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D-6206/2012

D-6206/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. November 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. November 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-6206/2012

Urteil vom 10. Dezember 2012

Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli,

mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (...),

Algerien,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 21. November 2012 / N.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 30. Januar 2012 auf dem Luftweg verliess und via die Türkei, Griechenland und Italien am 25. Juni 2012 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,

dass das BFM anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juli 2012 im EVZ M._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Ausreise- und Asylgrün­den befragte,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP im Wesentlichen geltend machte, er sei aus wirtschaftlichen Gründen aus Algerien ausgereist und habe in seinem Heimatstaat nie Probleme mit der Armee, der Polizei oder den Behörden gehabt,

dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton N._______ zu­wies,

dass der Beschwerdeführer wegen eines am 15. September 2012 begangenen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 172ter i.V. mit Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verzeigt wurde,

dass das Migrationsamt des Kantons N._______ dem BFM mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit dem 2. Oktober 2012 unbekannten Aufenthaltes,

dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2012 im Rahmen eines Dub­lin-Verfahrens von Frankfurt nach Zürich überstellt wurde, nachdem das BFM dem Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland um Wiederauf­nahme gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah­ren zur Bestimmung des Mit­gliedstaats, der für die Prüfung eines von ei­nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge­stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 zuge­stimmt hatte,

dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2012 - eröffnet am 26. November 2012 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2012 wegen schuldhafter und grober Mitwirkungspflichtverlet­zung nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an­führte, Asylsuchende seien gemäss Art. 8 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verpflichtet, während des Asylverfah­rens an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken,

dass der Beschwerdeführer weder die kantonalen Behörden noch das BFM über seinen gegenwärtigen Aufenthalt, über den er ordentlich er­reicht werden könne, in Kenntnis gesetzt habe, weshalb ihm zu seinem Verschwinden das rechtliche Gehör nicht habe gewährt werden können,

dass der Beschwerdeführer dieses Verhaltens wegen dem BFM nicht mehr für weitere Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens zur Verfü­gung stehe,

dass der Beschwerdeführer dadurch seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben habe, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei,

dass ihm daher das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,

dass das BFM keine Gründe erkannte, die gegen die Durchführung eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragte,

dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re­gel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügun­gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prü­fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass in casu die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,

dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungs­kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,

dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge­zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei einem vorgesehenen Nichteintretensentscheid die Gewährung des rechtlichen Gehörs - bezüglich der angeblichen Mitwirkungspflichtverletzung - zwingend ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 21 S. 132 ff.),

dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Überstellung nach Zürich, mit anderen Worten seit dem 23. Oktober 2012, wieder in der Schweiz auf­hält, weshalb das BFM die Möglichkeit und darüber hinaus ausreichend Zeit gehabt hätte, ihm in dieser Angelegenheit das rechtliche Gehör zu seiner angeblichen Mitwirkungspflichtverletzung zu gewähren,

dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Weiteren praxisgemäss nur dann als "grob" zu qualifizieren ist, wenn sie sich auf die Verhinde­rung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung be­zieht,

dass die Verunmöglichung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung demgegenüber nicht ausreicht (vgl. a.a.O. E. 3d S. 136)

dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid zu Recht nicht damit begründet hat, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, weil er eine bestimmte, konkret vorgesehene Verfahrenshandlung verhindert habe,

dass das BFM, wie sich aus den Akten ergibt, den Beschwerdeführer während der Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutsch­land nämlich kein einziges Mal angeschrieben hat, auch nicht an seiner letztbekannten Adresse (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 AsylG),

dass somit der Vorwurf der willentlichen Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung nicht mit Fug erhoben werden kann,

dass zudem aus der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht her­vorgeht, weshalb das BFM die Abwesenheit des Beschwerdeführers in Deutschland als grobe Mitwirkungspflichtverletzung qualifiziert,

dass die Vorinstanz in casu das Verfahren als gegenstandslos geworden hätte abschreiben sollen (vgl. a.a.O. S. 132),

dass das BFM die Abwesenheit des Beschwerdeführers in Deutschland nach dem Gesagten fälschlicherweise als Verletzung der Mitwirkungs­pflicht im Sinne des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG wertete und zudem das rechtliche Gehör verletzte,

dass das BFM demnach zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat,

dass die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - nach dem Gesag­ten gutzuheissen, die angefochte­ne Verfügung aufzuheben und die Sa­che zur Fortsetzung beziehungsweise Wiederaufnahme des Asylverfah­rens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wobei es dieser unbenommen bleibt, bei Erkennen eines Grundes gemäss den Art. 32 ff. AsylG wie­derum einen Nichteintretensentscheid zu erlassen,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung mandatierte, weshalb nicht von notwendigen Kosten im oben erwähnten Sinne auszugehen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. November 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.

4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli

Gert Winter

Versand: