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D-6281/2014

D-6281/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-16 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit undatierter Eingabe an die schweizerische Botschaft (Posteingang 15. Januar 2013) erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand der Behandlung eines angeblich bei der Botschaft eingereichten Asylgesuchs vom 23. Januar 2012. B. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30, E. 5.8 S. 367 f.). Gleich­zeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zur Vervollstän­di­gung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). C. Mit eigenhändig unterzeichneter, auf den 23. August 2014 datierter Stellungnahme (Posteingang Botschaft 24. August 2014) beantwortete die Beschwerdeführerin das Schreiben des BFM vom 29. Juli 2014. D. Die Beschwerdeführerin gab an, Mutter von vier Kindern zu sein, wobei ihr Ehemann in Eritrea inhaftiert sei und sie seit November 2011 mit ihrem jüngsten Kind in C._______ lebe. Sie führte aus, am 17. November 2008 habe sie einen Vertrag für eine Arbeitsstelle in D._______ erhalten. Dort habe sie mit einem ehemaligen Freund ihres Ehemannes Kontakt aufgenommen. Da dieser ein Gegner der eritreischen Regierung sei, sei sie in Kuwait als mutmassliche, im Ausland politisch aktive "security worker" der oppositionellen Parteien von Sicherheitsbeauftragten der eritreischen Botschaft behelligt worden. Nach ihrer Deportation aufgrund ihrer Schwangerschaft von D._______ nach Eritrea hätten die eritreischen Sicherheitsbehörden sie verhaftet und nach einem Monat unter der Auflage, über die Verhaftung Stillschweigen zu bewahren, wieder freigelassen. Da sie weiter unter Verdacht der Behörden gestanden sei, habe sie aus Furcht vor einer weiteren Verhaftung Eritrea am 10. November 2011 illegal verlassen. Nach ihrer Ankunft im Sudan hätten sie und ihr Sohn sich zuerst als registrierte Flüchtlinge in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Aufgrund der Nähe des Lagers zur eritreischen Grenze und aus Furcht vor Entführungen hätten sie das Flüchtlingslager in der Folge verlassen und sich nach E._______ begeben, wo sie als Hausangestellte unter schwierigen Bedingungen lebe. Wegen der ständigen Roundups der sudanesischen Polizei könnten sie sich nicht frei bewegen. E. Mit - am 8. Oktober 2014 eröffneter - Verfügung vom 11. September 2014 ver­wei­ger­te das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, aus den Akten ergäben sich keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gedroht hätten. Die geltend gemachte einmonatige Haft läge im Zeitpunkt der Ausreise mehr als ein Jahr zurück, weshalb diese nicht mehr als Anlass für die Ausreise betrachtet werden könne. Zwar habe die Beschwerdeführerin angegeben, nach ihrer Entlassung weiterhin von den Behörden verdächtigt worden zu sein, ohne indessen diese pauschale Behauptung näher zu begründen. Auch seien den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Freilassung ernsthafte Nachteile erlitten habe. Von der illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatstaat ausgehend (und damit drohender Verfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea), sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG handle, welcher die Asylgewährung ausschliesse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung an Personen, die nach der Einreise nach den gesetzlichen Bestimmungen wieder weggewiesen werden müssten, widerspreche der gesetzlichen Logik (vgl. BVGE 2011/10). Somit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren. F. Mit undatierter Eingabe in englischer Sprache an die schweizerische Botschaft (Posteingang Botschaft 16. Oktober 2014) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge­fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun­den werden kann.

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - form­gerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vor­liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif­tenwechsels verzichtet.

E. 5 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep­tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung an­wendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Be­stimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

E. 6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie alt Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).

E. 6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu be­willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin­blick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.

E. 6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum verzichtet und den Beschwerdeführenden - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.).

E. 6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaf­ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach­teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 6.5 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzu­muten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per­son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er­scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).

E. 6.6 Ob der Schluss der Vorinstanz, mangels erforderlicher Substanzierung sei von einer fehlenden Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der (illegalen) Ausreise auszugehen, als zutreffend zu erachten ist, bedarf nicht abschliessender Beurteilung. Aus nachfolgenden Gründen ist es nämlich den Beschwerdeführenden jedenfalls zuzumuten, sich weiter im Sudan aufzuhalten, wo sie bisher hinreichenden Schutz vor künftiger Verfolgung erhalten haben. Die Beschwerdeführenden halten sich nach eigenen Angaben seit drei Jahren in Khartum auf, was den Schluss zulässt, dass die dortigen Schwierigkeiten nicht unüber­windbar sind. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich die dortige sonstige Lebenssituation verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt, sich als registrierter Flüchtling mit ihrem Sohn beim UNHCR zu melden und in dem ihnen zugewiesenen Camp zu leben. Die in diesem Zusammen­hang geäusserten Befürchtungen vor einer Entführung aus einem UNHCR-Camp sind ange­sichts der diesbezüglichen Situation vor Ort zwar nachvollziehbar. Das BFM hat jedoch in der angefochtenen Verfügung übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts er­wogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flücht­linge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Feb­ruar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Ent­führungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann aus­serdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die Inter­national Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestre­bungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbe­sondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, dis­appearences in eastern Sudan"). Ferner weist die Beschwerdeführerin kein Profil auf, welches sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches machen würde. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpfen, nichts zu ändern.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hin­weise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien gegenwärtig einer Ge­fährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu befürch­ten. Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Be­zugspersonen der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind.

E. 7 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6281/2014/plo Urteil vom 16. Dezember 2014 Besetzung Einzelrichter Richter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._________, geboren (...), und deren Sohn B._________, geboren (...), Eritrea, c/o (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N_________ Sachverhalt: A. Mit undatierter Eingabe an die schweizerische Botschaft (Posteingang 15. Januar 2013) erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand der Behandlung eines angeblich bei der Botschaft eingereichten Asylgesuchs vom 23. Januar 2012. B. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30, E. 5.8 S. 367 f.). Gleich­zeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zur Vervollstän­di­gung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). C. Mit eigenhändig unterzeichneter, auf den 23. August 2014 datierter Stellungnahme (Posteingang Botschaft 24. August 2014) beantwortete die Beschwerdeführerin das Schreiben des BFM vom 29. Juli 2014. D. Die Beschwerdeführerin gab an, Mutter von vier Kindern zu sein, wobei ihr Ehemann in Eritrea inhaftiert sei und sie seit November 2011 mit ihrem jüngsten Kind in C._______ lebe. Sie führte aus, am 17. November 2008 habe sie einen Vertrag für eine Arbeitsstelle in D._______ erhalten. Dort habe sie mit einem ehemaligen Freund ihres Ehemannes Kontakt aufgenommen. Da dieser ein Gegner der eritreischen Regierung sei, sei sie in Kuwait als mutmassliche, im Ausland politisch aktive "security worker" der oppositionellen Parteien von Sicherheitsbeauftragten der eritreischen Botschaft behelligt worden. Nach ihrer Deportation aufgrund ihrer Schwangerschaft von D._______ nach Eritrea hätten die eritreischen Sicherheitsbehörden sie verhaftet und nach einem Monat unter der Auflage, über die Verhaftung Stillschweigen zu bewahren, wieder freigelassen. Da sie weiter unter Verdacht der Behörden gestanden sei, habe sie aus Furcht vor einer weiteren Verhaftung Eritrea am 10. November 2011 illegal verlassen. Nach ihrer Ankunft im Sudan hätten sie und ihr Sohn sich zuerst als registrierte Flüchtlinge in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Aufgrund der Nähe des Lagers zur eritreischen Grenze und aus Furcht vor Entführungen hätten sie das Flüchtlingslager in der Folge verlassen und sich nach E._______ begeben, wo sie als Hausangestellte unter schwierigen Bedingungen lebe. Wegen der ständigen Roundups der sudanesischen Polizei könnten sie sich nicht frei bewegen. E. Mit - am 8. Oktober 2014 eröffneter - Verfügung vom 11. September 2014 ver­wei­ger­te das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, aus den Akten ergäben sich keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gedroht hätten. Die geltend gemachte einmonatige Haft läge im Zeitpunkt der Ausreise mehr als ein Jahr zurück, weshalb diese nicht mehr als Anlass für die Ausreise betrachtet werden könne. Zwar habe die Beschwerdeführerin angegeben, nach ihrer Entlassung weiterhin von den Behörden verdächtigt worden zu sein, ohne indessen diese pauschale Behauptung näher zu begründen. Auch seien den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Freilassung ernsthafte Nachteile erlitten habe. Von der illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatstaat ausgehend (und damit drohender Verfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea), sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG handle, welcher die Asylgewährung ausschliesse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung an Personen, die nach der Einreise nach den gesetzlichen Bestimmungen wieder weggewiesen werden müssten, widerspreche der gesetzlichen Logik (vgl. BVGE 2011/10). Somit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren. F. Mit undatierter Eingabe in englischer Sprache an die schweizerische Botschaft (Posteingang Botschaft 16. Oktober 2014) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge­fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun­den werden kann. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - form­gerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vor­liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif­tenwechsels verzichtet.

5. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep­tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung an­wendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Be­stimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 6. 6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie alt Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu be­willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin­blick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum verzichtet und den Beschwerdeführenden - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.). 6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaf­ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach­teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 6.5 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzu­muten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per­son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er­scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). 6.6 Ob der Schluss der Vorinstanz, mangels erforderlicher Substanzierung sei von einer fehlenden Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der (illegalen) Ausreise auszugehen, als zutreffend zu erachten ist, bedarf nicht abschliessender Beurteilung. Aus nachfolgenden Gründen ist es nämlich den Beschwerdeführenden jedenfalls zuzumuten, sich weiter im Sudan aufzuhalten, wo sie bisher hinreichenden Schutz vor künftiger Verfolgung erhalten haben. Die Beschwerdeführenden halten sich nach eigenen Angaben seit drei Jahren in Khartum auf, was den Schluss zulässt, dass die dortigen Schwierigkeiten nicht unüber­windbar sind. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich die dortige sonstige Lebenssituation verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt, sich als registrierter Flüchtling mit ihrem Sohn beim UNHCR zu melden und in dem ihnen zugewiesenen Camp zu leben. Die in diesem Zusammen­hang geäusserten Befürchtungen vor einer Entführung aus einem UNHCR-Camp sind ange­sichts der diesbezüglichen Situation vor Ort zwar nachvollziehbar. Das BFM hat jedoch in der angefochtenen Verfügung übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts er­wogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flücht­linge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Feb­ruar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Ent­führungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann aus­serdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die Inter­national Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestre­bungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbe­sondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, dis­appearences in eastern Sudan"). Ferner weist die Beschwerdeführerin kein Profil auf, welches sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches machen würde. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpfen, nichts zu ändern. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hin­weise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien gegenwärtig einer Ge­fährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu befürch­ten. Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Be­zugspersonen der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind.

7. Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: