Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. B._______, die Mutter der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Kindsmutter) suchte am 25. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 stellte das SEM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete gleichzeitig den Vollzug an. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 ersuchte die Kindsmutter um Wiedererwägung der vorgenannten Verfügung. Das SEM hiess mit Verfügung vom 15. Juli 2016 das Wiedererwägungsgesuch gut und schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Die Beschwerdeführerin wurde am (...) in der Schweiz geboren. C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 teilte das SEM der Kindsmutter mit, dass die sie betreffende Verfügung über die Wegweisung und vorläufige Aufnahme in der Schweiz auch für die Beschwerdeführerin gelte. D. Mit Eingabe vom 14. August 2019 der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons Luzern ersuchten die Eltern beim SEM um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters C._______. Dem Gesuch war ein Auszug aus dem Zivilstandsregister betreffend Anerkennung der Vaterschaft vom (...) beigelegt. E. Das SEM stellte am 17. September 2019 fest, dass die Kindsmutter und der Kindsvater nicht an der gleichen Adresse wohnen würden und gewährte der Kindsmutter hierzu das rechtliche Gehör. Diese nahm am 9. Oktober 2019 Stellung und beantwortete namentlich die ihr gestellten Fragen. F. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 - eröffnet am 24. Oktober 2019 - das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Kindsvaters ab. G. Die Beschwerdeführerin reichte gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. November 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen und ihr Asyl zu erteilen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde beigelegt war ein Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D._______ vom (...), ein Zivilstandsregisterauszug betreffend Kindesanerkennung nach der Geburt vom (...), ein Schreiben eines betreuenden Sozialpädagogen sowie des Kindsvaters vom 21. November 2019, eine Stellungnahme der Vormundin der Kindsmutter vom 22. November 2019, zwei Schreiben der Kindsmutter und eine Fürsorgebestätigung. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. November 2019 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG werden in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedingt zudem, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
E. 3.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4b und EMARK 2000 Nr. 22 E. 7). Dies setzt aber ein Zusammenleben respektive eine effektiv gelebte Familienbeziehung des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraus (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-1971/2019 vom 22. Mai 2019 E. 4.1 m.w.H.). Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5a).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, anhand des in der Stellungnahme der Kindsmutter vom 9. Oktober 2019 Geschilderten bestehe keine intakte, tatsächlich gelebte Familienbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater. Er sei zwar bei der Geburt der Beschwerdeführerin anwesend gewesen. Auch spiele er mit ihr während seiner Besuche, verbringe Zeit mit ihr allein und wolle sie öfters sehen. Er habe sie aber seit ihrer Geburt, mithin in einem Zeitraum von rund (...) Monaten, lediglich (...) bis (...) Mal gesehen, was ungefähr einem Besuch pro Monat entspreche. Demnach könne nicht von einer intakten Vater-Kind-Beziehung gesprochen werden. Zurzeit erhalte die Beschwerdeführerin auch keine finanzielle Unterstützung von ihrem Vater. Zudem sei ein gemeinsamer Haushalt weder möglich noch geplant. Die Kindsmutter wolle weiterhin in der Zentralschweiz bleiben und habe ausgeführt, dass der Kindsvater voraussichtlich im Kanton F._______ wohnhaft bleiben werde. Zudem gestatte die KESB in naher Zukunft keinen Zusammenzug der Kindseltern. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren.
E. 4.2 In der Rechtsmittelschrift wird dagegen eingewendet, der Kindsvater verfüge über die originäre Flüchtlingseigenschaft und er habe Asyl in der Schweiz erhalten. Die Vaterschaft sei am (...) anerkannt worden. Wie aus den Schreiben des Kindsvaters, dessen ehemaliger Bezugsperson sowie der Vormundinnen der Beschwerdeführerin und der Kindsmutter hervorgehe, habe der Kindsvater bereits bei der Geburt seiner Tochter, während der er anwesend gewesen sei und der Kindsmutter Beistand geleistet habe, ein grosses Interesse gezeigt und seine Vaterrolle seither seinen Möglichkeiten entsprechend so gut wie möglich wahrgenommen. Er habe sich für die Vaterschaftsanerkennung eingesetzt. Zudem pflege er einen regen Kontakt zur Kindsmutter und zur Beschwerdeführerin und erkundige sich täglich über deren Wohlergehen und Entwicklung. Diese telefonischen Kontakte hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin die Stimme ihres Vaters kenne und bereits ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufgebaut habe. Zudem würden er und die Kindsmutter versuchen, die familiäre Bande und insbesondere auch die Vater-Tochter-Beziehung durch gegenseitige Besuche möglichst zu festigen und die Verantwortung für ihr Kind gemeinsam wahrzunehmen. Trotz begrenzter finanzieller Ressourcen sowie der bestehenden Minderjährigkeit der Kindsmutter hätten Treffen bislang nicht nur in E._______ und F._______, sondern auch im G._______, wo sie bei Verwandten hätten übernachten können, stattgefunden. Langfristig plane der Kindsvater zudem, einen finanziellen Beitrag an den Unterhalt der Beschwerdeführerin zu leisten. Es bestünden genügend hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die familiäre Beziehung seit der Geburt der Beschwerdeführerin im Rahmen des Möglichen gelebt worden sei und auch aktuell gelebt werde.
E. 5.1 Da der Kindsvater in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden ist, erfüllt die in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin damit grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG. Es bleibt zu prüfen, ob ein besonderer Umstand gegeben ist, der gegen den Einbezug der Beschwerdeführerin in den ihrem Vater zuerkannten Flüchtlingsstatus spricht.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, darzulegen, eine tatsächliche, gelebte Beziehung zum Kindsvater zu haben. Denn aufgrund des Vorliegens von unterschiedlichen Wohnadressen kann nicht unmittelbar das Bestehen einer Familieneinheit verneint werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2536/2017 vom 29. Mai 2017 E. 4.4) und der Vater hat die Beschwerdeführerin als Kind anerkannt. Übereinstimmend schildern unabhängige Personen wie die Vormundin der Kindsmutter und der ehemalige Sozialpädagoge des Kindsvaters die gute Beziehung der Beschwerdeführerin zum Kindsvater sowie seine Bemühungen, die Beschwerdeführerin trotz seiner eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten und der räumlichen Distanz zwischen den beiden Wohnorten zu sehen. Auch erkennt die Beschwerdeführerin den Kindsvater aufgrund seiner häufigen Telefonanrufe angeblich bereits anhand seiner Stimme. Auch aus dem Schreiben des Kindsvaters und den Antworten der Kindsmutter in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 ist zu entnehmen, dass eine intakte Familienbeziehung zwischen Beschwerdeführerin und ihrem Vater, soweit dies mit Blick auf das Kindesalter und die getrennten Wohnsitze möglich ist, tatsächlich gelebt wird.
E. 5.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz zu Unrecht erkannt, dass besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG gegeben sind, die gegen den Einzug der Beschwerdeführerin in die ihrem Vater zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sprechen. Die Beschwerdeführerin ist somit in die originäre Flüchtlingseigenschaft des Vaters einzubeziehen.
E. 6 Somit ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die derivative Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die derivative Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6226/2019 Urteil vom 17. Dezember 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, handelnd durch B._______, vertreten durch Melanie Gander, Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen Sozialdienst, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Kindsvaters C._______); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. B._______, die Mutter der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Kindsmutter) suchte am 25. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 stellte das SEM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete gleichzeitig den Vollzug an. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 ersuchte die Kindsmutter um Wiedererwägung der vorgenannten Verfügung. Das SEM hiess mit Verfügung vom 15. Juli 2016 das Wiedererwägungsgesuch gut und schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Die Beschwerdeführerin wurde am (...) in der Schweiz geboren. C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 teilte das SEM der Kindsmutter mit, dass die sie betreffende Verfügung über die Wegweisung und vorläufige Aufnahme in der Schweiz auch für die Beschwerdeführerin gelte. D. Mit Eingabe vom 14. August 2019 der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons Luzern ersuchten die Eltern beim SEM um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters C._______. Dem Gesuch war ein Auszug aus dem Zivilstandsregister betreffend Anerkennung der Vaterschaft vom (...) beigelegt. E. Das SEM stellte am 17. September 2019 fest, dass die Kindsmutter und der Kindsvater nicht an der gleichen Adresse wohnen würden und gewährte der Kindsmutter hierzu das rechtliche Gehör. Diese nahm am 9. Oktober 2019 Stellung und beantwortete namentlich die ihr gestellten Fragen. F. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 - eröffnet am 24. Oktober 2019 - das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Kindsvaters ab. G. Die Beschwerdeführerin reichte gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. November 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen und ihr Asyl zu erteilen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde beigelegt war ein Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D._______ vom (...), ein Zivilstandsregisterauszug betreffend Kindesanerkennung nach der Geburt vom (...), ein Schreiben eines betreuenden Sozialpädagogen sowie des Kindsvaters vom 21. November 2019, eine Stellungnahme der Vormundin der Kindsmutter vom 22. November 2019, zwei Schreiben der Kindsmutter und eine Fürsorgebestätigung. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. November 2019 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG werden in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedingt zudem, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 3.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4b und EMARK 2000 Nr. 22 E. 7). Dies setzt aber ein Zusammenleben respektive eine effektiv gelebte Familienbeziehung des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraus (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-1971/2019 vom 22. Mai 2019 E. 4.1 m.w.H.). Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5a). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, anhand des in der Stellungnahme der Kindsmutter vom 9. Oktober 2019 Geschilderten bestehe keine intakte, tatsächlich gelebte Familienbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater. Er sei zwar bei der Geburt der Beschwerdeführerin anwesend gewesen. Auch spiele er mit ihr während seiner Besuche, verbringe Zeit mit ihr allein und wolle sie öfters sehen. Er habe sie aber seit ihrer Geburt, mithin in einem Zeitraum von rund (...) Monaten, lediglich (...) bis (...) Mal gesehen, was ungefähr einem Besuch pro Monat entspreche. Demnach könne nicht von einer intakten Vater-Kind-Beziehung gesprochen werden. Zurzeit erhalte die Beschwerdeführerin auch keine finanzielle Unterstützung von ihrem Vater. Zudem sei ein gemeinsamer Haushalt weder möglich noch geplant. Die Kindsmutter wolle weiterhin in der Zentralschweiz bleiben und habe ausgeführt, dass der Kindsvater voraussichtlich im Kanton F._______ wohnhaft bleiben werde. Zudem gestatte die KESB in naher Zukunft keinen Zusammenzug der Kindseltern. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren. 4.2 In der Rechtsmittelschrift wird dagegen eingewendet, der Kindsvater verfüge über die originäre Flüchtlingseigenschaft und er habe Asyl in der Schweiz erhalten. Die Vaterschaft sei am (...) anerkannt worden. Wie aus den Schreiben des Kindsvaters, dessen ehemaliger Bezugsperson sowie der Vormundinnen der Beschwerdeführerin und der Kindsmutter hervorgehe, habe der Kindsvater bereits bei der Geburt seiner Tochter, während der er anwesend gewesen sei und der Kindsmutter Beistand geleistet habe, ein grosses Interesse gezeigt und seine Vaterrolle seither seinen Möglichkeiten entsprechend so gut wie möglich wahrgenommen. Er habe sich für die Vaterschaftsanerkennung eingesetzt. Zudem pflege er einen regen Kontakt zur Kindsmutter und zur Beschwerdeführerin und erkundige sich täglich über deren Wohlergehen und Entwicklung. Diese telefonischen Kontakte hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin die Stimme ihres Vaters kenne und bereits ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufgebaut habe. Zudem würden er und die Kindsmutter versuchen, die familiäre Bande und insbesondere auch die Vater-Tochter-Beziehung durch gegenseitige Besuche möglichst zu festigen und die Verantwortung für ihr Kind gemeinsam wahrzunehmen. Trotz begrenzter finanzieller Ressourcen sowie der bestehenden Minderjährigkeit der Kindsmutter hätten Treffen bislang nicht nur in E._______ und F._______, sondern auch im G._______, wo sie bei Verwandten hätten übernachten können, stattgefunden. Langfristig plane der Kindsvater zudem, einen finanziellen Beitrag an den Unterhalt der Beschwerdeführerin zu leisten. Es bestünden genügend hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die familiäre Beziehung seit der Geburt der Beschwerdeführerin im Rahmen des Möglichen gelebt worden sei und auch aktuell gelebt werde. 5. 5.1 Da der Kindsvater in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden ist, erfüllt die in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin damit grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG. Es bleibt zu prüfen, ob ein besonderer Umstand gegeben ist, der gegen den Einbezug der Beschwerdeführerin in den ihrem Vater zuerkannten Flüchtlingsstatus spricht. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, darzulegen, eine tatsächliche, gelebte Beziehung zum Kindsvater zu haben. Denn aufgrund des Vorliegens von unterschiedlichen Wohnadressen kann nicht unmittelbar das Bestehen einer Familieneinheit verneint werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2536/2017 vom 29. Mai 2017 E. 4.4) und der Vater hat die Beschwerdeführerin als Kind anerkannt. Übereinstimmend schildern unabhängige Personen wie die Vormundin der Kindsmutter und der ehemalige Sozialpädagoge des Kindsvaters die gute Beziehung der Beschwerdeführerin zum Kindsvater sowie seine Bemühungen, die Beschwerdeführerin trotz seiner eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten und der räumlichen Distanz zwischen den beiden Wohnorten zu sehen. Auch erkennt die Beschwerdeführerin den Kindsvater aufgrund seiner häufigen Telefonanrufe angeblich bereits anhand seiner Stimme. Auch aus dem Schreiben des Kindsvaters und den Antworten der Kindsmutter in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 ist zu entnehmen, dass eine intakte Familienbeziehung zwischen Beschwerdeführerin und ihrem Vater, soweit dies mit Blick auf das Kindesalter und die getrennten Wohnsitze möglich ist, tatsächlich gelebt wird. 5.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz zu Unrecht erkannt, dass besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG gegeben sind, die gegen den Einzug der Beschwerdeführerin in die ihrem Vater zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sprechen. Die Beschwerdeführerin ist somit in die originäre Flüchtlingseigenschaft des Vaters einzubeziehen. 6. Somit ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die derivative Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die derivative Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: