Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6222/2006 {T 0/2} Urteil vom vom 15. April 2008 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Bangladesch, vertreten durch Annelise Gerber, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Oktober 2006 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bangladesch am 11. September 2006 auf dem Luftweg in Richtung (Land 1) verliess, von dort nach einer Zwischenlandung nach (Land 2) weiterreiste und schliesslich auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am 13. September 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er am 14. September 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte, dort am 29. September 2006 erstmals befragt und am 12. Oktober 2006 direkt durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, als bangladeschischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Bengalen und der hinduistischen Glaubensgemeinschaft anzugehören, sowie aus (Ort) zu stammen, wo er auf dem Basar im kleinen Geschäft seines Vaters aushilfsweise im Verkauf von Betelblättern tätig gewesen sei, welche er zuvor auf dem Feld angepflanzt habe, dass er und sein Vater etwa seit September 2003 immer wieder von muslimischen Fundamentalisten im Geschäft aufgesucht und zur Bezahlung von Spendengeldern aufgefordert worden seien, welchem Ansinnen der Vater insgesamt viermal - letztmals am 18. Februar 2005 - nachgekommen sei, dass der Vater am 19. Februar 2005 erneut zur Bezahlung einer Summe aufgefordert worden sei, sich jedoch geweigert habe, diesen grossen Betrag (200'000 Taka) zu bezahlen, sein Geschäft am selben Tag geschlossen und daraufhin mit dem Dorfvorsitzenden über diesen Vorfall gesprochen habe, welcher seinerseits versprochen habe, mit den Erpressern zu sprechen, dass der Vater am 21. Februar 2005, dem Unabhängigkeitstag, das Geschäft erst am Abend eröffnet habe und sich eine grosse Menschenmenge davor befunden habe, als der Beschwerdeführer gegen 18 Uhr auf den Basar gegangen sei, dass er seinen mit einem Kopfschuss getöteten Vater im Geschäft vorgefunden habe, ihm daraufhin Leute beim Transport der Leiche nach Hause geholfen und geraten hätten, Anzeige zu erstatten, wovon er jedoch abgesehen habe, weil ihn der Dorfvorsteher davor gewarnt habe, dass er diesfalls ebenfalls erschossen werden könnte, dass er drei Monate nach diesem Vorfall das väterliche Geschäft wieder eröffnet habe, woraufhin er von den Leuten, welche von seinem Vater Geld verlangt und diesen erschossen hätten, aufgesucht, belästigt und aufgefordert worden sei, diese bei Versammlungen und Märschen zu begleiten, dass er dies nicht abgelehnt habe, da diese Leute sehr mächtig gewesen seien und er befürchtet habe, ansonsten von ihnen ebenfalls umgebracht zu werden, dass er als Folge davon von den Dorfbewohnern der Zusammenarbeit mit diesen Leuten verdächtigt worden sei, dass am 24. Februar 2006 eine junge Frau von den Leuten, welche er habe begleiten müssen, vergewaltigt worden sei, und er tags darauf von Nachtwächtern seines Dorfes von einer Anzeige gegen ihn wegen dieses Delikts erfahren habe, daraufhin auf Anraten des Nachtwächters sein Dorf unverzüglich verlassen habe und zu einem muslimischen Freund seines Vaters in (Ort) gegangen sei, dass er am nächsten Tag von diesem Freund erfahren habe, dass sein Haus und sein Feld zerstört worden seien, und vor einer Rückkehr ins Dorf gewarnt worden sei, da die Muslime wegen der Vergewaltigung sehr wütend auf die Hindus gewesen seien, dass er daher während der folgenden sieben Monate beim Freund seines Vaters gewohnt habe, bis dessen Familie nicht mehr bereit gewesen sei, ihn weiterhin zu beherbergen, und sich deshalb zur Ausreise entschlossen habe, welche er am 11. September 2006 mit Hilfe des väterlichen Freundes und im Besitz von gefälschten Ausweisen bewerkstelligt habe, dass das BFM das Asylgesuch mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 18. Oktober 2006 ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen durch muslimische Fundamentalisten offensichtlich nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen, sondern um kriminelle Akte privater Dritter handle, welche asylrechtlich nur dann relevant seien, wenn sie vom Staat angeregt, gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen würden, dass sich dem Sachverhalt jedoch keine Hinweise auf eine derartige Billigung beziehungsweise Untätigkeit der bangladeschischen Behörden entnehmen liessen, sondern vielmehr anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, obschon es ihm möglich und zuzumuten gewesen wäre, gegen die Täterschaft wegen der jahrelangen Schutzgeldforderungen, der Ermordung seines Vaters und den nachfolgenden Nötigungen vorzugehen und somit seinem Schutzbedürfnis - allenfalls auch unter Beizug eines Rechtsanwalts - Nachdruck zu verschaffen, dass mangels einer Anzeigeerstattung den bangladeschischen Behörden mangelnder Schutzwille denn auch nicht vorgeworfen werden könnte und nach den Erkenntnissen des BFM vielmehr davon auszugehen sei, dass der bangladeschische Staat seiner Schutzwilligkeit und -fähigkeit nachkomme, und mithin namentlich die Behauptung des Beschwerdeführers, die Polizei sei nach der Ermordung seines Vaters gar nicht vorbeigekommen, als unrealistisch gewertet werden müsse, umsoweniger, als er nicht bestritten habe, dass es sich hierbei um ein von Amtes wegen zu ahndendes Offizialdelikt handle, dass zusammenfassend die bangladeschischen Sicherheitsorgane konkreten Gefährdungen von Leib und Leben durch private Dritte keineswegs gleichgültig gegenüberstünden oder jene gar billigten, sondern strafbare Handlungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgen und ahnden würden, dass ferner gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen seien, der Beschwerdeführer nur Nachteile geltend gemacht habe, die sich aus lokal oder regional beschränkten Ereignissen ableiten liessen und gar explizit angegeben habe, in (Ort) keine Probleme gehabt zu haben, und es ihm folglich zuzumuten sei, sich allfälligen lokal beschränkten Problemen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaats zu entziehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der zu Unrecht gegen ihn erstatteten Anzeige wegen Vergewaltigung trotz seines weiteren siebenmonatigen Aufenthalts in Bangladesch keinerlei Kenntnisse über allfällige behördliche Fahndungs- und Ermittlungsmassnahmen habe und seine Unkenntnis beziehungsweise sein Desinteresse diesbezüglich keineswegs plausibel seien, dass ungeachtet dessen behördliche Fahndungs- und Ermittlungsmassnahmen keine staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, sondern aufgrund der Aktenlage dem legitimen Anspruch des bangladeschischen Staates entsprechen würden, vermutetes Unrecht zu verfolgen und zu bestrafen, und somit behördliche Massnahmen - selbst wenn sie auf falschen Anschuldigungen beruhten - für sich allein keine asylrelevanten Nachteile darstellen würden, dass schliesslich keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Hindus mit einem unfairen Verfahren zu rechnen hätte, zumal die Gerichtsorgane in Bangladesch gemäss den gesicherten Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden zumindest oberinstanzlich als weitestgehend unabhängig zu bezeichnen seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2006 2006 gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben liess, in welcher er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege beantragte, dass er gleichzeitig den Jahresbericht 2006 von Amnesty International betreffend Bangladesch sowie einen Internetauszug von NZZ Online vom 12. November 2006 betreffend gewalttätige Unruhen in Bangladesch als Beweismittel zu den Akten reichte, dass die ARK mit Zwischenverfügung vom 23. November 2006 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abwies und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 8. Dezember 2006 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei, dass die Vorinstanz namentlich die geltend gemachten Übergriffe durch muslimische Fundamentalisten zu Recht als nicht staatliche Verfolgungsmassnahmen, sondern als kriminelle Akte privater Drittpersonen qualifiziert habe und sich der Beschwerdeführer, welcher in diesem Zusammenhang nicht einmal Anzeige erstattet habe, kaum auf den fehlenden Schutzwillen oder die fehlende Schutzfähigkeit des bangladeschischen Staates berufen könnte, dass die Vorinstanz angesichts der lediglich lokal beziehungsweise regional geltend gemachten Nachteile in zutreffender Weise von einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative ausgegangen sein dürfte, dass sie schliesslich im Zusammenhang mit der zu Unrecht erfolgten Anzeige wegen Vergewaltigung ebenfalls in zutreffender Weise darauf hingewiesen haben dürfte, dass behördliche Massnahmen - auch wenn sie auf falschen Anschuldigungen beruhten - keinen asylrechtlich relevanten Nachteil darstellen würden, zumal es im Rahmen des legitimen Anspruchs des Staates, vermutetes Unrecht zu verfolgen und zu bestrafen, jedem Bürger widerfahren könnte, aufgrund eines falschen Verdachts oder gar einer falschen Anschuldigung in ein Ermittlungsverfahren einbezogen zu werden, dass demgegenüber die Ausführungen in der Beschwerde und deren Beilagen nicht geeignet seien, an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern, dass namentlich die Bezugnahme auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 unbehelflich sei, zumal es den geltend gemachten Nachteilen bereits an der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangeln würde, dass sich der Beschwerdeführer sodann während längerer Zeit an einem anderen Ort in Bangladesch aufgehalten hätte, ohne dort noch behelligt worden zu sein, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung weder unzumutbar noch unzulässig oder unmöglich erscheine, dass der Kostenvorschuss am 5. Dezember 2006 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und keine den Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch als undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 23. November 2006 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bangladesch zu bewirken vermögen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass im Zusammenhang mit der in der Beschwerde erfolgten Bezugnahme auf EMARK 2006 Nr. 18 festzuhalten ist, dass mit diesem am 8. Juni 2006 ergangenen Urteil der ARK die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, wenn dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist, dass gemäss der Schutztheorie, mithin aufgrund der grundsätzlichen Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung, die Flüchtlingseigenschaft nicht - wie in der angefochtenen Verfügung lediglich ansatzweise - mit der Begründung verweigert werden könnte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe in Bangladesch könnten nicht dem Staat zugerechnet werden, sondern bei Bejahung solcher Nachteile seitens von Drittpersonen zu prüfen ist, ob der Betroffene auf dem Gebiet seines Heimatsstaats Schutz vor der Art von Verfolgung finden kann, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt, dass nach der Schutztheorie nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant ist, sofern der Heimatstaat beziehungsweise allenfalls ein Quasi-Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten, dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, die bangladeschischen Behörden würden konkrete Gefährdungen von Leib und Leben durch private Dritte im Rahmen ihrer Möglichkeiten ahnden, dass nach dem Gesagten eine Schutzgewährung des Beschwerdeführers seitens der bangladeschischen Behörden nicht zu verneinen ist, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Übergriffe durch muslimische Fundamentalisten und die im Zusammenhang mit der Vergewaltigung zu Unrecht gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeige nicht asylrelevant sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Onkel des Beschwerdeführers sowie der diesem nach der Vergewaltigung behilfliche Freund des Vaters, bei dem er in der Folge während mehrerer Monate wohnhaft war und der ihm auch bei der Ausreise beistand, nach wie vor in Bangladesch wohnhaft sind, so dass der Beschwerdeführer dort über ein Beziehungsnetz verfügt, dass der Beschwerdeführer auf dem familiären Feld im Anbau von Betel und dessen Verkauf auf dem Basar erwerbstätig war, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es jenem obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 23. November 2006 abgewiesen wurde, weshalb die auf Fr. 600.-- festzusetzenden Kosten des Verfahrens (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 5. Dezember 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: