Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-6243/2024
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. September 2024 / N (…).
D-6243/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der gehörlose Beschwerdeführer am 7. August 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 11. September 2024 im Beisein seiner damaligen Rechtsver- tretung sowie eines Gebärden-Dolmetschers zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt, wo er in der Ver- packungsindustrie tätig gewesen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in der Türkei verschiedentlich diskriminiert worden und werde durch eine mafiaartige Gruppierung erpresst und bedroht, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19. Sep- tember 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. September 2024 – gleichen- tags eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Ok- tober 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
D-6243/2024 Seite 3 und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer sein Rückweisungsbegehren nicht ansatz- weise begründet und mangels konkreter anderweitiger Hinweise von einem ausreichend erstellten, spruchreifen Sachverhalt auszugehen ist, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D-6243/2024 Seite 4 dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen des be- kannten Sachverhalts sowie bereits vorgebrachter Befürchtungen den Er- wägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte – wie sie der Beschwer- deführer geltend macht – aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtli- chen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann, dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys- tems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätz- lichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-3908/2024 vom 1. Juli 2024 m.w.H.) und die auf Beschwerde- ebene unsubstantiiert vorgetragenen Zweifel daran zu keinem anderen Er- gebnis führen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer könne von den heimatlichen Behörden keinen Schutz erwarten, zumal diese bereits in der Vergangen- heit untätig geblieben seien respektive ihn nicht verstanden hätten (vgl. A17/16 F51, F71 ff.), an dieser Einschätzung nichts zu ändern ver- mag, zumal es sich dabei um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, dass in der angefochtenen Verfügung denn auch zu Recht darauf hinge- wiesen wird, der Beschwerdeführer habe – bei Wahrunterstellung – die Möglichkeit, sich an eine andere Polizeistelle zu wenden, die Hilfe einer Begleitperson in Anspruch zu nehmen oder seine Anliegen mithilfe eines Dolmetschers für Gebärdensprache vorzutragen, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht zu erklären vermag, weshalb er keinen weiteren Versuch unternommen habe, Hilfe von den türkischen Behörden zu erhalten, erscheint doch sein diesbezüglicher
D-6243/2024 Seite 5 Erklärungsversuch, er habe kein Vertrauen in die Behörden (vgl. A17/16 F114), nachgeschoben und nur wenig unglaubhaft, dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch kei- nem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2738/2024 vom 20. August 2024 m.w.H.), dass dem Beschwerdeführer auch zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz seines Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöp- fen, dass das unsubstantiierte Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr in die Türkei die Verhaftung, da sein ehemaliger Vor- gesetzter seine Ausreise den Behörden gemeldet habe, unlogisch er- scheint, zumal der Beschwerdeführer augenscheinlich legal auf dem Luft- weg aus der Türkei ausreiste (vgl. A17/16 F33), dass auch die pauschal geltend gemachten Diskriminierungen des Be- schwerdeführers in der Türkei aufgrund seiner Herkunft und seiner Gehör- losigkeit (vgl. 17/16 F51 und F105 f.), mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der (kurdischen) Bevölkerung tref- fen können, womit sie mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht rele- vant sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),
D-6243/2024 Seite 6 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Tür- kei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu- gehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass sein Vorbringen, eine Wiedereingliederung in der Türkei sei ihm in sozialer und finanzieller Hinsicht nicht möglich, da sein Arbeitgeber ihm gekündigt und sich herumgesprochen habe, dass er ausgereist sei, nicht zu überzeugen vermag, zumal der junge und gesunde Beschwerdeführer über jahrelange Berufserfahrung verfügt und davon auszugehen ist, sein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Türkei werde ihn bei seiner Rück- kehr in den Heimatstaat in Empfang nehmen und im Bedarfsfall unterstüt- zen (vgl. A17/16 F14, F18, F20 ff und F100 f.), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
D-6243/2024 Seite 7 dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6243/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne
Versand: