opencaselaw.ch

D-6219/2012

D-6219/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-6219/2012/mel

Urteil vom 10. Dezember 2012

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (...),

B._______, geboren (...),

C._______, geboren (...),

D._______, geboren (...),

E._______, geboren (...),

F._______, geboren (...),

Bosnien und Herzegowina,

vertreten durch Annelise Gerber, (...)

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 21. November 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

I.

dass die Beschwerdeführenden mit ihren damals drei Kindern am 26. No­vember 2009 zusammen mit der Mutter (N ...) des Beschwerdefüh­rers in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im We­sentlichen geltend machten, sie seien ethnische Roma und hätten sich vor ihrer Ausreise aus Bosnien und Herzegowina abwechselnd in G._______ und H._______ aufgehalten,

dass sie ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von gebrauchten Klei­dern auf verschiedenen Märkten bestritten hätten, wobei es jedoch auf­grund ihrer Ethnie immer wieder zu Konflikten mit der Polizei und Drittperso­nen gekommen sei,

dass die Polizei nichts zu ihrem Schutz unternommen habe, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten,

dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete,

dass die Vorinstanz erwog, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, welche geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen,

dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung am 14. Ap­ril 2010 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2010 vollumfäng­lich abwies,

II.

dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2010 ein Wiedererwägungsge­such der Beschwerdeführenden vom 18. Juni 2010 abwies und die Rechts­kraft sowie Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 6. Ap­ril 2010 feststellte,

dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. August 2010 in seiner Zwischenverfügung vom 24. August 2010 für aussichtslos erachtete, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab­wies und die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschus­ses aufforderte,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 19. August 2010 mit Urteil vom 16. September 2010 nicht eintrat, da der Kostenvor­schuss nicht geleistet worden war,

III.

dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2010 ein zweites Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 11. Oktober 2010 abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit der Verfü­gung vom 6. April 2010 feststellte,

dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2010 in seiner Zwischenverfügung vom 13. Januar 2011 für aussichtslos erachtete, das Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege abwies und die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvor­schusses aufforderte,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 9. Dezem­ber 2010 mit Urteil vom 9. Februar 2011 nicht eintrat, da der Kostenvor­schuss nicht geleistet worden war,

IV.

dass die Beschwerdeführenden am 25. Juli 2012 in der Schweiz erneut Asylgesuche stellten,

dass sie bei den summarischen Befragungen vom 9. August 2012 und den einlässlichen Anhörungen vom 9. Oktober 2012 im Wesentlichen vor­brachten, im März 2012 in ihr Heimatland zurückgekehrt zu sein,

dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in I._______ durch Polizisten ge­schlagen worden sei,

dass sie im Dorf J._______ in der Gemeinde K._______ in einem Haus als Mie­ter gelebt hätten,

dass das Haus der Mutter des Beschwerdeführers sowie weitere neun Roma-Häuser 2010 in Brand gesetzt worden seien,

dass sie sich als ausgesiedelte Personen beim Staat gemeldet und schliess­lich eine Unterkunft zugewiesen bekommen hätten,

dass sie diese indes nicht hätten beziehen können, da Anwohner vor Ort Drohungen ausgestossen hätten,

dass sie deshalb nach wie vor im erwähnten Dorf gelebt hätten und dort am 23. Juli 2012 überfallen worden seien,

dass die Beschwerdeführerin, die Mutter des Beschwerdeführers und eine Tochter gesundheitlich angeschlagen seien und keine adäquate Be­handlung bekommen hätten,

dass sie ihr Heimatland in Anbetracht der geschilderten Situation am 24. Juli 2012 wieder verlassen hätten,

dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen und die einge­reichten Beweismittel auf die Akten (vgl. B 4/1 und B 15/15 S. 2 f.) so­wie die nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist,

dass den Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2012 das rechtliche Ge­hör im Hinblick auf den allfälligen Erlass von Einreiseverboten gewährt wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2012 - eröffnet am 26. November 2012 - auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Kanton L._______ mit deren Vollzug be-auftragte,

dass es zur Begründung darauf hinwies, der Bundesrat habe mit Be­schluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssiche­ren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bezeichnet, wes­halb auf Asylgesuche von Staatsangehörigen aus diesem Lande nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrele­vante Verfolgung, vorliegend indessen solche aus den Akten nicht ersichtlich seien,

dass der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Überfall in An­betracht der ausgesprochen substanzlosen Schilderungen unglaubhaft wirke und der Eindruck entstehe, sie hätten ergänzende Asylgründe kon­struiert, um diese in einem neuen Verfahren geltend zu machen,

dass sich bei dieser Sachlage eine eingehende Würdigung der beigebrach­ten Beweismittel erübrige,

dass es den Beschwerdeführenden somit mangels entsprechender Hin­weise nicht gelinge, die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicher­heit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, die Wegweisung die Re­gelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug vorlie­gend zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass ferner auch die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG er­füllt seien,

dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechtsmit­teleingabe vom 3. Dezember 2012 (am 3. Dezember 2012 per Te­lefax und am 4. Dezember 2012 per Post übermittelt) in materieller Hinsicht die Auf­hebung der vorinstanzlichen Verfügung und das Eintreten auf die Asylge­suche, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Anordnung der vorläufigen Auf­nahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragten,

dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein die Schwangerschaft der Be­schwerdeführerin betreffendes spitalärztliches Dokument vom 29. Novem­ber 2012 zu den Akten reichten,

dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Doku­ment in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Dezember 2012 beim Gericht eintra­fen,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re­gel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügun­gen des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge­nom­men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Ände­rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent­scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver­zichtet wurde,

dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat und gemäss nachfolgenden Erwägungen nicht geprüft werden muss, ob auch die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e erfüllt sind,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompe­tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige von Bosnien und Herze­gowina sind, der Bundesrat dieses Land als Safe Country im obge­nannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodi­schen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekom­men ist,

dass angesichts dieser Sachlage die formelle Voraussetzung für den Er­lass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG er­füllt ist,

dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im An-wen­dungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass gilt, wobei der Begriff der Verfolgung nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Men­schenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

dass somit auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa­ten einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft einlässlich zu prüfen ist, wenn sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, die nicht be­reits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. BVGE 2008/11 E. 4 und 6),

dass die Vorinstanz zutreffend und mit nachvollziehbarer Begründung fest­gestellt hat, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, welche die in Bezug auf Bosnien und Herzegowina bestehende Vermutung der Verfol­gungssicherheit widerlegen könnten,

dass die Schilderungen zum angeblichen Überfall vom 23. Juli 2012 in der Tat sehr stereotyp wirken und nicht den Eindruck von tatsächlich Erleb­tem erwecken,

dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden bereits im Wiederer­wägungsgesuch vom 9. Oktober 2010 auf den Brand von Häu­sern auch von Verwandten der Beschwerdeführenden hingewiesen hatte,

dass in besagter Eingabe festgehalten wurde, niemand von der Familie habe mehr dort gewohnt,

dass die Mutter des Beschwerdeführers aussagte, seit 1999 nicht mehr dort gewohnt zu haben (B 12/9 Antwort 22),

dass die eingereichten Beweismittel zum Hausbrand des Jahres 2010 im vorliegenden Verfahren unbesehen des fraglichen Beweiswertes und Unge­reimtheiten namentlich in den Aussagen der Mutter des Beschwerde­führers mithin insofern keine Relevanz zu entfalten vermö­gen, als eine direkte Betroffenheit der Beschwerdeführenden im aktuellen Zeitpunkt nicht ersichtlich ist und auch ein (analoges) revisionsmässiges Eingehen auf diese Sachverhaltselemente nicht als geboten erscheint,

dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und der ärztlichen Versorgung mögliche Diskriminierungen und Benachteiligungen zwar nicht ausgeschlos­sen werden können, diese jedoch gemäss Aktenlage jeden­falls kein Ausmass angenommen haben, um als Hinweis auf eine Verfol­gung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG gelten zu können,

dass in Anbetracht des Umstandes, wonach die Mutter des Beschwerde­führers vor der ersten Asylgesuchstellung in der Schweiz im Hei­matland ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen konnte, mit dem BFM davon auszugehen ist, diese stehe ihr und damit auch der Beschwer­deführerin grundsätzlich nach wie vor offen, zumal eine - aus wel­chen Gründen auch immer erfolgte - allfällige Verweigerung durch ein Ärzteteam noch nicht auf eine generelle Behandlungsabstinenz schlies­sen lassen würde,

dass den diesbezüglichen Beweismitteln unbesehen des wiederum fragli­chen Beweiswertes somit keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt,

dass die weiter geltend gemachten Probleme Ausdruck der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der Volks­gruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina sind und es den Beschwer­deführenden damit nicht gelingt, eine stärkere Betroffenheit als bei anderen Angehörigen der Roma darzutun, weshalb auch in diesem Lichte besehen keine Verfolgung im hier relevanten Sinne vorliegt,

dass die entsprechenden Beweismittel somit zu keiner anderen Sicht­weise zu führen vermögen,

dass sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen darauf be­schränken, den Sachverhalt aus der Sicht der Beschwerdeführenden er­neut wiederzugeben, und überzeugende Argumente für eine andere als vom BFM vorgenommene Beurteilung fehlen,

dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetre­ten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan­ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun­gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli­chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konven­tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdefüh­renden in Bosnien und Herzegowina droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass mit Blick auf die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine konkrete Gefährdung (Art. 83 Abs. 4 AuG) der Beschwerdeführenden schliessen lassen, weil die nach wie vor dort bestehende Diskriminierung der Roma nicht eine Intensität erreicht, welche eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar erscheinen lässt,

dass auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe zu erkennen sind, weil die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in der Lage sein sollte, wieder eine Existenzgrundlage zu schaffen (vgl. dazu die Ausführun­gen auf S. 4 im vorinstanzlichen Entscheid),

dass aufgrund des Aussageverhaltens die genaue soziale Situation der Be­schwerdeführenden nach der Rückkehr zwar nicht feststeht, die Untersu­chungsmaxime aber ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht und Wahr­heitspflicht der Betroffenen findet,

dass in Berücksichtigung des eingereichten ärztlichen Berichts keine An­haltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rück­kehr aufgrund des Krankheitsbildes in eine existenzbedrohende Situa­tion, da eine Entbindung auch im Heimatland stattfinden kann und die Vollzugsbehörde gehalten ist, im relevanten Zeitpunkt adäquate Mass­nahmen anzuordnen,

dass das Krankheitsbild der einen Tochter zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag,

dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, weil keine Voll­zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdefüh­renden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist, und es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes­recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un­vollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wes­halb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die gestellten Rechtsbe­gehren als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der allenfalls be­stehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen­den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

Versand: