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D-6297/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. August 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-6297/2025

U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Marokko, [...], Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2025

D-6297/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger arabi- scher Ethnie, am 3. August 2025 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer am

5. August 2025 zu dessen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer gleichentags den Rechtsschutz für Asylsu- chende im Bundesasylzentrum Region Zürich mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass das SEM am 7. August 2025 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf seines Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass die damalige Rechtsvertretung gleichentags eine entsprechende Stellungnahme abgab, dass das SEM mit am 11. August 2025 verfasster sowie eröffneter Verfü- gung das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdefüh- rers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damalige Rechtsvertretung gleichentags ihr Mandat für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM mit Eingabe vom

20. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerken- nung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vor- läufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es seien ihm die unentgeltli- che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) zu gewähren,

D-6297/2025 Seite 3 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be- schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zu- treffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs- bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Miss- brauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer- den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf seine frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Be- schwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet wird, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimat- staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,

D-6297/2025 Seite 4 dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychi- schen Druck bewirken, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren damit begründete, in Marokko gebe es keine Arbeit und er habe kein Geld gehabt, um seine Zähne flicken zu lassen, dass er in seinem Heimatstaat keinerlei weiteren Probleme gehabt habe, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Ab- lehnung des Asylgesuchs ausführte, die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Asylgründe seien asylrechtlich nicht relevant, dass diese Beurteilung offensichtlich zutreffend ist, dass die Beschwerdeeingabe auf einem vorgefertigten Formular beruht, wobei lediglich die erste Seite (mit den Angaben zur Identität des Be- schwerdeführers), die zweite Seite (mit den vorgedruckten Beschwerdean- trägen sowie vier handschriftlich eingefügten Zeilen in arabischer Sprache) und die siebte Seite (mit der Unterschrift des Beschwerdeführers) einge- reicht wurden, dass Eingaben an eine Bundesbehörde grundsätzlich in einer Amtsspra- che des Bundes erfolgen müssen (Art. 70 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [SpG, SR 441.1]; vgl. BERNHARD WALD- MANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 30, N 47), dass in Bezug auf die Beschwerdeeingabe angesichts der in französischer Sprache verfassten Anträge zwar die Rechtsgenüglichkeit nicht zu vernei- nen ist, sich jedoch die Frage zu stellen vermag, ob hinsichtlich des teil- weise arabischsprachigen Inhalts ein Mangel vorliegt, der eine Beschwer- deverbesserung mit Gewährung einer entsprechenden Frist erfordern würde, dass die vier handschriftlichen Zeilen in arabischer Sprache unter jener Rubrik des eingereichten Formulars eingefügt sind, die sich auf die Frage einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Heimat- oder Herkunftsstaat beziehen,

D-6297/2025 Seite 5 dass aufgrund einer gerichtsinternen kursorischen Übersetzung des hand- schriftlichen Eintrags feststeht, dass sich der Beschwerdeführer im We- sentlichen nicht damit einverstanden zeigt, wie schnell das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt worden sei, dass es sich folglich und angesichts der offensichtlich nicht gegebenen asylrechtlichen Relevanz der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erübrigt, ihn zur Einreichung ei- ner Verbesserung seiner Beschwerde in sprachlicher Hinsicht aufzufor- dern, dass der Beschwerdeschrift im Ergebnis nichts zu entnehmen ist, was die Einschätzung der Vorinstanz, den Vorbringen des Beschwerdeführers komme keine asylrechtliche Relevanz zu, in Frage stellen könnte, dass das SEM das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen ver- fügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli- chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

D-6297/2025 Seite 6 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Marokko un- ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil der Beschwerdefüh- rer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, er wäre im Falle einer Ausschaffung nach Marokko mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.), dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko zum heuti- gen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, dem Be- schwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung, dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzli- chen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist, dass die allgemeine Lage in Marokko weder von Bürgerkrieg noch von all- gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint,

D-6297/2025 Seite 7 dass auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen lies- sen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Marokko einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, dass die Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang keinerlei inhaltliche Vorbringen enthält, womit sich weitere Ausführungen erübrigen, dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug so- mit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus- ser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung abzu- weisen sind, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den ange- stellten Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeich- nen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6297/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

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