Erläuterung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl beantragt wird.
E. 2 Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 26. März 2024 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. dass sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Regeln richten (vgl. Escher, a.a.O., Art. 129 Rz. 7) und entsprechend dem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens für das Erläuterungsverfahren eine vom Bundesverwaltungsgericht zu leistende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE), zumal keine Kostennote eingereicht wurde und sich der entsprechende Aufwand zuverlässig schätzen lässt. (Dispositiv nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Das Erläuterungsgesuch wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils D-2591/2024 vom 15. Juni 2026 werden durch folgende Fassung ersetzt: «1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl beantragt wird.
- Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 26. März 2024 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.»
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Für das Erläuterungsverfahren wird der Gesuchstellerin zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 300.- ausgerichtet.
- Diese Erläuterung geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6255/2026 Erläuterung vom 10. September 2026 betreffend Urteil D-2591/2024 vom 15. Juni 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erläuterung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2026 D-2591/2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 26. März 2024 feststellte, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Mehrfachgesuch ablehnte, die Wegweisung anordnete, die Gesuchstellerin jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass die Gesuchstellerin gegen die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuches mit Eingabe vom 26. April 2024 Beschwerde erhoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2591/2024 vom 15. Juni 2026 die Beschwerde der Gesuchstellerin guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass die Gesuchstellerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - das Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2026 um Erläuterung dieses Urteils ersuchte, da das SEM sie in den Status einer asylsuchenden Person zurückversetzt, ihr die Arbeitsbewilligung widerrufen und sie aufgefordert habe, in ein Nothilfezentrum zu ziehen, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 48 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG), dass die Gesuchstellerin als Partei des zu erläuternden Urteils für die Gesuchstellung legitimiert ist und auch die übrigen Anforderungen als erfüllt zu qualifizieren sind (Urteile des BGer 2C_23/2010 vom 15. Januar 2010 E. 2.2 und 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4), dass die Erläuterung eines Entscheids i.S.v. Art. 129 Abs. 1 BGG in Bezug auf das Dispositiv erfolgt, welches unklar, zweideutig oder unvollständig ist oder in sich oder mit der Begründung in Widerspruch steht, dass sich ein Dispositiv als unklar und zweideutig erweist, wenn es aus objektiver Sicht verschieden verstanden werden kann und ein unvollständiges Dispositiv beispielweise vorliegen kann, wenn eine Beschwerde gutgeheissen wird, der angefochtene Entscheid aber nicht aufgehoben wird, oder wenn die Rückweisung an die Vorinstanz fehlt (BGE 110 V 222 E. 1; Urteil des BGer 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1 m.H.; Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/ Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 129 Rz. 3), dass wie nachfolgend aufgezeigt, vorliegend von einem unklaren beziehungsweise unvollständigen Dispositiv auszugehen ist, weshalb eine Erläuterung notwendig erscheint, dass im Urteilsdispositiv 1 und 2 des zu erläuternden Urteils festgestellt wurde «Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.» und «Die Verfügung des SEM vom 26. März 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstand zurückgewiesen.», dass das SEM daraus offensichtlich geschlossen hat, die Verfügung des SEM vom 26. März 2024 sei vollumfänglich und damit auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgehoben worden, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im zu erläuternden Urteil jedoch einzig die Frage des Asyls war, wie sich bereits aus dem Rubrum ergibt und sich das Dispositiv allein auf den Prozessgegenstand beziehen kann, dass sich bei der vorliegenden Konstellation eine vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung bereits aus dem Verbot der «reformatio in peius» verbietet, dass in Erwägung 4.2 des Urteils D-2591/2024 vom 15. Juni 2026 - auf die im Dispositiv verwiesen wird - denn auch ausdrücklich festgehalten wurde, die Beschwerde sei gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft beantragt werde, und die Verfügung des SEM vom 26. März 2024 sei dementsprechend aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das Erläuterungsgesuch daher gutzuheissen ist und die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils D-2591/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2026 durch folgende Fassung zu ersetzen ist:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl beantragt wird.
2. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 26. März 2024 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. dass sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Regeln richten (vgl. Escher, a.a.O., Art. 129 Rz. 7) und entsprechend dem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens für das Erläuterungsverfahren eine vom Bundesverwaltungsgericht zu leistende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE), zumal keine Kostennote eingereicht wurde und sich der entsprechende Aufwand zuverlässig schätzen lässt. (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Erläuterungsgesuch wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils D-2591/2024 vom 15. Juni 2026 werden durch folgende Fassung ersetzt: «1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl beantragt wird.
2. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 26. März 2024 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.»
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Für das Erläuterungsverfahren wird der Gesuchstellerin zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 300.- ausgerichtet.
5. Diese Erläuterung geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: