Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 26. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-6273/2024
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Afghanistan, beide (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 26. September 2024 / N (…).
D-6273/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ und dessen Ehefrau, die Beschwerde- führerin B._______, suchten am 22. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 30. August 2023 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen dort am 29. September 2023 Schutz gewährt worden war. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Dritt- staatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Ab- kommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit ir- regulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 25. Januar 2024 um Rücküber- nahme der Beschwerdeführenden. Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 28. Januar 2024 zu. Gleichzeitig bestätigten sie den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführenden sowie die Gültigkeit ihrer Auf- enthaltsbewilligungen bis zum 28. September 2026. D. D.a Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs wurde den Beschwerdefüh- renden am 15. Februar 2024 das rechtliche Gehör zu einem Nichteintre- tensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt.
D.b Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei wegen seiner Ehefrau ausgereist, die ihre Ausbildung in Afghanistan nicht habe beenden können. Ein weiterer Grund sei ihre schlechte finanzielle Situation gewesen. In Grie- chenland jedoch sei die Unterbringung sehr schlecht gewesen. Die erhal- tenen Mahlzeiten und Getränke seien nicht ausreichend für zwei Personen gewesen. Kleider seien ihnen nur wenige zur Verfügung gestellt worden und finanzielle Unterstützung hätten sie keine erhalten. Hilfsorganisatio- nen, an die sie sich hätten wenden können, habe es keine gehabt. Im Camp hätten sie keine Hilfe erhalten, zudem habe man sie informiert, dass
D-6273/2024 Seite 3 sie in Griechenland nicht arbeiten dürften. Es habe weder eine medizini- sche Versorgung, Ausbildungsmöglichkeiten noch Sprachkurse gegeben. Fünf Tage nach Erhalt des positiven Entscheids hätten sie das Camp ver- lassen müssen. Die griechischen Behörden hätten ihnen jedoch nicht bei der Suche nach einer Unterkunft geholfen. D.c Die Beschwerdeführerin führte aus, einer der Gründe für ihre Ausreise sei der Wunsch gewesen, eine Ausbildung absolvieren zu können. In Grie- chenland hätten sie jedoch keine Ausbildungsmöglichkeiten gehabt und keine finanzielle Unterstützung erhalten. Sie hätten nicht arbeiten dürfen und hätten keine medizinische Versorgung erhalten. Eine Rückkehr nach Griechenland sei nicht möglich, da sie dort aufgrund einer fehlenden Un- terkunft auf der Strasse leben müssten. Sie habe erwartet, in Griechenland einen Sprachkurs besuchen zu dürfen, eine Unterkunft zu erhalten und zur Schule gehen zu können. E. Am 31. Mai 2024 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asyl- verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. F. Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 gewährte das SEM den Beschwerdefüh- renden zu einem von Drittpersonen gemeldeten Vorfall im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Die Beschwerdeführenden teilten daraufhin mit Ein- gabe vom 29. Juli 2024 mit, es habe keine häusliche Gewalt gegeben und ihre eheliche Beziehung sei intakt. G. Auf vorinstanzliche Anfrage teilte die zuständige Betreuung der Vorinstanz am 31. Juli 2024 mit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei gut. Die Beschwerdeführerin sei in Behandlung wegen eines Vitaminman- gels und erhalte Injektionen. Sie sei für eine (…) an ein Spital überwiesen worden, es habe aber noch kein Termin stattgefunden. Sie nehme täglich (…). H. Die griechischen Behörden bestätigten auf entsprechende Anfrage des SEM am 8. August 2024 die Gültigkeit ihrer Rückübernahmezustimmung vom 29. (recte: 28.) Januar 2024. I. Am 25. September 2024 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung
D-6273/2024 Seite 4 der Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Am Folgetag reichte diese ihre Stellungnahme ein. J. Mit Verfügung vom 26. September 2024 – eröffnet am 27. September 2024
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz (nach Griechenland) sowie den Vollzug an. K. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten dabei, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vor- läufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung sowie die medizinische Versorgung sicherzu- stellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschieben- den Wirkung sowie die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungs- vollzuges. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Am 4. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. M. Aufgrund der fehlenden Unterschriften auf der Rechtsmitteleingabe setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2024 eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Beschwerdeverbesserung an, verbunden mit der Androhung, bei unge- nutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. N. Am 8. Oktober 2024 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden eine unterzeichnete Beschwerdeschrift zu den Akten.
D-6273/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und (nach Eingang der unterzeichneten Be- schwerdeschrift) formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführen- den haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher – vorbehältlich E. 2 – einzutreten. 2. Auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf An- ordnung superprovisorischer Massnahmen ist mangels Rechtsschutz- interesses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen auf- schiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet.
D-6273/2024 Seite 6 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unvollstän- dige Sachverhaltsermittlung. Der medizinische Sachverhalt sei ungenü- gend erstellt und das SEM habe es unterlassen, eine detaillierte Lageana- lyse vor Ort in Griechenland vorzunehmen. 5.2 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Entgegen der abwei- chenden Einschätzung auf Beschwerdeebene war das SEM – über die ent- sprechende Nachfrage (vgl. Bst. G) hinaus – nicht gehalten, weitere Abklä- rungen zum medizinischen Sachverhalt vorzunehmen. Es hielt bezüglich den geltend gemachten (…) fest, dass eine entsprechende Behandlung auch in Griechenland fortgesetzt werden könne. Dies gelte auch für den festgestellten (…). Des Weiteren hat die Vorinstanz auf die Möglichkeit von (…) Abklärungen verwiesen und festgehalten, aus den Akten würden sich keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesund- heitliche Beeinträchtigungen ergeben, sodass bei einer Überstellung nach Griechenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen wäre, welche die Rückführung gemäss ständiger Praxis als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen könnten. Weitere Abklärungen zum me- dizinischen Sachverhalt waren daher nicht erforderlich, auch wenn solche aus medizinischer Sicht allenfalls noch angedacht gewesen wären. Weiter stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich das SEM ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden und der Situation in Grie- chenland auseinandergesetzt und genügend begründet hat, aufgrund wel- cher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gelangte. Insbeson- dere ist auch der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts nicht zu beanstanden. 5.3 Bei dieser Sachlage ist das subeventualiter gestellte Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung abzu- weisen. 6. 6.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
D-6273/2024 Seite 7 6.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun- gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). 7.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Dritt- staaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden am 28. Januar 2024 ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt und die Gültigkeit dieser Zustimmung am 8. August 2024 bestätigt haben. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem As- pekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021vom 28. März 2022 E. 10 und 11). Am Nichteintretensentscheid vermag die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie in die Schweiz gekommen sei, um sich den Traum eines Stu- diums erfüllen können, nichts zu ändern. Diesbezüglich ist in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der be- troffenen Personen ist, nach Gewährung eines Schutzstatus den zuständi- gen Staat selber zu wählen. Sodann können die Beschwerdeführenden auch aus den auf Beschwerdeebene gemachten Hinweisen auf die aus- ländische Rechtsprechung (Deutschland, die Niederlande und Frankreich)
D-6273/2024 Seite 8 nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal das Gericht nicht an die ausländi- sche Rechtsprechung gebunden ist. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. 9.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenste- hen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Be- achtung der oben genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
D-6273/2024 Seite 9 Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Ja- nuar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrecht- lichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesver- waltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich ge- staltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Per- son mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Refe- renzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Ferner lassen auch die aktuellen gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführerin ([…]) nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechte- rung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeu- tenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätten (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran ge- gen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). Der Beschwerdeführer ist aktuell nicht in medizinischer Behand- lung und es werden auch keine gesundheitlichen Probleme geltend ge- macht. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA- Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie bei- spielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutz- berechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestün- den besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise
D-6273/2024 Seite 10 von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festge- stellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustos- sen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge- raten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 9.3.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und sich keine Hinweise darauf finden lassen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es handelt sich um eine (…)-jährige Frau sowie einen (…)-jährigen Mann. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktiv um Unterstüt- zung bei den griechischen Behörden ersucht hätten und ihnen diese ver- weigert beziehungsweise die ihnen zustehenden minimalen Lebensbedin- gungen vorenthalten worden wären. Die Vorinstanz hat zu Recht festge- halten, dass den Beschwerdeführenden mit Erhalt des Flüchtlingsstatus in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (ins- besondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zustehen. In Übereinstimmung mit dem SEM ist denn auch festzustellen, dass keine Hinweise zu erken- nen sind, wonach die griechischen Behörden oder nichtstaatlichen Hilfsor- ganisationen vorsätzlich die ihnen gemäss der Qualifikationsrichtlinie zu- stehenden Recht verweigert hätten. Es ist ihnen zuzumuten, sich bei Un- terstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die er- forderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Abgesehen von allgemeinen Beschreibungen der anerkanntermassen schwierigen Si- tuation von Schutzberechtigten in Griechenland und der Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts, setzt die Beschwerde den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegen. Damit vermögen die Be- schwerdeführenden die geltende Legalvermutung nicht umzustossen. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich nicht um äusserst vulnerable Personen im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung. Sollten die Be- schwerdeführenden darüber hinaus in Zukunft auf medizinische Versor- gung (insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten […] und einer
D-6273/2024 Seite 11 allfälligen Weiterbehandlung des […] der Beschwerdeführerin) angewiesen sein, ist es ihnen zuzumuten, diese in Griechenland in Anspruch zu neh- men. Im Übrigen ist diesbezüglich vollumfänglich auf die detaillierten Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Grie- chenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden am
28. Januar 2024 der Rückübernahme explizit und vorbehaltlos zugestimmt haben und diese Zustimmung am 8. August 2024 bestätigten. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Nach dem Dargelegten erübrigt sich das Einholen spezifischer Garantien der griechischen Behörden, und das entsprechende Sub-Subeventualbe- gehren ist abzuweisen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6273/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey
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