Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben gemäss ihr Heimatland Ende 2012 und hielten sich in der Folge etwa drei Jahre in H._______ (Nordirak) auf. Von dort gelangten sie über verschiedene Länder am 12. November 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Am 27. November 2015 wurden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Rahmen der Befragungen zur Person (BzP) summarisch zur Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt. Am 18. August 2017 erfolgten die einlässlichen Anhörungen. A.b A.b.a Die Beschwerdeführenden brachten zu ihren persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen vor, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Die Beschwerdeführerin stamme ursprünglich aus dem Dorf I._______, der Beschwerdeführer aus J._______. Dort hätten sie nach ihrer Heirat im Jahr 2006 mit ihren Kindern gelebt. Der Beschwerdeführer habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht und später als (...) gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe drei Jahre die Schule besucht. A.b.b Zu den Asylgründen machten sie im Rahmen der BzP zusammengefasst geltend, die Situation in der Stadt J._______ sei schwierig gewesen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der kurdischen-demokratischen Partei (KDP) gewesen, deren Büros von der PKK (kurdische Arbeiterpartei [Partiya Karkerên Kurdistanê]) geschlossen worden seien. Er habe deshalb ausreisen müssen. Mit den staatlichen Behörden hätten sie keine Schwierigkeiten gehabt. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit im Jahr 2012 einmal von Unbekannten zwischen K._______ und L._______ angehalten worden. Nach Leistung einer Geldzahlung durch seinen Arbeitgeber habe man ihn wieder gehen lassen. A.b.c Anlässlich ihrer Anhörungen brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei engagiertes Mitglied in der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) gewesen. Seine Tätigkeit für die Partei habe darin bestanden, die Ideologie der Partei in der Bevölkerung zu verbreiten und die Aufgaben der Partei zu erklären. Seit 2009 sei er (...) des Lokalkomitees und gleichzeitig damit auch Mitglied des Regionalkomitees gewesen. Er habe Parteisitzungen organisiert und geleitet. Die Sitzungen des Regionalkomitees, die etwa zweimal im Monat stattgefunden hätten, seien heimlich bei den Mitgliedern zu Hause durchgeführt worden. Sie hätten in J._______ Demonstrationen organisiert und diese angeführt, wobei sie Parolen ausgerufen und Transparente beschafft hätten. Die ersten Demonstrationen hätten ab April 2011 im wöchentlichen Rhythmus stattgefunden, die letzte Demonstration, an der er teilgenommen habe, sei wahrscheinlich im März 2012 gewesen. Er habe mit den Demonstrationen aufgehört, weil es zu gewaltsamen Übergriffen gekommen sei. Grundsätzlich seien bei den Demonstrationen viele Fotos gemacht worden, unter anderem auch durch Informanten. Die Organisatoren der Demonstrationen, wie der Beschwerdeführer, hätten sich zur besseren Erkennbarkeit immer ein Band um den Arm gebunden. Der Beschwerdeführer sei vermutlich auch fotografiert worden, wobei die syrischen Behörden wohl Kenntnis von den Fotos erhalten hätten. Plötzlich seien Beamte des politischen Sicherheitsdienstes bei ihnen zu Hause erschienen und hätten die Beschwerdeführerin nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er sei allerdings an seinem Arbeitsplatz gewesen. Sie hätten das Haus nach ihm durchsucht und seien danach wieder gegangen. Nach der Hausdurchsuchung habe die Beschwerdeführerin sofort ihren Ehemann angerufen und über die Hausdurchsuchung informiert. Er habe gewusst, dass die Behörden wegen seiner politischen Aktivitäten hinter der Hausdurchsuchung steckten, und Freunde beziehungsweise Parteimitglieder, kontaktiert, die ihm geraten hätten, nicht nach J._______ zurückzukehren. Sie hätten ihm auch mitgeteilt, dass vom politischen Sicherheitsdienst eine Massenverhaftungswelle durchgeführt und er gesucht werde. Er habe sich in der Folge zu seinen Schwiegereltern begeben. Nach einigen Tagen sei auch die Beschwerdeführerin mit den Kindern gekommen, da sie durch eine erneute, bei ihnen zu Hause mitten in der Nacht durchgeführte Hausdurchsuchung verängstigt gewesen sei. Es sei hierbei wieder nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Er sei überdies auch bei seinen Eltern gesucht worden. Schliesslich seien sie ausgereist, da sich die Situation nicht verbessert habe. A.c Die Beschwerdeführenden reichten bei der Vorinstanz verschiedene Dokumente ein: ein undatiertes Parteischreiben (mit Übersetzung), einen Impfausweis und ein Spitaldokument von F._______ aus dem Irak, ein Familienbuch, Identitätskarten sowie Reisepässe der Beschwerdeführenden (Eltern). B. Das SEM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. September 2017 - eröffnet am 5. Oktober 2017 - ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden reichten gegen die vorinstanzliche Verfügung durch ihren Rechtsvertreter am 1. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten A12/1 und A28/4 zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör dazu zu gewähren und in der Folge eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Sodann beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. D. Am 3. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Aktenstücke A12 und A28 abgewiesen, ebenso wie der (Eventual-)Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und derjenige auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. F. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2017 hielt das SEM mit einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 und reichten als neues Beweismittel ein Bestätigungsschreiben der Demokratischen Partei Kurdistans, Organisation Schweiz, vom (...) sowie ein Begleitschreiben der Partei an den Rechtsvertreter gleichen Datums ein. H. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Kopie eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer vom (...) sowie dessen deutsche Übersetzung ein. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der verbotenen politischen Aktivitäten zur Verhaftung ausgeschrieben sei. I. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 machte der Rechtsvertreter ergänzende Ausführungen zum eingereichten Haftbefehl. J. Am (...) wurde das fünfte Kind der Beschwerdeführenden geboren.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das nach Erlass der angefochtenen Verfügung und Einreichung der Beschwerde geborene Kind G._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (Verletzung des Anspruches auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör sowie nicht richtig respektive unvollständig festgestellter Sachverhalt) sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 3.1.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.1.3 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).
E. 3.1.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
E. 3.2.1 Zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts führten die Beschwerdeführenden an, es sei ihnen zu Unrecht die Einsicht in die SEM-Akten A12 und A28 verweigert worden. Zu dieser Rüge sowie den Beschwerdeanträgen auf diesbezügliche Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 17. November 2017 verwiesen werden. An diesen ist festzuhalten.
E. 3.2.2 Die Beschwerdeführenden machten ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dadurch geltend, dass das SEM das Asyldossier des Bruders der Beschwerdeführerin (J._______), der in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, nicht beigezogen habe, obwohl dies rechtlich geboten gewesen wäre. Grundsätzlich müssen der Beizug konnexer Akten sowie deren Prüfung und Resultate aktenkundig sein und im Asylentscheid Niederschlag finden (statt vieler Urteil des BVGer E-1968/2017 E. 3.4.2 vom 14. Februar 2020 mit Hinweis auf Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Vorliegend liegt indessen keine Konstellation vor, bei welcher sich ein Aktenbeizug aufgedrängt hätte. Vielmehr hat das SEM sowohl in der Verfügung als auch in seiner Vernehmlassung zu Recht aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Anhörung keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung geltend machte, auch wenn nun in der Beschwerde das Gegenteil behauptet wird. So antwortete die Beschwerdeführerin, als sie am Ende ihrer Anhörung zu den Ausreisegründen ihrer beiden Brüder gefragt wurde, sie sei selbst verheiratet und separat von der Familie und kenne daher die Gründe von J._______ und K._______ nicht im Detail (vgl. act. A27, S. 9). Auf Nachfrage nach möglichen Problemen der Familie nach der Ausreise von J._______ gab sie zu Protokoll, die Familie sei oft aufgesucht worden, sie selber sei aber verheiratet und wisse daher nichts Weiteres (vgl. act. A27, S. 9). Dass - soweit erkennbar - kein Aktenbeizug stattgefunden hat, ist damit nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist der Vernehmlassung zu entnehmen, dass der von den Beschwerdeführenden geforderte Aktenbeizug jedenfalls im Rahmen der Vernehmlassung stattgefunden hat.
E. 3.2.3 Sodann liessen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes dadurch geltend machen, dass das eingereichte Parteischreiben nicht als Beweismittel gewürdigt beziehungsweise ihm der Beweiswert abgesprochen worden sei, ohne dass eine entsprechende Dokumentenanalyse durchgeführt worden wäre. Auch habe das SEM verschiedene Sachverhaltsaspekte (die Massenverhaftungswelle, das Inbrandsetzen von Büros der KDP bzw. PDK-S durch die PKK) unerwähnt gelassen. Zudem sei kein rechtliches Gehör zur Dokumentenanalyse der Reisepässe gewährt worden. Das SEM beschränke sich im Übrigen darauf, die Vorbringen als unglaubhaft zu bezeichnen, anstatt zwingende weiter Abklärungen zur vollständigen Sachverhaltserstellung vorzunehmen. Auch der lange Zeitraum zwischen der Asylgesuchstellung und der Anhörung stelle eine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht dar.
E. 3.2.3.1 Nach Durchsicht der Akten ist eine Gehörsverletzung in Bezug auf (angeblich) nicht explizit erwähnte Sachverhaltsaspekte zu verneinen. Die Vorinstanz musste sich nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sie die wesentlichen Vorbringen gewürdigt hat. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids war ohne weiteres möglich. Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist es im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, gerecht geworden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Zudem hatte das SEM, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, in seiner Verfügung im Sachverhalt aufgeführt, dass der Beschwerdeführer von seinen Parteifreunden erfahren habe, dass es zu Massenverhaftungswellen gekommen sei (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2). Zwar wurde in der Verfügung keine Inbrandsetzung der Parteibüros durch die PKK erwähnt, doch hat das SEM in seiner Verfügung aufgenommen, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt hatte, die PKK habe Büros der Partei des Beschwerdeführers dichtgemacht (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4), was genügt.
E. 3.2.3.2 Überdies hat das SEM in seiner Verfügung - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - das Parteischreiben gewürdigt. Es hat es im Sachverhalt aufgelistet und festgehalten, dass es mangels Überprüfbarkeit der Echtheit von einem geringen Beweiswert ausgehe, zudem sei es nicht dazu geeignet, ein allfälliges Verfolgungsinteresse der Behörden glaubhaft zu machen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, 5). Damit ist das SEM seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, zumal es die Verfolgung durch den politischen Sicherheitsdienst in Form der Hausdurchsuchungen mit ausführlichen Begründungen als unglaubhaft erwogen hat. Auch in der Vernehmlassung hat das SEM seine Einschätzung zur fehlenden Geeignetheit des Parteischreibens als Beweismittel für die Identifikation des Beschwerdeführers als Regimegegner durch die Behörden betont. Zu diesen Ausführungen in der Vernehmlassung konnte der Beschwerdeführer replizieren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erblicken. Es handelt sich bei dem Vorwurf der fehlenden Würdigung bestimmter Sachverhaltsaspekte beziehungsweise an sich ungenügender Sachverhaltsabklärung oder fehlender Würdigung von Beweismitteln letztendlich auch nicht um eine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Sachverhaltsfeststellung, sondern um eine Frage der materiellen Würdigung der Vorbringen und der Beweiswürdigung.
E. 3.2.3.3 Bezüglich der Kritik an der unterlassenen Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Ergebnissen der Dokumentenprüfung der Reisepässe ist festzuhalten, dass das SEM den Umstand, dass es sich um Dokumente handelt, die als Totalfälschung zu erachten sind, nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführenden verwendet hat. Die Beschwerdeführenden hatten denn auch selber angegeben, die Pässe seien ihnen im Nordirak - und nicht von den staatlichen syrischen Behörden - ausgestellt worden (vgl. A26 F. 19 ff.). Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
E. 3.2.3.4 Weiter habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt, indem es seit der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung über eineinhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen. Den Beschwerdeführenden ist durchaus zuzustimmen, dass es wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Allerdings gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Eine überaus lange Zeitspanne wäre allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Von einer solchen ist vorliegend indessen nicht auszugehen.
E. 3.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
E. 5.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das SEM aus, es erachte die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen einerseits als nicht glaubhaft gemacht nach Art. 7 AsylG und andererseits auch als nicht asylrelevant nach Art. 3 AsylG. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten politischen Probleme wegen seiner Parteitätigkeit für die PDK-S, wegen der er ins Visier des politischen Sicherheitsdienstes gelangt sei, sei festzustellen, dass er diese Probleme bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Vielmehr habe er in der BzP ausgesagt, die PKK habe die Büros der PDK-S dichtgemacht und er sei deshalb und wegen des Krieges ausgereist. Im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer aber bestritten, persönlich direkt von der Rivalität zwischen der PKK und der PDK-S betroffen gewesen zu sein. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass er anlässlich der BzP ausgesagt habe, er habe keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, wobei seine diesbezügliche Erklärung in der Anhörung nicht zu überzeugen vermöge. Weshalb der Beschwerdeführer die Verfolgung durch den politischen Sicherheitsdienst in Form der Hausdurchsuchungen, die einen wesentlichen Grund für die Ausreise dargestellt hätten, in der BzP nicht zumindest erwähnt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin die beiden Hausdurchsuchungen nicht substantiiert habe schildern können, sondern nur äusserst oberflächlich und stereotyp. Insgesamt entstehe der Eindruck, das Geschilderte sei nicht selbst erlebt. Auch die Beschwerdeführerin habe die Hausdurchsuchungen bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, wobei sie angeblich in der BzP keine Zeit gehabt habe, von den Durchsuchungen zu berichten. Hinzu komme, dass sie in der BzP persönliche Probleme mit den Behörden explizit verneint habe. Es sei insgesamt unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei. Abgesehen von den als unglaubhaft einzustufenden Hausdurchsuchungen würden seine Aussagen keine Hinweise erhalten, wonach die Behörden Kenntnis von seiner vermeintlichen Demonstrationsteilnahme erhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe nur einen Vorfall geschildert, bei dem er persönlich bei einer Demonstration Behördenkontakt gehabt habe, als Beamte des Sicherheitsdienstes auf die Menge der Demonstranten geschossen hätten. Aus den Schilderungen des Vorfalles gehe aber keine persönliche Identifizierung durch den Sicherheitsdienst hervor. Hinsichtlich seiner vermeintlichen Identifizierung habe er nur vage Angaben gemacht, die sich lediglich auf Annahmen stützten. Er habe nicht glaubhaft machen können, von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden zu sein. Das eingereichte Parteischreiben habe einerseits einen geringen Beweiswert und sei andererseits nicht geeignet, ein allfälliges Verfolgungsinteresse der Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber glaubhaft zu machen. Bezüglich der vorgebrachten schlechten Sicherheitslage in Syrien und der schlechten allgemeinen Lebensbedingungen, unter denen sie gelitten hätten, sei festzustellen, dass diese Umstände auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen und viele Person davon gleichermassen betroffen seien. Auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall, als er während eines Transports von unbekannten Personen festgehalten und erst gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen worden sei, sei nicht asylrelevant, da er im Kontext des Bürgerkrieges anzusiedeln und das Motiv der Festhaltung primär die Lösegeldzahlung gewesen sei. Bei der Beschwerdeführerin, die vor allem wegen der Probleme des Ehemannes ausgereist sei und selber keine Probleme gehabt habe, bestünden keine Hinweise auf Reflexverfolgung. Schliesslich habe sie auf Nachfrage angegeben, ihre Familie habe wegen ihres ebenfalls ausgereisten Bruders I. Probleme mit den syrischen Behörden, sie selber wisse aber nicht viel darüber, da sie verheiratet sei.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden demgegenüber ein, das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. Weiter habe es Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV verletzt, indem es dem Beschwerdeführer lediglich eine unspezifische Frage zu Schwierigkeiten mit den staatlichen Behörden gestellt habe, die er nicht auf seine politischen Probleme, sondern auf eventuelle gemeinrechtliche Probleme bezogen und daher verneint habe. Auch sei die BzP offensichtlich viel zu kurz ausgefallen, so dass sich der Beschwerdeführer nicht vollständig zu seinen Asylvorbringen habe äussern können. Sodann sei er in der BzP öfters unterbrochen worden, als er sich zu seinen Verfolgungsvorbringen habe äussern wollen. Zudem sei bereits aufgrund der vorgebrachten Zeitpunkte der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der damaligen politischen Gegebenheiten und Machtverhältnisse in Syrien offensichtlich, dass er von der syrischen Regierung verfolgt worden sei. Auch habe das SEM sich geweigert, sich in der Verfügung mit dem starken politischen Profil des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Zudem sei das SEM überhaupt darauf eingegangen, dass es zu einer Massenverhaftungswelle gegen die Mitglieder seiner Partei gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass es zu zahlreichen Hausdurchsuchungen, sowohl bei ihm, als auch bei seinen Eltern gekommen sei, und das SEM habe es auf willkürliche Weise unterlassen, das politische Profil des Beschwerdeführers zu würdigen, sondern habe die Suche nach ihm kleingeredet. Er habe glaubhaft darlegen können, wie die syrischen Behörden von seinen politischen Aktivitäten erfahren hätten. Er habe leicht als Kopf der Demonstrationen ausfindig gemacht und mittels Foto- und Videomaterials identifiziert werden können. Er habe auch glaubhaft dargelegt, dass er seit Jahren politisch für die Partei aktiv sei und innerhalb der Partei eine führende Rolle übernommen habe. Ebenso habe er glaubhaft dargelegt, einer der Hauptverantwortlichen für die Organisation von Demonstrationen in J._______ gewesen zu sein. Er sei nicht nur den syrischen Behörden aufgefallen, sondern auch bei der PKK bzw. Partiya Yekîtiya Demokrat (Partei der Demokratischen Union, PYD), welche ihn ebenfalls als Verräter betrachteten. Entgegen der Behauptung des SEM habe die Beschwerdeführerin die Hausdurchsuchungen glaubhaft, da detailliert und mit zahlreichen Realkennzeichen, geschildert, wobei sich das SEM nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie die Hausdurchsuchungen in der kurz gehaltenen BzP nicht erwähnt und sie persönliche Probleme mit den Behörden verneint habe, da es sich ja um die Probleme des Ehemannes gehandelt habe. Das SEM habe willkürlich dem eingereichten Parteischreiben den Beweiswert abgesprochen und keine diesbezügliche Dokumentenanalyse vorgenommen. Auch habe sich das SEM überhaupt nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine politischen Aktivitäten befasst. Hinsichtlich der Entführung des Beschwerdeführers mit anschliessender Lösegeldzahlung sei festzuhalten, dass sich dies nicht als Nachteil vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Syrien darstelle, wie vom SEM behauptet. Vielmehr habe es sich um eine asylrelevante Verfolgung gehandelt, die nach Überzeugung des Beschwerdeführers auf die syrische Regierung zurückgehe. Der Beschwerdeführer habe seine politische, oppositionelle Haltung öffentlich bekundet und sei als Regimegegner identifiziert worden. Zur aktuellen Gefährdungslage und Entwicklung in Syrien werde auf verschiedene Menschenrechtsberichte hingewiesen. Aus diesen ergebe sich, dass die PYD eine Abmachung mit der syrischen Regierung habe und unter anderem auch gegen oppositionelle Kurden und deren Parteien vorgehe. Der Beschwerdeführer sei zusammenfassend einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrische Regierung und durch die PYD ausgesetzt, wenn er nach Syrien zurückkehren müsse, wobei er von der Regierung als Regimekritiker und von der PYD als Verräter verstanden werde.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, entgegen der Rügen der Beschwerdeschrift sei das eingereichte Parteischreiben in der Verfügung aufgeführt und in den Erwägungen berücksichtigt worden, wobei nochmals zu betonen sei, dass das Schreiben unabhängig von der Frage der Authentizität nicht dazu geeignet sei, den asylrelevanten Sachverhalt, nämlich die Identifikation als Regimegegner durch die syrischen Behörden, glaubhaft zu machen.
E. 5.4 Die Beschwerdeführenden bekräftigen in ihrer Replik die in der Beschwerde geäusserte Kritik und ergänzten, als neues Beweismittel werde ein Bestätigungsschreiben der Demokratischen Partei Kurdistans, Organisation Schweiz, vom (...) 2017, eingereicht sowie ein Begleitschreiben der Partei an den Rechtsvertreter gleichen Datums mit Versandumschlag. Das neue Dokument bestätige die politische Verfolgung in Syrien. Auch habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung vorgebracht, dass ihre Familie nach der Ausreise des Bruders mehrfach von den Behörden zu Hause aufgesucht worden sei. Sie habe daher die asylrelevante Reflexverfolgung ausdrücklich glaubhaft gemacht.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden teils als nicht glaubhaft zu erachten sind und es ihnen teils an Asylrelevanz fehlt.
E. 6.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat das SEM zu Recht berücksichtigt, dass sich die von den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP und der Anhörungen vorgebrachten Sachverhalte grundlegend unterscheiden.
E. 6.2.1 Es ist auffällig, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung seine vermeintlichen politischen Probleme mit den Sicherheitsbehörden wegen seiner Parteitätigkeit, durch die er ins Visier des politischen Sicherheitsdienstes gelangt sei, geltend machte (vgl. act. A26, S. 5). In der BzP hatte er neben der allgemeinen Sicherheitslage nur noch vorgebracht, er habe wegen seiner Parteitätigkeit mit der PKK Probleme gehabt, welche die Büros seiner Partei dichtgemacht habe (vgl. act. A4, S. 8), weshalb er habe ausreisen müssen. Dies ist ein gänzlich anderer Sachverhalt als in der Anhörung vorgebracht, wo die Verfolgung durch den politischen Sicherheitsdienst geltend gemacht wurde. In der Anhörung darauf angesprochen, dass er in der BzP keine Probleme mit den staatlichen Behörden, sondern mit der PKK vorgebracht habe, welche die Büros dichtgemacht habe, behauptete der Beschwerdeführer wenig überzeugend, er habe gesagt, die PKK habe die Büros geschlossen. Daher sei die Bewegung sozusagen tot gewesen. Aber er sei nicht deswegen ausgereist (vgl. act. A26, S. 15). Er selber habe persönlich keine Probleme mit der PKK gehabt, es sei ein politischer Streit, die beiden Parteien hätten unterschiedliche Ideologien (vgl. act. A26, S. 6). In der Beschwerde widerspricht sich der Beschwerdeführer erneut, da er dort behauptet, er sei nicht nur den syrischen Behörden aufgefallen, sondern auch der PKK beziehungsweise PYD, welche ihn ebenfalls als Verräter betrachten würden (vgl. Beschwerde, S. 17). Zudem ist es, worauf das SEM zu Recht verweist, nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt hat, er habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Die Erklärungsversuche in der Anhörung, wonach er damit gemeint habe, nicht kriminell zu sein und keine Probleme mit dem Staat gesucht zu haben, überzeugen nicht. Er gab an, er habe nur wegen seiner Parteizugehörigkeit und seinen politischen Aktivitäten Probleme mit dem Staat (vgl. act. A26, S. 15). Diesbezüglich stellt sich die Frage, warum er gerade diese vermeintlichen Probleme wegen seiner Parteizugehörigkeit nicht bereits in der BzP erwähnt hat. Er behauptete in der Anhörung sodann, er sei in der BzP unterbrochen worden, als er weitere Details zu seinen Problemen als Parteimitglied habe erwähnen wollen. Er habe nur den Parteinamen nennen können (vgl. A26, S. 15). Eine solche Unterbrechung ist der BzP allerdings nicht zu entnehmen. Dort wurde er nicht unterbrochen, als er seine Parteizugehörigkeit und die Probleme mit der PKK erwähnte. Zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu seiner Funktion in der Partei und den Parteizielen zu äussern (vgl. act. A4, S. 8). Entgegen seiner Behauptung war ihm an dieser Stelle in der BzP nicht gesagt worden, er könne sich später noch detailliert dazu äussern (vgl. act. A26, S.15; act. A4,S. 8). Da die Verfolgung durch den politischen Sicherheitsdienst nach seinen Aussagen der Anhörung ausschlaggebend für die Ausreise gewesen sein soll, überzeugt es nicht, dass er diese in der BzP gänzlich unerwähnt gelassen hat. Vielmehr wären diese Umstände als zentral für die Begründung der befürchteten Verfolgung zu erachten, weshalb die Berücksichtigung der wesentlichen Diskrepanz (vgl. dazu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) nicht zu beanstanden ist.
E. 6.2.2 Das zuvor Ausgeführte gilt umso mehr, als auch die Beschwerdeführerin die Hausdurchsuchungen anlässlich ihrer BzP mit keinem Wort erwähnt hatte, obwohl diese Erlebnisse für sie einschneidend gewesen sein müssten. Darauf angesprochen antwortete sie, ihr sei in der BzP gleich gesagt worden, sie solle nur auf die Fragen antworten, es sei nicht viel Zeit (vgl. act. A27, S. 8). Dies erscheint als Schutzbehauptung, da sie als Asylgrund in der BzP, ohne dass sie unterbrochen worden wäre, ausschliesslich die allgemeine Lage in Syrien vorbrachte und dass ihr Mann einmal festgenommen worden sei (vgl. act. A5, S. 6, 7). Persönliche Probleme mit den Behörden verneinte sie ausdrücklich (vgl. act. A5, S. 7). Auf Nachfrage, ob es weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprächen, verneinte sie dies ebenfalls (vgl. act. A5, S.7). Dazu sagte sie in der Anhörung, sie habe ja auch keine Probleme, nur ihr Mann habe welche (vgl. act. A27, S. 8). Diesfalls fragt sich aber, warum sie diese Probleme des Ehemannes in der BzP gerade nicht angesprochen hat (vgl. act. A5, S. 6, 7).
E. 6.3 Des Weiteren ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass die Schilderungen der Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitsbehörden substanzlos erscheinen und es ihnen an Realkennzeichen mangelt.
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin vermochte die Hausdurchsuchungen nicht substantiiert zu schildern. Vielmehr gab sie den Ablauf der ersten und zweiten Hausdurchsuchung nur oberflächlich wieder (vgl. act. A27, S. 4, 5). Sie antwortete ausweichend auf die Frage, ob sie die Personen, die das Haus das erste Mal durchsucht hätten, beschreiben könne, sie könne dies nicht, weil sie den Personen aus Angst nicht ins Gesicht geschaut habe (vgl. act. A27, S. 5). Auch schilderte sie von sich aus den Ablauf nicht genauer, was alles in der Wohnung durchsucht worden und wie es ihr und den Kindern dabei ergangen sei. Erst auf weitere Nachfrage, was ihr noch in Erinnerung geblieben sei, berichtete sie von den versteckten Plakaten, die nicht gefunden worden seien, obwohl dies doch ein wesentlicher Punkt der Hausdurchsuchung für sie hätte sein müssen (vgl. A27, S. 6). Auch die zweite Hausdurchsuchung wurde nur mit pauschalen Sätzen geschildert (vgl. act. A27, S. 6), wobei sie die Personen ebenfalls nicht zu beschreiben vermochte (vgl. act. A27, S. 7).
E. 6.3.2 Auch der Beschwerdeführer gab nur pauschale Antworten zu den Hausdurchsuchungen, wobei er diese allerdings nicht selbst erlebt hat, sondern von seiner Frau über diese informiert worden sei (vgl. act. A26, S. 12). Erstaunlich ist dennoch, dass er beim Telefonat mit seiner Frau, als sie ihm von der ersten Hausdurchsuchung erzählt habe, nicht nachgefragt hat, ob die Behörden die Plakate gefunden hätten (vgl. act. A26, S. 13), da ein etwaiger Fund doch entscheidend für sein Verfolgungsrisiko hätte sein müssen. Auch die Beschreibung, wie er von seiner Frau von der zweiten Hausdurchsuchung erfahren habe, ist nur sehr vage (vgl. act. A26, S. 13).
E. 6.4 Nicht genauer äussern konnte sich der Beschwerdeführer zudem dazu, wie und wo sich seine vier Parteifreunde versteckt hätten, mit denen er im Quartier für die Demonstrationen der Partei aktiv gewesen sei und die ebenfalls von den Behörden im Rahmen der Massenverhaftungswelle gesucht worden seien (vgl. act. A26, S. 11).
E. 6.5 Unklar ist sodann, wie der Beschwerdeführer von den Sicherheitsbehörden identifiziert worden sein soll und warum er vor Mai 2012 keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, wenn er seit 2009 in leitender Position in der Partei tätig gewesen sei und die Behörden angeblich jede Person kennen würde, die in der Region politisch aktiv sei (vgl. act. A26, S. 14). In der Beschwerde heisst es ebenfalls, der Beschwerdeführer sei den syrischen Behörden offensichtlich durch sein jahrelanges politisches Engagement aufgefallen (vgl. Beschwerde, S. 17). Ein plötzliches Interesse des syrischen Regimes am Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt erscheint indessen wenig nachvollziehbar. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Identifikation durch die Behörden blieben vage und es handelt sich eher um Mutmassungen. So führte er aus, es seien viele Fotos während der Demonstrationen gemacht worden, auch Informanten hätten Fotos gemacht, die Fotos seien dann an die Behörde gelangt (vgl. act. A26, S. 10). Auf die Nachfrage, woher er das wisse, gab er zu Protokoll, die Hauptorganisatoren der Demonstrationen seien deutlich erkennbar gewesen (vgl. act. A26, S. 10, 11). Auf Nachfrage, wieso er von Fotos und Videos der Behörden wisse, antwortete er nur, dass dies schon 2004 bei den Unruhen in Kamischli so gemacht worden sei. Es sei ein leichtes für die Behörden, Personalien und Wohnort herauszufinden (vgl. act. A26, S. 11). Auch die Beschwerdeführerin behauptete, es seien viele Fotos auf den Demonstrationen gemacht worden, sie habe ihren Mann auf vielen der Fotos gesehen (vgl. act. A27, S. 4). Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden tatsächlich über Fotos verfügten - etwas, dass sie ihr solche anlässlich der Hausdurchsuchungen gezeigt hätten - konnte sie nicht nennen. In der Beschwerde werden die Formulierungen wiederholt, wonach der Beschwerdeführer leicht hätte ausfindig gemacht werden können von den Behörden angesichts des Bandes um den Oberarm, was ihn als Organisator der Demonstrationen gekennzeichnet habe (vgl. Beschwerde, S. 16). Die Möglichkeit der Identifizierung ist jedoch nicht mit einer tatsächlich erfolgten Identifizierung gleichzusetzen. Das SEM wies in seiner Verfügung im Zusammenhang mit der mutmasslichen Identifikation zur Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen persönlichen Behördenkontakt seit Beginn der Demonstrationen im April 2011 gehabt habe, abgesehen von einem Vorfall, bei dem die Sicherheitsbehörden den Demonstrationsteilnehmern gegenübergestanden und dem Militär Schiessbefehl gegeben hätten, das Militär dem aber nicht gefolgt sei und sich zurückgezogen habe. Die Sicherheitsbehörden seien dann vor Ort geblieben und hätten in die Menge geschossen (vgl. act. A26, S. 10). Eine persönliche Identifikation des Beschwerdeführers konnte dieser Schilderung ebenfalls nicht entnommen werden. Die Argumentation in der Beschwerde, wonach von den politischen Gegebenheiten in Syrien zu der Zeit und der Massenverhaftungswelle gegen die Mitglieder seiner Partei gleichsam auf die persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden könne (vgl. Beschwerde, S. 13, 14), überzeugt nicht, da es einer Glaubhaftmachung der konkreten Verfolgungshandlung den Beschwerdeführer betreffend bedürfte.
E. 6.6 Die Beschwerdeführenden erhoben den Vorwurf, das SEM habe sich nicht mit dem politischen Profil des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, obwohl er ein starkes politisches Engagement glaubhaft gemacht habe (vgl. Beschwerde, S. 14), seit 2004 Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei und seit 2009 Mitglied im Regionalkomitee sei. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass das eingereichte Parteischreiben, abgesehen von Frage seiner Echtheit, nicht weiterhilft, ist es doch undatiert und sind ihm keine Angaben zur Parteitätigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Parteibestätigungsschreiben der «Demokratischen Partei Kurdistans-Organisation Schweiz» vom (...) 2017 mit dem Übermittlungsschreiben an den Rechtsvertreter gleichen Datums, ist nicht geeignet, die parteipolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Syrien glaubhaft zu machen, da es sich fragt, wie die Organisation in der Schweiz die mehr als fünf Jahre zurückliegenden Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers in Syrien bescheinigen kann, sie dürfte sich dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers verlassen haben. Auch in der Anhörung schilderte der Beschwerdeführer seine Parteitätigkeit - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene - nicht anschaulich. So führte er auf Nachfrage zu seinen Tätigkeiten für die Partei aus, er habe die Ideologie der Partei verbreitet (vgl. act. A26. S. 7). Die Schilderungen, wie er genau seine Mitmenschen über die Demonstrationen informiert haben will, blieben sehr allgemein (vgl. act. A26. S. 9). Davon abgesehen musste sich das SEM nicht im Einzelnen mit der parteipolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzen, da das Entscheidende, die Verfolgungsmassnahmen aufgrund des politischen Engagements, nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Da es als unglaubhaft zu erachten ist, dass die Behörden ihn identifiziert und Beamte des Sicherheitsdienstes bei ihm und seinen Eltern Hausdurchsuchungen durchgeführt haben, um ihn festzunehmen, erübrigen sich weitere Ausführungen zu seinen Aussagen zur Organisation und Leitung von Parteisitzungen oder der Organisation von Demonstrationen.
E. 6.7 Der auf Beschwerdeebene eingereichte Haftbefehl vermag die unglaubhafte Identifikation des Beschwerdeführers sowie die Verfolgung in Form der Hausdurchsuchungen nicht glaubhaft zu machen. Abgesehen davon, dass er lediglich als Kopie eingereicht wurde, womit eine Authentizitätsprüfung nicht möglich ist, lieferten die Beschwerdeführenden keine Erklärung dafür, weshalb angeblich der Onkel den Haftbefehl bereits im Juli 2012 erhalten haben soll, die Beschwerdeführenden das Beweismittel jedoch erst Ende Dezember 2017 bei Gericht einreichten. Auffällig ist zudem das Datum des Haftbefehls, handelt es sich doch um den (...) 2012, den Tag, an dem die erste Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer stattgefunden haben soll. Hierbei fragt es sich insbesondere, warum die Beamten des Sicherheitsdienstes diesen Haftbefehl nicht der Ehefrau bei der ersten oder zweiten Hausdurchsuchung übergeben haben oder aber später den Eltern des Beschwerdeführers anlässlich der dort angeblich durchgeführten Hausdurchsuchungen.
E. 6.8 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Dem SEM ist beizupflichten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als Teilnehmer an politischen Demonstrationen identifiziert hätten. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihm als Regimegegner bei einer Rückkehr nach Syrien eine Behandlung drohen würde, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkommen würde.
E. 6.9 Des Weiteren hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die im Rahmen des Bürgerkrieges in Syrien erlittenen Nachteile, namentlich die allgemeine schlechte Sicherheitslage, keine den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügende Verfolgung darstellten. Die Beschwerdeführenden haben beide in der BzP jeweils als Hauptausreisegrund die kriegsbedingte schlechte Sicherheitslage in Syrien angeführt. Der Bürgerkriegssituation wurde mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4 und D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.10 Der Vorfall, als der Beschwerdeführer einmal gegen Ende 2011 von unbekannten Personen bei der Durchführung eines (...) einige Stunden festgehalten und erst gegen Lösegeldzahlung seines Arbeitgebers freigelassen worden sei, ist als nicht asylrelevant zu erachten. Auch wenn dem SEM nicht zwingend zuzustimmen ist, dass dieser Vorfall auf die Bürgerkriegssituation zurückzuführen sei (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6), so ist dem Vorfall, ungeachtet dessen, ob möglicherweise die syrische Regierung dahintergesteckt habe (vgl. act. A26, S. 16), die Asylrelevanz abzusprechen. Nicht nur fehlt für die Annahme einer relevanten Verfolgungssituation die nötige Intensität, auch entspricht das offensichtlich primäre Motiv der Entführer, eine Lösegeldzahlung zu erlangen, keinem asylrelevanten Motiv. Schliesslich wäre wohl ein sachlicher, jedenfalls aber ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausreise der Beschwerdeführenden in den Nordirak Ende 2012 zu verneinen.
E. 6.11 Schliesslich bestehen auch keine Hinweise für eine erfolgte oder möglicherweise drohende Reflexverfolgung. Die Beschwerdeführerin selbst hat verneint, Probleme wegen ihres Bruders J._______ gehabt zu haben (siehe oben). Aus den vom Gericht beigezogenen Akten des Bruders J._______ (N [...]), der wegen seines exilpolitischen Engagements als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, ergeben sich keine Hinweise für eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die Beschwerdeführerin habe eine asylrelevante Reflexverfolgung ausdrücklich und glaubhaft vorgebracht (vgl. Beschwerde, S. 6), kann dem nicht gefolgt werden.
E. 6.12 Auch ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz, das geeignet wäre, bei der Rückkehr eine Verfolgung durch die syrischen Behörden auszulösen und wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen würde, liegt nicht vor. Diesbezüglich macht er lediglich die Mitgliedschaft in der PDKS-Schweiz geltend, aber kein exponiertes exilpolitisches Engagement, weshalb nicht anzunehmen ist, dass ein besonderes Interesse des syrischen Regimes an seiner Person bestehen würde. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne des Art. 54 AsylG kann vorliegend klar verneint werden. Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.).
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, im Rahmen des Asylverfahrens eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation vor oder nach ihrer Ausreise aus Syrien nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. Sie haben nicht aufgezeigt, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Die behauptete Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der PDK-S, deren Glaubhaftigkeit dahinstehen kann, sowie die blosse kurdische Herkunft sind für sich alleine nicht geeignet, auf eine Verfolgungssituation zu schliessen. Das SEM hat zur Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerenden als unzumutbar, weshalb sie im angefochtenen Entscheid die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8). Festzuhalten gilt es der Vollständigkeit halber, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatland nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden - vgl. oben - vorläufig aufgenommen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und sich aus den Akten keine wesentliche Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6207/2017 Urteil vom 21. April 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. September 2017. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben gemäss ihr Heimatland Ende 2012 und hielten sich in der Folge etwa drei Jahre in H._______ (Nordirak) auf. Von dort gelangten sie über verschiedene Länder am 12. November 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Am 27. November 2015 wurden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Rahmen der Befragungen zur Person (BzP) summarisch zur Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt. Am 18. August 2017 erfolgten die einlässlichen Anhörungen. A.b A.b.a Die Beschwerdeführenden brachten zu ihren persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen vor, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Die Beschwerdeführerin stamme ursprünglich aus dem Dorf I._______, der Beschwerdeführer aus J._______. Dort hätten sie nach ihrer Heirat im Jahr 2006 mit ihren Kindern gelebt. Der Beschwerdeführer habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht und später als (...) gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe drei Jahre die Schule besucht. A.b.b Zu den Asylgründen machten sie im Rahmen der BzP zusammengefasst geltend, die Situation in der Stadt J._______ sei schwierig gewesen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der kurdischen-demokratischen Partei (KDP) gewesen, deren Büros von der PKK (kurdische Arbeiterpartei [Partiya Karkerên Kurdistanê]) geschlossen worden seien. Er habe deshalb ausreisen müssen. Mit den staatlichen Behörden hätten sie keine Schwierigkeiten gehabt. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit im Jahr 2012 einmal von Unbekannten zwischen K._______ und L._______ angehalten worden. Nach Leistung einer Geldzahlung durch seinen Arbeitgeber habe man ihn wieder gehen lassen. A.b.c Anlässlich ihrer Anhörungen brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei engagiertes Mitglied in der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) gewesen. Seine Tätigkeit für die Partei habe darin bestanden, die Ideologie der Partei in der Bevölkerung zu verbreiten und die Aufgaben der Partei zu erklären. Seit 2009 sei er (...) des Lokalkomitees und gleichzeitig damit auch Mitglied des Regionalkomitees gewesen. Er habe Parteisitzungen organisiert und geleitet. Die Sitzungen des Regionalkomitees, die etwa zweimal im Monat stattgefunden hätten, seien heimlich bei den Mitgliedern zu Hause durchgeführt worden. Sie hätten in J._______ Demonstrationen organisiert und diese angeführt, wobei sie Parolen ausgerufen und Transparente beschafft hätten. Die ersten Demonstrationen hätten ab April 2011 im wöchentlichen Rhythmus stattgefunden, die letzte Demonstration, an der er teilgenommen habe, sei wahrscheinlich im März 2012 gewesen. Er habe mit den Demonstrationen aufgehört, weil es zu gewaltsamen Übergriffen gekommen sei. Grundsätzlich seien bei den Demonstrationen viele Fotos gemacht worden, unter anderem auch durch Informanten. Die Organisatoren der Demonstrationen, wie der Beschwerdeführer, hätten sich zur besseren Erkennbarkeit immer ein Band um den Arm gebunden. Der Beschwerdeführer sei vermutlich auch fotografiert worden, wobei die syrischen Behörden wohl Kenntnis von den Fotos erhalten hätten. Plötzlich seien Beamte des politischen Sicherheitsdienstes bei ihnen zu Hause erschienen und hätten die Beschwerdeführerin nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er sei allerdings an seinem Arbeitsplatz gewesen. Sie hätten das Haus nach ihm durchsucht und seien danach wieder gegangen. Nach der Hausdurchsuchung habe die Beschwerdeführerin sofort ihren Ehemann angerufen und über die Hausdurchsuchung informiert. Er habe gewusst, dass die Behörden wegen seiner politischen Aktivitäten hinter der Hausdurchsuchung steckten, und Freunde beziehungsweise Parteimitglieder, kontaktiert, die ihm geraten hätten, nicht nach J._______ zurückzukehren. Sie hätten ihm auch mitgeteilt, dass vom politischen Sicherheitsdienst eine Massenverhaftungswelle durchgeführt und er gesucht werde. Er habe sich in der Folge zu seinen Schwiegereltern begeben. Nach einigen Tagen sei auch die Beschwerdeführerin mit den Kindern gekommen, da sie durch eine erneute, bei ihnen zu Hause mitten in der Nacht durchgeführte Hausdurchsuchung verängstigt gewesen sei. Es sei hierbei wieder nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Er sei überdies auch bei seinen Eltern gesucht worden. Schliesslich seien sie ausgereist, da sich die Situation nicht verbessert habe. A.c Die Beschwerdeführenden reichten bei der Vorinstanz verschiedene Dokumente ein: ein undatiertes Parteischreiben (mit Übersetzung), einen Impfausweis und ein Spitaldokument von F._______ aus dem Irak, ein Familienbuch, Identitätskarten sowie Reisepässe der Beschwerdeführenden (Eltern). B. Das SEM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. September 2017 - eröffnet am 5. Oktober 2017 - ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden reichten gegen die vorinstanzliche Verfügung durch ihren Rechtsvertreter am 1. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten A12/1 und A28/4 zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör dazu zu gewähren und in der Folge eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Sodann beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. D. Am 3. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Aktenstücke A12 und A28 abgewiesen, ebenso wie der (Eventual-)Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und derjenige auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. F. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2017 hielt das SEM mit einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 und reichten als neues Beweismittel ein Bestätigungsschreiben der Demokratischen Partei Kurdistans, Organisation Schweiz, vom (...) sowie ein Begleitschreiben der Partei an den Rechtsvertreter gleichen Datums ein. H. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Kopie eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer vom (...) sowie dessen deutsche Übersetzung ein. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der verbotenen politischen Aktivitäten zur Verhaftung ausgeschrieben sei. I. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 machte der Rechtsvertreter ergänzende Ausführungen zum eingereichten Haftbefehl. J. Am (...) wurde das fünfte Kind der Beschwerdeführenden geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das nach Erlass der angefochtenen Verfügung und Einreichung der Beschwerde geborene Kind G._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (Verletzung des Anspruches auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör sowie nicht richtig respektive unvollständig festgestellter Sachverhalt) sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 3.1.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.1.3 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 3.1.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 3.2 3.2.1 Zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts führten die Beschwerdeführenden an, es sei ihnen zu Unrecht die Einsicht in die SEM-Akten A12 und A28 verweigert worden. Zu dieser Rüge sowie den Beschwerdeanträgen auf diesbezügliche Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 17. November 2017 verwiesen werden. An diesen ist festzuhalten. 3.2.2 Die Beschwerdeführenden machten ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dadurch geltend, dass das SEM das Asyldossier des Bruders der Beschwerdeführerin (J._______), der in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, nicht beigezogen habe, obwohl dies rechtlich geboten gewesen wäre. Grundsätzlich müssen der Beizug konnexer Akten sowie deren Prüfung und Resultate aktenkundig sein und im Asylentscheid Niederschlag finden (statt vieler Urteil des BVGer E-1968/2017 E. 3.4.2 vom 14. Februar 2020 mit Hinweis auf Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Vorliegend liegt indessen keine Konstellation vor, bei welcher sich ein Aktenbeizug aufgedrängt hätte. Vielmehr hat das SEM sowohl in der Verfügung als auch in seiner Vernehmlassung zu Recht aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Anhörung keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung geltend machte, auch wenn nun in der Beschwerde das Gegenteil behauptet wird. So antwortete die Beschwerdeführerin, als sie am Ende ihrer Anhörung zu den Ausreisegründen ihrer beiden Brüder gefragt wurde, sie sei selbst verheiratet und separat von der Familie und kenne daher die Gründe von J._______ und K._______ nicht im Detail (vgl. act. A27, S. 9). Auf Nachfrage nach möglichen Problemen der Familie nach der Ausreise von J._______ gab sie zu Protokoll, die Familie sei oft aufgesucht worden, sie selber sei aber verheiratet und wisse daher nichts Weiteres (vgl. act. A27, S. 9). Dass - soweit erkennbar - kein Aktenbeizug stattgefunden hat, ist damit nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist der Vernehmlassung zu entnehmen, dass der von den Beschwerdeführenden geforderte Aktenbeizug jedenfalls im Rahmen der Vernehmlassung stattgefunden hat. 3.2.3 Sodann liessen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes dadurch geltend machen, dass das eingereichte Parteischreiben nicht als Beweismittel gewürdigt beziehungsweise ihm der Beweiswert abgesprochen worden sei, ohne dass eine entsprechende Dokumentenanalyse durchgeführt worden wäre. Auch habe das SEM verschiedene Sachverhaltsaspekte (die Massenverhaftungswelle, das Inbrandsetzen von Büros der KDP bzw. PDK-S durch die PKK) unerwähnt gelassen. Zudem sei kein rechtliches Gehör zur Dokumentenanalyse der Reisepässe gewährt worden. Das SEM beschränke sich im Übrigen darauf, die Vorbringen als unglaubhaft zu bezeichnen, anstatt zwingende weiter Abklärungen zur vollständigen Sachverhaltserstellung vorzunehmen. Auch der lange Zeitraum zwischen der Asylgesuchstellung und der Anhörung stelle eine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht dar. 3.2.3.1 Nach Durchsicht der Akten ist eine Gehörsverletzung in Bezug auf (angeblich) nicht explizit erwähnte Sachverhaltsaspekte zu verneinen. Die Vorinstanz musste sich nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sie die wesentlichen Vorbringen gewürdigt hat. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids war ohne weiteres möglich. Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist es im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, gerecht geworden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Zudem hatte das SEM, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, in seiner Verfügung im Sachverhalt aufgeführt, dass der Beschwerdeführer von seinen Parteifreunden erfahren habe, dass es zu Massenverhaftungswellen gekommen sei (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2). Zwar wurde in der Verfügung keine Inbrandsetzung der Parteibüros durch die PKK erwähnt, doch hat das SEM in seiner Verfügung aufgenommen, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt hatte, die PKK habe Büros der Partei des Beschwerdeführers dichtgemacht (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4), was genügt. 3.2.3.2 Überdies hat das SEM in seiner Verfügung - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - das Parteischreiben gewürdigt. Es hat es im Sachverhalt aufgelistet und festgehalten, dass es mangels Überprüfbarkeit der Echtheit von einem geringen Beweiswert ausgehe, zudem sei es nicht dazu geeignet, ein allfälliges Verfolgungsinteresse der Behörden glaubhaft zu machen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, 5). Damit ist das SEM seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, zumal es die Verfolgung durch den politischen Sicherheitsdienst in Form der Hausdurchsuchungen mit ausführlichen Begründungen als unglaubhaft erwogen hat. Auch in der Vernehmlassung hat das SEM seine Einschätzung zur fehlenden Geeignetheit des Parteischreibens als Beweismittel für die Identifikation des Beschwerdeführers als Regimegegner durch die Behörden betont. Zu diesen Ausführungen in der Vernehmlassung konnte der Beschwerdeführer replizieren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erblicken. Es handelt sich bei dem Vorwurf der fehlenden Würdigung bestimmter Sachverhaltsaspekte beziehungsweise an sich ungenügender Sachverhaltsabklärung oder fehlender Würdigung von Beweismitteln letztendlich auch nicht um eine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Sachverhaltsfeststellung, sondern um eine Frage der materiellen Würdigung der Vorbringen und der Beweiswürdigung. 3.2.3.3 Bezüglich der Kritik an der unterlassenen Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Ergebnissen der Dokumentenprüfung der Reisepässe ist festzuhalten, dass das SEM den Umstand, dass es sich um Dokumente handelt, die als Totalfälschung zu erachten sind, nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführenden verwendet hat. Die Beschwerdeführenden hatten denn auch selber angegeben, die Pässe seien ihnen im Nordirak - und nicht von den staatlichen syrischen Behörden - ausgestellt worden (vgl. A26 F. 19 ff.). Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 3.2.3.4 Weiter habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt, indem es seit der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung über eineinhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen. Den Beschwerdeführenden ist durchaus zuzustimmen, dass es wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Allerdings gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Eine überaus lange Zeitspanne wäre allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Von einer solchen ist vorliegend indessen nicht auszugehen. 3.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das SEM aus, es erachte die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen einerseits als nicht glaubhaft gemacht nach Art. 7 AsylG und andererseits auch als nicht asylrelevant nach Art. 3 AsylG. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten politischen Probleme wegen seiner Parteitätigkeit für die PDK-S, wegen der er ins Visier des politischen Sicherheitsdienstes gelangt sei, sei festzustellen, dass er diese Probleme bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Vielmehr habe er in der BzP ausgesagt, die PKK habe die Büros der PDK-S dichtgemacht und er sei deshalb und wegen des Krieges ausgereist. Im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer aber bestritten, persönlich direkt von der Rivalität zwischen der PKK und der PDK-S betroffen gewesen zu sein. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass er anlässlich der BzP ausgesagt habe, er habe keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, wobei seine diesbezügliche Erklärung in der Anhörung nicht zu überzeugen vermöge. Weshalb der Beschwerdeführer die Verfolgung durch den politischen Sicherheitsdienst in Form der Hausdurchsuchungen, die einen wesentlichen Grund für die Ausreise dargestellt hätten, in der BzP nicht zumindest erwähnt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin die beiden Hausdurchsuchungen nicht substantiiert habe schildern können, sondern nur äusserst oberflächlich und stereotyp. Insgesamt entstehe der Eindruck, das Geschilderte sei nicht selbst erlebt. Auch die Beschwerdeführerin habe die Hausdurchsuchungen bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, wobei sie angeblich in der BzP keine Zeit gehabt habe, von den Durchsuchungen zu berichten. Hinzu komme, dass sie in der BzP persönliche Probleme mit den Behörden explizit verneint habe. Es sei insgesamt unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei. Abgesehen von den als unglaubhaft einzustufenden Hausdurchsuchungen würden seine Aussagen keine Hinweise erhalten, wonach die Behörden Kenntnis von seiner vermeintlichen Demonstrationsteilnahme erhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe nur einen Vorfall geschildert, bei dem er persönlich bei einer Demonstration Behördenkontakt gehabt habe, als Beamte des Sicherheitsdienstes auf die Menge der Demonstranten geschossen hätten. Aus den Schilderungen des Vorfalles gehe aber keine persönliche Identifizierung durch den Sicherheitsdienst hervor. Hinsichtlich seiner vermeintlichen Identifizierung habe er nur vage Angaben gemacht, die sich lediglich auf Annahmen stützten. Er habe nicht glaubhaft machen können, von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden zu sein. Das eingereichte Parteischreiben habe einerseits einen geringen Beweiswert und sei andererseits nicht geeignet, ein allfälliges Verfolgungsinteresse der Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber glaubhaft zu machen. Bezüglich der vorgebrachten schlechten Sicherheitslage in Syrien und der schlechten allgemeinen Lebensbedingungen, unter denen sie gelitten hätten, sei festzustellen, dass diese Umstände auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen und viele Person davon gleichermassen betroffen seien. Auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall, als er während eines Transports von unbekannten Personen festgehalten und erst gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen worden sei, sei nicht asylrelevant, da er im Kontext des Bürgerkrieges anzusiedeln und das Motiv der Festhaltung primär die Lösegeldzahlung gewesen sei. Bei der Beschwerdeführerin, die vor allem wegen der Probleme des Ehemannes ausgereist sei und selber keine Probleme gehabt habe, bestünden keine Hinweise auf Reflexverfolgung. Schliesslich habe sie auf Nachfrage angegeben, ihre Familie habe wegen ihres ebenfalls ausgereisten Bruders I. Probleme mit den syrischen Behörden, sie selber wisse aber nicht viel darüber, da sie verheiratet sei. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden demgegenüber ein, das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. Weiter habe es Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV verletzt, indem es dem Beschwerdeführer lediglich eine unspezifische Frage zu Schwierigkeiten mit den staatlichen Behörden gestellt habe, die er nicht auf seine politischen Probleme, sondern auf eventuelle gemeinrechtliche Probleme bezogen und daher verneint habe. Auch sei die BzP offensichtlich viel zu kurz ausgefallen, so dass sich der Beschwerdeführer nicht vollständig zu seinen Asylvorbringen habe äussern können. Sodann sei er in der BzP öfters unterbrochen worden, als er sich zu seinen Verfolgungsvorbringen habe äussern wollen. Zudem sei bereits aufgrund der vorgebrachten Zeitpunkte der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der damaligen politischen Gegebenheiten und Machtverhältnisse in Syrien offensichtlich, dass er von der syrischen Regierung verfolgt worden sei. Auch habe das SEM sich geweigert, sich in der Verfügung mit dem starken politischen Profil des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Zudem sei das SEM überhaupt darauf eingegangen, dass es zu einer Massenverhaftungswelle gegen die Mitglieder seiner Partei gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass es zu zahlreichen Hausdurchsuchungen, sowohl bei ihm, als auch bei seinen Eltern gekommen sei, und das SEM habe es auf willkürliche Weise unterlassen, das politische Profil des Beschwerdeführers zu würdigen, sondern habe die Suche nach ihm kleingeredet. Er habe glaubhaft darlegen können, wie die syrischen Behörden von seinen politischen Aktivitäten erfahren hätten. Er habe leicht als Kopf der Demonstrationen ausfindig gemacht und mittels Foto- und Videomaterials identifiziert werden können. Er habe auch glaubhaft dargelegt, dass er seit Jahren politisch für die Partei aktiv sei und innerhalb der Partei eine führende Rolle übernommen habe. Ebenso habe er glaubhaft dargelegt, einer der Hauptverantwortlichen für die Organisation von Demonstrationen in J._______ gewesen zu sein. Er sei nicht nur den syrischen Behörden aufgefallen, sondern auch bei der PKK bzw. Partiya Yekîtiya Demokrat (Partei der Demokratischen Union, PYD), welche ihn ebenfalls als Verräter betrachteten. Entgegen der Behauptung des SEM habe die Beschwerdeführerin die Hausdurchsuchungen glaubhaft, da detailliert und mit zahlreichen Realkennzeichen, geschildert, wobei sich das SEM nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie die Hausdurchsuchungen in der kurz gehaltenen BzP nicht erwähnt und sie persönliche Probleme mit den Behörden verneint habe, da es sich ja um die Probleme des Ehemannes gehandelt habe. Das SEM habe willkürlich dem eingereichten Parteischreiben den Beweiswert abgesprochen und keine diesbezügliche Dokumentenanalyse vorgenommen. Auch habe sich das SEM überhaupt nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine politischen Aktivitäten befasst. Hinsichtlich der Entführung des Beschwerdeführers mit anschliessender Lösegeldzahlung sei festzuhalten, dass sich dies nicht als Nachteil vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Syrien darstelle, wie vom SEM behauptet. Vielmehr habe es sich um eine asylrelevante Verfolgung gehandelt, die nach Überzeugung des Beschwerdeführers auf die syrische Regierung zurückgehe. Der Beschwerdeführer habe seine politische, oppositionelle Haltung öffentlich bekundet und sei als Regimegegner identifiziert worden. Zur aktuellen Gefährdungslage und Entwicklung in Syrien werde auf verschiedene Menschenrechtsberichte hingewiesen. Aus diesen ergebe sich, dass die PYD eine Abmachung mit der syrischen Regierung habe und unter anderem auch gegen oppositionelle Kurden und deren Parteien vorgehe. Der Beschwerdeführer sei zusammenfassend einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrische Regierung und durch die PYD ausgesetzt, wenn er nach Syrien zurückkehren müsse, wobei er von der Regierung als Regimekritiker und von der PYD als Verräter verstanden werde. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, entgegen der Rügen der Beschwerdeschrift sei das eingereichte Parteischreiben in der Verfügung aufgeführt und in den Erwägungen berücksichtigt worden, wobei nochmals zu betonen sei, dass das Schreiben unabhängig von der Frage der Authentizität nicht dazu geeignet sei, den asylrelevanten Sachverhalt, nämlich die Identifikation als Regimegegner durch die syrischen Behörden, glaubhaft zu machen. 5.4 Die Beschwerdeführenden bekräftigen in ihrer Replik die in der Beschwerde geäusserte Kritik und ergänzten, als neues Beweismittel werde ein Bestätigungsschreiben der Demokratischen Partei Kurdistans, Organisation Schweiz, vom (...) 2017, eingereicht sowie ein Begleitschreiben der Partei an den Rechtsvertreter gleichen Datums mit Versandumschlag. Das neue Dokument bestätige die politische Verfolgung in Syrien. Auch habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung vorgebracht, dass ihre Familie nach der Ausreise des Bruders mehrfach von den Behörden zu Hause aufgesucht worden sei. Sie habe daher die asylrelevante Reflexverfolgung ausdrücklich glaubhaft gemacht. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden teils als nicht glaubhaft zu erachten sind und es ihnen teils an Asylrelevanz fehlt. 6.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat das SEM zu Recht berücksichtigt, dass sich die von den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP und der Anhörungen vorgebrachten Sachverhalte grundlegend unterscheiden. 6.2.1 Es ist auffällig, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung seine vermeintlichen politischen Probleme mit den Sicherheitsbehörden wegen seiner Parteitätigkeit, durch die er ins Visier des politischen Sicherheitsdienstes gelangt sei, geltend machte (vgl. act. A26, S. 5). In der BzP hatte er neben der allgemeinen Sicherheitslage nur noch vorgebracht, er habe wegen seiner Parteitätigkeit mit der PKK Probleme gehabt, welche die Büros seiner Partei dichtgemacht habe (vgl. act. A4, S. 8), weshalb er habe ausreisen müssen. Dies ist ein gänzlich anderer Sachverhalt als in der Anhörung vorgebracht, wo die Verfolgung durch den politischen Sicherheitsdienst geltend gemacht wurde. In der Anhörung darauf angesprochen, dass er in der BzP keine Probleme mit den staatlichen Behörden, sondern mit der PKK vorgebracht habe, welche die Büros dichtgemacht habe, behauptete der Beschwerdeführer wenig überzeugend, er habe gesagt, die PKK habe die Büros geschlossen. Daher sei die Bewegung sozusagen tot gewesen. Aber er sei nicht deswegen ausgereist (vgl. act. A26, S. 15). Er selber habe persönlich keine Probleme mit der PKK gehabt, es sei ein politischer Streit, die beiden Parteien hätten unterschiedliche Ideologien (vgl. act. A26, S. 6). In der Beschwerde widerspricht sich der Beschwerdeführer erneut, da er dort behauptet, er sei nicht nur den syrischen Behörden aufgefallen, sondern auch der PKK beziehungsweise PYD, welche ihn ebenfalls als Verräter betrachten würden (vgl. Beschwerde, S. 17). Zudem ist es, worauf das SEM zu Recht verweist, nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt hat, er habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Die Erklärungsversuche in der Anhörung, wonach er damit gemeint habe, nicht kriminell zu sein und keine Probleme mit dem Staat gesucht zu haben, überzeugen nicht. Er gab an, er habe nur wegen seiner Parteizugehörigkeit und seinen politischen Aktivitäten Probleme mit dem Staat (vgl. act. A26, S. 15). Diesbezüglich stellt sich die Frage, warum er gerade diese vermeintlichen Probleme wegen seiner Parteizugehörigkeit nicht bereits in der BzP erwähnt hat. Er behauptete in der Anhörung sodann, er sei in der BzP unterbrochen worden, als er weitere Details zu seinen Problemen als Parteimitglied habe erwähnen wollen. Er habe nur den Parteinamen nennen können (vgl. A26, S. 15). Eine solche Unterbrechung ist der BzP allerdings nicht zu entnehmen. Dort wurde er nicht unterbrochen, als er seine Parteizugehörigkeit und die Probleme mit der PKK erwähnte. Zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu seiner Funktion in der Partei und den Parteizielen zu äussern (vgl. act. A4, S. 8). Entgegen seiner Behauptung war ihm an dieser Stelle in der BzP nicht gesagt worden, er könne sich später noch detailliert dazu äussern (vgl. act. A26, S.15; act. A4,S. 8). Da die Verfolgung durch den politischen Sicherheitsdienst nach seinen Aussagen der Anhörung ausschlaggebend für die Ausreise gewesen sein soll, überzeugt es nicht, dass er diese in der BzP gänzlich unerwähnt gelassen hat. Vielmehr wären diese Umstände als zentral für die Begründung der befürchteten Verfolgung zu erachten, weshalb die Berücksichtigung der wesentlichen Diskrepanz (vgl. dazu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) nicht zu beanstanden ist. 6.2.2 Das zuvor Ausgeführte gilt umso mehr, als auch die Beschwerdeführerin die Hausdurchsuchungen anlässlich ihrer BzP mit keinem Wort erwähnt hatte, obwohl diese Erlebnisse für sie einschneidend gewesen sein müssten. Darauf angesprochen antwortete sie, ihr sei in der BzP gleich gesagt worden, sie solle nur auf die Fragen antworten, es sei nicht viel Zeit (vgl. act. A27, S. 8). Dies erscheint als Schutzbehauptung, da sie als Asylgrund in der BzP, ohne dass sie unterbrochen worden wäre, ausschliesslich die allgemeine Lage in Syrien vorbrachte und dass ihr Mann einmal festgenommen worden sei (vgl. act. A5, S. 6, 7). Persönliche Probleme mit den Behörden verneinte sie ausdrücklich (vgl. act. A5, S. 7). Auf Nachfrage, ob es weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprächen, verneinte sie dies ebenfalls (vgl. act. A5, S.7). Dazu sagte sie in der Anhörung, sie habe ja auch keine Probleme, nur ihr Mann habe welche (vgl. act. A27, S. 8). Diesfalls fragt sich aber, warum sie diese Probleme des Ehemannes in der BzP gerade nicht angesprochen hat (vgl. act. A5, S. 6, 7). 6.3 Des Weiteren ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass die Schilderungen der Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitsbehörden substanzlos erscheinen und es ihnen an Realkennzeichen mangelt. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin vermochte die Hausdurchsuchungen nicht substantiiert zu schildern. Vielmehr gab sie den Ablauf der ersten und zweiten Hausdurchsuchung nur oberflächlich wieder (vgl. act. A27, S. 4, 5). Sie antwortete ausweichend auf die Frage, ob sie die Personen, die das Haus das erste Mal durchsucht hätten, beschreiben könne, sie könne dies nicht, weil sie den Personen aus Angst nicht ins Gesicht geschaut habe (vgl. act. A27, S. 5). Auch schilderte sie von sich aus den Ablauf nicht genauer, was alles in der Wohnung durchsucht worden und wie es ihr und den Kindern dabei ergangen sei. Erst auf weitere Nachfrage, was ihr noch in Erinnerung geblieben sei, berichtete sie von den versteckten Plakaten, die nicht gefunden worden seien, obwohl dies doch ein wesentlicher Punkt der Hausdurchsuchung für sie hätte sein müssen (vgl. A27, S. 6). Auch die zweite Hausdurchsuchung wurde nur mit pauschalen Sätzen geschildert (vgl. act. A27, S. 6), wobei sie die Personen ebenfalls nicht zu beschreiben vermochte (vgl. act. A27, S. 7). 6.3.2 Auch der Beschwerdeführer gab nur pauschale Antworten zu den Hausdurchsuchungen, wobei er diese allerdings nicht selbst erlebt hat, sondern von seiner Frau über diese informiert worden sei (vgl. act. A26, S. 12). Erstaunlich ist dennoch, dass er beim Telefonat mit seiner Frau, als sie ihm von der ersten Hausdurchsuchung erzählt habe, nicht nachgefragt hat, ob die Behörden die Plakate gefunden hätten (vgl. act. A26, S. 13), da ein etwaiger Fund doch entscheidend für sein Verfolgungsrisiko hätte sein müssen. Auch die Beschreibung, wie er von seiner Frau von der zweiten Hausdurchsuchung erfahren habe, ist nur sehr vage (vgl. act. A26, S. 13). 6.4 Nicht genauer äussern konnte sich der Beschwerdeführer zudem dazu, wie und wo sich seine vier Parteifreunde versteckt hätten, mit denen er im Quartier für die Demonstrationen der Partei aktiv gewesen sei und die ebenfalls von den Behörden im Rahmen der Massenverhaftungswelle gesucht worden seien (vgl. act. A26, S. 11). 6.5 Unklar ist sodann, wie der Beschwerdeführer von den Sicherheitsbehörden identifiziert worden sein soll und warum er vor Mai 2012 keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, wenn er seit 2009 in leitender Position in der Partei tätig gewesen sei und die Behörden angeblich jede Person kennen würde, die in der Region politisch aktiv sei (vgl. act. A26, S. 14). In der Beschwerde heisst es ebenfalls, der Beschwerdeführer sei den syrischen Behörden offensichtlich durch sein jahrelanges politisches Engagement aufgefallen (vgl. Beschwerde, S. 17). Ein plötzliches Interesse des syrischen Regimes am Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt erscheint indessen wenig nachvollziehbar. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Identifikation durch die Behörden blieben vage und es handelt sich eher um Mutmassungen. So führte er aus, es seien viele Fotos während der Demonstrationen gemacht worden, auch Informanten hätten Fotos gemacht, die Fotos seien dann an die Behörde gelangt (vgl. act. A26, S. 10). Auf die Nachfrage, woher er das wisse, gab er zu Protokoll, die Hauptorganisatoren der Demonstrationen seien deutlich erkennbar gewesen (vgl. act. A26, S. 10, 11). Auf Nachfrage, wieso er von Fotos und Videos der Behörden wisse, antwortete er nur, dass dies schon 2004 bei den Unruhen in Kamischli so gemacht worden sei. Es sei ein leichtes für die Behörden, Personalien und Wohnort herauszufinden (vgl. act. A26, S. 11). Auch die Beschwerdeführerin behauptete, es seien viele Fotos auf den Demonstrationen gemacht worden, sie habe ihren Mann auf vielen der Fotos gesehen (vgl. act. A27, S. 4). Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden tatsächlich über Fotos verfügten - etwas, dass sie ihr solche anlässlich der Hausdurchsuchungen gezeigt hätten - konnte sie nicht nennen. In der Beschwerde werden die Formulierungen wiederholt, wonach der Beschwerdeführer leicht hätte ausfindig gemacht werden können von den Behörden angesichts des Bandes um den Oberarm, was ihn als Organisator der Demonstrationen gekennzeichnet habe (vgl. Beschwerde, S. 16). Die Möglichkeit der Identifizierung ist jedoch nicht mit einer tatsächlich erfolgten Identifizierung gleichzusetzen. Das SEM wies in seiner Verfügung im Zusammenhang mit der mutmasslichen Identifikation zur Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen persönlichen Behördenkontakt seit Beginn der Demonstrationen im April 2011 gehabt habe, abgesehen von einem Vorfall, bei dem die Sicherheitsbehörden den Demonstrationsteilnehmern gegenübergestanden und dem Militär Schiessbefehl gegeben hätten, das Militär dem aber nicht gefolgt sei und sich zurückgezogen habe. Die Sicherheitsbehörden seien dann vor Ort geblieben und hätten in die Menge geschossen (vgl. act. A26, S. 10). Eine persönliche Identifikation des Beschwerdeführers konnte dieser Schilderung ebenfalls nicht entnommen werden. Die Argumentation in der Beschwerde, wonach von den politischen Gegebenheiten in Syrien zu der Zeit und der Massenverhaftungswelle gegen die Mitglieder seiner Partei gleichsam auf die persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden könne (vgl. Beschwerde, S. 13, 14), überzeugt nicht, da es einer Glaubhaftmachung der konkreten Verfolgungshandlung den Beschwerdeführer betreffend bedürfte. 6.6 Die Beschwerdeführenden erhoben den Vorwurf, das SEM habe sich nicht mit dem politischen Profil des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, obwohl er ein starkes politisches Engagement glaubhaft gemacht habe (vgl. Beschwerde, S. 14), seit 2004 Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei und seit 2009 Mitglied im Regionalkomitee sei. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass das eingereichte Parteischreiben, abgesehen von Frage seiner Echtheit, nicht weiterhilft, ist es doch undatiert und sind ihm keine Angaben zur Parteitätigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Parteibestätigungsschreiben der «Demokratischen Partei Kurdistans-Organisation Schweiz» vom (...) 2017 mit dem Übermittlungsschreiben an den Rechtsvertreter gleichen Datums, ist nicht geeignet, die parteipolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Syrien glaubhaft zu machen, da es sich fragt, wie die Organisation in der Schweiz die mehr als fünf Jahre zurückliegenden Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers in Syrien bescheinigen kann, sie dürfte sich dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers verlassen haben. Auch in der Anhörung schilderte der Beschwerdeführer seine Parteitätigkeit - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene - nicht anschaulich. So führte er auf Nachfrage zu seinen Tätigkeiten für die Partei aus, er habe die Ideologie der Partei verbreitet (vgl. act. A26. S. 7). Die Schilderungen, wie er genau seine Mitmenschen über die Demonstrationen informiert haben will, blieben sehr allgemein (vgl. act. A26. S. 9). Davon abgesehen musste sich das SEM nicht im Einzelnen mit der parteipolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzen, da das Entscheidende, die Verfolgungsmassnahmen aufgrund des politischen Engagements, nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Da es als unglaubhaft zu erachten ist, dass die Behörden ihn identifiziert und Beamte des Sicherheitsdienstes bei ihm und seinen Eltern Hausdurchsuchungen durchgeführt haben, um ihn festzunehmen, erübrigen sich weitere Ausführungen zu seinen Aussagen zur Organisation und Leitung von Parteisitzungen oder der Organisation von Demonstrationen. 6.7 Der auf Beschwerdeebene eingereichte Haftbefehl vermag die unglaubhafte Identifikation des Beschwerdeführers sowie die Verfolgung in Form der Hausdurchsuchungen nicht glaubhaft zu machen. Abgesehen davon, dass er lediglich als Kopie eingereicht wurde, womit eine Authentizitätsprüfung nicht möglich ist, lieferten die Beschwerdeführenden keine Erklärung dafür, weshalb angeblich der Onkel den Haftbefehl bereits im Juli 2012 erhalten haben soll, die Beschwerdeführenden das Beweismittel jedoch erst Ende Dezember 2017 bei Gericht einreichten. Auffällig ist zudem das Datum des Haftbefehls, handelt es sich doch um den (...) 2012, den Tag, an dem die erste Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer stattgefunden haben soll. Hierbei fragt es sich insbesondere, warum die Beamten des Sicherheitsdienstes diesen Haftbefehl nicht der Ehefrau bei der ersten oder zweiten Hausdurchsuchung übergeben haben oder aber später den Eltern des Beschwerdeführers anlässlich der dort angeblich durchgeführten Hausdurchsuchungen. 6.8 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Dem SEM ist beizupflichten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als Teilnehmer an politischen Demonstrationen identifiziert hätten. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihm als Regimegegner bei einer Rückkehr nach Syrien eine Behandlung drohen würde, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkommen würde. 6.9 Des Weiteren hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die im Rahmen des Bürgerkrieges in Syrien erlittenen Nachteile, namentlich die allgemeine schlechte Sicherheitslage, keine den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügende Verfolgung darstellten. Die Beschwerdeführenden haben beide in der BzP jeweils als Hauptausreisegrund die kriegsbedingte schlechte Sicherheitslage in Syrien angeführt. Der Bürgerkriegssituation wurde mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4 und D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). 6.10 Der Vorfall, als der Beschwerdeführer einmal gegen Ende 2011 von unbekannten Personen bei der Durchführung eines (...) einige Stunden festgehalten und erst gegen Lösegeldzahlung seines Arbeitgebers freigelassen worden sei, ist als nicht asylrelevant zu erachten. Auch wenn dem SEM nicht zwingend zuzustimmen ist, dass dieser Vorfall auf die Bürgerkriegssituation zurückzuführen sei (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6), so ist dem Vorfall, ungeachtet dessen, ob möglicherweise die syrische Regierung dahintergesteckt habe (vgl. act. A26, S. 16), die Asylrelevanz abzusprechen. Nicht nur fehlt für die Annahme einer relevanten Verfolgungssituation die nötige Intensität, auch entspricht das offensichtlich primäre Motiv der Entführer, eine Lösegeldzahlung zu erlangen, keinem asylrelevanten Motiv. Schliesslich wäre wohl ein sachlicher, jedenfalls aber ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausreise der Beschwerdeführenden in den Nordirak Ende 2012 zu verneinen. 6.11 Schliesslich bestehen auch keine Hinweise für eine erfolgte oder möglicherweise drohende Reflexverfolgung. Die Beschwerdeführerin selbst hat verneint, Probleme wegen ihres Bruders J._______ gehabt zu haben (siehe oben). Aus den vom Gericht beigezogenen Akten des Bruders J._______ (N [...]), der wegen seines exilpolitischen Engagements als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, ergeben sich keine Hinweise für eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die Beschwerdeführerin habe eine asylrelevante Reflexverfolgung ausdrücklich und glaubhaft vorgebracht (vgl. Beschwerde, S. 6), kann dem nicht gefolgt werden. 6.12 Auch ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz, das geeignet wäre, bei der Rückkehr eine Verfolgung durch die syrischen Behörden auszulösen und wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen würde, liegt nicht vor. Diesbezüglich macht er lediglich die Mitgliedschaft in der PDKS-Schweiz geltend, aber kein exponiertes exilpolitisches Engagement, weshalb nicht anzunehmen ist, dass ein besonderes Interesse des syrischen Regimes an seiner Person bestehen würde. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne des Art. 54 AsylG kann vorliegend klar verneint werden. Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, im Rahmen des Asylverfahrens eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation vor oder nach ihrer Ausreise aus Syrien nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. Sie haben nicht aufgezeigt, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Die behauptete Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der PDK-S, deren Glaubhaftigkeit dahinstehen kann, sowie die blosse kurdische Herkunft sind für sich alleine nicht geeignet, auf eine Verfolgungssituation zu schliessen. Das SEM hat zur Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerenden als unzumutbar, weshalb sie im angefochtenen Entscheid die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8). Festzuhalten gilt es der Vollständigkeit halber, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatland nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden - vgl. oben - vorläufig aufgenommen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und sich aus den Akten keine wesentliche Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: