatus in Italien mit Dokumenten zu untermauern,

dass das BFM die italienischen Behörden am 5. Oktober 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme der Beschwer­deführenden ersuchte,

dass die Vorinstanz im Begleittext darauf hinwies, die Beschwerdeführe­rin habe angegeben, in Italien als Flüchtling anerkannt worden zu sein und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden,

dass Italien das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführen­den innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortete,

dass unter diesen Voraussetzungen davon ausgegangen werden konnte, Italien habe seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung auf­grund der sogenannten Verfristung akzeptiert (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO),

dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Rahmen des Dublin-Verfahrens entge­gen den Beschwerdevorbringen ohne weiteres gegeben ist,

dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert wäre, die in Anwendung der Bestimmungen der Dublin-II-VO ermittelte Zuständigkeit von Italien zu bestreiten (vgl. BVGE 2010/27),

dass im Übrigen die italienischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 7. November 2011 und mithin verspätet noch ausdrücklich entsprachen,

dass sich die italienischen Behörden dabei auf Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-Ver­ordnung bezogen, was zwar die vorgängige Erteilung einer Aufenthalts­bewilligung an die Beschwerdeführenden impliziert, die Anerkennung als Flüchtling jedoch grundsätzlich ausschliesst,

dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise dar­auf bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflich­tungen halten,

dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklun­gen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asyl­suchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher nachvollzieh­bar erscheinen,

dass Italien aufgrund seiner Zustimmung indes verpflich­tet ist, über die Asyl­gesuche der Beschwerdeführenden zu befinden, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu ei­nem funktionierenden Asylverfahren nicht ge­währleis­ten,

dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu­gang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausge­setzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprob­le­me in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,

dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Be­schwerde­führenden gerieten nach der Rückführung in Italien in eine exi­sten­zielle Notlage, zumal gemäss Kenntnissen des Bun­desverwaltungs­gerichts neben staatlichen Behörden auch private Hilfs­orga­nisationen Dublin-Rückkehrende unterstützen,

dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein men­schenwürdiges Leben zu ermöglichen,

dass die Beschwerdeführenden ihren Rekurs auch mit der medizinischen Versorgung vor Ort begründen, aber keine konkreten Leiden geltend ma­chen, weshalb auch in diesem Lichte besehen keine Gründe gegen die Rückführung nach Italien sprechen, zumal allfällige Krankheiten ohnehin in Italien abgeklärt und grund­sätzlich behandelt werden können,

dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,

dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub­lin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim­mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),

dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,

dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (weder we­gen einer drohenden Verletzung von Völker­recht noch aus humanitären Gründen; vgl. BVGE E 7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 4 ff.) besteht respek­tive bestand, womit die angefoch­tene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offen­sichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,

dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwer­deführenden auf­zuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auf­er­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

Versand: