Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6201/2018 Urteil vom 14. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ geboren am (...), Türkei, (...) Beschwerdeführer gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2018 / N________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz C.______) mit letztem Wohnsitz in D.______, am 29. August 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im E._______ vom 5. September 2018 sowie der Anhörung vom 17. September 2018 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, in seinem Dorf habe man ihn und seine Brüder, zum letzten Mal im Jahre 2011, als Dorfschützer rekrutieren wollen, jedoch hätten sie jeweils abgelehnt, dass er 2011 in F.________ einmal von Türken angegriffen worden sei, dass er Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) sei und bereits als Zwölfjähriger Kontakt zur HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) gehabt und später an Zusammenkünften der Partei und an Kundgebungen teilgenommen habe, dass er erfahren habe, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei und ihm die baldige Festnahme drohe, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe und am 10. August 2018 illegal ausgereist sei, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 1. Oktober 2018 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. August 2018 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass er im Weiteren beantragte, die Vorinstanz solle überprüfen, ob gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren hängig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2018 eine Beschwerdeergänzung einreichte, worin er unter anderem mitteilte, er habe erfahren, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda hängig sei und er einen Anwalt in der Türkei bevollmächtigen werde, um die entsprechenden Akten zu beschaffen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2), dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, einerseits im Jahre 2011 zum letzten Mal dazu aufgefordert worden zu sein, sich als Dorfschützer zu betätigen und andererseits in Antalya von Türken einmal angegriffen worden zu sein, zu Recht mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise des Beschwerdeführers im August 2018 als nicht asylrelevant erachtete, dass es die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Rahmen von Kundgebungen polizeilich kontrolliert worden und man gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben zu Recht in Zweifel zog, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ohne nähere Angaben behauptet, er werde durch Anti-Terror-Einheiten in der Türkei gesucht (Hausdurchsuchungen) und um Gewährung einer Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel ersucht, dass er im Weiteren beantragt, die Vorinstanz solle überprüfen, ob gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren hängig sei, dass aufgrund der blossen Behauptung, behördlich gesucht zu werden, und in Berücksichtigung der Unglaubhaftigkeit der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln mangels Notwendigkeit abzuweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage die Vornahme von weiteren Sachverhaltsabklärungen erübrigt, dass somit die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als teils nicht asylrelevant, teils nicht glaubhaft erachtet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, dass, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, womit eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.), dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass das SEM diesbezüglich zutreffend ausführte, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lasse, dass, auch wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie angespannt bleibt, abgesehen von den südöstlichen Grenzprovinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5075/2017 vom 22. Januar 2018 E. 9.4.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer aus der südöstlichen Provinz C.______ stammt, wo nach wie vor nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, er indessen ohnehin über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügt, dass der Beschwerdeführer nämlich nach eigenen Angaben seit 2011 bis zur Ausreise in E._______ lebte, wo sich mehrere Geschwister aufhalten und er verschiedene berufliche Tätigkeiten auf dem Bau, in einer Fabrik und in Restaurants ausgeübt hat, womit der Reintegration in der Türkei nichts entgegensteht, dass sich somit der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: