Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) 2017 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 12. August 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 28. August 2017 wurde er summarisch befragt und am 11. September 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, während der ersten Strassensperre in B._______ im Dezember 2015 sei das Haus seiner Familie zur Hälfte von den Behörden zerstört worden. Bei einer Hausdurchsuchung habe die Polizei zirka im (...) 2016 in seinem Mobiltelefon ein Foto gefunden, das seine Schwester zeige, die sich den YPG (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) in Syrien angeschlossen habe, und das er von einem Fernsehbeitrag abfotografiert habe. Er sei deshalb zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder mitgenommen, (...) Tage lang festgehalten und dabei misshandelt worden. Nachdem sein Vater gesagt habe, er werde seine Tochter ausfindig machen, hätten sie verschiedene Papiere unterschreiben müssen und seien dann freigelassen worden. Sein Vater habe B._______ danach verlassen. Nach der zweiten Strassensperre im (...) 2016 sei er noch einmal zusammen mit seinem Bruder (...) Tage festgenommen und wieder freigelassen worden, nachdem sie gesagt hätten, ihr Vater sei nach Syrien gegangen, um ihre Schwester zu suchen. Danach sei er zuerst mit seiner Familie nach C._______ und dann weiter nach D._______ gezogen, wo er mit seinem Bruder gelebt habe. Dort sei er als Kurde von der Polizei immer wieder kontrolliert und schlecht behandelt worden. Einmal habe seine Mutter angerufen und gesagt, dass er in C._______ von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Ausserdem habe er als Sympathisant der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) manchmal an Veranstaltungen dieser Partei teilgenommen und Zeitungen für diese verteilt sowie die Parteimitgliedschaft beantragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Fotografien von durch die Behörden zerstörten Häusern in B._______ zu den Akten. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte, eine Kopie seines Führerscheins und verschiedene Fotos von sich zu den Akten. B. Am 29. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt, weil sich die von ihm eingereichte Identitätskarte als gefälscht herausgestellt hatte. Der Beschwerdeführer hielt daran fest, dass diese echt sei. Sie sei einfach alt gewesen und deshalb habe er sie neu plastifizieren lassen. C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 - eröffnet am 5. Oktober 2017 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 3. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 8. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weil er sich auf gefälschte Beweismittel abstütze. Eine Ausweisprüfung habe ergeben, dass seine Identitätskarte (Nüfus) durch eine Bildauswechslung verfälscht worden sei. Bei den darin enthaltenen Personenangaben könne es sich somit nicht um die seinigen handeln. Bezeichnenderweise habe er auf die Frage nach seinem Geburtsdatum an der Befragung ein falsches genannt, was er später abgestritten habe. An der Anhörung habe er erklärt, das Foto sei nicht ausgewechselt worden. Seine Aussage anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Ausweisprüfung, wonach der Ausweis alt sei und deshalb neu plastifiziert worden sei, überzeuge nicht, sei der Ausweis doch erst am (...) 2015 ausgestellt worden. Zudem vermöge diese Aussage die Bildauswechslung nicht zu erklären. Der eingereichte Fotoausdruck seines Führerscheins beweise seine Identität ebenfalls nicht, da es sich nicht um ein Original handle, und dieser überdies zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sein solle, als der Beschwerdeführer von den Behörden verfolgt worden sein wolle. Er habe denn auch ausgesagt, den Führerschein nicht selber bei den Behörden abgeholt zu haben. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt. Durch das Verheimlichen seiner tatsächlichen Identität sei seine Glaubwürdigkeit derart erschüttert, dass auch seinen weiteren Vorbringen jegliche Grundlage entzogen sei. Zudem habe er von seinen angeblichen Asylgründen stets äusserst vage berichtet und insbesondere wenige oder keine Datumsangaben gemacht. Auch habe er sich widersprüchlich geäussert. So habe er beispielsweise an der Befragung angegeben, er sei ab Anfang (...) 2016 zwei Monate in C._______ gewesen. Gleichzeitig habe er aber erwähnt, dass er zweimal, nämlich im (...) und im (...) 2016, in B._______ verhaftet worden sei. In der Anhörung habe er dann gesagt, dass er ungefähr Mitte 2016 nach C._______, wo er sich sechs Monate aufgehalten habe, und Anfang 2017 von dort nach D._______ gegangen sei. Zudem fehlten in seinen Darstellungen Realkennzeichen wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der Ereignisse sowie Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten. Dies lasse vermuten, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Vorhaltungen des SEM würden nicht zutreffen. Dabei führte er im Rahmen der Wiederholung des Sachverhaltes aus, sein Vater und sein Bruder seien nach der Freilassung nach der ersten Haft verschwunden und er wisse nicht, wo sich diese befänden. Bezüglich der Widersprüche zu den Daten gelte es festzuhalten, dass er sich nicht genau erinnern könne. Er sei zweimal festgenommen und jedes Mal trotz seines jungen Alters geschlagen und gefoltert worden, weshalb er traumatisiert sei. Weiter führte er aus, sein Personalausweis sei echt, sodass er seine wahre Identität nicht verheimlicht habe. Der Ausweis sehe nicht normal aus, weil er einmal irrtümlich in die Waschmaschine geraten sei. Er könne sich nicht erklären, warum er dies im Asylverfahren nicht erwähnt habe. Um die Echtheit zu beweisen, habe er mehrere Dokumente eingereicht, aus denen unmissverständlich hervorgehe, dass seine Angaben wahr seien. Das SEM könne seine Angaben zudem über die Botschaft in C._______ überprüfen lassen, wo seine Mutter und Geschwister lebten. Auch über das Internetportal E-Devlet könnten seine Angaben überprüft werden. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er Mitglied der HDP und mehrmals zugunsten dieser aktiv gewesen sei. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Anmeldeformular der HDP vom (...) 2017, diverse Ausweiskopien seiner Verwandten und zwei Kopien von Bestätigungen von Schulen, die er besucht habe, zu den Akten.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Aussage in der Beschwerde, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers nach der Freilassung aus der gemeinsamen Haft verschwunden sei, entspreche nicht seinen Angaben im Asylverfahren, wonach dieser mit der Familie nach C._______ gekommen sei und in D._______ mit ihm zusammen gelebt habe. Weiter mache der Beschwerdeführer eine starke Traumatisierung geltend, wofür jedoch keine nachgewiesene Diagnose eines Psychologen vorliege. Im Zusammenhang mit der Aufforderung, seine Personalien im Internetportal E-Devlet zu überprüfen, müsse auf das Schutzinteresse des Beschwerdeführers hingewiesen werden, das den Schweizer Behörden untersage, den heimatlichen Behörden Daten irgendwelcher Art zu übermitteln. Die Abfrage des Portals müsse als nicht gesichert eingestuft und dieses dem türkischen Staat und seinen Behörden zugemessen werden. Eingegebene Daten könnten allenfalls gesichtet oder gesammelt werden. Der Beschwerdeführer führe weiter aus, Mitglied der HDP gewesen zu sein. In der Befragung habe er jedoch ausgesagt, dass er nicht politisch aktiv sei und seit 2015 nicht mehr an Veranstaltungen der HDP teilgenommen habe, was er an der Anhörung wiederholt habe. Bei dem mit der Beschwerde eingereichten Dokument handle es sich lediglich um ein Anmeldeformular, welches auf den (...) 2017 datiert sei. Offensichtlich verfüge er nicht über ein politisches Profil, welches ihn in seinem Heimatland gefährde. Zwar könnten behördliche Massnahmen gegen Exponenten der HDP nicht ausgeschlossen werden, auch wenn es sich um eine legale Partei handle, dies jedoch nicht alleine aufgrund einer Mitgliedschaft oder früheren Teilnahmen an Veranstaltungen.
E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Bruder fest, dieser sei tatsächlich nach der Freilassung verschwunden, habe jedoch von D._______ aus wieder Kontakt mit der Familie aufgenommen. Als die Situation in C._______ für ihn zu gefährlich geworden sei, sei er zu seinem Bruder nach D._______ gegangen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz seine Angaben für widersprüchlich halte. Seine Angaben könnten zudem über die Botschaft überprüft werden. Weiter wies er noch einmal darauf hin, dass er traumatisiert sei und sich deshalb nicht richtig ausdrücken könne. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, was er als Minderjähriger alles habe durchmachen müssen. Bezüglich der Identitätsverheimlichung hielt er noch einmal fest, dass dies nicht zutreffe. Er sei damit einverstanden, dass sich die Vorinstanz die Daten auf dem angegebenen Internetportal anschaue. Er habe sie auch mit seinem Rechtsvertreter zusammen angeschaut und dieser habe feststellen können, dass seine Angaben zutreffend seien. Es würde sich dabei auch nicht um eine Datenübermittlung an die Heimatbehörden handeln. Schliesslich habe er nie behauptet, eine wichtige Persönlichkeit in der HDP gewesen zu sein. Er sei Sympathisant und auch Mitglied dieser Partei gewesen und habe mehrmals an Demonstrationen, Veranstaltungen und Aktivitäten teilgenommen. Mehr als das eingereichte Formular könne ihm die HDP nicht zukommen lassen, weil sie unter ständigem Druck stehe.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Dem SEM ist Recht zu geben, wenn es ausführt, der Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht. Der eingereichte Nüfus ist offensichtlich gefälscht. Es ist klar erkennbar, dass die Fotografie ausgewechselt wurde. Ein irrtümlicher Waschgang vermag diese Spuren in Form von Schnittkanten in keiner Weise zu erklären. Zudem wirkt diese Erklärung nachgeschoben und damit unglaubhaft, konnte der Beschwerdeführer doch schon im Asylverfahren mehrmals zu den Fälschungsvorwürfen Stellung nehmen und führte er dabei lediglich aus, der Ausweis sei alt gewesen, was indes bei einem Ausstellungsdatum im Jahr 2015 ohnehin nicht zutrifft. In Anbetracht dieser klaren Fälschungsmerkmale und der fehlenden diesbezüglichen Erklärungen durch den Beschwerdeführer war das SEM nicht mehr gehalten, die Identität des Beschwerdeführers weiter abzuklären, auch nicht über eine Botschaftsanfrage. Angesichts der Klarheit der Fälschungsmerkmale kann auch aus den diversen weiteren Dokumenten, welche zum Nachweis seiner Identität beim SEM und beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurden, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. In Bezug auf den Führerschein kann auf die überzeugenden Erwägungen in der Verfügung des SEM (vgl. vorstehend E. 4.1) verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts entgegen hält. Eine Überprüfung seiner Angaben auf dem von ihm angegebenen Internetportal hält das Gericht ebenfalls für obsolet und überdies, wie dies auch vom SEM festgehalten wurde, für bedenklich, da die genannte Internetseite den türkischen Behörden zuzurechnen ist. Die in der Replik erteilte diesbezügliche Erlaubnis des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern. In der Replik wird überdies geltend gemacht, der Rechtsvertreter habe zusammen mit dem Beschwerdeführer die Angaben auf dem Portal überprüft, bezeichnenderweise wird diesbezüglich aber keinerlei Nachweis, zum Beispiel in Form von Internetausdrucken, eingereicht.
E. 5.3 Vor diesem Hintergrund sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers äusserst zweifelhaft. Der Beschwerdeführer verstrickte sich denn in seinen Erzählungen auch in chronologische Widersprüche. Das SEM zählte in seiner Verfügung beispielhaft einige dieser auf und verwies überdies auf die Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. In der Beschwerde wurde dem lediglich wenig überzeugend entgegen gehalten, er könne sich aufgrund seiner Traumatisierung nicht an die genauen Daten erinnern. Dass er sich an die genauen Daten erinnern kann, wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt. Seine Erzählungen sind jedoch geprägt von einem chronologischen Durcheinander, was auf die Konstruiertheit des Sachverhaltes zurückzuführen sein dürfte. Zudem verstrickt er sich in der Beschwerde einmal mehr in Widersprüche zu seinen bisherigen Aussagen, indem er behauptet, dass sein Bruder und sein Vater nach der Freilassung aus der ersten Haft verschwunden seien und er nicht wisse, wo sich diese aufhielten. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung richtig festhielt, hatte er im Asylverfahren noch vorgebracht, der Bruder sei mit ihnen zusammen nach C._______ gegangen und er habe später in D._______ mit diesem zusammen gelebt. Wenn er dies in der Replik nun damit zu erklären versucht, dass der Bruder sich später aus D._______ bei ihnen gemeldet habe, vermag dies den Widerspruch nicht zu erklären. Ergänzend gilt es darüber hinaus zu betonen, dass er an der Anhörung nicht nur angab, er sei mit dem Bruder zuerst nach C._______ und dann nach D._______ gegangen, sondern vielmehr auch geltend machte, er sei noch im (...) 2016 bei der zweiten Verhaftung zusammen mit seinem Bruder festgenommen worden (vgl. Akten des SEM A9 F90 S. 11). Zwar hat der Beschwerdeführer auch noch einen jüngeren Bruder, welchen er aber hier nicht gemeint haben dürfte, zumal dies aus den Erzählungen nicht so hervorgeht und dieser im Übrigen erst im Jahr (...) geboren wurde. Schliesslich ist dem Gericht auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer erst im (...) 2017 zur Ausreise entschied, nachdem seit den angeblichen Verhaftungen bereits mehr als ein Jahr verstrichen war und er währenddessen weitgehend unbehelligt in C._______ und D._______ habe leben können. Die angeblichen staatlichen Massnahmen können damit nicht als ausreiserelevant angesehen werden. Dass seine Mutter ihm mitgeteilt habe, sie seien in C._______ von den Sicherheitsbehörden gesucht worden, machte der Beschwerdeführer so explizit erst an der Anhörung geltend, während er an der Befragung lediglich Hausdurchsuchungen erwähnte. Das Vorbringen wirkt daher ebenfalls nachgeschoben und unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer die Ereignisse in keiner Weise zu substanziieren wusste. Wenn er diese Suche in der Beschwerde nun als Auslöser für seine Ausreise darstellt, ist dem entgegenzuhalten, dass er dies im bisherigen Verfahren stets anders darstellte, indem er aussagte, er sei aufgrund der ständigen Schikanen gegenüber der Kurden ausgereist und weil er als Kurde keine Arbeit habe finden können (vgl. A9 F153 f. und F90 S. 12).
E. 5.4 Auch bezüglich der politischen Aktivitäten sind die Erwägungen des SEM, wonach der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge, welches ihn in seinem Heimatstaat gefährden könnte, zu bestätigen. An der Befragung gab dieser klar zu Protokoll, nicht politisch aktiv zu sein und lediglich vor der ersten Strassensperre 2015 manchmal an Veranstaltungen der HDP teilgenommen zu haben. An der Anhörung schob er dann nach, er habe Mitglied der Partei werden wollen und für diese Zeitungen verteilt. Allerdings stuft selbst er dies nicht als politisches Engagement ein. In der Beschwerde bekräftigt er, Sympathisant und Mitglied der Partei gewesen zu sein, reicht im Widerspruch dazu aber ein Anmeldeformular für eine Mitgliedschaft ein, welches vom (...) 2017 datiert. Dass ihm die Partei zudem nicht mehr als das eingereichte Formular zukommen lassen könne, weil sie unter ständigem Druck stehe, scheint dem Gericht nicht nachvollziehbar. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer keinerlei weitere Ausführungen zu seinem angeblichen politischen Engagement. Wenn er in der Replik weiter geltend macht, er habe nie behauptet, eine wichtige Persönlichkeit in der HDP gewesen zu sein, so gilt es festzuhalten, dass gerade deshalb auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner politischen Aktivitäten auszuschliessen ist.
E. 5.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Das SEM hielt dazu in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz E._______. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrsche in dieser und der Provinz F._______ eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb ein Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei (vgl. BVGE 2013/2). Vorliegend müsse deshalb das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinzen geprüft werden. Die Familie des Beschwerdeführers stamme aus C._______, wo sie auch gewohnt hätten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in D._______ gelebt und gearbeitet. Er sei jung und gesund, verfüge über Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie über ein soziales und familiäres Netz in seinem Heimatland. Auch sei er der türkischen Sprache in Wort und Schrift mächtig. Angesichts dieser begünstigenden Faktoren sei davon auszugehen, dass er auch ausserhalb seiner Herkunftsprovinz Fuss fassen könne.
E. 7.3.2 Den diesbezüglichen Erwägungen des SEM kann vorliegend vollumfänglich gefolgt und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. In der Beschwerde wurde dem inhaltlich nichts entgegengehalten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6235/2017 Urteil vom 13. Februar 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) 2017 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 12. August 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 28. August 2017 wurde er summarisch befragt und am 11. September 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, während der ersten Strassensperre in B._______ im Dezember 2015 sei das Haus seiner Familie zur Hälfte von den Behörden zerstört worden. Bei einer Hausdurchsuchung habe die Polizei zirka im (...) 2016 in seinem Mobiltelefon ein Foto gefunden, das seine Schwester zeige, die sich den YPG (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) in Syrien angeschlossen habe, und das er von einem Fernsehbeitrag abfotografiert habe. Er sei deshalb zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder mitgenommen, (...) Tage lang festgehalten und dabei misshandelt worden. Nachdem sein Vater gesagt habe, er werde seine Tochter ausfindig machen, hätten sie verschiedene Papiere unterschreiben müssen und seien dann freigelassen worden. Sein Vater habe B._______ danach verlassen. Nach der zweiten Strassensperre im (...) 2016 sei er noch einmal zusammen mit seinem Bruder (...) Tage festgenommen und wieder freigelassen worden, nachdem sie gesagt hätten, ihr Vater sei nach Syrien gegangen, um ihre Schwester zu suchen. Danach sei er zuerst mit seiner Familie nach C._______ und dann weiter nach D._______ gezogen, wo er mit seinem Bruder gelebt habe. Dort sei er als Kurde von der Polizei immer wieder kontrolliert und schlecht behandelt worden. Einmal habe seine Mutter angerufen und gesagt, dass er in C._______ von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Ausserdem habe er als Sympathisant der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) manchmal an Veranstaltungen dieser Partei teilgenommen und Zeitungen für diese verteilt sowie die Parteimitgliedschaft beantragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Fotografien von durch die Behörden zerstörten Häusern in B._______ zu den Akten. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte, eine Kopie seines Führerscheins und verschiedene Fotos von sich zu den Akten. B. Am 29. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt, weil sich die von ihm eingereichte Identitätskarte als gefälscht herausgestellt hatte. Der Beschwerdeführer hielt daran fest, dass diese echt sei. Sie sei einfach alt gewesen und deshalb habe er sie neu plastifizieren lassen. C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 - eröffnet am 5. Oktober 2017 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 3. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 8. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weil er sich auf gefälschte Beweismittel abstütze. Eine Ausweisprüfung habe ergeben, dass seine Identitätskarte (Nüfus) durch eine Bildauswechslung verfälscht worden sei. Bei den darin enthaltenen Personenangaben könne es sich somit nicht um die seinigen handeln. Bezeichnenderweise habe er auf die Frage nach seinem Geburtsdatum an der Befragung ein falsches genannt, was er später abgestritten habe. An der Anhörung habe er erklärt, das Foto sei nicht ausgewechselt worden. Seine Aussage anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Ausweisprüfung, wonach der Ausweis alt sei und deshalb neu plastifiziert worden sei, überzeuge nicht, sei der Ausweis doch erst am (...) 2015 ausgestellt worden. Zudem vermöge diese Aussage die Bildauswechslung nicht zu erklären. Der eingereichte Fotoausdruck seines Führerscheins beweise seine Identität ebenfalls nicht, da es sich nicht um ein Original handle, und dieser überdies zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sein solle, als der Beschwerdeführer von den Behörden verfolgt worden sein wolle. Er habe denn auch ausgesagt, den Führerschein nicht selber bei den Behörden abgeholt zu haben. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt. Durch das Verheimlichen seiner tatsächlichen Identität sei seine Glaubwürdigkeit derart erschüttert, dass auch seinen weiteren Vorbringen jegliche Grundlage entzogen sei. Zudem habe er von seinen angeblichen Asylgründen stets äusserst vage berichtet und insbesondere wenige oder keine Datumsangaben gemacht. Auch habe er sich widersprüchlich geäussert. So habe er beispielsweise an der Befragung angegeben, er sei ab Anfang (...) 2016 zwei Monate in C._______ gewesen. Gleichzeitig habe er aber erwähnt, dass er zweimal, nämlich im (...) und im (...) 2016, in B._______ verhaftet worden sei. In der Anhörung habe er dann gesagt, dass er ungefähr Mitte 2016 nach C._______, wo er sich sechs Monate aufgehalten habe, und Anfang 2017 von dort nach D._______ gegangen sei. Zudem fehlten in seinen Darstellungen Realkennzeichen wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der Ereignisse sowie Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten. Dies lasse vermuten, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Vorhaltungen des SEM würden nicht zutreffen. Dabei führte er im Rahmen der Wiederholung des Sachverhaltes aus, sein Vater und sein Bruder seien nach der Freilassung nach der ersten Haft verschwunden und er wisse nicht, wo sich diese befänden. Bezüglich der Widersprüche zu den Daten gelte es festzuhalten, dass er sich nicht genau erinnern könne. Er sei zweimal festgenommen und jedes Mal trotz seines jungen Alters geschlagen und gefoltert worden, weshalb er traumatisiert sei. Weiter führte er aus, sein Personalausweis sei echt, sodass er seine wahre Identität nicht verheimlicht habe. Der Ausweis sehe nicht normal aus, weil er einmal irrtümlich in die Waschmaschine geraten sei. Er könne sich nicht erklären, warum er dies im Asylverfahren nicht erwähnt habe. Um die Echtheit zu beweisen, habe er mehrere Dokumente eingereicht, aus denen unmissverständlich hervorgehe, dass seine Angaben wahr seien. Das SEM könne seine Angaben zudem über die Botschaft in C._______ überprüfen lassen, wo seine Mutter und Geschwister lebten. Auch über das Internetportal E-Devlet könnten seine Angaben überprüft werden. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er Mitglied der HDP und mehrmals zugunsten dieser aktiv gewesen sei. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Anmeldeformular der HDP vom (...) 2017, diverse Ausweiskopien seiner Verwandten und zwei Kopien von Bestätigungen von Schulen, die er besucht habe, zu den Akten. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Aussage in der Beschwerde, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers nach der Freilassung aus der gemeinsamen Haft verschwunden sei, entspreche nicht seinen Angaben im Asylverfahren, wonach dieser mit der Familie nach C._______ gekommen sei und in D._______ mit ihm zusammen gelebt habe. Weiter mache der Beschwerdeführer eine starke Traumatisierung geltend, wofür jedoch keine nachgewiesene Diagnose eines Psychologen vorliege. Im Zusammenhang mit der Aufforderung, seine Personalien im Internetportal E-Devlet zu überprüfen, müsse auf das Schutzinteresse des Beschwerdeführers hingewiesen werden, das den Schweizer Behörden untersage, den heimatlichen Behörden Daten irgendwelcher Art zu übermitteln. Die Abfrage des Portals müsse als nicht gesichert eingestuft und dieses dem türkischen Staat und seinen Behörden zugemessen werden. Eingegebene Daten könnten allenfalls gesichtet oder gesammelt werden. Der Beschwerdeführer führe weiter aus, Mitglied der HDP gewesen zu sein. In der Befragung habe er jedoch ausgesagt, dass er nicht politisch aktiv sei und seit 2015 nicht mehr an Veranstaltungen der HDP teilgenommen habe, was er an der Anhörung wiederholt habe. Bei dem mit der Beschwerde eingereichten Dokument handle es sich lediglich um ein Anmeldeformular, welches auf den (...) 2017 datiert sei. Offensichtlich verfüge er nicht über ein politisches Profil, welches ihn in seinem Heimatland gefährde. Zwar könnten behördliche Massnahmen gegen Exponenten der HDP nicht ausgeschlossen werden, auch wenn es sich um eine legale Partei handle, dies jedoch nicht alleine aufgrund einer Mitgliedschaft oder früheren Teilnahmen an Veranstaltungen. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Bruder fest, dieser sei tatsächlich nach der Freilassung verschwunden, habe jedoch von D._______ aus wieder Kontakt mit der Familie aufgenommen. Als die Situation in C._______ für ihn zu gefährlich geworden sei, sei er zu seinem Bruder nach D._______ gegangen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz seine Angaben für widersprüchlich halte. Seine Angaben könnten zudem über die Botschaft überprüft werden. Weiter wies er noch einmal darauf hin, dass er traumatisiert sei und sich deshalb nicht richtig ausdrücken könne. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, was er als Minderjähriger alles habe durchmachen müssen. Bezüglich der Identitätsverheimlichung hielt er noch einmal fest, dass dies nicht zutreffe. Er sei damit einverstanden, dass sich die Vorinstanz die Daten auf dem angegebenen Internetportal anschaue. Er habe sie auch mit seinem Rechtsvertreter zusammen angeschaut und dieser habe feststellen können, dass seine Angaben zutreffend seien. Es würde sich dabei auch nicht um eine Datenübermittlung an die Heimatbehörden handeln. Schliesslich habe er nie behauptet, eine wichtige Persönlichkeit in der HDP gewesen zu sein. Er sei Sympathisant und auch Mitglied dieser Partei gewesen und habe mehrmals an Demonstrationen, Veranstaltungen und Aktivitäten teilgenommen. Mehr als das eingereichte Formular könne ihm die HDP nicht zukommen lassen, weil sie unter ständigem Druck stehe. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Dem SEM ist Recht zu geben, wenn es ausführt, der Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht. Der eingereichte Nüfus ist offensichtlich gefälscht. Es ist klar erkennbar, dass die Fotografie ausgewechselt wurde. Ein irrtümlicher Waschgang vermag diese Spuren in Form von Schnittkanten in keiner Weise zu erklären. Zudem wirkt diese Erklärung nachgeschoben und damit unglaubhaft, konnte der Beschwerdeführer doch schon im Asylverfahren mehrmals zu den Fälschungsvorwürfen Stellung nehmen und führte er dabei lediglich aus, der Ausweis sei alt gewesen, was indes bei einem Ausstellungsdatum im Jahr 2015 ohnehin nicht zutrifft. In Anbetracht dieser klaren Fälschungsmerkmale und der fehlenden diesbezüglichen Erklärungen durch den Beschwerdeführer war das SEM nicht mehr gehalten, die Identität des Beschwerdeführers weiter abzuklären, auch nicht über eine Botschaftsanfrage. Angesichts der Klarheit der Fälschungsmerkmale kann auch aus den diversen weiteren Dokumenten, welche zum Nachweis seiner Identität beim SEM und beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurden, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. In Bezug auf den Führerschein kann auf die überzeugenden Erwägungen in der Verfügung des SEM (vgl. vorstehend E. 4.1) verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts entgegen hält. Eine Überprüfung seiner Angaben auf dem von ihm angegebenen Internetportal hält das Gericht ebenfalls für obsolet und überdies, wie dies auch vom SEM festgehalten wurde, für bedenklich, da die genannte Internetseite den türkischen Behörden zuzurechnen ist. Die in der Replik erteilte diesbezügliche Erlaubnis des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern. In der Replik wird überdies geltend gemacht, der Rechtsvertreter habe zusammen mit dem Beschwerdeführer die Angaben auf dem Portal überprüft, bezeichnenderweise wird diesbezüglich aber keinerlei Nachweis, zum Beispiel in Form von Internetausdrucken, eingereicht. 5.3 Vor diesem Hintergrund sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers äusserst zweifelhaft. Der Beschwerdeführer verstrickte sich denn in seinen Erzählungen auch in chronologische Widersprüche. Das SEM zählte in seiner Verfügung beispielhaft einige dieser auf und verwies überdies auf die Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. In der Beschwerde wurde dem lediglich wenig überzeugend entgegen gehalten, er könne sich aufgrund seiner Traumatisierung nicht an die genauen Daten erinnern. Dass er sich an die genauen Daten erinnern kann, wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt. Seine Erzählungen sind jedoch geprägt von einem chronologischen Durcheinander, was auf die Konstruiertheit des Sachverhaltes zurückzuführen sein dürfte. Zudem verstrickt er sich in der Beschwerde einmal mehr in Widersprüche zu seinen bisherigen Aussagen, indem er behauptet, dass sein Bruder und sein Vater nach der Freilassung aus der ersten Haft verschwunden seien und er nicht wisse, wo sich diese aufhielten. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung richtig festhielt, hatte er im Asylverfahren noch vorgebracht, der Bruder sei mit ihnen zusammen nach C._______ gegangen und er habe später in D._______ mit diesem zusammen gelebt. Wenn er dies in der Replik nun damit zu erklären versucht, dass der Bruder sich später aus D._______ bei ihnen gemeldet habe, vermag dies den Widerspruch nicht zu erklären. Ergänzend gilt es darüber hinaus zu betonen, dass er an der Anhörung nicht nur angab, er sei mit dem Bruder zuerst nach C._______ und dann nach D._______ gegangen, sondern vielmehr auch geltend machte, er sei noch im (...) 2016 bei der zweiten Verhaftung zusammen mit seinem Bruder festgenommen worden (vgl. Akten des SEM A9 F90 S. 11). Zwar hat der Beschwerdeführer auch noch einen jüngeren Bruder, welchen er aber hier nicht gemeint haben dürfte, zumal dies aus den Erzählungen nicht so hervorgeht und dieser im Übrigen erst im Jahr (...) geboren wurde. Schliesslich ist dem Gericht auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer erst im (...) 2017 zur Ausreise entschied, nachdem seit den angeblichen Verhaftungen bereits mehr als ein Jahr verstrichen war und er währenddessen weitgehend unbehelligt in C._______ und D._______ habe leben können. Die angeblichen staatlichen Massnahmen können damit nicht als ausreiserelevant angesehen werden. Dass seine Mutter ihm mitgeteilt habe, sie seien in C._______ von den Sicherheitsbehörden gesucht worden, machte der Beschwerdeführer so explizit erst an der Anhörung geltend, während er an der Befragung lediglich Hausdurchsuchungen erwähnte. Das Vorbringen wirkt daher ebenfalls nachgeschoben und unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer die Ereignisse in keiner Weise zu substanziieren wusste. Wenn er diese Suche in der Beschwerde nun als Auslöser für seine Ausreise darstellt, ist dem entgegenzuhalten, dass er dies im bisherigen Verfahren stets anders darstellte, indem er aussagte, er sei aufgrund der ständigen Schikanen gegenüber der Kurden ausgereist und weil er als Kurde keine Arbeit habe finden können (vgl. A9 F153 f. und F90 S. 12). 5.4 Auch bezüglich der politischen Aktivitäten sind die Erwägungen des SEM, wonach der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge, welches ihn in seinem Heimatstaat gefährden könnte, zu bestätigen. An der Befragung gab dieser klar zu Protokoll, nicht politisch aktiv zu sein und lediglich vor der ersten Strassensperre 2015 manchmal an Veranstaltungen der HDP teilgenommen zu haben. An der Anhörung schob er dann nach, er habe Mitglied der Partei werden wollen und für diese Zeitungen verteilt. Allerdings stuft selbst er dies nicht als politisches Engagement ein. In der Beschwerde bekräftigt er, Sympathisant und Mitglied der Partei gewesen zu sein, reicht im Widerspruch dazu aber ein Anmeldeformular für eine Mitgliedschaft ein, welches vom (...) 2017 datiert. Dass ihm die Partei zudem nicht mehr als das eingereichte Formular zukommen lassen könne, weil sie unter ständigem Druck stehe, scheint dem Gericht nicht nachvollziehbar. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer keinerlei weitere Ausführungen zu seinem angeblichen politischen Engagement. Wenn er in der Replik weiter geltend macht, er habe nie behauptet, eine wichtige Persönlichkeit in der HDP gewesen zu sein, so gilt es festzuhalten, dass gerade deshalb auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner politischen Aktivitäten auszuschliessen ist. 5.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das SEM hielt dazu in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz E._______. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrsche in dieser und der Provinz F._______ eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb ein Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei (vgl. BVGE 2013/2). Vorliegend müsse deshalb das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinzen geprüft werden. Die Familie des Beschwerdeführers stamme aus C._______, wo sie auch gewohnt hätten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in D._______ gelebt und gearbeitet. Er sei jung und gesund, verfüge über Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie über ein soziales und familiäres Netz in seinem Heimatland. Auch sei er der türkischen Sprache in Wort und Schrift mächtig. Angesichts dieser begünstigenden Faktoren sei davon auszugehen, dass er auch ausserhalb seiner Herkunftsprovinz Fuss fassen könne. 7.3.2 Den diesbezüglichen Erwägungen des SEM kann vorliegend vollumfänglich gefolgt und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. In der Beschwerde wurde dem inhaltlich nichts entgegengehalten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Sara Steiner Versand: