Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-6292/2019
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (…), sowie deren Kind, B._______, geboren am (…), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. November 2019 / N (…).
D-6292/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie aus C._______ mit letzten Wohnsitzen in Damaskus, Qamishli und C._______. Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat im März 2013 in Richtung Türkei. Am 16. November 2015 reiste sie in die Schweiz ein und stellte am 3. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfah- renszentrum D._______ ein Asylgesuch. Am 24. Dezember 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person (BzP) befragt. Dabei machte sie geltend, sie sei Studentin an der philosophischen Fakul- tät der Universität in Damaskus gewesen. Als die Revolution ausgebrochen sei, habe sie an Demonstrationen teilgenommen, dreimal sei nichts pas- siert. Beim vierten Mal, am 10. Juni 2012, seien sie und einige ihrer Mitstu- dierenden aufgegriffen und aufs Revier der Studentenpolizei gebracht wor- den. Ihnen sei gesagt worden, sie dürften nicht mehr an solchen Demonst- rationen teilnehmen und sie könnten nicht mehr studieren, da sie die nati- onale Sicherheit gefährden würden. Sie seien an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden. Dort seien die Frauen schikaniert und «psychisch bekämpft», die Männer gefoltert worden. Auch seien Dinge passiert, die sie nicht in Anwesenheit von Männern berichten wolle. Nach 17 Tagen sei je- mand gekommen und habe sie alleine nach draussen gebracht, wo ihr Va- ter auf sie gewartet habe. Dieser habe ihr erzählt, er habe 500'000 syrische Lira bezahlt für ihre Freilassung. Er habe über einen ihm bekannten Offizier im Rentenalter ausfindig gemacht, wo sie festgehalten worden sei, und die- ser habe ihre Freilassung organisieren können. In der Folge sei sie mit ihrer Familie ins kurdische Gebiet aufgebrochen. Ihr Vater habe ihr erklärt, da sie durch Schmiergeld freigekommen sei, könnten die Behörden sie wieder inhaftieren. Als sie sich im kurdischen Gebiet aufgehalten habe, habe sie sich nicht getraut, nach draussen zu gehen. Sie habe sich versteckt gehal- ten. Ihr Vater habe den Apoci-Leuten Ersatzabgaben bezahlen müssen, damit sie und ihre Brüder sich diesen nicht hätten anschliessen müssen. Schliesslich habe ihr Vater entschieden, dass die Familie nach Europa auf- brechen solle, damit die Beschwerdeführerin und ihr Bruder wieder studie- ren könnten und da die Behandlung der Herzkrankheit des anderen Bru- ders in Syrien unmöglich geworden sei. B. Mit Verfügung vom 17. März 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies diese nach Kroatien weg. Gegen
D-6292/2019 Seite 3 diese Verfügung erhob sie am 8. April 2016 Beschwerde. Am (…) kam das Kind der Beschwerdeführerin, B._______, zur Welt und am 24. Juli 2017 heiratete sie dessen Vater, E._______ (N […]), welcher in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme verfügte. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob die Vorinstanz deshalb am 28. August 2017 ihren Entscheid vom 17. März 2016 wiedererwägungsweise auf und hielt fest, dass das nationale Asylverfahren wiederaufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vor- schriften durchgeführt werde. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge mit Entscheid vom 31. August 2017 infolge Gegenstandslosigkeit ab- geschrieben (D-2172/2016). C. Am 15. Oktober 2018 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Anlässlich dieser Anhörung machte sie im Wesentli- chen geltend, sie sei bis zur 4. Klasse in C._______ aufgewachsen, dann sei die Familie nach Damaskus gezogen. Dort habe sie an der philosophi- schen Fakultät studiert. Im Jahr 2010 sei sie Mitglied der Parti-Partei ge- worden. Für diese Partei habe sie verschiedene Aktivitäten ausgeführt, wie beispielsweise Zeitungen verteilen. Einmal habe sie sich einverstanden er- klärt, eine Sitzung bei sich zu Hause durchzuführen. Irgendwie habe die Universität Verdacht geschöpft, dass sie Parteimitglied sei. Sie hätten ihr gesagt, dies sei ein Platz zum Lernen und nicht für politische Aktivitäten. Ihr sei angedroht worden, dass sie, wenn sie politisch aktiv sei, von der Universität ausgeschlossen werde. Als die Revolution ausgebrochen sei, habe sie mit anderen Studenten an friedlichen Demonstrationen teilgenom- men. Die ersten dreimal sei dabei nichts vorgefallen. Bei ihrer vierten Teil- nahme, am 10. Juni 2012, sei die Demonstration kurz nach Beginn vom Sicherheitsdienst gestürmt worden. Sie seien aufgegriffen und auf ein Stu- dentenpolizeirevier gebracht worden. Dort sei ihnen gesagt worden, die Teilnahme an Demonstrationen sei verboten. Ein Sicherheitsbeamter habe ihren Studentenausweis zerrissen und gesagt, nun habe sie Freiheit; sie müsse die Universität Damaskus vergessen, wenn sie denn am Leben bleibe. Daraufhin sei sie zusammen mit anderen Studenten mit verbunde- nen Augen in einem Minibus weggebracht und an einem ihr unbekannten, dunklen Ort festgehalten worden. Dort sei sie als erstes «kontrolliert» wor- den. Sie habe sich nackt ausziehen müssen und sei vom Sicherheitsbe- amten einfach angestarrt worden. Sie habe gezittert vor Angst. Sie habe sich dann wieder anziehen dürfen und sei in ein Zimmer gebracht worden. Irgendwann, sie wisse nicht, wie viele Tage vergangen seien, sei sie in ei- nen Befragungsraum gebracht worden, mit verbundenen Augen und hinter dem Rücken gefesselten Händen. Sie sei dort aber nicht befragt, sondern
D-6292/2019 Seite 4 belästigt, gedemütigt und müde gemacht worden. In der Folge sei sie in eine Zelle mit vier weiteren Mädchen gebracht worden. Eines Tages sei sie mitgenommen und in ein separates Zimmer gebracht worden. Dort sei sie zu anderen Demonstrationsteilnehmerinnen befragt und geschlagen wor- den. Danach habe ihr ganzer Körper geschmerzt. Einen oder zwei Tage später sei sie erneut in dieses Zimmer gebracht und angehalten worden, ein Blatt zu unterschreiben. Sie habe versucht, ihre Unterschrift zu verwei- gern. Aufgrund ihrer verbundenen Augen habe sie nicht sehen können, was auf dem Papier geschrieben gewesen sei. Auf ihre Bitte hin sei ihr die Augenbinde abgenommen worden, aber sie habe keine Zeit gehabt, das Papier durchzulesen, nur den Titel habe sie gesehen. Ihr sei befohlen wor- den, schnell zu unterschreiben, dies habe sie getan und das Blatt sei sofort entfernt worden. Was sie habe entziffern können sei «Zerstörung des Lan- des und schüren und Jugendliche bewaffnen lassen». Dies habe sie scho- ckiert, da man mit einer solchen Beschuldigung hingerichtet werde. Wäh- rend ihrer Gefangenschaft habe sie Schreie und Folterungen von anderen gehört, dies sei grausam gewesen. Eines Tages (später habe sie erfahren, dass es der 27. Juni 2012 gewesen sei) sei in der Nacht ein Offizier zu ihr gekommen, habe ihre Augen verbunden, sie in ein Zimmer gebracht und gesagt, er werde sie mit dem Auto wegfahren und sie müsse sich ruhig verhalten. Er habe sie in den Kofferraum eines Autos getan. Irgendwann habe das Auto gestoppt und ihr Vater und ein ihm bekannter pensionierter Offizier seien gekommen. Sie habe sich beim Anblick ihres Vaters gefühlt wie neu geboren. Er habe sie zur Schwester einer Kollegin von ihr ge- bracht. Dort sei sie einige Tage versteckt geblieben, bis die Familie Damas- kus habe verlassen können. Der Vater habe hierzu einen LKW organisiert, so seien sie nach Qamishli gereist. Später habe ihr Vater ihr erzählt, dass er für ihre Freilassung 500'000 syrische Lira bezahlt habe. Er habe über jenen ehemaligen Offizier in Erfahrung bringen können, wo sie festgehalten worden sei und mit dessen Hilfe ihre Freilassung organisieren können. Ihr Vater habe ihr erklärt, sie sei illegal durch Schmiergeld freigekommen, wes- halb die Behörden sie wieder inhaftieren könnten. Sie habe sich deshalb nicht mehr getraut, nach draussen zu gehen. Sie sei aber nicht in Qamishli geblieben, sondern zu ihrem Grossvater nach C._______ gegangen. Ihr Vater habe ihr gesagt, sie solle sich dort versteckt halten. Ein Bruder ihres Vaters sei Mitglied der PYD (Partiya Yekitiya Demokrat) und diese Partei habe ihren Vater unter Druck gesetzt und gesagt, mindestens zwei seiner Kinder müssten mit ihnen kämpfen. Ihr Vater sei aber für Frieden ohne Ge- walt gewesen und habe erklärt, er könne lediglich finanziell helfen, er wolle nicht, dass seine Kinder ein Gewehr trügen. Einer ihrer Brüder habe sich für die Wirtschaftshochschule angemeldet und zu diesem Zweck seinen
D-6292/2019 Seite 5 Militärdienst aufgeschoben. Der Vater habe sodann immer Ersatzabgaben bezahlt. In dieser Zeit sei ein Cousin von ihr von der PYD zwangsrekrutiert worden und habe zwei Jahre in den Bergen kämpfen müssen. Während der Zeit in C._______ habe sie irgendwann begonnen, ab und zu an Frei- tagsdemonstrationen teilzunehmen. Als ihr Vater davon erfahren habe, habe er sich grosse Sorgen gemacht. Schliesslich sei er zum Schluss ge- kommen, dass die Lage hoffnungslos sei und die Familie nach Europa auf- brechen solle, und habe einen Schlepper gefunden. Einer ihrer Brüder habe ausserdem eine Herzkrankheit, deren Behandlung in Syrien unmög- lich geworden sei. Sie seien deshalb im März 2013 in die Türkei gereist. Dort sei sie im Juni 2014 religiös mit ihrem Ehemann getraut worden. Ihre Eltern seien in der Türkei verblieben. Sie habe noch eine Schwester und einen Onkel in Syrien, ihre anderen Geschwister seien in Deutschland und Österreich. D. Mit Verfügung vom 1. November 2019 (eröffnet 5. November 2019) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ord- nete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. E. Mit Eingabe vom 27. November 2019 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 hielt die Instruktionsrichte- rin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2019 stellte das SEM fest, die Be- schwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Am
3. Januar 2020 replizierte die Beschwerdeführerin.
D-6292/2019 Seite 6 H. Das Kind der Beschwerdeführerin erhielt am 10. Februar 2020 vom Kanton F._______ eine Aufenthaltsbewilligung. Aus diesem Grund hob die Vo- rinstanz am 27. Februar 2020 dessen vorläufige Aufnahme auf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-6292/2019 Seite 7 3. Mit Verfügung vom 1. November 2019 ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Entsprechend richtet sich die Beschwerde- eingabe ausschliesslich gegen die Ablehnung der Asylgesuche, die Fest- stellung des SEM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei- genschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Voll- zugs der Wegweisung bildet damit mangels Rechtschutzinteresses nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Hinsichtlich des Kindes bildet auch die Frage der Wegweisung aufgrund der erteilten Aufenthaltsbewilli- gung nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduzier- tes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine we- sentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungs- schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit- tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei- chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch- lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei- lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele- mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub- stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
D-6292/2019 Seite 8 Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor- bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we- sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2013/11 E. 5.1, jeweils m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, sie halte die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Verhaftung nicht für glaubhaft. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb der pensionierte Offizier, der mit ihrem Vater befreundet gewesen sei, sie erst nach 17 Ta- gen befreit habe. Zudem widerspreche es jeder Logik, dass sie nach der angeblich sehr schlimmen Erfahrung, die sie in Haft gemacht habe, trotz- dem weiterhin an Demonstrationen teilgenommen haben wolle, zumal sie um das Risiko, wieder verhaftet werden zu können, gewusst habe. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitsleute sie nicht direkt an ihrem Wohnort aufgesucht, sondern sich angeblich bei einem Nachbarn über ihren Verbleib erkundigt hätten. Bezüglich der Rek- rutierungsversuche durch die YPG hielt die Vorinstanz fest, da gemäss ih- ren Angaben nichts weiter vorgefallen sei, werde davon ausgegangen, dass ihre Familie ausser der Entrichtung eines Entgelts keine weitergehen- den Folgen erlitten habe. Dieses Vorbringen sei deshalb als nicht asylrele- vant zu qualifizieren. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegnet, dass das SEM bei seiner Begründung der Unglaubhaftigkeit verkenne, dass ein ehemaliger Offizier nicht ohne Weiteres eine Freilassung anordnen könne. Dafür spreche auch die Aussage der Beschwerdeführerin, dass dieser Offizier nicht primär aus Angst um sie besorgt gewesen sei und ihrem Vater gesagt habe, sie solle das Haus nicht verlassen, sondern da er Angst um sich selber gehabt habe, weil er ihr geholfen habe. Ferner beweise die Tatsache, dass sie auch nach ihrer Verhaftung weiter an Demonstrationen teilgenommen habe, ihre Ent- schlossenheit und Hartnäckigkeit, Widerstand gegenüber dem syrischen Regime auszuüben. Sie sei seit 2009 Mitglied der Parti-Partei und habe diese aktiv unterstützt. Ihre persönliche Überzeugung habe die Angst vor einer erneuten Inhaftierung zu überwiegen vermocht. Die Beschwerdefüh- rerin werde aufgrund ihrer politischen Aktivität und wiederholten Teilnahme an Demonstrationen vom syrischen Regime mit grosser Wahrscheinlichkeit als Oppositionelle wahrgenommen. Es sei bekannt, dass die syrischen Si- cherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts in Syrien im März 2011
D-6292/2019 Seite 9 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegnerinnen und Regime- gegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehe. Personen, die durch staatliche syrische Sicherheitskräfte als Regimegegner identifi- ziert würden, hätten im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Schliesslich wurde in der Beschwerde da- rauf hingewiesen, dass die gesamte Familie des Ehemannes der Be- schwerdeführerin in der Schweiz Asyl erhalten habe. Dies begründe eine Reflexverfolgung. Die Reflexverfolgung sei in Syrien ein vertrautes politi- sches Instrument. Es sei somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht gemäss Art. 3 AsylG vor Nachteilen durch das sy- rische Regime und eine persönliche Verfolgung zu befürchten habe. Sie erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft und ihr sei Asyl zu gewähren. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten politischen Tätigkeiten seien nieder- schwellig gewesen und auch anlässlich der Demonstration, bei welcher sie verhaftet worden sei, sei sie nicht gezielt und konkret verfolgt, sondern zu- fällig verhaftet worden. Das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerde- führerin sei ebenfalls mangels eines politischen Profils abgewiesen wor- den. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an welchen vollum- fänglich festgehalten werde. 5.4 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Replik im Wesentli- chen, sie sei im Rahmen ihrer 17-tägigen Inhaftierung als Regimegegnerin identifiziert worden. Ausserdem sei sie während dieser Zeit wiederholt schi- kaniert worden und Gewalt ausgesetzt gewesen. Es liege somit sehr wohl eine persönliche Verfolgung und damit eine begründete Furcht bei einer Rückkehr nach Syrien vor. 6. 6.1 Aus den vorinstanzlichen Befragungs- und Anhörungsprotokollen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in durchgehend detaillierter und lebensnaher Weise dargelegt hat, wie sie an der Universität in Damaskus an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnahm, wie die staatli- chen Sicherheitskräfte gegen diese Kundgebungen vorgingen und sie selbst am 10. Juni 2012 anlässlich einer solchen Demonstration verhaftet und festgehalten wurde. Ebenso in nachvollziehbarer und übereinstimmen- der Weise schildert die Beschwerdeführerin, dass sie sich zu Beginn der Haft für eine «Kontrolle» habe ausziehen müssen und später zu Befragun-
D-6292/2019 Seite 10 gen mitgenommen und geschlagen worden sei. Die Erzählungen der Be- schwerdeführerin anlässlich der BzP weisen eine Vielzahl von Glaubhaf- tigkeitselementen und Realkennzeichen auf und stimmen weitgehend mit jenen der Anhörung betreffend ihre Festnahme und Inhaftierung überein. Sie können nicht aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen als un- glaubhaft qualifiziert werden. So scheint die Begründung, es sei nicht nach- vollziehbar, dass der ihrem Vater bekannte pensionierte Offizier sie erst 17 Tage nach ihrer Festnahme befreit haben solle, gesucht, hat die Beschwer- deführerin doch beschrieben, wie ihr Vater über eben diesen Offizier zuerst habe ausfindig machen müssen, wo sie sich aufhalte und dieser dann ihre (illegale) Freilassung organisiert habe. So habe ihr ihr Vater gesagt, da sie durch Schmiergeld und somit illegal freigekommen sei, könne sie wieder verhaftet werden (vgl. A5, S. 8). Die Aussagen der Beschwerdeführerin an- lässlich der BzP erscheinen allgemein authentisch und lebensnah. Dies zeigt sich beispielsweise in ihrer Schilderung der körperlichen Kontrolle, wo sie sich habe ausziehen müssen. Bereits anlässlich der BzP sagt sie auf die Frage, ob es etwas gebe, was sie nur im Frauenteam erzählen wolle «Ja. Vielleicht ist das für Sie nicht dramatisch, aber für uns schon». Bei der Anhörung erklärt sie dann, sie hätte vor einem Mann nicht sagen können, wie sie sich habe ausziehen müssen und wie die Kontrolleure sie ange- schaut hätten (vgl. A57, F128). Somit kommt das Gericht zum Schluss, dass jene Vorbringen, die bereits anlässlich der BzP geltend gemacht wurden, als glaubhaft erachtet wer- den. Diese Feststellung bezieht sich darauf, dass ihr die Teilnahme an re- gimekritischen Demonstrationen und die Verhaftung in diesem Zusammen- hang geglaubt werden. Aufgrund der Festnahme ist mit hoher Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dass sie durch die staatlichen Behörden als Teilnehmerin der besagten Demonstrationen und in Haft Genommene na- mentlich identifiziert wurde, zumal es keinen Grund gibt, ihre Aussage, sie habe ein Papier unterzeichnen müssen, in Frage zu stellen. Anlässlich der Anhörung hat die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen, ins- besondere ihre politische Tätigkeit, in erheblichem Masse umfangreicher dargestellt. Dies erscheint teilweise mit den Aussagen an der BzP nicht vereinbar, nachgeschoben und deshalb nicht glaubhaft. So erklärte sie bei- spielsweise anlässlich der BzP, sie habe sich nach ihrer Freilassung immer versteckt gehalten, bei der Anhörung machte sie jedoch geltend, sie habe weiterhin an Freitagsdemonstrationen teilgenommen. Ferner erklärte sie an der BzP, sie sei vor der Revolution nicht politisch tätig gewesen, anläss- lich der Anhörung machte sie aber geltend, der Parti-Partei bereits im Jahr
D-6292/2019 Seite 11 2010 beigetreten zu sein. Diese Vorbringen, welche den anlässlich der BzP geltend gemachten Sachverhalt mit gänzlich neuen Vorbringen ausschmü- cken oder in Widerspruch zu diesem stehen, können ihr nicht geglaubt wer- den. Jedoch vermag diese Einschätzung nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Inhaftierung mit hoher Wahrscheinlich- keit namentlich identifiziert wurde und deshalb davon auszugehen ist, dass sie für die syrischen Behörden als Regimegegnerin gilt, zumal ihr als Stu- dentin noch besonderes Potenzial zur Opposition unterstellt werden dürfte. 6.2 Die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gehen seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011, wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächli- che oder vermeintliche Regimegegner vor. Personen, die sich an Demonst- rationen gegen das Assad-Regime beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter sowie willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil BVGer D-5779/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil auf www.bvger.ch publiziert]). Mit anderen Worten: Personen, die durch die staatlichen syri- schen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, ha- ben wegen ihrer tatsächlichen oder unterstellten politischen Anschauungen eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.7.2). 6.3 Wie zuvor festgehalten wird als glaubhaft erachtet, dass die Beschwer- deführerin aufgrund ihrer Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien festge- halten wurde. Somit wurde sie mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegnerin identifiziert. Sie hätte also im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Gefahr und die bereits erlittene Verfolgung (zur nachvollziehbarerweise erhöhten Furcht einer Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2 S. 120) lassen angesichts der unverändert repressiven Situation in Syrien denn auch ohne weiteres eine aktuelle, ob- jektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bejahen. Da die Verfol- gung von staatlichen Organen ausgeht und die Sicherheitslage auf dem ganzen Staatsgebiet Syriens vom herrschenden Bürgerkrieg in stärkerem oder weniger starkem Ausmass beeinträchtigt ist, scheidet die Möglichkeit einer landesinternen Schutzalternative von vornherein aus. 6.4 Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde insofern
D-6292/2019 Seite 12 gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung – so- weit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend – beantragt wird. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdefüh- rerin als Flüchtling anzuerkennen. 6.5 Da den Akten keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschluss- gründen (vgl. Art. 53–55 AsylG) zu entnehmen sind, ist das SEM angewie- sen, ihr Asyl zu gewähren. 6.6 Das Kind der Beschwerdeführerin ist aufgrund von Art. 51 Abs. 3 AsylG ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen und ihm ist – mangels Vorliegen von besonderen Gründen – Asyl in der Schweiz zu gewähren. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6292/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos ge- worden ist. Die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 1. November 2019 werden aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 1000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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